Impressum kavberlin.de
|
|
- Vincent Brandt
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 AG-Info 3/2014
2 Impressum kavberlin.de Arbeitgeber-Info Ansprechpartnerin: Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: T: ( 030 ) Herausgeber: Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße Berlin T: ( 030 ) F: ( 030 ) E: kontakt@kavberlin.de Inhaltlich verantwortlich: Claudia Pfeiffer Geschäftsführerin Jahresabonnement: 229 Euro Bei Mitgliedern im Jahresbeitrag enthalten Titelfoto Mike Haufe
3 kavberlin.de Inhalt AG-Info 3/2014 Seminare Überblick I. Aktuelles zu Gesetzen und Tarifverträgen RV-Leistungsverbesserungsgesetz II. TVöD-Informationen Tarifrunde 2014 Kündigung von Tarifverträgen und Entgeltregelungen III. Aus der Rechtsprechung 1. Abwesenheitsvertretung Vertretungskette 2. Bestenauslese bei befristeter Stelle 3. Betriebliche Übung 4. Erstattung von WeiterbildungskostenIV. Fachliteraturbesprechungen 5. Kündigung in der Wartezeit 6. Sachgrundlose Befristung - tarifliche Mindestdauer - Vertragsverlängerung IV. Der aktuelle Praxisfall Befristung einzelner Arbeitsbedingungen V. Fachliteraturbesprechungen Für Sie beigefügt Beilagen 1-4 3
4 Überblick kavberlin.de Überblick Aktuelles zu Gesetzen und Tarifverträgen Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) - Auswirkungen Die Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode vereinbart, dass die bereits vorhandene Vertrauensschutzregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze erweitert werden soll. Danach sollen langjährig Versicherte, die durch 45 Beitragsjahre (einschließlich Zeiten der Arbeitslosigkeit) ihren Beitrag zur Stabilisierung der Rentenversicherung erbracht haben, ab dem 1. Juli 2014 mit dem vollendeten 63. Lebensjahr abschlagsfrei in Rente gehen können. TVöD-Informationen Tarifrunde 2014 Stand nach der zweiten Verhandlungsrunde am 20. und 21. März 2014 Nachdem die am 14. März 2014 stattfindende erste Verhandlungsrunde in den Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst ohne Annäherung geblieben war, haben sich die Tarifparteien nach der zweiten Verhandlungsrunde am 20. und 21. März 2014 nach intensiven Verhandlungen auf die kommende Verhandlungsrunde vertagt. Aus der Rechtsprechung 1. Abwesenheitsvertretung Vertretungskette Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 6. November AZR 96/12 seine Rechtsprechung bestätigt, dass eine Abwesenheitsvertretung i. S. v. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG einen Kausalzusammenhang zwischen der Abwesenheit des zu vertretenden Beschäftigten und dem Einsatz des Vertreters voraussetzt. Die Vertretungskraft muss gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden sein. 6
5 kavberlin.de Überblick 2. Bestenauslese bei befristeter Stelle Ein öffentlicher Arbeitgeber kann aus sachlich vertretbaren Gründen festlegen, dass eine Stelle nur befristet besetzt werden soll. Wird ein Bewerber nicht berücksichtigt, der in seiner Person nicht die Möglichkeit bietet, mit ihm einen wirksamen befristeten Vertrag abzuschließen, verstößt die nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Dies hat das LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 13. Januar SaGa 1738/12- entschieden. 3. Betriebliche Übung Schriftformerfordernis für Nebenabreden nach 2 Abs. 3 TVöD / TV-L Mit Urteil vom 12. September Sa 37/13 hat das LAG Baden- Württemberg entschieden, dass die Schriftformklausel des 2 Abs. 3 TVöD die Entstehung einer betrieblichen Übung auf Zahlung einer pauschalierten Gefahren-/Schmutzzulage verhindere. Bei der Zahlung einer Gefahren-/Schmutzzulage als solcher handele es sich um keine Nebenabrede, sondern um eine Hauptabrede, weshalb 2 Abs. 3 TVöD nicht greife. Eine Pauschalierungsvereinbarung nach 4 des Tarifvertrags über Lohnzuschläge gemäß 29 MTB II/MTArb (Lohnzuschlag TV) stelle dagegen eine Nebenabrede dar. 4. Erstattung von Weiterbildungskosten Neue Entscheidung des BAG zur Transparenzpflicht einer Rückzahlungsklausel Mit Urteil vom 6. August AZR 442/12 hat das BAG eine interessante Entscheidung über die Erstattung von Weiterbildungskosten und die Anforderungen an die Transparenz von Rückzahlungsklauseln getroffen, über die wir gerne informieren möchten. 7
