Sachgrundlose Befristung nach Ende der Berufsausbildung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sachgrundlose Befristung nach Ende der Berufsausbildung"

Transkript

1 Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2012 Heft 8 Kommentar Hunold: Sachgrundlose Befristung nach Ende der Berufsausbildung Titel Fundstelle Hunold: Sachgrundlose Befristung nach Ende der Berufsausbildung NZA 2012, 431 Sachgrundlose Befristung nach Ende der Berufsausbildung Dr. Wolf Hunold * I. Einleitung Je nach Standpunkt verursachen befristete Arbeitsverträge nicht nur Freude. Das gilt besonders für sachgrundlose Befristungen nach 14 II TzBfG, deren Abschaffung im politischen Raum immer wieder gefordert wird. Freunde sachgrundloser Befristungen hingegen verlangen Erleichterungen. Besonders umstritten sind bzw. waren bis vor kurzem u. a. diese Punkte: --Gilt das Anschlussverbot des 14 II 2 TzBfG auch dann, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien zuvor ein Berufsausbildungsverhältnis bestand? --Gilt das Anschlussverbot zeitlich unbegrenzt? --Was ist bei Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung nach 14 II 1 Halbs. 2 TzBfG zu beachten? Zu den ersten beiden Komplexen hat der 7. Senat des BAG in den letzten Monaten zwei wichtige Urteile gefällt, und zwar am zur Dauer des Anschlussverbots und am zu den beiden ersten Fragen. Beide Urteile sind von erheblicher praktischer Bedeutung. In der hier zu besprechenden jüngeren Entscheidung ist der Senat im Hinblick auf im Schrifttum 3 an der älteren Entscheidung geäußerte Kritik nochmals ausführlich auf die Frage der zeitlichen Erstreckung des Anschlussverbots eingegangen und hat das am gefundene Ergebnis bestätigt. II. Ein Fall aus Berlin Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsvertrag wirksam bis befristet wurde. Der Kläger absolvierte vom bis ein Ausbildungsverhältnis für den Beruf des Starkstromelektrikers bei der Waggon Union GmbH. Die Parteien schlossen am einen befristeten Arbeitsvertrag. Dessen Nr. 1 lautet im ersten Absatz: Sie werden als Elektriker für die Bombardier Transportation GmbH nachfolgend Gesellschaft genannt in Siegen für die Dauer vom bis zum tätig. Das

2 Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Befristung erfolgt entsprechend dem Beschäftigungsförderungsgesetz. Der Kläger hat mit seiner am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Befristung seines Arbeitsverhältnisses angegriffen. Die Parteien hätten eine sachgrundlose Befristung nach dem Tellzeit- und Befristungsgesetz mit dem Bezug auf das Beschäftigungsförderungsgesetz ausgeschlossen. Sonst sei die als Allgemeine Geschäftsbedingung ausgestaltete Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom unklar und intransparent. Einer sachgrundlosen Befristung nach 14 II 1 TzBfG stehe nach 14 II 2 TzBfG jedenfalls seine Vorbeschäftigung bei der Waggon Union GmbH entgegen. Diese sei identisch mit der Beklagten und habe lediglich umfirmiert. Die Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos. III. Das Urteil des BAG Der 7. Senat des BAG hat sein Urteil dreifach begründet: --Die Parteien haben die Anwendung des 14 II 1 TzBfG nicht vertraglich ausgeschlossen. --Das Berufsausbildungsverhältnis des Klägers führte nicht zum Anschlussverbot gem. 14 II 2 TzBfG. --Außerdem lag der Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses weit mehr als 30 Jahre nach dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses II 1 TzBfG war nicht vertraglich ausgeschlossen Die Parteien haben 14 II 1 TzBfG hier nicht vertraglich abbedungen. Der Kläger durfte die Verweisung in Nr. 1 I 3 des Arbeitsvertrags nicht so verstehen, dass dadurch eine sachgrundlose Befristung ausgeschlossen werden sollte. Die Anwendung der Unklarheitenregel das 305 c II BGB setzt voraus, dass die Auslegung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Das ist hier nicht der Fall. Das Beschäftigungsförderungsgesetz war bei Vertragsschluss am in seiner Fassung vom (BGBI I, 1476) bereits seit d. h. über sieben Jahren außer Kraft. Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag war daher ersichtlich inhaltsleer. Im Übrigen kannte auch 1 I 1 BeschFG die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung bis zur Dauer von zwei Jahren. Die Vorinstanzen haben ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, dass ein sachlicher Grund für die Befristung im Arbeitsvertrag nicht genannt Ist. Damit fehlt schon ein erstes wesentliches Indiz für einen konkludenten Ausschluss der sachgrundlosen Befristung. Weitere Umstände, die auf einen Ausschluss hindeuten, sind erst recht nicht ersichtlich. 2. Es bestand kein Anschlussverbot 10 II BBiG bestimmt, dass auf den Berufsausbildungsvertrag, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus dem Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden sind. Wäre das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis, wäre diese Regelung überflüssig,

