BDS im Recht: Aktuelle Rechtsthemen und Initiativen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "BDS im Recht: Aktuelle Rechtsthemen und Initiativen"

Transkript

1 BDS im Recht: Aktuelle Rechtsthemen und Initiativen 26. Stahlhandelstag 2017 Darmstadtium 28. September 2017

2 Übersicht Verbandscompliance beim BDS Reform der Insolvenzanfechtung: Was bringt das neue Recht? Reform der Aus- und Einbaukosten: Was erwartet den Stahlhandel, was ist noch möglich? Ist ein Tritt in den Hintern als betriebliche Tätigkeit zur Leistungsförderung von Mitarbeitern erlaubt?

3 Verbandscompliance beim BDS

4 für den BDS ein alter Hut! Von Anfang an: Permanente Kartell- und wettbewerbsrechtliche Kontrolle durch interne und externe Rechtsanwälte Beratung und Ausgestaltung von Verbandscompliance durch Rechtsausschuss des BDS Direkte Abstimmung mit Kartellamt, insbesondere zu Marktinformationsverfahren, Verbands-AGB und sonstigen Aktivitäten 2008: Ausarbeitung und Implementierung von Leitfaden Kartellrecht Regelmäßige Compliance Schulungen von BDS-Mitarbeitern Sicherstellung von Compliance bei BDS- Veranstaltungen

5 Neuauflage BDS-Compliance Leitfaden 2016 Abrufbar unter:

6 BDS-Compliance Infoveranstaltungen 2017

7 BDS-Compliance-Karte

8 Reform der Insolvenzanfechtung

9 Verbandsinitiative zur Reform der Vorsatzanfechtung

10 05. April 2017: Inkrafttreten des neuen Gesetzes!

11 Verkürzung des Anfechtungszeitraums

12 Drohende Zahlungsunfähigkeit nicht mehr ausreichend für Anfechtung

13 Ratenzahlungsvereinbarungen / Sonstige Zahlungserleichterungen (1)

14 Ratenzahlungsvereinbarungen / Sonstige Zahlungserleichterungen (2) Warum? Dokumentation Zahlungsvereinbarung

15 Reguläres Bargeschäft Vorkasse Leistungsaustausch Zug um Zug bzw. innerhalb kurzer Zeit

16 Unlauteres Bargeschäft (schwarze) Vorkasse (überteuerter) Leistungsaustausch Zug um Zug bzw. innerhalb kurzer Zeit

17 Verkürzung des Zinslaufs Insolvenzeröffnung Altes Recht: 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens! Anfechtung Jahr 0 Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Neues Recht: 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit Erklärung der Anfechtung

18 Inkrafttreten / zeitlicher Anwendungsbereich Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 05. April 2017 Insolvenzeröffnung Insolvenzeröffnung Fortgeltung des alten Rechts Geltung des neuen Rechts

19 Aus und Einbaukosten

20 Haftung für Aus- und Einbaukosten Bauunter nehmer Händler Versteckter Mangel! Nachlieferung Rohre: EUR Aus- und Einbaukosten: EUR Rohrhersteller

21 Derzeitige Rechtslage: Haftung für Aus- und Einbaukosten nur bei Verschulden des Verkäufers! BGH (ständige Rechtsprechung): Zwischenhändler hat die Mangelhaftigkeit der von ihm gehandelten Produkte im Regelfall nicht zu vertreten!

22 Handwerker fordern verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Verkäufers

23 Verbandsinitiative

24 Verkündung des Gesetzes Geltung ab 01. Januar 2018

25 Aus- und Einbaukosten = Verschuldensunabhängige Nacherfüllung! 439 Abs. 3 BGB n.f.: Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der mangelfreien Sache zu ersetzen.

26 Haftung für Aus- und Einbaukosten Bauunter nehmer Händler Verschuldensunabhängiger Nacherfüllungsanspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten!!! Rohrhersteller

27 Grenzen der erweiterten Haftung / Haftungserleichterungen Keine Neuregelung der Haftung für Wiederherstellungskosten Keine Haftung für unverhältnismäßige Aus- und Einbaukosten Keine Haftung bei Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis des Käufers vom Mangel vor Einbau Erleichterte Rückgriffsmöglichkeiten des Verkäufers Hemmung der Verjährung Kein ausdrücklicher Ausschluss von Haftungsbeschränkung durch AGB bei B2B Verträgen

28 Keine verschuldensunabhängige Haftung für Wiederherstellungskosten Zahnrad hersteller Händler Geltendes Recht: Kein Anspruch auf Verarbeitungskosten gegen Händler RefE: Bei Veränderung der Kaufsache gemäß der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung: Anspruch gegen Händler auf Wiederherstellung des veränderten Zustands der nachgelieferten Sache oder (nach Wahl des Händlers Übernahme der hierfür erforderlichen Aufwendungen Stahlhersteller

29 Verweigerungsrecht des Verkäufers bei unverhältnismäßigen Kosten (1)

30 Verweigerungsrecht des Verkäufers bei unverhältnismäßigen Kosten zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. Anbaus

31 Erleichterter Rückgriff des Verkäufers

32 Hemmung der Verjährung von Rückgriffsansprüchen

33 Vertragliche Beschränkung der Haftung für Aus- und Einbaukosten möglich? B2C: B2B: Individualvertraglich: Durch AGB:???

