Produkthaftung und Risikominimierung

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1 DGQ Regionalkreis Karlsruhe Produkthaftung und Risikominimierung Montag, 05. November 2007

2 Themenübersicht: Produkthaftungsrechtliche Risiken Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche Strafrechtliche Produktverantwortung Hoheitliche Maßnahmen (Rückruf, öffentliche Warnungen) Risikominimierung durch den Abschluss von Qualitätssicherungsvereinbarungen 2

3 Risiken in der Produktsicherheit Vertragliche Haftung wegen Mangelhaftigkeit des Produktes Produkthaftung Produzentenhaftung Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 3

4 Vorliegen eines Sachmangels Sachmangel, 434 BGB, wenn zur Zeit des Gefahrenübergangs Nicht vereinbarte Beschaffenheit; hilfsweise nicht für nach Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet, hilfsweise nicht für gewöhnliche Verwendung geeignet oder erfüllt nicht die erwartete, übliche Beschaffenheit unsachgemäße Montage oder mangelhafte Montageanleitung Öffentliche Äusserungen des Verkäufers des Herstellers oder seines Gehilfen Fehlmengen oder Falschlieferung 4

5 Sachmangelgewährleistung im Kaufrecht Rechtsbehelfs-System, 437 BGB, 1. Stufe: Nacherfüllung Stufe: Minderung 441 Schadensersatz 280 Rücktritt 323 5

6 Sachmangelgewährleistung im Kaufrecht Nacherfüllung 439 BGB Zur Wahl des Käufers: Nachbesserung Ersatzlieferung erforderliche Aufwendungen zu Lasten des Verkäufers Verweigerungsrecht des Verkäufers unmöglich unzumutbar unverhältnismäßige Kosten 6

7 Verjährungsrecht Regelmässige Verjährungsfrist = 3 Jahre ( 195 ) Im Kaufrecht (Werkvertrag) 2 jährige (5 jährige) Gewährleistungspflic ht, statt 6 Monate Neuregelung der Unterbrechung und Hemmung der Verjährung Ausnahme: 10 jährige Frist ( 196 ) Ausnahme: 30 jährige Frist ( 197 BGB ) 7

8 Produzentenhaftung nach 823 BGB Verschuldensabhängige Haftung des Herstellers Verkehrssicherungspflichten Unterschiede zum ProdukthaftungsG 8

9 Fehlerarten Fabrikationsfehler Instruktionsfehler Einzelne Exemplare sind aufgrund eines planwidrigen Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers oder einer Fehlfunktion einer Maschine beim Herstellungsverfahren mangelhaft Der Hersteller unterlässt es, den Verbraucher mit dem Umgang des Produktes vertraut zu machen und ihn auf den Gefahrenbereich aufmerksam zu machen, der bei ihm verbleibt. Konstruktionsfehler Der Hersteller trifft nicht alle technisch möglichen Sicherheitsvorkehrungen, die gewährleisten, dass derjenige Sicherheitsgrad erreicht wird, den die im entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält, um Drittschäden zu vermeiden. Produktbeobachtungsfehler Der Hersteller unterlässt es, die Produkte auf bei der Herstellung noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin zu überwachen und bei Gefahren Abhilfe zu schaffen. 9

10 Produzentenhaftung Bestimmungsgemäßer Gebrauch Naher Fehlgebrauch Mißbrauch Produkthaftung Keine Haftung des Produzenten Im Regelfall keine Warn- und Hinweispflichten 10

11 Beweislastverteilung nach 823 BGB Verletzung eines geschützten Rechtsgutes Vom Geschädigten zu beweisen Herstellung eines fehlerhaften Produktes Verletzung herstellerspezifischer Verkehrssicherungspflichten durch Fabrikationsfehler Konstruktionsfehler Instruktionsfehler Produktbeobachtungsfehler Vom Geschädigten zu beweisen Wird vermutet, vom Hersteller zu widerlegen Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Verletzung Vom Geschädigten zu beweisen Rechtswidrigkeit Wird vermutet, vom Hersteller zu widerlegen (regelmäßig indiziert) Verschulden des Produzenten Wird vermutet, vom Hersteller zu widerlegen 11