3 Ohne besondere gesetzliche Regelung sind Berufsausbildungsverhältnisse keine Arbeitsverhältnisse. Die Anwendung der für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften beruht auf 10 BBiG. Der Zweck des Anschlussverbots in 14 II 2 TzBfG besteht darin zu verhindern, dass die in 14 II 1 TzBfG eröffnete Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung zu so genannten Befristungsketten oder Kettenverträgen missbraucht werden kann, nicht aber darin, befristete Arbeitsverträge oder sachgrundlos befristete Arbeitsverträge zu verhindern. Auch Ziel der Richtlinie 1999/70/EG vom ist es, den Missbrauch von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen zu verhindern. Dieser Zweck erfordert es nicht, Berufsausbildungsverhältnisse in das Anschlussverbot einzubeziehen. Die nur befristete Übernahme in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Berufsausbildung begründet wegen des Ausbildungszwecks des Berufsausbildungsverhältnisses keine Gefahr einer Kettenbefristung, sondern trägt dazu bei, den früheren Auszubildenden wenn auch nur zeitweilig - in den allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern und gegebenenfalls eine so genannte Beschäftigungsbrücke in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu schaffen 4. Wegen der fehlenden- Gefahr von Befristungsketten spricht nichts dagegen, die beiden Rechtsinstitute der Sachgrundbefristung nach 14 I 2 TzBfG und der sachgrundlosen Befristung nach 14 II 2 TzBfG nebeneinander bestehen zu lassen. Der besondere Sachgrund ist insbesondere nicht an die Zweijahresfrist des 14 II 1 TzBfG gebunden. Terminologisch ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Regelung des 14 II 2 TzBfG wird gemeinhin als Anschlussverbot bezeichnet 5. Dieser Begriff entspricht sprachlich dem Gesetzeswortlaut, demzufolge die sachgrundlose Befristung unzulässig ist, wenn zwischen denselben Vertragsparteien zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Gegenstand des Verbots ist also unzweifelhaft das einem früheren Arbeitsverhältnis nachfolgende sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis nach 14 II 1 TzBfG. Auch der 7. Senat des BAG sprach bisher von Anschlussverbot 6. Stattdessen ist in den beiden Urteilen vom und nunmehr von Vorbeschäftigungsverbot die Rede. Nimmt man diesen Begriff wörtlich, so hätte der Senat im vorliegenden Fall prüfen müssen, ob die Beschäftigung des Klägers im Rahmen des am begonnenen und am beendeten Ausbildungsverhältnisses auf Grund des am in Kraft getretenen 14 II 2 TzBfG rückwirkend verboten worden ist Kommentar überflüssig. Beiden Urteilen ist nicht zu entnehmen, dass der Wechsel vom Anschluss zum Vorbeschäftigungsverbot irgendeine rechtliche Bedeutung hätte. Der Verfasser bleibt daher beim von ihm für zutreffend gehaltenen Begriff des Anschlussverbots Das Anschlussverbot ist zeitlich zu begrenzen Im Urteil vom hatte der 7. Senat entschieden, dass das Anschlussverbot zeitlich nicht mehr gilt, wenn zwischen den beiden befristeten Arbeitsverträgen mehr als drei Jahre liegen. Die Frage, ob ein zeitlich unbegrenztes Anschlussverbot im Hinblick auf Art. 12 I GG verfassungswidrig wäre, hatte der Senat in dem Entscheid offengelassen. Im Hinblick auf im Schrifttum geäußerte Kritik an der zeitlichen Begrenzung des Anschlussverbots 9 hat sich der Senat im Urteil vom erneut mit dem Komplex Anschlussverbot befasst und diesmal die Verfassungswidrigkeit eines zeitlich unbegrenzten Verbots ausdrücklich bejaht. Da im Fall mehr als 30 Jahre zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen lagen, war