34 Ggf. Änderung der AGB

35 Versicherungsdeckung für Aus- und Einbaukosten in PHV (Muster)

36 Tritt in den Hintern = Betriebliche Tätigkeit zur Leistungsförderung des Mitarbeiters?

37 Leistungsförderung durch Tritt in den Hintern? Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v , Az. 12 (18) Sa 196/98

38 Kostenlose Erstberatung für BDS-Mitglieder! 0211 / * * Kosten gem. RVG übernimmt der BDS

N E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell

N E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell Allianz Global Corporate & Specialty AG Fachforum 2013 Liability 09.09.2013 München 10.09.2013 Köln 11.09.2013 Hamburg 12.09.2013 Stuttgart 13.09.2013 Frankfurt N E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell

Mehr

Basiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht

Basiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht 2016 Bearbeitet von Josef A. Alpmann, Dr. Tobias Wirtz 2. Auflage 2016. Buch. V, 83 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 436 0 Format (B

Mehr

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB

Mehr

Lösung: Fall 5. A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB

Lösung: Fall 5. A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB Lösung: Fall 5 (nach Bayerle, JuS 2009, 619) A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises? I. Bestehen des Rücktrittsrechts

Mehr

Gewährleistungsrecht für Neu- und Gebrauchtmaschinen

Gewährleistungsrecht für Neu- und Gebrauchtmaschinen Gewährleistungsrecht für Neu- und Gebrauchtmaschinen bvse-jahrestagung Fachverband Sonderabfallwirtschaft Ausschuss Logistik und Technik Steigenberger Airport Hotel, Frankfurt 1. Oktober 2015 Dr. Nadja

Mehr

Diese Übertragung ist in der Sache nicht geboten, da eine Schutzwürdigkeit des Handwerks oder sonstiger Käufer im unternehmerischen Rechtsverkehr -

Diese Übertragung ist in der Sache nicht geboten, da eine Schutzwürdigkeit des Handwerks oder sonstiger Käufer im unternehmerischen Rechtsverkehr - BDS AG Max-Planck-Straße 1 40237 Düsseldorf Positionspapier des Bundesverbandes Deutscher Stahlhandel zum BDS AG - Bundesverband Deutscher Stahlhandel Max-Planck-Straße 1 40237 Düsseldorf Telefon 0211

Mehr

Mängelansprüche nach VOB und BGB

Mängelansprüche nach VOB und BGB Thomas Ax Daniel Heiduk Mängelansprüche nach VOB und BGB # Erkennen und erfolgreich durchsetzen vieweg VII Inhaltsverzeichnis Teil I Einführung und Rechtsgrundlagen 1 1 Die Schuldrechtsreform 2002 1 2

Mehr

Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen

Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Werkvertragsrecht: Mangelbegriff Gesetzeslage: 633 BGB (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn

Mehr

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte. Wiss. Mitarbeiter Dr. iur. Thomas Habbe

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte. Wiss. Mitarbeiter Dr. iur. Thomas Habbe Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte Wiss. Mitarbeiter Arbeitsgemeinschaft im Schuldrecht, Besonderer Teil Fall 2: Auslaufmodell K erwirbt bei Händler V eine Waschmaschine

Mehr

1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben.

1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Lösung Fall 4: Geplatzter Ferrari-Traum Ansprüche des K gegen F 1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Zwischen F und K ist ein

Mehr

Verantwortlichkeiten beim Umgang mit Beton auf der Baustelle Alexander H. Böhme DÜSSELDORF I DRESDEN I WARSCHAU

Verantwortlichkeiten beim Umgang mit Beton auf der Baustelle Alexander H. Böhme DÜSSELDORF I DRESDEN I WARSCHAU Verantwortlichkeiten beim Umgang mit Beton auf der Baustelle Alexander H. Böhme Gliederung: 1. Vertragliche Einordnung 2. Rechte und Pflichten der Parteien 3. Haftung 4. Umgang mit Mischformen 5. Ausblick

Mehr

Das Gewährleistungsrecht 36

Das Gewährleistungsrecht 36 Der Kaufvertrag 1 1. Teil Einleitung 1 2. Teil Prüfungsschema 2 A. Erfüllungsanspruch des Käufers, 433 I BGB 2 B. Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises, 433 II BGB 2 C. Anspruch des Verkäufers

Mehr

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht

Mehr

Rundschreiben 06/2011. Thema: Mangelhaftes Baumaterial Umfang der Nacherfüllung / Baurecht und Kaufrecht

