FALL 10. Gekündigt! Gliederung
|
|
- Nadine Fuhrmann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Prof. Dr. Holger Peres Examensrepetitorium Zivilrechtliche Nebengebiete (Lehrstuhl Prof. Dr. Breidenbach) Sommersemester 2015 FALL 10 Gekündigt! Gliederung (mit Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen) Teil I: 1. Frage: Anspruch A gegen E auf Arbeitsentgelt für die Zeit vom bis zum Anspruchsgrundlage: 611, 615 BGB A. Schuldverhältnis zwischen Gläubiger E und Schuldner A I. Beendigung des Arbeitsvertrags zum durch die Kündigung vom Beendigung des Arbeitsvertrags zum durch die Kündigung vom aufgrund Präklusionswirkung gemäß 7, 4 KSchG MüKoBGB/Hergenröder, 6. Aufl., 2012, 4 KSchG Rn Anwendbarkeit der 7, 4 KSchG auf Nichteinhaltung der Kündigungsfrist? BAG, Urt. v AZR 130/12 = NZA 2013, 1076 BAG, Urt. v AZR 700/09 = NJW 2010, Unwirksamkeit der Kündigung nach 134 BGB/Verstoß gegen 622 Abs. 2 BGB Thüsing, Anmerkung zu BAG vom , EzA Nr. 72 zu 4 KSchG Raab RdA 2004, 321 BAG NJW 2006, 3513; ErfKomm/Kiel, 15. Aufl. 2015, 4 KSchG Rn Umfang der 7, 4 S. 1 KSchG von Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, 15. Aufl. 2013, 4 Rn 22 ErfKomm/Müller-Glöge, 15. Aufl. 2015, 622 BGB Rn 26 Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl. 2015, 573c Rn. 7;
2 SEITE 2 VON 5 Prütting/Wegen/Weinreich/Riecke, BGB, 10. Auf. 2015, 573c Rn. 2; MuKoBGB/Häublein,, 6. Aufl. 2012, 573c Rn. 13; OLG Frankfurt/M. NJW-RR 1990, 337; LG Göttingen WuM 1991, 266; OLG Hamm MDR 1994, 56, Zwischenergebnis B. Angebot BAG AP Nr. 26 zu 615 BGB ErfKommArbr/Preis, 15. Aufl. 2015, 615 BGB Rn. 29 f. C. Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit, 297 BGB ErfKommArbr/Preis, 15. Aufl. 2015, 615 BGB Rn. 29 f. D. Beendigung des Annahmeverzugs I. Beendigung des Arbeitsvertrags Anwendbarkeit von 622 Abs. 2 Satz 2 BGB? EuGH, Urt. v C-555/07 = NZA 2010, 85 ff. BAG, Urteil vom AZR 700/09 = NJW 2010, 3740 ff. E. Ergebnis Frage 2: Bestehen eines unbefristeten Arbeitsvertrags zwischen E und B A. Abschluss des Arbeitsvertrags Prütting/Wegen/Weinreich/Ahrens, a.a.o. 139 Rn. 3. B. Befristungsabrede I. Zulässigkeit der Befristung 1. Sachgrund nach 14 Abs. 1 TzBfG ErfKommArbR/Müller-Glöge, a.a.o 14 TzBfG Rn. 69
3 SEITE 3 VON 5 2. Sachgrundlose Befristung nach 14 Abs. 2 TzBfG 8 Unwirksamkeit der Befristung wegen Nichteinhaltung der Schriftform ( 14 Abs. 4 TzBfG) nach 125 S. 1 BGB I Heilung/schriftliche Befristungsabrede vom nach 141 BGB BAG AP Nr. 16 zu 14 TzBfG IV. Schriftliche Befristungsabrede/nachträgliche Befristung BAG AP Nr. 15 zu 14 TzBfG, unter B 14b 1. Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsvertrags am Buchner, FS für Konzen (2006), S. 31, 37 BGHZ 160, 97 = NJW 2004, 2962, 2963 BAG AP Nr. 15 zu 14 TzBfG, unter B 14b Riesenhuber NJW 2005, 2268, Nachträgliche Befristung/Verstoß gegen 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG BAG, Urt. v AZR 1048/06 = NZA 2008, 1184 BAG AP Nr. 16 zu 14 TzBfG, unter II 1 Erf KommArbr/Müller-Glöge, a.a.o., 14 TzBfG Rn. 151 V. Formnichtigkeit der Befristungsabrede/Einschränkung nach 242 BGB Palandt/Heinrichs, BGB, 74. Aufl. 2015, 125 Rn. 21 ff Riesenhuber NJW 2005, 2268, 2270 C. Ergebnis