4 selbst unter der Voraussetzung, ein Berufsausbildungsverhältnis sei i. R. des 14 II 2 TzBfG einschlägig, das am begonnene sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis rechtswirksam. Das begründet der Senat im Wesentlichen so: --Der Gesetzeszweck des 14 II 2 TzBfG Verhinderung rechtsmissbräuchlicher Befristungsketten kann auch ohne zeitlich unbegrenztes Anschlussverbot verwirklicht werden. --Ein zeitlich völlig unbegrenztes Anschlussverbot würde die durch Art. 12 I GG geschützte Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung der Arbeitnehmer unverhältnismäßig einschränken und wäre deshalb verfassungswidrig. Der Zweck des 14 II 1 TzBfG Beschäftigungsförderung würde durch ein lebenslanges Anschlussverbot in sein Gegenteil Beschäftigungsverhinderung verkehrt. Der Arbeitnehmer wäre auch bei einer lange zurückliegenden Vorbeschäftigung gehindert, mit einem einstellungsbereiten Arbeitgeber einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag zu schließen. Das würde der objektiven Wertentscheidung, die in Art. 12 I GG zum Ausdruck kommt, nicht hinreichend gerecht. IV. Ausblick Im Interesse unseres Arbeitsmarktes ist die Bewegung, die der 7. Senat mit seiner Ablehnung eines zeitlich unbegrenzten Anschlussverbots in den Urteilen vom und gebracht hat, uneingeschränkt zu begrüßen 10. Über die Ablehnung eines zeitlich unbegrenzten Anschlussverbots hinaus ergeben sich noch weitere Möglichkeiten zur Klarstellung und Verbesserung im Recht der sachgrundlosen Befristung nach 14 II TzBfG. 1. Begriff der Kettenbefristung bzw. Befristungskette Trotz der erheblichen praktischen Bedeutung der Materie sind Definitionen nicht häufig. Der Begriff hat eine inhaltliche und eine zeitliche Dimension. Inhaltlich kann der Begriff nur bedeuten: Mehrfache, mindestens zweifache Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien 11. Mit anderen Worten: Nur wenn mindestens zwei befristete Arbeitsverhältnisse nacheinander abgeschlossen werden, kann eine Kettenbefristung vorliegen. Die Abfolge anderer Vertragsverhältnisse, also etwa eines Arbeitsverhältnisses nach einem vorhergehenden Ausbildungsverhältnis, ist i. R. des 14 II 2 TzBfG nicht einschlägig. Außerdem müssen, wie gesagt, beide Arbeitsverhältnisse befristet sein. Wenn also der frühere Arbeitsvertrag unbefristet war und danach ein Arbeitsverhältnis sachgrundlos befristet werden soll, liegt auch keine Befristungskette vor. Also dürfte das Anschlussverbot nicht gelten. Das erschiene etwa in solchen Fällen gerechtfertigt, in denen der Arbeitnehmer das ursprüngliche unbefristete Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat. Er ist dann nämlich insoweit nicht schutzbedürftig. Es läge nahe, nur den Anschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages an einen anderen befristeten Arbeitsvertrag mit Sachgrund zu verbieten.

5 Der Begriff der Kette setzt voraus, dass die Kettenglieder miteinander verbunden sind. Unverbunden nebeneinander liegende Kettenglieder bilden keine Kette. Das bedeutet jedenfalls, dass zwei Verträge, zwischen denen wie im Ausgangsfall 30 Jahre liegen, nicht als Befristungskette anzusehen sind. Hier berühren sich der Begriff der Befristungskette und die Frage eines Mindestabstands zwischen zwei Befristungen, der dazu führt, dass das Anschlussverbot nach 14 II 2 TzBfG nicht greift. 2. Dauer der Unterbrechung Bei strikter Anwendung des hier vertretenen Begriffs der Befristungskette läge es nahe, nur einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag im unmittelbaren Anschluss an eine vorhergehende Befristung zu verbieten. Das ist aber offenbar politisch nicht gewollt. Stattdessen könnte man daran denken, die Rechtsprechung zur Erfüllung der Wartezeit nach 1 KSchG durch Zusammenrechnung mehrerer Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber trotz verhältnismäßig kurzzeitiger Unterbrechung(en) 12 heranzuziehen. Jedenfalls erscheint die Unterbrechungszeit von drei Jahren, für die sich der 7. Senat ausgesprochen hat, noch als zu lang. Bereits im Koalitionsvertrag hatten die Koalitionspartner die Absicht bekundet, das Anschlussverbot in 14 II TzBfG gesetzlich auf ein Jahr zu beschränken. Das sollte jetzt zur Unterstützung der Rechtsprechung umgesetzt werden. 3. Voraussetzungen für Rechtswirksamkeit einer Verlängerung nach 14 II 1 Halbs. 2 TzBfG Bekanntlich hat die Rechtsprechung hier hohe Hürden errichtet, die sich in der Praxis auch als beschäftigungsfeindlich erweisen können. Auch hier wäre eine Lockerung förderlich für den Arbeitsmarkt 13. Ob die hier aufgezeigten Möglichkeiten auch nur teilweise genutzt werden, hängt davon ab, ob wir sachgrundlose Befristungen als eine Chance für den Arbeitsmarkt oder als möglichst restriktiv zu handhabendes notwendiges Übel begreifen. V. Praxisempfehlung Unabhängig davon, welche der aufgezeigten weiteren Möglichkeiten zur weiteren Erleichterung sachgrundloser Befristungen von Gesetzgebung und Rechtsprechung genutzt werden, kann nach der höchstrichterlichen Bestätigung, dass Berufsausbildungsverhältnisse keine Vorbeschäftigung i. S. von 14 II 2 TzBfG darstellen, der Praxis Folgendes empfohlen werden: Betrieblich tritt immer wieder die Situation auf, dass ein Auszubildender, der demnächst eine Ausbildung beendet, nicht unbefristet übernommen werden kann. Der Betrieb ist aber bereit, ihn als Übergangslösung eine Zeitlang befristet zu beschäftigen. Wenn kein tariflicher Anspruch auf befristete Weiterbeschäftigung besteht, muss die Befristung nach dem TzBfG gerechtfertigt sein. 14 I 2 bietet dafür folgende Möglichkeiten: --Nr. 2: Befristung im Anschluss an Ausbildung oder Studium, --Nr. 6: Befristung als soziale Übergangslösung. Außerdem ist als gesetzlich nicht geregelter so genannter sonstiger Sachgrund

