Kolloquium an der Uni Tübingen Die Abgrenzung von Leiharbeit zu Dienst- und Werkverträgen

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1 Kolloquium an der Uni Tübingen Die Abgrenzung von Leiharbeit zu Dienst- und Werkverträgen Rechtsanwalt Dieter Stang

2 Übersicht I. Tätigkeit als Rechtsanwalt in der IG Metall II. Praktische Bedeutung von Werkverträgen/Dienstverträgen III. Abgrenzung von Werkvertrag und Leiharbeit IV. Rechtsfolgen eines Schein-Werkvertrages V. Vorhaben der GroKo 2

3 IG Metall 3

4 IG Metall Stuttgart IG Metall bundesweit: ca. 2,26 Mio. Mitglieder Baden- Württemberg: ca Mitglieder 25 Beschäftigte, davon 1,5 Juristen Zuständig insbesondere auch für Tarifverhandlungen IG Metall Stuttgart: ca Mitglieder 40 Beschäftigte, davon 5 Juristen (z.t. auch beratend in der Region) Betreuung von rund 200 Betrieben mit Betriebsrat 4

5 Tätigkeit als Jurist in der IG Metall Eigener Rechtsschutz in der IG Metall Stuttgart Prozessvertretung im Arbeits- und Sozialrecht Beratung von Betriebsräten (z.b. bei Betriebsvereinbarungen, Rechtsverletzungen) Unterstützung von IG Metall Mitgliedern Selbstverständnis Kombination von rechtlichem und politischem Vorgehen Kein eigenes betriebswirtschaftlichen Interesse Arbeitsbedingungen Einstiegsmöglichkeiten DGB Rechtsschutz GmbH 5

6 Rahmenbedingungen der Fremdfirmenbeschäftigung 6

7 Umfang der Fremdvergabe in der Autoindustrie Leiharbeit und Werkverträge F + E Bereich Hersteller A: 50 % Hersteller B: 60 % Hersteller C: 40 % Hersteller D: 45 % Hersteller E: 42 % IT-Bereich Hersteller A: 60 % Hersteller B: 50 % Hersteller D: 55 % 7

8 BMW Leipzig 8

9 Entwicklungen bei Daimler Umwandlung von Werk-Dienstverträgen in Arbeitnehmerüberlassung/Arbeitsverträge in Sindelfingen Umwandlung von Werk-Dienstverträgen (von vorher ca ) in Arbeitnehmerüberlassung/Arbeitsverträge bei der Daimler Zentrale Beendigung der Umwandlungen nach dem Urteil des BAG v Keine Angst mehr vor Begründung Arbeitsverhältnis/Strafverfahren Befürchtung, dass umgewandelte LeihAN Ansprüche auf Einstellung nach Tarifvertrag Metallindustrie nach 24 Monaten geltend machen 9

10 Arbeitsbedingungen der Fremdfirmenbeschäftigten Eine Herausforderung für die IG Metall Monatsvergütungen oft deutlich unter Metallindustrie Zusatzleistungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Schichtzulagen, Ergebnisbeteiligungen, Betriebsrente etc.) werden nicht oder deutlich niedriger gezahlt Fremdfirmen haben sehr häufig keinen Betriebsrat Tarifbindung besteht häufig nicht Falls Tarifbindung, dann häufig in anderer Branche mit niedrigeren Entgelten Fremdfirmen setzen häufig LeihAN ein, für die keine Branchenzuschläge gezahlt werden müssen Tarifverträge wegen Kostendruck der Auftraggeber kaum durchsetzbar Beispiele: IT-Spezialist bei Daimler erhält nur ca ,- /Jahr statt mind ,- /Jahr Staplerfahrer (Preymesser) erhält ca ,-/Jahr statt ca ,- /Jahr 10