4 SEITE 4 VON 5 Teil II: Frage: Erfolgsaussichten der Klage von F A. Zulässigkeit der Klage I. Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten I Richtige Verfahrensart Zutreffende Klageart Von Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, a.a.o. 4 Rn. 14; Stahlhacke/Preis/Nossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Auflage 2005, Rn B. Begründetheit der Klage I. Erlöschen des Kündigungsrechts nach 626 Abs. 2 Satz 1 BGB BAG NJW 1994, 1675, 1676 BAG AP Nr. 2 zu 626 BGB Ausschlussfrist BAG AP Nr. 19, 25 zu 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung BAG AP Nr. 3 zu 626 BGB Ausschlussfrist Kündigungsgrund nach 626 Abs. 1 BGB 1. Kündigung wegen erwiesenen Diebstahls BAG AP Nr. 14 zu 626 BGB Verdacht strafbarer Handlungen; BAG AP Nr. 80 und 81 zu 626 BGB; BAG DB 2000, 48 BAG AP Nr. 38 zu 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung BAG AP Nr. 18 und 23 zu 626 BGB Verdacht strafbarer Handlungen 2. Verdachtskündigung a) Generelle Zulässigkeit der Verdachtskündigung BAG AP Nr. 13 zu 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Deinert AuR 2005, 285, 292; Dörner NZA 1992, 865, 866; Joachim AuR 1964, 33, 38
5 SEITE 5 VON 5 b) Voraussetzungen c) Mildere Mittel d) Interessenabwägung Belling, FS Kissel (1994), S. 11, 15 zu 282 BGB a.f. BAG AP Nr. 18 zu 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Müller-Glöge, a.a.o., 626 BGB Rn. 212 f. BAG AP Nr. 39 zu 102 BetrVG 1972; AP Nr. 13, 1.9 zu 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung BAG AP Nr. 19 zu 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Stahlhacke/Preis/Nössen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Auflage 2005, Rn. 755; BAG Nr. 25 und 28 zu 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung BAG AP Nr. 70 zu 626 BGB; AP Nr. 8 zu 2 KSchG 1969; Belling, FS Kissel (1994), S. 11, 28 f. C. Ergebnis Gesamtergebnis
FALL 8. Sparbuch. Gliederung
Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Prof. Dr. Holger Peres Examensrepetitorium Zivilrechtliche Nebengebiete (Lehrstuhl Prof. Dr. Breidenbach) Sommersemester 2015 FALL 8 Sparbuch Gliederung (mit
MehrBefristungsrecht. Entwicklung des Befristungsrechts. Grundnorm seit :
Befristungsrecht Entwicklung des Befristungsrechts Grundnorm seit 1.1.1900: Seit BRG 4.2.1920: Kollision mit Kündigungsschutz Seit 9.4.1930: Rspr. des RAG zur Unwirksamkeit von Kettenverträgen. Seit 12.10.1960:
MehrTeil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen
Prof. Dr. Stephan Weth Individualarbeitsrecht II, WS 2012/2013, Seite 1 Teil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen 1. Teil: Probleme des Kündigungsschutzes 1 Die Kündigung I. Kündigungserklärung
MehrTeil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen
Prof. Dr. Stephan Weth Individualarbeitsrecht II, WS 2007/2008, Seite 1 Teil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen 1. Teil: Probleme des Kündigungsschutzes 1 Die Kündigung I. Kündigungserklärung
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
MehrTeil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen
Prof. Dr. Stephan Weth Individualarbeitsrecht II, WS 2010/11, Seite 1 Teil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen 1. Teil: Probleme des Kündigungsschutzes 1 Die Kündigung I. Kündigungserklärung
MehrBeschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht
Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner
MehrVerzicht auf das Kündigungsrecht durch Abmahnung BGB 626, 242; KSchG 8
Verzicht auf das Kündigungsrecht durch Abmahnung BGB 626, 242; KSchG 8 Der Kündigungsberechtigte kann sowohl bei einer außerordentlichen als auch bei einer ordentlichen Kündigung auf ein auf bestimmte
MehrTeil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen
Prof. Dr. Stephan Weth Individualarbeitsrecht II, WS 2006/2007, Seite 1 Teil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen 1. Teil: Probleme des Kündigungsschutzes 1 Die Kündigung I. Kündigungserklärung
MehrTatbestand. Verkäuferin G
Befristung/Überraschungsklausel/Transparenzgebot BGB 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden
MehrBefristung - Überraschungsklausel - Transparenzgebot
Aktenzeichen: 7 AZR 132/07 Bundesarbeitsgericht 7. Senat I. Arbeitsgericht Lübeck Urteil vom 16. April 2008-7 AZR 132/07- Urteil vom 12. September 2006-6 Ca 1118/06- II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
MehrURTEIL LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. pp. - Klägerin und Berufungsklägerin -
2 Sa 316/06 30 Ca 12353/05 (München) Verkündet am: 22. Juni 2006 Souli, RHS als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit pp. - Klägerin
MehrBefristung TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, 17 Satz 1; UmwG 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 324; BGB 613 a Abs. 1
Befristung TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, 17 Satz 1; UmwG 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 324; BGB 613 a Abs. 1 Bei der Verschmelzung von Rechtsträgern unter Auflösung ohne Abwicklung
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
MehrBefristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?
Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 731/05
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 18.01.2007, Az.: 2 AZR 731/05 Kündigung: Das Ende der Freiheit eines Studenten ist kein Kriterium Einem (Werk-)Studenten, der als studentische Aushilfe bereits seit 14 Jahren
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 310/00
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 15.11.2001, Az.: 2 AZR 310/00 Kündigung: Geht's nicht fristlos, dann soll's fristgerecht sein Hat ein Arbeitgeber, der sämtliche Aufträge verloren hat, einem Mitarbeiter deswegen
MehrVertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB
Jura Siegfried Schwab Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Wissenschaftlicher Aufsatz Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle - Kündigungsfrist* 1 1. Eine
MehrPraxis & Recht. Beschäftigung von Rentnern unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten. Informationsveranstaltung am
Praxis & Recht Beschäftigung von Rentnern unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten Informationsveranstaltung am 03.02.2016 Referent: Reinhard Gusek Geschäftsführer 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen
MehrLösungsskizze 24. 1.4.2.1 Als milderes, aber gleichermaßen geeignetes Mittel kommt eine Abmahnung in Betracht.