Rundschreiben 06/2011. Thema: Mangelhaftes Baumaterial Umfang der Nacherfüllung / Baurecht und Kaufrecht Kanzlei am Steinmarkt Rechtsanwälte Georg Kuchenreuter Dr. Andreas Stangl Konrad Alt Andreas Alt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Kanzlei am Steinmarkt Steinmarkt 12 93413 Cham Telefon: 0 99 71 / 85 40 0 Telefax:

Mehr

MWV - Aktuelle Fragen der gewerblichen/industriellen Haftpflichtversicherung 2015

MWV - Aktuelle Fragen der gewerblichen/industriellen Haftpflichtversicherung 2015 MWV - Aktuelle Fragen der gewerblichen/industriellen Haftpflichtversicherung 2015 TOP 4.3 Händler, Hersteller, Subunternehmer und Zulieferanten - Haftung und Deckung in der Lieferkette M. Krause, AZ Vers.

Mehr

Produkthaftung des Handwerkers und Händlers

Produkthaftung des Handwerkers und Händlers Produkthaftung des Handwerkers und Händlers Besonderheiten für Aus- und Einbaukosten (Diese Information ersetzt nicht die persönliche Risikoanalyse.) Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an: Roland

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Mittelstadtstr. 58 78628 Rottweil Steuernummer DE293001430 Stand: 17.03.2014 1 Geltungsbereich 1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11.

Allgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Firma MS Reinigung & Handel Stefan Münst Ginsterweg 11 88471 Laupheim Tel. 07392-9389664 Fax. 07392-9389663 Email: info@muenst.biz Steuernummer:

Mehr

Gewährleistung, Umtausch und Garantie beim Kaufvertrag

Gewährleistung, Umtausch und Garantie beim Kaufvertrag Gewährleistung, Umtausch und Garantie beim Kaufvertrag JJAVA - Fotolia.com Der Wunsch des Käufers zur Rückgabe von Waren gehört zum alltäglichen Geschäft im Einzelhandel. Ob und inwiefern der Verkäufer

Mehr

E n t w u r f. Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften.

E n t w u r f. Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften. E n t w u r f Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften. Artikel 1 Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt 9 des Verwaltungskostengesetzes des Landes

Mehr

Auswirkungen der Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Klauseln in Mietverträgen Schönheitsreparaturen. Jens Grundei, Rechtsanwalt

Auswirkungen der Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Klauseln in Mietverträgen Schönheitsreparaturen. Jens Grundei, Rechtsanwalt Auswirkungen der Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Klauseln in Mietverträgen Schönheitsreparaturen Jens Grundei, Rechtsanwalt 18.te Immo-Goe unwirksame Klausel = besenreine Herausgabe der Wohnung

Mehr

Inhaltsverzeichnis: 1 Einführung 1. 2 Anlass der Schuldrechtsreform und ihre wesentlichen Zielsetzungen. A. Große Lösung" vs.

Inhaltsverzeichnis: 1 Einführung 1. 2 Anlass der Schuldrechtsreform und ihre wesentlichen Zielsetzungen. A. Große Lösung vs. Inhaltsverzeichnis: 1 Einführung 1 2 Anlass der Schuldrechtsreform und ihre wesentlichen Zielsetzungen 4 A. Große Lösung" vs. kleine Lösung", 4 B. Die Reformbereiche im Überblick 5 I. Das Kaufrecht 5 II.

Mehr

Kostenfalle bei Gewährleistungsmängeln. Aktuelles Urteil: Ausgangssituation

Kostenfalle bei Gewährleistungsmängeln. Aktuelles Urteil: Ausgangssituation Kostenfalle bei Gewährleistungsmängeln SWM 27.04.2009 Aktuelles Urteil: Im Falle der Lieferung mangelhafter Sachen ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Ein- und Ausbaukosten der Mangelsache zu tragen,

Mehr

K könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.h.v aus 437 Nr. 2, 323, 346 I BGB haben.

K könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.h.v aus 437 Nr. 2, 323, 346 I BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 5: Lösung A. Anspruch K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises K könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung

Mehr

Neue Fristen im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Neue Fristen im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Neue Fristen im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Rechtsanwalt Rainer Schulz Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Überblick Inkrafttreten: 29.07.2014 Umsetzung

Mehr

Zweithaar Mangel oder Kaufreue?

Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Der Sachverständige im Zivilprozess Ausgangsitutation Käufer/Verkäufer Situation des Käufers:- Chemopatient Personen mit lichtem Haar aus verschiedenen Gründen Krankheit

Mehr

Städtebauförderrecht

Städtebauförderrecht Städtebauförderrecht I. Grundlagen für die Rechtsanwendung im Städtebauförderungsrecht o VwVfG der Bundesländer o VV zu den LHO der Bundesländern o Städtebauförderrichtlinien der Bundesländer o Verwaltungspraxis

Mehr

Inhalt. Fall 1: Von wegen schöner Schein 7 Scheinkaufmann Handelskauf Untersuchungs- und Rügepflicht, 377 HGB

Inhalt. Fall 1: Von wegen schöner Schein 7 Scheinkaufmann Handelskauf Untersuchungs- und Rügepflicht, 377 HGB Standardfälle Inhalt Fall 1: Von wegen schöner Schein 7 Scheinkaufmann Handelskauf Untersuchungs- und Rügepflicht, 377 HGB Fall 2: Raus oder nicht raus? 14 Handelsregister, 15 I HGB Negative Publizität

Mehr

2.3 Gegenstand der Tätigkeit ist immer die vereinbarte Dienstleistung und nicht die Herbeiführung eines wirtschaftlichen Erfolges.