12 Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz Gefährdungshaftung des Herstellers Herstellerbegriff Fehlerbegriff Ausschlußtatbestände Beweislast 12

13 Aufbau der Haftung nach 1 ProdHaftG Rechts- oder Rechtsgutverletzung Vom Geschädigten zu beweisen Durch ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes Vom Geschädigten zu beweisen Vorliegen eines Produktfehlers nach 3 ProdHG Vom Geschädigten zu beweisen Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Verletzung Vom Geschädigten zu beweisen Rechtswidrigkeit Wird vermutet, vom Hersteller zu widerlegen (regelmäßig indiziert) Kein Haftungsausschluss Von Hersteller zu beweisen 13

14 Ausschlussgründe nach 1 Abs. 2 u. 3 ProdHaftG: Die Haftung des Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt ist nach 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG nur ausgeschlossen, wenn die folgenden Ausschlussgründe vorliegen: (1) Der Hersteller hat das Produkt nicht in den Verkehr gebracht. (2) Der Fehler lag noch nicht vor, als der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat. (3) Der Hersteller hat das Produkt weder für wirtschaftliche Zwecke noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt. (4) Der Fehler beruht auf zwingenden Rechtsvorschriften. (5) Es handelt sich um einen Entwicklungsfehler. (6) Soweit der Hersteller eines Teilproduktes betroffen ist, entfällt die Ersatzpflicht ferner, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Endproduktes, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, entstanden ist oder durch die Anleitung des Herstellers des Endproduktes verursacht wurde. 14

15 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Anforderungen an die Produktsicherheit Auswirkungen auf Produkthaftungsfälle Rechtsfolgen bei Verstößen: - Untersagung des Inverkehrbringens - Anordnung über die Anbringung von Warnhinweisen - Warnerklärungen durch die zuständigen Behörde - Anordnung der Überprüfung des Produktes von einer zugelassenen Stelle 15

16 Strafrechtliche Produktverantwortung Unternehmen Mitarbeiter Unternehmensleitung StGB kennt keine Strafbarkeit von juristischen Personen und Personenvereinigungen Durch fehlerhaftes Handeln hat er eine Ursache für den Schaden gesetzt. Mitverantwortung, wenn er eine erhaltene, für ihn erkennbare rechtswidrige Weisung ausführt oder er hat Kraft eigenen Entschlusses weisungswidrig fehlerhaft gehandelt Rechtsprechung stellt besondere Pflichten der Geschäftsleitung auf (z.b. Lederspray-Urteil des BGH) Betriebsbezogene Sorgfaltspflichten der Geschäftsleitung (Organisations-, Aufsichts-, Kontroll- und Auswahlpflichten) 16

17 Betriebsbezogene Sorgfaltspflichten der Geschäftsleitung Organisations-, Aufsichts-, Kontroll- und Auswahlpflichten Dokumentationsanforderungen 17

18 Risikominimierung Durch organisatorische Maßnahmen, insbesondere durch Qualitätsmanagementsysteme und Qualitätssicherungsvereinbarungen Vertikale und horizontale Aufgabenübertragung Nutzen von Managementsystemen Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten 18

19 Risikominimierung durch den Abschluss von Qualitätssicherungsvereinbarungen Möglichkeiten und Grenzen der Haftungsverschiebung in QSV Auswirkungen zwingender Kundenvorgaben auf das Haftungsrisiko des Lieferanten QSV, Liefervertrag und AGB Möglichkeiten der Reduzierung der Wareneingangskontrolle 19