6 Überblick kavberlin.de 5. Kündigung in der Wartezeit Beteiligung von Betriebs- bzw. Personalrat Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 12. September AZR 121/12 grundlegende Ausführungen zu dem notwendigen Inhalt einer ordnungsgemäßen Information des Betriebsrats vor Ausspruch einer Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gemacht. Die Ausführungen können auf die Information des Personalrats bei Ausspruch einer Kündigung innerhalb der Wartezeit des 1 Abs. 1 KSchG entsprechend übertragen werden. 6. Sachgrundlose Befristung - tarifliche Mindestdauer - Vertragsverlängerung Mit Urteil vom 4. Dezember AZR 468/12 hat das BAG zu der 30 Abs. 3 Satz 1 TVöD/TV-L wortgleichen Regelung des 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA entschieden, dass sich die sechsmonatige Mindestdauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge nur auf den zuerst abgeschlossenen Grundvertrag, nicht aber auf dessen Verlängerung bezieht. Der aktuelle Praxisfall Befristung einzelner Arbeitsbedingungen Arbeitgeber können mit ihren Arbeitnehmern die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen vereinbaren. Dies bietet den Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit, flexibel auf sich verändernde Umstände zu reagieren und das Arbeitsverhältnis dementsprechend anzupassen. Dabei hat der Arbeitgeber allerdings AGB-rechtliche Grundsätze zu beachten. 8
Arbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 10/2016 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 2/2019 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 10/2018 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 5/2016 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: HERAUSGEBER: Impressum kavberlin.de
AG-Info 6/2015 Impressum kavberlin.de ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 HERAUSGEBER: Kommunaler Arbeitgeberverband
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 7/2017 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 3/2018 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 3/2019 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 11/2017 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrArbeitgeber Info 3/2011
Arbeitgeber Info 3/2011 Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes Tvöd-informationen Umsetzung der Tarifrunde 2010 für die personalpraxis Bagatellkündigungen ohne
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 3/2017 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 6/2017 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 4/2018 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 12/2016 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 7/2016 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 10/2015 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 8/2016 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 1/2019 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrArbeitgeber Info 08/2010
Arbeitgeber Info 08/2010 Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen Fortsetzung der Entgeltordnungsverhandlungen Tvöd-informationen Durchführungshinweise zum TV-FlexAZ Aus der Rechtsprechung EU-Vertragsverletzungsverfahren
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 2/2016 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: HERAUSGEBER: Impressum kavberlin.de
AG-Info 5/2014 Impressum kavberlin.de ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 HERAUSGEBER: Kommunaler Arbeitgeberverband
MehrBeschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht
Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 9/2018 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 11/2015 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 2/2017 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 2/2018 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrArbeitgeber Info 1/2011
Arbeitgeber Info 1/2011 Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen Beitragssätze in der Sozialversicherung im Jahr 2011 Tvöd-informationen Fortsetzung der Tarifverhandlungen zur Entgelt- Aus der Rechtsprechung
MehrImpressum kavberlin.de
AG-Info 4/2014 Impressum kavberlin.de Arbeitgeber-Info Ansprechpartnerin: Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Herausgeber: Kommunaler Arbeitgeberverband
MehrARBEITGEBER INFO 1/2012
ARBEITGEBER INFO 1/2012 INFORMATIONEN ZU GESETZEN UND TARIFVERTRÄGEN FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ TVÖD-INFORMATIONEN KINDERBEZOGENE ENTGELTBESTANDTEILE GEM. 11 TVÜ-VKA AUS DER RECHTSPRECHUNG ABMELDEPFLICHT
MehrGesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)
Anlage zu NL 055-2014 Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) Hinweise zu den Hauptbestandteilen des Gesetzes sowie erste Anmerkungen
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 8/2018 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 9/2015 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrARBEITGEBER INFO 7/2013
ARBEITGEBER INFO 7/2013 FÜR DIE PERSONALPRAXIS WHISTLEBLOWING AUS DER RECHTSPRECHUNG BERECHNUNG DES URLAUBSANSPRUCHS BEI ARBEITSZEITWECHSEL DER AKTUELLE PRAXISFALL DIE HÜRDEN EINER BETRIEBSRATSANHÖRUNG
MehrABDRUCK. Anliegendes Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Juni übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin ABDRUCK POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 4/2017 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrKRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN
KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten
MehrArbeitgeber Info 5/2011