2.3 Gegenstand der Tätigkeit ist immer die vereinbarte Dienstleistung und nicht die Herbeiführung eines wirtschaftlichen Erfolges. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma JT-Technik Stand: 01.08.2012 Disternicher Str.24, 53909 Zülpich, 0177/2667104, info@jt-technik, StrNr.: 209/5141/1516 1 Geltungsbereich 1.1

Mehr

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,

Mehr

Beratung der Fachplaner durch Bauprodukthersteller Spannungsfeld zwischen Marketing und Haftung

Beratung der Fachplaner durch Bauprodukthersteller Spannungsfeld zwischen Marketing und Haftung Beratung der Fachplaner durch Bauprodukthersteller Spannungsfeld zwischen Marketing und Haftung Ein Thema im Rahmen des 4. Rosenheim, 12.10.2010 - Tages Referent Peter Matthias Astner Rechtsanwalt Z/V/D/G

Mehr

Willst du mit mir wohnen?

Willst du mit mir wohnen? ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen des,, Stand: Januar 2013 1. Geltungsbereich Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des,, nachstehend Dienstleister

Mehr

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende

Mehr

Grundlagen des Vertragsrechts Probleme bei der Vertragsabwicklung Leistungsstörungsrecht

Grundlagen des Vertragsrechts Probleme bei der Vertragsabwicklung Leistungsstörungsrecht 85 2. Rücktritt oder Minderung Grundsätzlich nachrangig gewährt 437 dem Käufer zwei Gestaltungsrechte, die aber nur wahlweise ausgeübt werden dürfen: Rücktritt oder Minderung. Hinsichtlich des Rücktritts

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen 1 Geltung Allgemeine Einkaufsbedingungen (1) Alle Verkäufe, Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Übersicht Werkvertrag

Übersicht Werkvertrag Übersicht Werkvertrag Abnahme - Fälligkeit des Werklohns - Anwendbarkeit der Mängelrechte Mangel: funktionaler Mangelbegriff Mängelrechte - spezifisch: 637 BGB, insbesondere Vorschuss Kündigung Sicherheiten

Mehr

Zeitliche Geltung. Betrifft: Anträge ab Anträge vor dem : altes Recht gilt fort

Zeitliche Geltung. Betrifft: Anträge ab Anträge vor dem : altes Recht gilt fort Jörg R. Eppers Rechtsanwalt Juli 2014 1 Zeitliche Geltung Betrifft: Anträge ab 01.07.2014 Anträge vor dem 01.07.14: altes Recht gilt fort 2 Verbraucher i.s. von 304 InsO natürliche Person keine oder nur

Mehr

Aufbewahrungsfristen

Aufbewahrungsfristen Aufbewahrungsfristen für Mandantenakten im Hinblick auf die neuen Verjährungsvorschriften Das Verjährungsanpassungsgesetz, das zum 15.12.2004 in Kraft getreten ist (BGBl I 2004, 3214), verändert die Verjährungsregelung

Mehr

Prüfung: Privatrecht Lehrgang: B I Schriftlicher Teil

Prüfung: Privatrecht Lehrgang: B I Schriftlicher Teil Kenn- Nr.: Prüfung: Privatrecht Lehrgang: B I Schriftlicher Teil Bei der Bearbeitung dieser Prüfungsarbeit wünschen wir Ihnen viel Erfolg! Prüfungstag: Prüfungsarbeit Nr.:/ Stoffgebiet Bearbeitungszeit:

Mehr

9. Mannheimer Insolvenzrechtstag Die Anfechtbarkeit der Kontokorrentverrechnung Aktuelle Entwicklungen

9. Mannheimer Insolvenzrechtstag Die Anfechtbarkeit der Kontokorrentverrechnung Aktuelle Entwicklungen 9. Mannheimer Insolvenzrechtstag Die Anfechtbarkeit der Aktuelle Entwicklungen Prof. Dr. Florian Jacoby Anfechtbarkeit der Das Thema: - Welche Eingänge auf Schuldnerkonto - vor Eröffnung - kann Verwalter

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

Gewährleistung, Umtausch und Garantie beim Kaufvertrag

Gewährleistung, Umtausch und Garantie beim Kaufvertrag Gewährleistung, Umtausch und Garantie beim Kaufvertrag Einführung in die Thematik Der Wunsch des Käufers zur Rückgabe von Waren gehört zum alltäglichen Geschäft im Einzelhandel. Ob und inwiefern der Verkäufer

Mehr

Verbraucherschutz im Internet Worauf sollte ich beim Einkaufen achten?