20 Risikominimierung in QSV Vertragsfreiheit Abschlussfreiheit Inhaltsfreiheit 134, 138, 242 BGB 20

21 Verstoß gegen 138 BGB? Parallelität von Herrschaft und Haftung Grundsätzlich trägt derjenige, welcher zusätzliche Handlungs- und Schutzpflichten selbst übernimmt, auch das alleinige Risiko ihrer ordnungsgemäßen Erfüllung Ausnahme: Mitverantwortung wegen Einwirkungsherrschaft : Ganz konkrete Vorgaben des Kunden für innerbetriebliche Ablauforganisation des Lieferanten Kausal für den Schaden Nebenpflichtverletzung bzw. Verkehrssicherungsverletzung des Kunden wegen fehlerhafter Weisung Verschiebung der (Mit-)verschuldensquote zu Lasten des Kunden 21

22 Verstoß gegen 138 BGB? Parallelität von Herrschaft und Haftung Grundsätzlich trägt derjenige, welcher zusätzliche Handlungs- und Schutzpflichten selbst übernimmt, auch das alleinige Risiko ihrer ordnungsgemäßen Erfüllung Ausnahme: Mitverantwortung wegen Informationsherrschaft : Je besser der Abnehmer über Abläufe beim Lieferanten informiert ist, verschiebt sich die Grenze zwischen offenkundigen (erkennbaren) Mängeln zu Lasten des Abnehmers Erweiterte Informationsrechte schaffen gesteigerte Verkehrspflichten Konsequenz: Qualitätsdatentransparenz zugunsten des Kunden 22

23 Verstoß gegen 138 BGB? Parallelität von Herrschaft und Haftung Grundsätzlich trägt derjenige, welcher zusätzliche Handlungs- und Schutzpflichten selbst übernimmt, auch das alleinige Risiko ihrer ordnungsgemäßen Erfüllung Ausnahme: Mitverantwortung durch Spezialwissen: Je größer der Wissensvorsprung des Abnehmers (Know-How), umso weiter geht seine Hinweispflicht gegenüber dem Lieferanten Der Abnehmer muss auf etwaige Unklarheiten, Schwachstellen und potentielle Gefahrenquellen hinweisen 23

24 USA: Produkthaftung und QSV im internationalen Vergleich kein bundeseinheitliches Produkthaftungsrecht Rechtssystem beruht auf Gerichtsentscheidungen ( case-law-system ) Haftungstheorien: 1. Verschuldenshaftung ( Negligence ) 2. Haftung wegen Verstoßes gegen gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Gewährleistungspflichten ( Breach of Warranty ) 3. verschuldensunabhängige Haftung im Deliktsrecht bzw. Gefährdungshaftung ( Strict Liability in Tort ) Bei verschuldensabhängiger Haftung trifft Geschädigten die Beweislast für das Bestehen einer Sorgfaltspflicht des Verkäufers / Herstellers und die Verletzung dieser Sorgfaltspflicht, Berufen auf Verschuldensvermutung nur in Ausnahmefällen 24

25 Japan: Produkthaftung und QSV im internationalen Vergleich Haftungssystem basiert auf Verschuldenshaftung Rechtsprechung zur Produkthaftung hat sich - wie in Deutschland - auf deliktsrechtlicher Grundlage entwickelt Haftungstypen: Vertragliche Haftung Deliktische Haftung Gefährdungshaftung für Produkthaftungsfälle nicht im japanischen BGB geregelt, von der Rechtsprechung vereinzelt analog auf Produkthaftungsfälle angewandt Haftung nach dem japanischen Produkthaftungsgesetz 25

26 China: Produkthaftung und QSV im internationalen Vergleich Haftungstypen: Vertragliche Haftung (Regelungen entsprechend weitestgehend dem deutschen Gewährleistungsrecht) Deliktische Haftung nach den Allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts ( AGZ ): offen ist, ob diese Haftung ein Verschulden voraussetzt, die überwiegende Rechtsprechung verneint dies Haftung nach dem Produktqualitätsgesetz (ProdQG): verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung Haftung nach dem Gesetz zum Schutz der Rechte und Interessen von Verbrauchern (VerbrauchersG): regelt, dass eine Haftungsfreizeichnung von der Produkthaftung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Verbraucher ausgeschlossen ist 26

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