Lösungsskizze 24: Kündigung und Berufsausbildungsverhältnis Lösungsskizze 24 1 Die Kündigungsschutzklage ist begründet, wenn die fristlose Kündigung des rechtswirksam begründeten Berufsausbildungsverhältnisses
MehrZielvereinbarungen im Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die AGB-Kontrolle
Wirtschaft Anita Rückert Zielvereinbarungen im Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die AGB-Kontrolle Eine individualarbeitsrechtliche Bestandsaufname des Gestaltungsrahmens und seiner Umsetzung Masterarbeit
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 128/02
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 06.03.2003, Az.: 2 AZR 128/02 Kündigung: Wo Abmahnung drüber steht, ist nicht immer eine drin Ist aus einem Schreiben eines Arbeitgebers an einen Mitarbeiter, der im Betrieb
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n
4 Sa 673/07 8 Ca 1759/07 A (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B GmbH, - Beklagte
MehrA) K./. U auf Zahlung von Lohn aus 611 I BGB ab dem I) Anspruch entstanden 1) Dienstvertrag? i) Vertrag vom Dienstvertrag?
A) K./. U auf Zahlung von Lohn aus 611 I BGB ab dem 01.09.2013 I) Anspruch entstanden 1) Dienstvertrag? i) Vertrag vom 01.03.2011 Dienstvertrag? a) P: Deklarierung als Werkvertrag b) L: Bestimmung des
MehrBetriebsübergang und Insolvenz - Schwierigkeiten und Handlungsoptionen
Betriebsübergang und Insolvenz - Schwierigkeiten und Handlungsoptionen ZIS Abendsymposium 23.2.2016 Prof. Dr. Philipp S. Fischinger, LL.M. (Harvard) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels-
MehrFallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen
Fallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen - Bonner Unternehmertage 2012 - Referent: Dr. Nicolai Besgen - Fachanwalt für Arbeitsrecht - www.meyer-koering.de I. Rechtsgrundlagen Das Befristungsrecht
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 256/01
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 12.04.2002, Az.: 2 AZR 256/01 Kündigung: Die Flinte nicht zu früh ins Korn werfen Läuft der Vertrag einer Reinigungsfirma ab, beteiligt sich der Inhaber aber an der Neuausschreibung,
MehrTeil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen
Teil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen 1. Teil: Probleme des Kündigungsschutzes 1 Die Kündigung I. Kündigungserklärung 1. Wirksamkeit 2. Bedingungsfeindlichkeit 3. Form 4. Zugang 5. Kündigungsberechtigter
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 343/11
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 21.06.2012, Az.: 2 AZR 343/11 Ein Betriebsratsmitglied kann nicht "ordentlich" entlassen werden Kündigt ein Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied "aus verhaltensbedingen Gründen"
MehrBürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen
Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rösrather Straße 568 51107 Köln www.etl-rechtsanwaelte.de Vorstellung Dr. Uwe
MehrBefristung TzBfG 14 Abs. 1 und 2 Satz 2
Befristung TzBfG 14 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nach 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine Befristung ohne sachlichen Grund nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 6 AZR 519/07
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 24.01.2008, Az.: 6 AZR 519/07 Kündigung: Unterschrift muss nur vollständig sein nicht lesbar Das für eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bestehende Schriftformerfordernis
MehrDas Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis
Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis von Dr. Petra Senne Professorin an der Fachhochschule Dortmund 4., neu bearbeitete Auflage Luchterhand 2007 Literatur- und Abkürzungsverzeichnis XI A.
MehrDie Vertretungsbefristung
Studien zum Arbeitsrecht 17 Niklas Eckert Die Vertretungsbefristung Ein Befristungsgrund zur dauerhaften Beschäftigung? Nomos Studien zum Arbeitsrecht herausgegeben von Prof. Dr. Georg Caspers, Universität
MehrKündigung/ Prognose/ gemeinsamer Betrieb KSchG 1; BGB 613 a
Kündigung/ Prognose/ gemeinsamer Betrieb KSchG 1; BGB 613 a Für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs an. Das schließt aber, wenn
MehrArbeitsrecht. JA- Referendarskript 9. Thomas Holbeck. Ernst Schwindl. Luchterhand. Eine Anleitung für Klausur und Praxis. von
JA- Referendarskript 9 Arbeitsrecht Eine Anleitung für Klausur und Praxis von Thomas Holbeck Richter am Arbeitsgericht Nebenamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter beim LG Landshut und Ernst Schwindl Dozent
MehrKündigungsschutzklage verlängerte Anrufungsfrist KSchG 4, 6, 7, 13
Kündigungsschutzklage verlängerte Anrufungsfrist KSchG 4, 6, 7, 13 Die Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs führt in entsprechender Anwendung von 6 KSchG dazu, dass die Kündigungsschutzklage
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 700/06
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 13.06.2007, Az.: 7 AZR 700/06 Befristeter Arbeitsvertrag: Wurde mündlich nichts vereinbart, zählt auch die späte Schriftform Grds. ist eine Befristungsabrede vor der Unterzeichnung
MehrEine Befristung nach dieser Vorschrift ist jedoch grundsätzlich nur bei Neueinstellungen erlaubt.