Arbeitgeber Info 5/2011 Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen Start des elektronischen Datenaustauschverfahrens für die personalpraxis Reichweite der Mitbestimmung bei Stufenzuordnung Aus der Rechtsprechung
MehrPraxis & Recht. Beschäftigung von Rentnern unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten. Informationsveranstaltung am
Praxis & Recht Beschäftigung von Rentnern unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten Informationsveranstaltung am 03.02.2016 Referent: Reinhard Gusek Geschäftsführer 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen
MehrARBEITGEBER INFO 10/2012
ARBEITGEBER INFO 10/2012 INFORMATIONEN ZU GESETZEN UND TARIFVERTRÄGEN ÄNDERUNG DES BUNDESELTERNGELD- UND ELTERNZEITGESETZES AUS DER RECHTSPRECHUNG ENTSCHÄDIGUNG WEGEN BENACHTEILIGUNG EINES SCHWERBEHINDERTEN
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 7/2018 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 8/2017 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 5/2017 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrArbeitgeber Info 04/2010
Arbeitgeber Info 04/2010 Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen Neues Onlineverfahren bei der Künstlersozialkasse Tvöd-informationen Bemessungsgrundlage für Jahressonderzahlung Aus der Rechtsprechung
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 129, Datum
Hinausschieben des Vertragsendes bei vereinbarter Beendigung durch Erreichen der Regelaltersgrenze Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management, Bremen KCW KompetenzCentrum
MehrAktenzeichen: AZ ZI /1#5 Berlin, 5. August 2014 Seite 1 von 2 Anlage: 1
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz Bundeskriminalamt Fachhochschule des Bundes
MehrBefristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?
Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 6/2018 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrInhalt. 1. Schriftformerfordernis bei Befristungsabrede über mehrere Jahre hinweg
Liebe Leserin, lieber Leser, herzlich willkommen zu unserem Newsletter für April 2018 unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei, BECK.Kanzlei für Arbeitsrecht. Auch in diesem Monat werden wir
MehrUrlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/730 Landtag 18. Wahlperiode 15.01.2013 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Urlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst Antwort
MehrBefristeter Arbeitsvertrag - im Fokus
Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2013 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L
MehrMandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen
Mandantenbrief Juli 2010 Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung: Die Begründung ist wichtig Wenn Sie gute Sachgründe dafür haben, können Sie das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers
MehrFallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen
Fallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen - Bonner Unternehmertage 2012 - Referent: Dr. Nicolai Besgen - Fachanwalt für Arbeitsrecht - www.meyer-koering.de I. Rechtsgrundlagen Das Befristungsrecht
MehrARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: HERAUSGEBER: Impressum kavberlin.de
AG-Info 1/2015 Impressum kavberlin.de ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 HERAUSGEBER: Kommunaler Arbeitgeberverband
MehrBefristeter Arbeitsvertrag - im Fokus
Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2016 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 INHALTSVERZEICHNIS
Mehr// Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten
// Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten Stand: September 2015 Die Zahl der Erwerbstätigen im Rentenalter hat sich in Deutschland zwischen 2001 und 2013 auf etwa 896.000 verdoppelt.
Mehr1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?
MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen
MehrMERKBLATT GESETZLICHE KÜNDIGUNGSFRISTEN 1. ALLGEMEINE FRISTEN ( 622 ABS. 1 BIS 3 BGB) Recht und Steuern
MERKBLATT Recht und Steuern GESETZLICHE KÜNDIGUNGSFRISTEN Wer einem Arbeitnehmer wirksam kündigen will, muss die dafür geltenden Kündigungsfristen einhalten. Wir geben Ihnen einen Überblick über die dafür
MehrRente mit 63. Rechtsanwalt Gerhard Noll / Folie 0
Rente mit 63 Folie 0 EU-Recht Gesetzgeber Deutscher Bundestag oder die Landtage Ministerien nach Ermächtigung durch den Gesetzgeber Gewerkschaft und Arbeitgeber oder -verband Betriebsrat und Betriebsleitung
MehrBAG, Urteil vom AZR 397/09 Befristeter Abschluss von Arbeitsverträgen ist ohne Zustimmung des Personalrats wirksam
Februar 2011 Seite: 9 BAG, Urteil vom 06.10.2010 7 AZR 397/09 Befristeter Abschluss von Arbeitsverträgen ist ohne Zustimmung des Personalrats wirksam EINLEITUNG: Im Personalvertretungsrecht des öffentlichen
MehrEine Befristung nach dieser Vorschrift ist jedoch grundsätzlich nur bei Neueinstellungen erlaubt.