11 Abgrenzung von Leiharbeit und Werk-/Dienstverträgen 11

12 Entwicklung der Rechtsprechung Rechtsprechung hat zeitweise sehr großzügig das Vorliegen eines echten Werk-/Dienstvertrages angenommen Eine Unterscheidung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag wurde häufig nicht vorgenommen Neuere Rechtsprechung zeigt seit 2012 deutlich strengere Betrachtung Unterscheidung Dienstverträge und Werkverträge Strengere Anforderungen 12

13 Betrieb im Betrieb Hauptbetrieb Betrieb im Betrieb Abgegrenzte Arbeitsaufgabe Eigene Arbeitnehmer Eigene Arbeitsorganisation Unternehmerisches Risiko 13

14 Werkvertrag Dienstvertrag ANÜ Betrieb im Betrieb Auch wenn die versprochene Werkleistung nicht notwendig mit eigenen technischen Mitteln in eigenen Betriebsräumen erbracht werden muss, so ist doch erforderlich für die Annahme werkvertraglicher Beziehungen bei Tätigkeiten im Betrieb des Bestellers, dass der Werkunternehmer im fremden Betrieb mit eigenem Personal einen eigenen Betrieb unterhält und ein wirtschaftliches Ergebnis produziert, das er an den Besteller/Arbeitgeber verkauft (vgl. Schüren, NZA 2013,176: Betrieb im fremden Betrieb ). Die vertraglich geschuldeten Werk-/Dienstleistungen müssen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen des Werkunternehmers organisiert sein. (..) LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil v , Az. 12 Sa 1624/12 14

15 Rechtmäßige Abwicklung Werk- oder Dienstvertrag Auftragnehmer = Fremdfirma Werk-oder Dienstvertrag Auftraggeber = Einsatzbetrieb Repräsentant Dialog/ Absprachen Repräsentant Zulässige Weisungen Weisungen unzulässig!!! Zulässige Weisungen AN der Fremdfirma Weisungen unzulässig!!! AN des Einsatzbetriebes 15

16 Abgrenzung Gesamtwürdigung und Vertragspraxis Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend. BAG; Urteil v , Az. 10 AZR 282/12 16

17 Werkvertrag oder Dienstvertrag? Praktische Beobachtungen In vielen Zweifelsfällen handelt es sich trotz der Vertragsbezeichnung Werkvertrag tatsächlich häufig um Dienstverträge (oder ANÜ!!!) Vertrag enthält keinen definierten oder messbaren Erfolg Abnahme der Leistung erfolgt nicht Gewährleistungsansprüche werden nicht geltend gemacht Praktisch wird eine Dienstleistung geschuldet Bezeichnung Werkvertrag wird vom Arbeitgeber gewählt, da der Dienstvertrag eine große Nähe zur Arbeitnehmerüberlassung bzw. zum Arbeitsvertrag hat 17

18 Vorliegen eines Werkvertrages??? Mindestvoraussetzungen: 1. Vorliegen eines vertraglich konkret definierten Werkes 2. Abnahmefähiger messbarer Erfolg ( 640 BGB) 3. Geltendmachung und ggf. Durchsetzung von vertraglicher Gewährleistung JA Nein Zulässiger Werkvertrag Echter Dienstvertrag Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüberlassung Abgrenzungskriterien Werkvertrag vs. ANÜ bzw. Dienstvertrag vs. ANÜ sind nicht identisch!!! 18

19 Werkvertrag Werk- und Dienstvertrag Auftragnehmer schuldet einen konkret vereinbarten Erfolg (z.b. Installation einer Anlage, Konstruktion einer Maschine) Erreichung des Erfolges wird durch Abnahme festgestellt Bei Mängeln bestehen Gewährleistungsansprüche Dienstvertrag Auftragnehmer schuldet nur Tätigkeit, aber keinen Erfolg (z.b. Beratungsvertrag, Bewachungsvertrag) Nähe zu Arbeitsverhältnis größer als bei Werkvertrag In der Praxis ist Unterscheidung oft schwierig. Das BAG grenzte Dienst-/Werkvertrag (bisher) weitgehend identisch voneinander ab 19