TK Lexikon Arbeitsrecht Befristetes Arbeitsverhältnis Arbeitsrecht 1 Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Befristung HI941136 HI2330427 Grundsätzlich sind Befristungen nur rechtsgültig, wenn dafür ein
MehrSachgrundlose Befristung nach Ende der Berufsausbildung
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2012 Heft 8 Kommentar Hunold: Sachgrundlose Befristung nach Ende der Berufsausbildung Titel Fundstelle Hunold: Sachgrundlose Befristung nach Ende der Berufsausbildung
MehrDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. November Sa 28/06 - wird zurückgewiesen.
Seite 1 von 5 Entscheidungen Siehe auch: Pressemitteilung Nr. 33/08 vom 16.4.2008 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.4.2008, 7 AZR 1048/06 Befristung - Schriftform Tenor Tatbestand Die Revision des Klägers
MehrKündigungsschutzklage
Kündigungsschutzklage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten 2 I Nr. 3 b) ArbGG bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen AN und AG über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
MehrBAG Urteil vom AZR 663/06
TK Lexikon Sozialversicherung BAG Urteil vom 13.12.2007-2 AZR 663/06 BAG Urteil vom 13.12.2007-2 AZR 663/06 HI1971370 Entscheidungsstichwort (Thema) HI1971370_1 Änderungskündigung. Abfindung nach 1a KSchG
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 131/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO 91a, 99 Abs. 1 Erklärt
Mehr1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13. Juni Sa 514/07 - aufgehoben.
Seite 1 von 6 Entscheidungen Siehe auch: Pressemitteilung Nr. 8/08 vom 24.1.2008 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.1.2008, 6 AZR 519/07 Wartezeitkündigung - Schriftform - Kündigungsfrist Leitsätze Die
MehrVorlesung Arbeitsrecht BGB: Gesetz geht davon aus, dass befristete Arbeitsverhältnisse zulässig sind.
Prof. Dr. R. Singer Wintersemester 2009/10 (17.11.2009, 3/Teil 4) Vorlesung Arbeitsrecht V. Befristung des Arbeitsverhältnisses 1. 620 BGB: Gesetz geht davon aus, dass befristete Arbeitsverhältnisse zulässig
MehrStrick: Personalrecht II (Individualarbeitsrecht), #23 Umdeutung
Projekt: VWA Thema: WS 2004/05 Empfänger: Absender: Dittmar Nagel Anlage-Datum: 15.02.2005 Status-Datum: 15.02.2005 Strick: Personalrecht II (Individualarbeitsrecht), #23 Umdeutung 14.02.2005 -----Ursprüngliche
MehrKündigung/Anhörung des Betriebsrats BetrVG 102; InsO 113; KSchG 1
Kündigung/Anhörung des Betriebsrats BetrVG 102; InsO 113; KSchG 1 Wenn eine Sozialauswahl nach der für den Betriebsrat erkennbaren Auffassung des Arbeitgebers wegen der Stillegung des gesamten Betriebes
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 686/00
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 24.10.2001, Az.: 7 AZR 686/00 Befristeter Arbeitsvertrag: Nach 3Wochen ist's anerkannt Schließt ein Arbeitgeber mit einem Mitarbeiter hintereinander mehrere befristete Arbeitsverträge,
MehrA Fragerecht des Arbeitgebers Recht zur Lüge?