Verbraucherschutz im Internet Worauf sollte ich beim Einkaufen achten? Verbraucherschutz im Internet Worauf sollte ich beim Einkaufen achten? Eine Präsentation von Nadine Postler Praktikantin der Verbraucherzentrale Brandenburg Gliederung 2 Kaufrecht Pflichten aus einem Kaufvertrag

Mehr

BDI-Stellungnahme zum Arbeitspapier der Projektgruppe Gewährleistungsrechte und Garantie beim Kaufvertrag

BDI-Stellungnahme zum Arbeitspapier der Projektgruppe Gewährleistungsrechte und Garantie beim Kaufvertrag Stellungnahme BDI-Stellungnahme zum Arbeitspapier der Projektgruppe Gewährleistungsrechte und Garantie beim Kaufvertrag Die Projektgruppe Gewährleistungsrechte und Garantie beim Kaufvertrag, die auf Grundlage

Mehr

Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen

Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen In Mietverträgen werden häufig zur Wertsicherung des Mietpreises Wertsicherungsklauseln oder Preisklauseln/Indexklauseln vereinbart. Hierbei handelt es sich um eine

Mehr

Verkündungsblatt. Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Emden/Leer. (Genehmigt vom Senat der Hochschule Emden/Leer am

Verkündungsblatt. Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Emden/Leer. (Genehmigt vom Senat der Hochschule Emden/Leer am Verkündungsblatt Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Emden/Leer 2013 Emden, 08.05.2013 Nummer 17 Inhalt: 1. Satzung für den Betrieb gewerblicher Art Weiterbildung der Hochschule Emden/Leer (Genehmigt

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

Schematische Lösung der Ein-/Ausbaufälle (Schwerpunkt: Reichweite des Nacherfüllungsanspruchs bei Neulieferung!)

Schematische Lösung der Ein-/Ausbaufälle (Schwerpunkt: Reichweite des Nacherfüllungsanspruchs bei Neulieferung!) Schematische Lösung der Ein-/Ausbaufälle (Schwerpunkt: Reichweite des Nacherfüllungsanspruchs bei Neulieferung!) (dazu BGH, Urt. v. 15.7.2008 VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224 = JuS 2008, 933 [Kurzwiedergabe])

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist

Mehr

Pflichten und Haftung von HändlerInnen für den Verkauf gebrauchter Produkte

Pflichten und Haftung von HändlerInnen für den Verkauf gebrauchter Produkte Pflichten und Haftung von HändlerInnen für den Verkauf gebrauchter Produkte RE-USE-SEMINAR GRAZ 28.02.2012 Mag. Nadia El-Shabrawi-Ploder WK Stmk, Sparte Handel Kaum Unterschiede neu - gebraucht Haftung

Mehr

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte 1 Reform des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens Regierungsentwurf eines Gesetzes zur

Mehr

Die Verjährung. I. Zahlungsansprüche:

Die Verjährung. I. Zahlungsansprüche: Die Verjährung Wenn Gläubiger (z.b. wenn der Handwerker Geld will) die Verjährungsproblematik nicht beachten, können sie böse Überraschungen erleben. Es ist besonders ärgerlich, wenn aufgrund der Verjährung

Mehr

Gewährleistung, Umtausch und Garantie beim Kaufvertrag

Gewährleistung, Umtausch und Garantie beim Kaufvertrag Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Der Wunsch des Käufers zur Rückgabe von Waren gehört zum alltäglichen Geschäft im Einzelhandel. Ob und inwiefern der Verkäufer verpflichtet ist, die

Mehr

M e r k b l a t t. Umtausch, Gewährleistung und Garantie

M e r k b l a t t. Umtausch, Gewährleistung und Garantie Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Umtausch, Gewährleistung und Garantie Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund Steuerrecht? Dann abonnieren Sie unseren

Mehr

Der Rückforderungsdurchgriff beim verbundenen Geschäft nach dem modernisierten Schuldrecht

Der Rückforderungsdurchgriff beim verbundenen Geschäft nach dem modernisierten Schuldrecht Remigiusz Wojtkowiak Der Rückforderungsdurchgriff beim verbundenen Geschäft nach dem modernisierten Schuldrecht Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 A. Einleitung 15 I. Ziel der Untersuchung;

Mehr

Rechtstipps für b2b-shops

Rechtstipps für b2b-shops Rechtstipps für b2b-shops So laufen Sie nicht in die Abmahnfalle INTERNET World Kongress 26.02.2014 München Download der Präsentation unter www.res-media.net/internetworld 2 Grundsätzliche Anforderungen

Mehr

Rechtssichere b2b-shops

Rechtssichere b2b-shops Rechtssichere b2b-shops Die wichtigsten rechtlichen Aspekte bei B2B Shopauftritten IntelliShop AG Webinar Download der Präsentation unter Alle registrierten Teilnehmer bekommen am Ende der Expertenwoche