20 Mindestvoraussetzungen für Werkvertrag Das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag liegt darin, dass bei Dienstvertrag das bloße Wirken, die Arbeitsleistung als solche, beim Werkvertrag dagegen die Herbeiführung eines vereinbarten Arbeitsergebnisses geschuldet wird ( ). Beim Dienstvertrag wird für die Arbeit als solche, beim Werkvertrag für das Arbeitsprodukt die Vergütung versprochen. LAG Baden-Württemberg, Urteil v , Az. 2 Sa 6/13 20

21 Werkvertrag oder Dienstvertrag Abgrenzbares Werk Fehlt es an einem vertraglich festgelegten abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, kommt ein Werkvertrag kaum in Betracht, weil der "Auftraggeber" dann durch weitere Weisungen den Gegenstand der vom "Auftragnehmer zu erbringenden Leistung erst bestimmen und damit Arbeit und Einsatz erst bindend organisieren muss. BAG; Urteil v , Az. 10 AZR 282/12 21

22 Abgrenzungskriterium: Vergütungsregelung Aus den Gründen: LSG Baden-Württemberg v Auch die Abrechnung der Arbeiten spricht gegen einen Werkvertrag. Im Fall eines Werkvertrages erfolgt die Vergütung üblicherweise nach Maßgabe des erzielten Erfolges und nicht wie hier nach der Zahl der dazu benötigten Arbeitsstunden. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2012 L 11 KR 19/11 22

23 Abgrenzungskriterium: Gewährleistung Wenn man (..) von einem Werkvertrag ausgeht, ist die faktische Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten ein wichtiges Abgrenzungsmerkmal zwischen einem echten Werkvertrag und einem Schein-Werkvertrag. (..) Die unterbliebene Geltendmachung von Gewährleistungsrechten trotz aufgetretener Mängel ist deshalb ein deutliches Indiz für Arbeitnehmerüberlassung und einen Schein-Werkvertrag. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass es in der gesamten Zeit keine Mängel gegeben habe und sie deshalb auch keine Gewährleistungsrechte gehabt habe. Es ist allerdings schwerlich anzunehmen, dass es bei über Aufträgen (Tickets) in 3 Jahren, die die Beklagte rechtlich als Einzel-Werkverträge im Rahmen eines Gesamtwerkvertrages bewertet, keine Schlechtleistungen gegeben hat. LAG Baden-Württemberg, Urteil v , Az. 2 Sa 6/13 23

24 Abgrenzungskriterium Vertragsdurchführung Bei einem echten Werkvertrag werden nur Leistungen erbracht, die vertraglich geschuldet sind Keine Leistung ohne Vergütung Prüfung erforderlich, ob über Vertrag hinaus Leistungen erbracht wurden Unklare Beschreibung des Leistungsumfangs spricht gegen Werkvertrag Bei einem echten Werkvertrag werden bei Mängeln Gewährleistungsansprüche geltend gemacht oder die Vergütung gemindert Prüfung erforderlich, ob und wann es Mängel gegeben hat Geltendmachung von Gewährleistung oder Minderung prüfen Vorlage von Rechnungen kann zur Prüfung erforderlich sein 24

25 Abgrenzungskriterium: Vertragsinhalt Beispiel 25

26 Dienstvertrag und Arbeitnehmerüberlassung Der Dienstvertrag mit Einsatz von Erfüllungsgehilfen weist ( ) eine große Nähe zur Arbeitnehmerüberlassung auf. LArbG Baden-Württemberg Urteil vom , 2 Sa 6/13 26

27 Vorliegen eines Werkvertrages??? Mindestvoraussetzungen: 1. Vorliegen eines vertraglich konkret definierten Werkes 2. Abnahmefähiger messbarer Erfolg ( 640 BGB) 3. Geltendmachung und ggf. Durchsetzung von vertraglicher Gewährleistung JA Nein Zulässiger Werkvertrag Echter Dienstvertrag Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüberlassung Abgrenzungskriterien Werkvertrag vs. ANÜ bzw. Dienstvertrag vs. ANÜ sind nicht identisch!!! 27