A Fragerecht des Arbeitgebers Recht zur Lüge? Einleitung Umfang und Grenzen des Fragerechts Zulässigkeit einzelner Fragen 1. beruflicher Werdegang 2. frühere Gehälter 3. Vermögensverhältnisse 4. Wettbewerbsverbote
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach 1a KSchG.
Abfindung nach 1 a KSchG KSchG 1 a Wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Ausspruch einer Kündigung das Angebot auf Abschluss eines Beendigungsvertrags unterbreiten will, ohne die gesetzliche Abfindung
MehrKündigungsfrist und Klagefrist KSchG 4, 7; BGB 242
Kündigungsfrist und Klagefrist KSchG 4, 7; BGB 242 Der Arbeitnehmer kann die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist auch nach der am 01. Januar 2004 in Kraft getretenen Neufassung von 4 KSchG außerhalb der
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 342/03
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.01.2004, Az.: 7 AZR 342/03 Formlose befristete Erhöhung der Wochenarbeitszeit Vereinbart ein Arbeitgeber mit einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer eine befristete Erhöhung
MehrBundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 1 ABR 25/04
Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 28.06.2005, Az.: 1 ABR 25/04 Kündigung: Mündliche Abrede schließt den Betriebsrat nicht aus Auch wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Personalgespräch darüber
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 10 Sa 1247/99 4 Ca 2988/99 ArbG Düsseldorf Verkündet am: 05.11.1999 gez. Willms Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. November in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 57/06 BESCHLUSS vom 16. November 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GVG 13, 17 a Abs. 2; ArbGG 3; InsO 61 Für eine Schadensersatzklage gegen den Insolvenzverwalter
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v. 27.04.2006, Az.: 6 AZR 364/05
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 27.04.2006, Az.: 6 AZR 364/05 Insolvenzverfahren: Eine Abfindung gibt es nicht vorweg Ein Abfindungsanspruch eines Druckerhelfers (der seinen Arbeitsplatz deswegen verloren
MehrTarifliche Ausschlußfrist und 174 BGB
Tarifliche Ausschlußfrist und 174 BGB BGB 174, 180; GmbHG 60 Abs. 1 Nr. 5 174 BGB findet auf die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung einer tariflichen Ausschlußfrist keine entsprechende Anwendung.
MehrMandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen
Mandantenbrief Juli 2010 Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung: Die Begründung ist wichtig Wenn Sie gute Sachgründe dafür haben, können Sie das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers
MehrFall 12: Entlassung einer Rundfunkmitarbeiterin Lösungsskizze:
Fall 12: Entlassung einer Rundfunkmitarbeiterin Lösungsskizze: I. Rechtsweg 2 I Nr. 3 a, b ArbGG; danach Voraussetzung für Zuständigkeit der Arbeitsgerichte: M müsste Arbeitnehmer oder zumindest arbeitnehmerähnliche
MehrSicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit
Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit BGB 620 Das anderenfalls aufgrund befristeten Arbeitsvertrags auslaufende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds kann befristet verlängert
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen Stand: März 2017 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages
MehrKlageverzichtsvereinbarung BGB 623
Klageverzichtsvereinbarung BGB 623 Klageverzichtsvereinbarungen, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden, sind Auflösungsverträge
MehrDer Übernahmeanspruch aus 78a BetrVG
Der Übernahmeanspruch aus 78a BetrVG 1 In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine
MehrUrteil zum Thema Generation Praktikum. LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
Urteil zum Thema Generation Praktikum 11 Sa 20/08 3 Ca621/07 Arbeitsgericht Bonn LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit (...) g e g e n (...) Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine
MehrPrüfungsschemata. 4. Anhörungsbedürftigkeit des Betriebsrats, 102 BetrVG