Mehr

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Rechtsreferendarin Cristina Tinkl, Münster In den letzten Jahren ist aufgrund der zum Alltag gehörenden Parkplatznot die Anzahl der Privatparkplätze

Mehr

KNH Rechtsanwälte Sonder-Newsletter September 2014

KNH Rechtsanwälte Sonder-Newsletter September 2014 KNH Rechtsanwälte Sonder-Newsletter September 2014 KNH Rechtsanwälte Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten! Der Bundestag hat am 02.04.2014 den Entwurf des Gesetzes

Mehr

5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanZV)

5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanZV) 5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanZV) Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) FNA 213-1-6 geänd. durch Art. 2 G zur

Mehr

Information für die Betriebsräte

Information für die Betriebsräte 1. Was ist ein Werkvertrag? Das klassische Bild eines Werkvertrags i.s.d. 631 ff. BGB ist ein Vertrag zwischen einem Werkunternehmer (Auftragnehmer) und einem Werkbesteller (Auftraggeber). Der Werkunternehmer

Mehr

Inhaltsverzeichnis IMMOBILIENFINANZIERUNG UND VERBRAUCHERSCHUTZ

Inhaltsverzeichnis IMMOBILIENFINANZIERUNG UND VERBRAUCHERSCHUTZ IMMOBILIENFINANZIERUNG UND VERBRAUCHERSCHUTZ A. Ausgewählte Fragen aus dem Bereich des Verbraucherdarlehensrechts... 3 I. Anwendungsbereich... 3 II. Schriftform... 4 III. Angaben nach 492 Abs. 1 S. 5,

Mehr

23. Göttinger Informationsveranstaltung zum Immobilienrecht. Samstag, 20. April 2013 ASC Clubhaus, Danziger Str. 21, Göttingen

23. Göttinger Informationsveranstaltung zum Immobilienrecht. Samstag, 20. April 2013 ASC Clubhaus, Danziger Str. 21, Göttingen 23. Göttinger Informationsveranstaltung zum Immobilienrecht Samstag, 20. April 2013 ASC Clubhaus, Danziger Str. 21, 37083 Göttingen Die erleichterte Durchsetzung von Mietforderungen und Räumungsansprüchen

Mehr

Beraterverträge eine kurze Übersicht* Gerd M. Fuchs, Rechtsanwalt Foxlaw

Beraterverträge eine kurze Übersicht* Gerd M. Fuchs, Rechtsanwalt Foxlaw Beraterverträge eine kurze Übersicht* Gerd M. Fuchs, Foxlaw Berlin, März 2011 * keine rechtsverbindliche Auskunft keine Rechtsberatung Inhalt Beratervertrag - Rechtsnatur Rahmen- oder Einzelvertrag? Inhalte

Mehr

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen

Mehr

Gewährleistung und Garantie. bei. Gewährleistung / Garantie /AD-Tagung Schnelldorf Seite 1

Gewährleistung und Garantie. bei. Gewährleistung / Garantie /AD-Tagung Schnelldorf Seite 1 Gewährleistung und Garantie bei Seite 1 Gewährleistung - Überblick 1. Gewährleistung Regelung im B2B Geschäft Regelung bei Verkauf an Privatpersonen 2. Garantie 3. Erweiterte Gewährleistung bei CEMO 4.

Mehr

Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen. Übungsfall 10: Schadensersatz und Aufwendungsersatz (nach BGHZ 87, 104):

Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen. Übungsfall 10: Schadensersatz und Aufwendungsersatz (nach BGHZ 87, 104): Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 10: Schadensersatz und Aufwendungsersatz (nach BGHZ 87, 104): K kauft beim Baustoffhändler V Dachziegel zum Preis

Mehr

SONDER- SCHLÜSSEL NEUE SCHLÜSSEL

SONDER- SCHLÜSSEL NEUE SCHLÜSSEL SONDER- SCHLÜSSEL und NEUE SCHLÜSSEL ERREBI Deutschland GmbH Neustraße 161 42553 Velbert Tel.: 02053 49620 Fax: 02053 496222 E-Mail: info@errebi-gmbh.de Internet: www.errebi-gmbh.de Allgemeine Verkaufs-,

Mehr

Vertragstypen im Überblick

Vertragstypen im Überblick Vertragstypen im Überblick Verträge zur dauernden Überlassung - Kauf 433 ff. - Tausch 480 - Schenkung 516 ff. Verträge zur vorübergehenden Überlassung - Miete 535 ff. - Pacht 581 ff. - Leihe 598 ff. -

Mehr

GPA-Mitteilung 1/2002

GPA-Mitteilung 1/2002 GPA-Mitteilung 1/2002 Az. 045.010 01.07.2002 Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche bei Lieferungen und Leistungen i.s. der VOL/A Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001

Mehr

Merkblatt zur Schuldrechtsreform Verjährung

Merkblatt zur Schuldrechtsreform Verjährung Merkblatt zur Schuldrechtsreform Verjährung I.) Allgemeines Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes am 01.01.2002 ist es im Schuldrecht zu einschneidenden Veränderungen der

Mehr

Stellungnahme. Kontakt: Dr. Andreas von Oppen Abteilungsdirektor Telefon: Berlin, 19.