28 Abgrenzungskriterien Rechtlicher Charakter der Weisungen Eingliederung in den Einsatzbetrieb 28

29 Formen der Weisungen Personenbezogene und fachliche Weisungen können in verschiedenen Formen erteilt werden. Mündliche Weisungen Schriftliche Weisungen (z.b. ) Elektronische Weisungen Ticket-Systeme Auftragszuweisungen durch Computersystem (Programmierung/Eingaben durch Auftraggeber) Detaillierte Regelungen im Vertrag sind bei Bewertung wie vorweggenommene Weisungen zu qualifizieren 29

30 Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung? Weisungen Zulässig: Ausführungsanweisung ( 645 BGB) Werkvertragliche Anweisung ist sachbezogen und ergebnisorientiert. Weisungsrecht gem. 645 BGB ist nur auf die zu erbringende Werkleistung begrenzt (!). Unzulässig: Arbeitsrechtliche Weisungen a) Personenbezogene Weisungen Steuerung von Zeit und Ort b) Fachliche Weisungen durch Auftraggeber (Kein Betrieb im Betrieb ) Ablauf- und verfahrensorientierte Anweisungen Anleitungen zur Vorgehensweise Weisungen gem. 645 BGB dürfen dem Auftragnehmer nicht das fachliche Weisungsrecht gegenüber seinen AN weitgehend nehmen. 30

31 Abgrenzung Weisung und Eingliederung Weisungen, die sich ausschließlich auf das vereinbarte Werk beziehen, können im Rahmen eines Werkvertrags erteilt werden; wird die Tätigkeit aber durch den Besteller geplant und organisiert und wird der Werkunternehmer in einen arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten Werks faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsverhältnis nahe. BAG; Urteil vom 25. September AZR 282/12 31

32 Abgrenzung ANÜ Werkvertrag Aus den Gründen: Abweichung von Vertrag in Praxis Einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung sind zur Feststellung eines vom Vertragswortlaut abweichenden Geschäftsinhalts nur geeignet, wenn es sich dabei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt. BAG, Urteil v , Az. 7 AZR 723/10. 32

33 Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung? Eingliederung in den Betrieb Folgende Indizien sprechen u.a. für ANÜ: Arbeitsteiliges Zusammenwirken mit AN des Einsatzbetriebes Überlassung von Werkzeugen, Fahrzeugen und Material Räumliche Einbindung ist Ausdruck des gewollten engen Arbeitszusammenhangs Fehlende zwingende Notwendigkeit für Ausführung in Betriebsräumen ist Indiz Abrechnung nach Stundensätzen Kein gestaltender Einfluss des Werkvertragsunternehmers auf Organisation des Betriebsablaufs (kein Betrieb im Betrieb ) Es ist eine Gesamtschau vorzunehmen (Weisungen + Eingliederung) 33

34 Werkvertrag Dienstvertrag ANÜ Kein Raum für eigene unternehmerische Weisung und Verantwortung Aus den Gründen Für den Dienstleistungsgeber, hier die beauftragte V..., besteht keinerlei eigene fachliche Steuerungsmöglichkeit in Bezug auf Zeit und Ort der Warenverteilung. Sie hat in Bezug auf den Ablauf seiner Tätigkeit, das Zeitfenster, das zu wählende Verfahren, etwaige Vorgehensweisen keinen Weisungsspielraum. Das fachliche Direktionsrecht nach 106 GewO läuft für sie leer. Raum für eigene unternehmerische Weisung und Verantwortung besteht in Bezug auf den Einsatz ihres Mitarbeiters nicht mehr. Die V... hat insoweit nichts mehr selbst zu organisieren. (..) Denn es ist offensichtlich, dass nicht die V..., sondern die Beteiligte zu 2 die Tätigkeit der V...-Mitarbeiter im innerbetrieblichen Warentransport verantwortlich organisiert und bedarfsgerecht mit ihren Weisungen steuert. (..) Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05. Juni TaBV 6/12, juris 34