Prüfungsschemata I. Prüfungsschema einer ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung - Form 623 BGB - Vollmacht - Bedingung - Zugang 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag,
MehrBundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 3 AZN 224/09
Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 28.07.2009, Az.: 3 AZN 224/09 Kündigung: 1,30 und kein Ende... Auch das BAG prüft Pfandbon-Affäre Der Kündigungsstreit um die 1,30 Pfandbons, die einer Berliner Kassiererin
MehrDominique Heising. Der Bestandsschutz des Trainervertrags im Spitzensport. Verlag Dr. Kova
Dominique Heising Der Bestandsschutz des Trainervertrags im Spitzensport Verlag Dr. Kova Hamburg 2006 Der Bestandsschutz des Trainervertrags im Spitzensport Seite 1. Teil: Die Begründung des Trainervertrags
MehrC. Normalfall: Fristgemäße (ordentliche) Kündigung 44
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Kündigung als Arbeitgeberrisiko 13 B. Kündigung durch den Arbeitgeber 20 I. Kein Arbeitsverhältnis - kein arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz 21 1. Vertrag mit
MehrCrashkurs im Arbeitsrecht Sommersemester 2013
Prof. Dr. Stephan Weth Universität des Saarlandes Hans-Georg Dutt Direktor des Arbeitsgerichts Neunkirchen Crashkurs im Arbeitsrecht Sommersemester 2013 29.07.- 01.08.2013 jeweils 10.00-13.00 und 14.00-17.00
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 15.01.2003, Az.: 7 AZR 642/02 Befristeter Arbeitsvertrag: Mitten im Strom kein Pferd wechseln Wenn auch das TzBfG (in Kraft seit 2001) die Verlängerung eines ohne sachlichen
MehrUrteil: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 6 Sa 431/14 3 Ca 17/14 (Arbeitsgericht Weiden) Datum: Rechtsvorschriften: 17 TzBfG
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Sa 431/14 3 Ca 17/14 (Arbeitsgericht Weiden) Datum: 09.12.2014 Rechtsvorschriften: 17 TzBfG Leitsatz: 1. Ein Arbeitnehmer, der bei einem sachgrundlos befristetem Arbeitsvertrag
MehrTeil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen
Prof. Dr. Stephan Weth Individualarbeitsrecht I, SoSe 2018, Seite 1 Teil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen Einführungsfall 1 Begriff, Bedeutung und Aufgaben des Arbeitsrechts I. Begriff lies:
MehrUmfang der Unterrichtung des Betriebsrats bei befristeter Einstellung
Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats bei befristeter Einstellung 1. Der auch im Beschlussverfahren mögliche Antrag auf künftige Leistung entsprechend 259 ZPO erlaubt nicht die Verfolgung eines erst
MehrVorlesung Kollektives Arbeitsrecht I
Universität Trier Zeit: Dienstag 10 13 Uhr Ort: HS C 9 Inhalt A. Literaturhinweise B. Gliederung mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Literatur A. LITERATURHINWEISE I. Allgemeine Lehrbücher zum Arbeitsrecht
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen Africa Studio - Fotolia.com Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages
MehrTatbestand. Schriftform bei Befristung TzBfG 14 Abs. 4
Schriftform bei Befristung TzBfG 14 Abs. 4 Der Arbeitgeber kann den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Unterzeichnung einer Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer abhängig machen. Ein
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 596/04
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 02.02.2006, Az.: 2 AZR 596/04 Elternzeit gilt nur beim Haupt-Arbeitgeber Geht eine Arbeitnehmerin (hier eine Ärztin) nach der Geburt ihres Kindes in Elternzeit und nimmt sie
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Befristete Arbeitsverhältnisse Die rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Solche Arbeitsverhältnisse enden zu
MehrKlausurfälle. Das harte Musik-Business* 2. Teil. Klausur 1
2. Teil Klausurfälle Klausur 1 Das harte Musik-Business* A ist seit Anfang 1999 Product-Manager im Musikverlag PressToPlay (P), der im deutschsprachigen Raum über Zwischenhändler und per Internet Tonträger
MehrDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 1. August Sa 804/06 - wird zurückgewiesen.