Stellungnahme. Kontakt: Dr. Andreas von Oppen Abteilungsdirektor Telefon: Berlin, 19. Stellungnahme zu dem Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz Kontakt: Dr. Andreas von

Mehr

Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins und seine existentielle Beendigung ist in den Bestimmungen der 41, 45-53 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt in Verbindung mit den jeweiligen Bestimmungen

Mehr

FALL 5 LÖSUNG DER GEBRAUCHTWAGENHANDEL

FALL 5 LÖSUNG DER GEBRAUCHTWAGENHANDEL PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2015 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XVII

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XVII Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XVII 1 Eheverträge im Spannungsfeld zwischen autonomer Vertragsgestaltungsfreiheit und zwingenden insolvenzrechtlichen Schutzzwecken...1 A. Einführung und Problemaufriss...1

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES ONLINESHOPS FÜR UNTERNEHMEN (B2B) für http://www.stratolabs.de

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES ONLINESHOPS FÜR UNTERNEHMEN (B2B) für http://www.stratolabs.de 1. Allgemeines Alle Leistungen, die vom Onlineshop für den Kunden erbracht werden, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Regelungen haben

Mehr

Kanzlei am Steinmarkt RAe Kuchenreuter, Dr. Stangl & Alt Rundschreiben / Ausgabe 05/2005

Kanzlei am Steinmarkt RAe Kuchenreuter, Dr. Stangl & Alt Rundschreiben / Ausgabe 05/2005 Rundschreiben / Ausgabe 05/2005 Thema: Verjährung rund um die Immobilie/Immobilienrecht 1. Einleitung Jeder der mit Immobilien zu tun hat, sollte Kenntnis über die Verjährungsvorschriften haben. Die Darstellung

Mehr

Nach einem Rechtsgutachten besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträgen, wenn wie folgt verfahren wird:

Nach einem Rechtsgutachten besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträgen, wenn wie folgt verfahren wird: Hinweise der Architektenkammer Baden-Württemberg und der Landesvereinigung Bauwirtschaft Baden-Württemberg Vertragsgestaltung und Anwendung der VOB/B in Verbraucherverträgen 1. Ausgangslage Stuttgart,

Mehr

Einkaufsbedingungen. 1 Allgemeines

Einkaufsbedingungen. 1 Allgemeines Einkaufsbedingungen 1 Allgemeines 1. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten

Mehr

Gesetzentwurf. Fraktion der CDU Hannover, den Fraktion der FDP. Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes

Gesetzentwurf. Fraktion der CDU Hannover, den Fraktion der FDP. Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes Gesetzentwurf Fraktion der CDU Hannover, den 16.02.2009 Fraktion der FDP Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes Artikel 1 Änderung

Mehr

Das Vertragsverhältnis kommt durch unsere schriftliche Bestätigung Ihrer Teilnahme rechtsverbindlich

Das Vertragsverhältnis kommt durch unsere schriftliche Bestätigung Ihrer Teilnahme rechtsverbindlich Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rettungsdienst Kooperation (-Akademie), Esmarchstraße 50, 25746 Heide, für die Buchung und Durchführung von Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Schulungsveranstaltungen

Mehr

a) eintragungsfähiges Recht b) Bestehender Anspruch c) Eintragung der Vormerkung vor Eröffnung des Verfahrens Rechtsfolgen...

a) eintragungsfähiges Recht b) Bestehender Anspruch c) Eintragung der Vormerkung vor Eröffnung des Verfahrens Rechtsfolgen... Inhaltsverzeichnis Vorwort... 13 Vorwort zur zweiten Auflage:... 15 Lernziel... 17 A. Zeitliche und inhaltliche Abgrenzung... 19 I. Zeitaspekt... 19 1. Vertragsabwicklung im Insolvenzeröffnungsverfahren..

Mehr

Insolvenzanfechtung und Mindestlohn. Ratschläge für den Unternehmer Unternehmerfrühstück der VR Bank Glauchau eg

Insolvenzanfechtung und Mindestlohn. Ratschläge für den Unternehmer Unternehmerfrühstück der VR Bank Glauchau eg Insolvenzanfechtung und Mindestlohn Ratschläge für den Unternehmer Unternehmerfrühstück der VR Bank Glauchau eg Quelle: de.toonpool.com 05.03.2015 3 Die Insolvenzanfechtung als Unternehmerrisiko Der Unternehmer

Mehr

Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf die gewerblichen Schutzrechte

Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf die gewerblichen Schutzrechte 1/8 Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf die gewerblichen Schutzrechte Dr. Martin Freund 12. Mai 2003 I. BGB und SchuRMoG vor 1.1.1900 keine einheitliche Kodifikation des bürgerlichen Rechts für das