35 Dienstvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung? Kriterien für Abgrenzung zur ANÜ Bei Abgrenzung kommt es neben den Weisungen noch stärker als bei Werkvertrag auf Umfang der Eingliederung an Faktische Eingliederung ist bedeutsamer, da arbeitsvertragliche Weisungen bzw. dienstvertragliche Konkretisierungen kaum abgrenzbar sind Rechtsprechung des BAG zur Abgrenzung von Arbeitsvertrag Freier Dienstvertrag ist auf die Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung - Dienstvertrag übertragbar 35

36 Dienstvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung? Weisungen Zulässig: Ausführungsanweisung 645 BGB (nur analog!!!) Nur Inhalt der geschuldeten Dienstleistung kann in begrenztem Umfang konkretisiert werden Abgrenzung zu arbeitsrechtlichen Weisungen oft sehr schwierig, da zumindest Auswirkungen auf AN Dienstvertragliche Weisungen haben deshalb oft zumindest Doppelnatur Unzulässig: Arbeitsrechtliche Weisungen a) Personenbezogene Weisungen Steuerung von Zeit und Ort b) Fachliche Weisungen durch Auftragnehmer ( Betrieb im Betrieb ) Ablauf- und verfahrensorientierte Anweisungen Anleitungen zur Vorgehensweise 36

37 Dienstvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung? Eingliederung in den Betrieb Keine inhaltlicher oder formal maßgeblicher (!) Einfluss auf das Arbeitsergebnis Örtliche Gebundenheit Räumliche Einbindung ist Ausdruck des gewollten engen Arbeitszusammenhangs Fehlende zwingende Notwendigkeit für Ausführung in Betriebsräumen ist Indiz Zusammenwirkung mit anderen Arbeitnehmern des Einsatzbetriebes Inanspruchnahme der zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen Einbindung in arbeitsorganisatorische Vorgaben Fehlende Zeitsouveränität Faktische Bindung an Schichtpläne Ablehnung einzelner Arbeitszeiten spricht nicht gegen Arbeitsvertrag vgl. BAG v , Az. 10 AZR 272/12 ( Cutterin ) 37

38 Fallgruppe 3: Tariflicher Einstellungsanspruch In Ziff. 4 des Tarifvertrages Leiharbeit/Zeitarbeit ist geregelt, dass LeihAN in Betrieben ohne Betriebsvereinbarung einen Rechtsanspruch auf Einstellung beim Entleiher haben Kein Anspruch, wenn eine Betriebsvereinbarung ohne Übernahmeverpflichtung besteht!!! Übernahmeanspruch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht grundsätzlich nach 24 Monaten Überlassung Beschäftigungszeiten zählen erst ab dem 20. Mai 2012!!! Ausnahmen vom Übernahmeanspruch in folgenden Fällen: Sachgrund für Befristung besteht für mehr als 24 Monate + wird BR bei Einstellung mitgeteilt Sachgrund entsteht in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung + wird BR unverzüglich mitgeteilt 38

39 4.1 Tarifvertrag Leiharbeit 4. Betriebe ohne Betriebsvereinbarung 4.1 Besteht keine Betriebsvereinbarung gemäß Ziffer 3 gilt folgendes: - Nach 18 Monaten Überlassung* hat der Entleiher zu prüfen, ob er dem Leih- / Zeitarbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten kann. - Nach 24 Monaten Überlassung* hat der Entleiher dem Leih- / Zeitarbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten. Dieses kann nach Beratung mit dem Betriebsrat bei akuten Beschäftigungsproblemen entfallen. Bei Unterbrechungen von weniger als drei Monaten werden Einsatzzeiten im selben Betrieb addiert. * Beschäftigungszeiten nach den obigen Spiegelstrichen zählen ab dem Inkrafttreten des Tarifvertrages, unabhängig vom tatsächlichen Eintrittstermin vor Inkrafttreten des Tarifvertrages 39