6 --Befristung zur Aus- und Weiterbildung anerkannt 14. Alle drei Sachgründe, vor allem der zu 14 I 2 Nr. 6 TzBfG, haben aber ihre Tücken, wie die Rechtsprechung zeigt 15. Empfehlenswerter, weil sicherer, ist dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, eine sachgrundlose Befristung nach 14 II 1 TzBfG. Diese bietet zudem den Vorteil, dass, wenn der Zweijahreszeitraum nicht von vornherein ausgeschöpft wird, drei Verlängerungen zulässig sind. * Der Autor ist Unternehmensberater in Neuß. NZA 2011, 905. NZA 2012, 255. U. a. von Höpfner, NZA 2011, 893. Vgl. u. a. auch LAG Baden-Württemberg, Urt Sa 35/08, LAGE 14 TzBfG Nr. 44 = BeckRS 2008, 57774; LAG Niedersachsen, Sa 103/03, LAGE 14 TzBfG Nr. 11 = BeckRS 2003, S. nur Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. (2011), Rdnr. 430; Meinel/Heyn/Herms, TzBfG, 3. Aufl. (2009), 14 Rdnr. 154 m. w. Nachw. BAG, NZA 2007, 444 Rdnr. 16. Als Kompromiss böten sich notfalls die Begriffe Ersteinstellungserfordernis oder Ersteinstellungsgebot an. Anschlussverbot erscheint aber präziser. NZA 2011, 905. Vor allem von Höpfner, NZA 2011, 893. Vgl. auch Erfk/Müller-Glöge, 12. Aufl. (2012), 14 TzBfG Rdnr. 69. So auch Küttner/Kania, Personalbuch 2011, Befristetes Arbeitsverhältnis Rdnr. 26; MünchArbR/Wank, 3. Aufl. (2009), 14 Rdnrn. 167 ff. Zuletzt BAG, NZA 2012, 148 = NJW 2012, 475. S. zur Kritik aus der Praxis u. a. Meinel/Heyn/Herms, TzBfG, 3. Aufl. (2009), 14 Rdnrn. 163 ff.; Schiefer, DB 2011, BAG, NZA 2009, 1099.

7 BAG, Urt. v AZR 368/10, BeckRS 2012, = DB 2012, 292.

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 085, Datum

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 085, Datum Sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein Heimarbeitsverhältnis Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht

Mehr

Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung i.s.d. 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung i.s.d. 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung i.s.d. 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG 1. Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i.s.d. Vorbeschäftigungsverbots für eine sachgrundlose Befristung

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 15.01.2003, Az.: 7 AZR 642/02 Befristeter Arbeitsvertrag: Mitten im Strom kein Pferd wechseln Wenn auch das TzBfG (in Kraft seit 2001) die Verlängerung eines ohne sachlichen

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Befristung TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, 17 Satz 1; UmwG 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 324; BGB 613 a Abs. 1

Befristung TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, 17 Satz 1; UmwG 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 324; BGB 613 a Abs. 1 Befristung TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, 17 Satz 1; UmwG 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 324; BGB 613 a Abs. 1 Bei der Verschmelzung von Rechtsträgern unter Auflösung ohne Abwicklung

Mehr

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,

Mehr

Fallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen

Fallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen Fallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen - Bonner Unternehmertage 2012 - Referent: Dr. Nicolai Besgen - Fachanwalt für Arbeitsrecht - www.meyer-koering.de I. Rechtsgrundlagen Das Befristungsrecht