Mehr

9. Bonner Unternehmertage. Anfechtung im Insolvenzverfahren Ein Überblick

9. Bonner Unternehmertage. Anfechtung im Insolvenzverfahren Ein Überblick 9. Bonner Unternehmertage Anfechtung im Insolvenzverfahren Ein Überblick Rechtsanwalt Dr. Andreas Menkel Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Steuerrecht MEYER-KÖRING Rechtsanwälte

Mehr

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht 0. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 18 A. Einleitung und Problemverortung... 27 I.. Thema... i27 II. Bedeutung von Rückabwicklungsansprüchen

Mehr

Forderungsmanagement

Forderungsmanagement eseprobe Forderungsmanagement Außenstände? Wie Sie schneller an Ihr verdientes Geld kommen! Seminarübersicht Allgemeine Informationen Background: Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen allgemeine

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs Bachelor - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht

Professor Dr. Peter Krebs Bachelor - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht Professor Dr. Peter Krebs Bachelor - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht Modul 1.7: Übungen im Bürgerlichen Recht SS 2015 4. Übungsfall Lösungsvorschlag Behandelte Gebiete: 311a BGB, anfängliche

Mehr

4. Jahrestagung 2011. Podiumsdiskussion

4. Jahrestagung 2011. Podiumsdiskussion Verband Junger Insolvenzverwalter 4. Jahrestagung 2011 Podiumsdiskussion ESUG Chancen und Risiken Einführungsreferat Prof. Dr. Heinz Vallender, Köln ESUG-Zeitplan im Gesetzgebungsverfahren Abschluss der

Mehr

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung 3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag

Mehr

DIE HAFTUNG DES VERKÄUFERS VON BAUMATERIAL FÜR MANGELBEDINGTE AUS- UND WIEDEREINBAUKOSTEN

DIE HAFTUNG DES VERKÄUFERS VON BAUMATERIAL FÜR MANGELBEDINGTE AUS- UND WIEDEREINBAUKOSTEN DIE HAFTUNG DES VERKÄUFERS VON BAUMATERIAL FÜR MANGELBEDINGTE AUS- UND WIEDEREINBAUKOSTEN Ein Käufer erwirbt im Baustoffhandel Fliesen und baut diese ordnungsgemäß ein. Anschließend stellt sich heraus,

Mehr

RABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren

RABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren Umsetzungspflichten der Industrie beim Erscheinen neuer Verordnungen technischen Regeln Stand der Sicherheitstechnik Haftungsfragen bei Nichtbeachtung Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt

Mehr

Herbsttagung November Mercure Hotel Waldhof 17 in Bielefeld

Herbsttagung November Mercure Hotel Waldhof 17 in Bielefeld Herbsttagung 2009 3. November 2009 Mercure Hotel Waldhof 17 in Bielefeld Insolvenzrecht / RA Sandra Rostek Gliederung I. Ausgewählte Wirkungen der Verfahrenseröffnung II. III. Bargeschäfte 3 I. Ausgewählte

Mehr

FB 13: DELIKTSRECHT, 823 FF. BGB

FB 13: DELIKTSRECHT, 823 FF. BGB Roßmanith/Kolper SS 2013 Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht Lösungsskizze FB 13 FB 13: DELIKTSRECHT, 823 FF. BGB Feb. 09 26.2.09 20.3.11 30.3.11 April 11 KV Abholung Unfall Fristsetzung SEA-Verlangen

Mehr

Grundkurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Gliederung

Grundkurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Gliederung Prof. Dr. M. Avenarius Grundkurs Vertragliche Schuldverhältnisse Gliederung I.) Vorbemerkungen 1.) Überblick über den Vorlesungsstoff 2.) Grundgedanken des Vorlesungsaufbaus II.) Kauf, Tausch, Schenkung

Mehr

(LePHB 2015) Musterbedingungen des GDV. (Stand: 26. August 2015) Inhaltsübersicht

(LePHB 2015) Musterbedingungen des GDV. (Stand: 26. August 2015) Inhaltsübersicht Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen

Mehr

1. Geltungsbereich/Kauf- und Werklieferungsverträge über bewegliche Sachen:

1. Geltungsbereich/Kauf- und Werklieferungsverträge über bewegliche Sachen: Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma LDT Lager- und Dichtungstechnik, Konstruktions- und Vertriebsgesellschaft mbh für die Lieferung beweglicher Sachen 1. Geltungsbereich/Kauf- und Werklieferungsverträge

Mehr

Neuerungen und Auswirkungen des MoMiG für die Praxis

Neuerungen und Auswirkungen des MoMiG für die Praxis Neuerungen und Auswirkungen des MoMiG für die Praxis Lieber Leser, obwohl bereits Ende 2008 in Kraft getreten, werfen die Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH- Rechts und zur Bekämpfung

Mehr