40 4.2 Tarifvertrag Leiharbeit 4.2 Wird die erste Einstellung eines Leih- / Zeitarbeitnehmers wegen eines Sachgrundes durchgeführt, der voraussichtlich länger als 18 bzw. 24 Monate vorliegt, und wird dies dem Betriebsrat im Rahmen des Verfahrens nach 99 BetrVG mitgeteilt oder ergibt sich in den ersten zwölf Monaten ein sachlicher Grund und wird dieser dem Betriebsrat unverzüglich mitgeteilt, besteht keine Pflicht, einen Arbeitsvertrag anzubieten, soweit der Leih- / Zeitarbeitnehmer im Rahmen dieses Sachgrundes eingesetzt wird. 40

41 Tariflicher Einstellungsanspruch Übernahmeanspruch bei Schein-Werkverträgen Bei der Berechnung der Einsatzdauer von 24 Monaten als LeihAN sind ggf. auch vorangegangene Zeiten zu berücksichtigen, wenn rechtlich LANÜ vorlag Bei Schein-Werkverträgen vor Beginn der offiziellen ANÜ (z.b. bei Umwandlung) sind diese Beschäftigungszeiten ggf. mitzurechnen Nachweis des Schein-Werkvertrages muss erbracht werden Keine Unterbrechung von mehr als 3 Monaten Einen Rechtsanspruch auf einen Arbeitsplatz haben nur IGM-Mitglieder!!! Tariflicher Anspruch setzt grds. beidseitige Tarifbindung voraus 41

42 Nachträgliche Beendigung eines begründeten Arbeitsverhältnisses? 1. Ein zwischen dem Entleiher und Leiharbeitnehmer gemäß 10 Abs. 1 S. 1, 9 Nr. 1 AÜG kraft gesetzlicher Fiktion begründetes Arbeitsverhältnis kann nur nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen aufgehoben werden. Ein Arbeitsverhältnis kann durch Arbeitgeberkündigung oder Eigenkündigung des Arbeitnehmers, durch einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung beider Vertragsparteien oder durch gerichtliche Auflösung beendet werden. 2. (..) Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juli Sa 474/11, juris 42

43 Koalitionsvertrag 43

44 Koalitionsvertrag 2013 Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen verhindern Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werkvertra gen zulasten von Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmern mu ssen verhindert werden. Dafu r ist es erforderlich, die Pru ftaẗigkeit der Kontroll- und Pru finstanzen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu konzentrieren, organisatorisch effektiver zu gestalten, zu erleichtern und im ausreichenden Umfang zu personalisieren, die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats sicherzustellen, zu konkretisieren und verdeckte Arbeitnehmeru berlassung zu sanktionieren. Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber du rfen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht besser gestellt sein, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmeru berlassung betreibt. Der gesetzliche Arbeitsschutz fu r Werkvertragsarbeitnehmerinnen und - arbeitnehmer muss sichergestellt werden. Zur Erleichterung der Pru ftaẗigkeit von Beho rden werden die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbraüchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt. 44

45 Koalitionsvertrag 2013 Arbeitnehmeru berlassung weiterentwickeln Wir pra zisieren im AentG die Maßgabe, dass die U berlassung von Arbeitnehmern an einen Entleiher voru bergehend erfolgt, indem wir eine U berlassungsho chstdauer von 18 Monaten gesetzlich festlegen. Durch einen Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche oder auf Grund eines solchen Tarifvertrags in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung ko nnen unter Beru cksichtigung der berechtigten Interessen der Stammbelegschaften abweichende Lo sungen vereinbart werden. Wir entwickeln die statistische Berichterstattung zur Arbeitnehmeru berlassung bedarfsgerecht fort. Die Koalition will die Leiharbeit auf ihre Kernfunktionen hin orientieren. Das AentG wird daher an die aktuelle Entwicklung angepasst und novelliert: Die Koalitionspartner sind sich daru ber einig, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer ku nftig spaẗestens nach 9 Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmern gleichgestellt werden. Kein Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern als Streikbrecher. 45

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