Mehr

Befristungsrecht. Entwicklung des Befristungsrechts. Grundnorm seit :

Befristungsrecht. Entwicklung des Befristungsrechts. Grundnorm seit : Befristungsrecht Entwicklung des Befristungsrechts Grundnorm seit 1.1.1900: Seit BRG 4.2.1920: Kollision mit Kündigungsschutz Seit 9.4.1930: Rspr. des RAG zur Unwirksamkeit von Kettenverträgen. Seit 12.10.1960:

Mehr

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner

Mehr

Mandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen

Mandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Mandantenbrief Juli 2010 Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung: Die Begründung ist wichtig Wenn Sie gute Sachgründe dafür haben, können Sie das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers

Mehr

KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN

KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten

Mehr

Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.

Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, 22297 Hamburg Telefon: 040 / 63 78-5000 Telefax: 040 / 63

Mehr

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten

Mehr

Die neue Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen

Die neue Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen Die neue Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen Endlich Rechtssicherheit! BAG ermöglicht erstmals rechtssichere Eingrenzung von RAin FAinArbRSozR Dr. Nathalie Oberthür Der EuGH hat

Mehr

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN? MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen

Mehr

Tatbestand. Verkäuferin G

Tatbestand. Verkäuferin G Befristung/Überraschungsklausel/Transparenzgebot BGB 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden

Mehr

Arbeits- und Sozialrecht. An die Mitglieder. Haftungsbeschränkung für Arbeitgeber bei Direktversicherung und Pensionskasse

Arbeits- und Sozialrecht. An die Mitglieder. Haftungsbeschränkung für Arbeitgeber bei Direktversicherung und Pensionskasse Arbeits- und Sozialrecht Arbeitgeberverband Zement und Baustoffe e.v. Beckum Nr. 04/17 25. April 2017/gu An die Mitglieder I. ALTERSVERSORGUNG Haftungsbeschränkung für Arbeitgeber bei Direktversicherung

Mehr

DIE ZEITLICHE BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN GIBT DEM ARBEITGEBER FLEXIBILITÄT.

DIE ZEITLICHE BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN GIBT DEM ARBEITGEBER FLEXIBILITÄT. Sachgrund Befristung, ohne DIE ZEITLICHE BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN GIBT DEM ARBEITGEBER FLEXIBILITÄT. Arbeitsvertrag nur für eine bestimmte Dauer Wird im Arbeitsvertrag vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis

Mehr

RECHT. Kurzinformation. Das Ende des Ausbildungsverhältnisses und die Gefahren eines Übergangs in ein Arbeitsverhältnis ( 24 BBiG)

RECHT. Kurzinformation. Das Ende des Ausbildungsverhältnisses und die Gefahren eines Übergangs in ein Arbeitsverhältnis ( 24 BBiG) RECHT Kurzinformation Das Ende des Ausbildungsverhältnisses und die Gefahren eines Übergangs in ein Arbeitsverhältnis ( 24 BBiG) INHALT I. Das Ende des Ausbildungsverhältnisses... 1 1. Ende des Ausbildungsverhältnisses

Mehr

Arbeitsverträge richtig befristen

Arbeitsverträge richtig befristen Stand: Januar 2008 Arbeitsverträge richtig befristen Das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist seit dem 01.01.2004 in Kraft getreten und löste das Beschäftigungsförderungsgesetz

Mehr

2 B. Lösung Im Teilzeit- und Befristungsgesetz werden die Möglichkeiten zur Befristung ohne Sachgrund gestrichen. Damit wird die Zulässigkeit einer Be

2 B. Lösung Im Teilzeit- und Befristungsgesetz werden die Möglichkeiten zur Befristung ohne Sachgrund gestrichen. Damit wird die Zulässigkeit einer Be Deutscher Bundestag Drucksache 18/7 18. Wahlperiode 23. 10. 2013 Gesetzentwurf der Abgeordneten Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Dr. Axel

Mehr

Ansprechpartner für Mitgliedsunternehmen Tel. Assessor Stefan Cordes

Ansprechpartner für Mitgliedsunternehmen  Tel. Assessor Stefan Cordes MERKBLATT Recht / Steuern B E F R I S TUNG VON A R B E I T SVERTRÄGEN Ansprechpartner für Mitgliedsunternehmen E-Mail Tel. Assessor Stefan Cordes cordes@bayreuth.ihk.de 0921 886-217 Datum/Stand Oktober

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Befristete Arbeitsverhältnisse Die rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Solche Arbeitsverhältnisse enden zu

Mehr

Inhaltsübersicht. Praktikum - Kündigung

Inhaltsübersicht. Praktikum - Kündigung Praktikum - Kündigung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Regelung 3. Tarifliche Regelung 4. Vertragliche Regelung 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Anrechnung auf die Probezeit - 1 5.2 Anrechnung