Seite 1 von 7 Entscheidungen BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 8.8.2007, 7 AZR 855/06 Befristung einer Arbeitszeiterhöhung Leitsätze Ein unbefristet teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wird durch die Befristung
MehrTeil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen
Prof. Dr. Stephan Weth Individualarbeitsrecht I, SoSe 2016, Seite 1 Teil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen Einführungsfall 1 Begriff, Bedeutung und Aufgaben des Arbeitsrechts I. Begriff lies:
Mehr2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Seite 1 von 5 Entscheidungen Siehe auch: Urteil des 6. Senats vom 19.7.2007-6 AZR 875/06 -, Pressemitteilung Nr. 56/07 vom 19.7.2007 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.7.2007, 6 AZR 774/06 Auflösungsvertrag
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 131/99
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 11.04.2000, Az.: 9 AZR 131/99 Nach 3Monaten ist auch Verwerfliches verjährt Will ein Arbeitgeber, der einem Mitarbeiter wegen Wettbewerbsverstößen fristlos gekündigt hat (hier:
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 663/06
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 13.12.2007, Az.: 2 AZR 663/06 Änderungskündigung: Wer annimmt, hat keinen Abfindungsanspruch Arbeitnehmer, denen gekündigt wird, und die dagegen nicht mit der Kündigungsschutzklage
MehrKündigung/ Elternzeit/ Klagefrist BErzGG 18 Abs. 1; KSchG 4 Satz 4; BGB 182 ff.; InsO 113 Abs. 2
Kündigung/ Elternzeit/ Klagefrist BErzGG 18 Abs. 1; KSchG 4 Satz 4; BGB 182 ff.; InsO 113 Abs. 2 Kündigt der Insolvenzverwalter einen im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmer, so kann dieser das Fehlen
Mehr5 Information nach 613a Abs. 5 BGB
613a BGB Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang Dr. Helga Laux Haufe Zeugnismanager 31. Dezember 2012 5 Information nach 613a Abs. 5 BGB 5.1 Art und Umfang der Unterrichtung HI1753393 HI1753394 Rz.
MehrE. Rechtsfragen der Arbeitszeit I. Allgemeines
E. Rechtsfragen der Arbeitszeit I. Allgemeines 1. Rechtsgrundlagen Tarifverträge, Arbeitsvertrag, ArbZG, Europarecht 2. Menge der Arbeitszeit richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung, alternativ
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 89/09 Verkündet am 05.05.2009 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrDie Bedeutung des Pflegezeitgesetzes für die arbeitsrechtliche Praxis - Entgeltfortzahlung, Urlaub und Teilzeitarbeit -
Die Bedeutung des Pflegezeitgesetzes für die arbeitsrechtliche Praxis - Entgeltfortzahlung, Urlaub und Teilzeitarbeit - Bachelorarbeit vorgelegt von Nadine Giersiepen Angefertigt für die Bachelorprüfung
Mehr6. Beteiligung des Betriebsrats Inhalt der Anhörung Ausspruch der Kündigung... 87
Abkürzungen..................... 11 1. Allgemeines................. 13 1.1 Begriff und Inhalt der Kündigung........ 14 1.1.1 Inhalt der Kündigung............. 14 1.1.2 Zeitliche Bestimmung der Kündigung.......
Mehr6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern
6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern Ersatzmitglieder des Betriebsrats haben als solche keinen erhöhten Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und 103 Abs.
Mehr