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine

Mehr

Impressum kavberlin.de

Impressum kavberlin.de AG-Info 3/2014 Impressum kavberlin.de Arbeitgeber-Info Ansprechpartnerin: Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Herausgeber: Kommunaler Arbeitgeberverband

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Vereinbarung

Inhaltsübersicht. Probezeit - Vereinbarung Probezeit - Vereinbarung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz: Probezeit muss vereinbart werden 3. Ausnahme: Probezeit kommt automatisch 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 AGB-Kontrolle 4.2 Kündigungsfrist

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 686/00

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 686/00 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 24.10.2001, Az.: 7 AZR 686/00 Befristeter Arbeitsvertrag: Nach 3Wochen ist's anerkannt Schließt ein Arbeitgeber mit einem Mitarbeiter hintereinander mehrere befristete Arbeitsverträge,

Mehr

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Mit Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgendes festgestellt: Art.

Mehr

Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen

Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rösrather Straße 568 51107 Köln www.etl-rechtsanwaelte.de Vorstellung Dr. Uwe

Mehr

Sachgrundlose Befristung bei Angabe eines Sachgrunds - Verlängerung - Anschlussverbot - Vertragsschluss

Sachgrundlose Befristung bei Angabe eines Sachgrunds - Verlängerung - Anschlussverbot - Vertragsschluss BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.8.2009, 7 AZR 270/08 Sachgrundlose Befristung bei Angabe eines Sachgrunds - Verlängerung - Anschlussverbot - Vertragsschluss Tenor Tatbestand Die Revision der Klägerin

Mehr

U r t e i l. für Recht erkannt:

U r t e i l. für Recht erkannt: Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN? MERKBLATT Recht und Steuern BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt hierzu wichtige Hinweise sowie Antwort auf Fragen, die

Mehr

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2016 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2013 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L

Mehr

Fallen bei befristeten Arbeitsverträgen

Fallen bei befristeten Arbeitsverträgen Fallen bei befristeten Arbeitsverträgen In Deutschland gibt es mittlerweile etwa 5 Millionen befristete Arbeitsverhältnisse gegenüber 27 Millionen unbefristeten, Tendenz steigend. Damit steigt auch die

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

5 Teilurlaub. 5 BUrlG

5 Teilurlaub. 5 BUrlG 5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen Stand: März 2017 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages

Mehr

Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 16 Sa 1036/09 Entscheidungsdatum: 14.06.2010 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. April 2009-12 Ca 469/08

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.

Mehr

Befristung von Arbeitsverträgen

Befristung von Arbeitsverträgen Befristung von Arbeitsverträgen 1 Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende - Rechtliche Möglichkeiten für ein unbefristetes Arbeitsverhälnis Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches

Mehr

Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag

Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag Überschreitet der Verlängerungsvertrag gemäß 4 Abs. 2 TzBfG den Zwei-Jahres- Zeit-Raum um einen Tag ist eine Anfechtung des Arbeitsvertrages unter dem Gesichtspunkt

Mehr

Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung

Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung Jura Siegfried Schwab Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung Wissenschaftlicher Aufsatz Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung Prof. Dr. Dr.

Mehr

Urteil: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 6 Sa 431/14 3 Ca 17/14 (Arbeitsgericht Weiden) Datum: Rechtsvorschriften: 17 TzBfG

Urteil: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 6 Sa 431/14 3 Ca 17/14 (Arbeitsgericht Weiden) Datum: Rechtsvorschriften: 17 TzBfG LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Sa 431/14 3 Ca 17/14 (Arbeitsgericht Weiden) Datum: 09.12.2014 Rechtsvorschriften: 17 TzBfG Leitsatz: 1. Ein Arbeitnehmer, der bei einem sachgrundlos befristetem Arbeitsvertrag

Mehr

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich.

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 85/15 4 Ca 1011/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 31.07.2015 Rechtsvorschriften: 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der

Mehr

Urteil zum Thema Generation Praktikum. LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Urteil zum Thema Generation Praktikum. LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Urteil zum Thema Generation Praktikum 11 Sa 20/08 3 Ca621/07 Arbeitsgericht Bonn LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit (...) g e g e n (...) Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Wir sind gekommen, um zu bleiben! Befristete Beschäftigung als

Wir sind gekommen, um zu bleiben! Befristete Beschäftigung als Wir sind gekommen, um zu bleiben! Befristete Beschäftigung als prekäre Beschäftigungsform Themen Befristung als prekäre Beschäftigungsform Umsetzung der Richtlinie 99/70/EG in deutsches Recht TzBfG u.a.

Mehr

Arbeitsrecht Update Juli 2014

Arbeitsrecht Update Juli 2014 Arbeitsrecht Update Juli 2014 Gesetzliche Neuregelung der Altersbefristung zum 1. Juli 2014 Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten, die es Arbeitgebern erlaubt,

Mehr

Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte gegliedert:

Die Seite Befristung von Arbeitsverhältnissen ist in folgende Abschnitte gegliedert: Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 74854 RECHTSINFORMATION Befristung von Arbeitsverhältnissen Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte

Mehr

Befristung - Überraschungsklausel - Transparenzgebot

Befristung - Überraschungsklausel - Transparenzgebot Aktenzeichen: 7 AZR 132/07 Bundesarbeitsgericht 7. Senat I. Arbeitsgericht Lübeck Urteil vom 16. April 2008-7 AZR 132/07- Urteil vom 12. September 2006-6 Ca 1118/06- II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Mehr

Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ausschluss der ordentlichen Kündigung LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,

Mehr

Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB

Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Jura Siegfried Schwab Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Wissenschaftlicher Aufsatz Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle - Kündigungsfrist* 1 1. Eine

Mehr

ELEKTRONISCHER BRIEF. Rheinlandpfalz. Ministerium für Bildung Mainz. Referate 412 und 450. nachrichtjich: Staatskanzlei

ELEKTRONISCHER BRIEF. Rheinlandpfalz. Ministerium für Bildung Mainz. Referate 412 und 450. nachrichtjich: Staatskanzlei Rheinlandpfalz ELEKTRONISCHER BRIEF Staatskanzlei Ministerium des Innern und für Sport Ministerium der Justiz Kaiser-Friedrich-Straße 5 55116 Mainz Postfach 33 20 55023 Mainz Telefon 06131 16-0 Telefax

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Geschäftsnummer: 9 Sa 1612/01 4 Ca 4180/01 ArbG Wuppertal Verkündet am: 11.01.2002 Esser Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen Africa Studio - Fotolia.com Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages

Mehr

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs

Mehr

Praxis & Recht. Beschäftigung von Rentnern unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten. Informationsveranstaltung am

Praxis & Recht. Beschäftigung von Rentnern unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten. Informationsveranstaltung am Praxis & Recht Beschäftigung von Rentnern unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten Informationsveranstaltung am 03.02.2016 Referent: Reinhard Gusek Geschäftsführer 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen

Mehr

Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen

Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen Voraussetzung für die Geltung von TVen Normative Wirkung ( 4 Abs. 1 TVG) Beendigung der Geltung Änderung der Inhalte des TVes während der Laufzeit Tarifvertragliche

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR179.15.0 I. Arbeitsgericht Rheine Urteil vom 16. Juli 2014-3 Ca 453/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Hauptmitarbeitervertretung (HMAV) - Ev. Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz (EKBO)

Hauptmitarbeitervertretung (HMAV) - Ev. Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz (EKBO) Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen Werkdienstwohnungen und Werkmietwohnungen. Jürgen Jendral (HMAV) Fassung 2011 Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die rechtlichen Unterschiede zwischen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Teil 1: Teilzeitarbeit 12. Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 10. Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 13

Inhaltsverzeichnis. Teil 1: Teilzeitarbeit 12. Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 10. Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 13 Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 10 Teil 1: Teilzeitarbeit 12 Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 13 1 Teilzeit nach dem Teilzeitbefristungsgesetz 14 1.1 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Tatbestand. Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall EFZG 1 Abs. 2, 3 Abs. 3; BBiG 3 Abs. 2, 12 Abs. 1 Satz 2 Wird der Auszubildende im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis übernommen,

Mehr

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen Die Befristung von Arbeitsverhältnissen nach der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) Grundzüge 19. April 2016 Claudia Kuhner, Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA

Mehr

Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs / in der Insolvenz

Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs / in der Insolvenz Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs / in der Insolvenz InsO 113 Abs. 1 1. Für Kündigungen durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter gilt nach 113 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Kündigungsfrist von drei Monaten,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O., 6 Ta 167/08 5 Ca 2580/07 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau T. F., L. weg 27, F., - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X.-S. T.,

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich Handlungsempfehlung für Vertragsverhandlungen und Entfristungsklagen

Befristete Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich Handlungsempfehlung für Vertragsverhandlungen und Entfristungsklagen Befristete Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich Handlungsempfehlung für Vertragsverhandlungen und Entfristungsklagen Stand: 31.08.2011 Andrea Pfundstein Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht

Mehr

Urlaub für Auszubildende

Urlaub für Auszubildende Urlaub für Auszubildende Urlaub nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes. Der Ausbildende (Betrieb) hat dem Lehrling für jedes Kalenderjahr Erholungsurlaub zu

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n 4 Sa 673/07 8 Ca 1759/07 A (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B GmbH, - Beklagte

Mehr

Eine Befristung nach dieser Vorschrift ist jedoch grundsätzlich nur bei Neueinstellungen erlaubt.

Eine Befristung nach dieser Vorschrift ist jedoch grundsätzlich nur bei Neueinstellungen erlaubt. TK Lexikon Arbeitsrecht Befristetes Arbeitsverhältnis Arbeitsrecht 1 Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Befristung HI941136 HI2330427 Grundsätzlich sind Befristungen nur rechtsgültig, wenn dafür ein

Mehr

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. September Sa 1287/13 - aufgehoben.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. September Sa 1287/13 - aufgehoben. BAG, Urteil vom 14. Dezember 2016 7 AZR 49/15 Leitsatz Eine Befristung, mit der die Laufzeit eines nach 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags verkürzt wird, bedarf eines sachlichen Grundes

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Kündigungsfrist

Inhaltsübersicht. Probezeit - Kündigungsfrist Probezeit - Kündigungsfrist Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Regelung 3. Tarifliche Regelung 4. Vertragliche Regelung 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Anrechnung eines Praktikums? 5.2 Fristbeginn

Mehr

Tückische Stolpersteine im Befristungsrecht

Tückische Stolpersteine im Befristungsrecht Arbeitsverträge Tückische Stolpersteine im Befristungsrecht Thomas Rudrof Fachbereich Recht Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße 7 95448 Bayreuth Einleitung und Ausgangslage Einordnung

Mehr

Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns

Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden

Mehr

Arbeitsverträge richtig befristen

Arbeitsverträge richtig befristen Stand: April 2004 Arbeitsverträge richtig befristen Das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist seit dem 01.01.2004 in Kraft getreten und löste das Beschäftigungsförderungsgesetz

Mehr

Übernahme in sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Berufsausbildungsverhältnisses

Übernahme in sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Berufsausbildungsverhältnisses Übernahme in sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Berufsausbildungsverhältnisses 1. Ein Berufsausbildungsverhältnis steht dem Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages ohne

Mehr

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. November Sa 28/06 - wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. November Sa 28/06 - wird zurückgewiesen. Seite 1 von 5 Entscheidungen Siehe auch: Pressemitteilung Nr. 33/08 vom 16.4.2008 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.4.2008, 7 AZR 1048/06 Befristung - Schriftform Tenor Tatbestand Die Revision des Klägers

Mehr

Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag. Teil I

Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag. Teil I Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag Teil I Lieber Leserin, lieber Leser, nahezu jeden Tag sehe ich neue Arbeitsverträge. Je nach Branche sind die Verträge unterschiedlich und müssen

Mehr

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigungsfristen - Probezeit

Inhaltsübersicht. Kündigungsfristen - Probezeit Kündigungsfristen - Probezeit Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Probezeitkündigung bei Auszubildenden 3. Probezeitkündigung bei Arbeitnehmern 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Befristung 4.2 Gleichbehandlung

Mehr

Newsletter Nr. 1 / 2006

Newsletter Nr. 1 / 2006 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, mit diesem Newsletter informieren wir Sie zum Jahresbeginn über die aktuellen Entwicklungen im Arbeitsrecht. Neben interessanten Entscheidungen

Mehr

Minderjährige Arbeitnehmer

Minderjährige Arbeitnehmer TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI521805 Zusammenfassung LI1100279 Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag

Befristeter Arbeitsvertrag Befristeter Arbeitsvertrag BErzGG 21 Abs. 1 Der für den Sachgrund der Vertretung erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters und der befristeten Einstellung einer

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 629/03

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 629/03 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 05.05.2004, Az.: 7 AZR 629/03 Befristeter Arbeitsvertrag: Längere Beschäftigung bedeutet nicht unbefristet Schließt ein Arbeitgeber mit einer Beschäftigten einen befristeten

Mehr

Der Übernahmeanspruch aus 78a BetrVG

Der Übernahmeanspruch aus 78a BetrVG Der Übernahmeanspruch aus 78a BetrVG 1 In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung

Mehr

Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit

Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit BGB 620 Das anderenfalls aufgrund befristeten Arbeitsvertrags auslaufende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds kann befristet verlängert

Mehr

Keine amtliche Bekanntmachung!

Keine amtliche Bekanntmachung! Keine amtliche Bekanntmachung! Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft Vom... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über befristete Arbeitsverträge

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 8 ObS 4/17x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr.

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag

Befristeter Arbeitsvertrag Befristeter Arbeitsvertrag Stand: Mai 2004 Inhaltsverzeichnis I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz(TzBfG)... 2 a) Befristung ohne sachlichen Grund... 2 b) Befristung

Mehr