TK Lexikon Arbeitsrecht Befristetes Arbeitsverhältnis Arbeitsrecht 1 Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Befristung HI941136 HI2330427 Grundsätzlich sind Befristungen nur rechtsgültig, wenn dafür ein
MehrAn die Personalabteilungen. der Kirchenämter, Kirchenkreisämter und kirchlichen Verwaltungsstellen. per
- - Landeskirchenamt Postfach 37 26 30037 Hannover An die Personalabteilungen der Kirchenämter, Kirchenkreisämter und kirchlichen Verwaltungsstellen per E-Mail Dienstgebäude Rote Reihe 6 30169 Hannover
MehrDIE ANHEBUNG DER ALTERSGRENZEN IN DER RENTENVERSICHERUNG DER ARBEITER UND ANGESTELLTEN
DIE ANHEBUNG DER ALTERSGRENZEN IN DER RENTENVERSICHERUNG DER ARBEITER UND ANGESTELLTEN Inhalt 1997 bzw. 2000/2001 begann der Stufenprozess zur Anhebung der Altersgrenzen für den Bezug einer abschlagsfreien
MehrAktuelles - Ausgabe DEZEMBER 2009
Dezember 2009 Seite: 1 Aktuelles - Ausgabe DEZEMBER 2009 Themen dieser Ausgabe BAG, Urteil vom 18.08.2009 9 AZR 517/08 Teilzeitbegehren während der Erziehungszeit BAG, Beschluss vom 21.07.2009 1 ABR 35/08
MehrArbeitsrecht: Was ändert sich nach der Bundestagswahl?
Arbeitsrecht: Was ändert sich nach der Bundestagswahl? Die arbeitsrechtlichen Themen des Koalitionsvertrages Dr. Sören Kramer Fachanwalt für Arbeitsrecht BRANDI Rechtsanwälte - Detmold - Deutschlands Zukunft
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 085, Datum
Sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein Heimarbeitsverhältnis Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht
MehrWas Arbeitgeber wissen sollten: Befristungen von Arbeitsverträgen
Was Arbeitgeber wissen sollten: Befristungen von Arbeitsverträgen 02.05.2018 Rechtsanwältin Melanie Cramer Arbeitgeberverband für die Gebiete Paderborn, Büren, Warburg und Höxter e.v. 1 Befristeter Arbeitsvertrag
MehrRunderlass für Hilfskräfte
Runderlass für Hilfskräfte Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat eine Vorveröffentlichung des neuen Runderlasses für Hilfskräfte herausgebracht,
MehrAnlage 1 Muster für Arbeitsverträge mit Lehrkräften, die befristet eingestellt werden 1 dem Land Brandenburg Zwischen vertreten durch Schulleiterin/Schulleiter der.-schule (Arbeitgeber) und Frau/Herrn...
MehrGeburtsjahrgang. Länger arbeiten oder Rentenabschlag?
Anhebung der Lebensalter 65 64 63 62 61 Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für Arbeitslose/Altersteilzeitarbeit Altersrente für Frauen Altersrente für Schwerbehinderte 60 59 1937 1938 1939
MehrDAS FLEXIRENTENGESETZ
DAS FLEXIRENTENGESETZ ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE BETRACHTUNGEN ZUR UMSETZUNG IN DER PRAXIS Dr. Katja Chandna-Hoppe, LL.B. (UCL London) Akademische Rä@n a. Z., Lehrstuhl Professor Dr. Raimund Waltermann
MehrTückische Stolpersteine im Befristungsrecht
Arbeitsverträge Tückische Stolpersteine im Befristungsrecht Thomas Rudrof Fachbereich Recht Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße 7 95448 Bayreuth Einleitung und Ausgangslage Einordnung
Mehrvom 30. Juni 2014 Az.: /34
Durchführungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zu arbeits- und tarifrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)
MehrArbeitsverträge richtig befristen
Stand: Januar 2008 Arbeitsverträge richtig befristen Das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist seit dem 01.01.2004 in Kraft getreten und löste das Beschäftigungsförderungsgesetz
MehrKurzreport Nr. 3/2017
Inhaltsverzeichnis I. Bildung, Sozial- und Gesellschaftspolitik, Organisation 3 26. Wechsel an der Spitze der Unternehmerschaft Niederrhein 3 27. Marcus Miertz einstimmig zum stellvertretenden Vorsitzenden
MehrRichtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte
MehrRichtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte
Mehr1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?
MERKBLATT Recht und Steuern BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt hierzu wichtige Hinweise sowie Antworten auf Fragen,
MehrARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: HERAUSGEBER: Impressum kavberlin.de
AG-Info 4/2015 Impressum kavberlin.de ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 HERAUSGEBER: Kommunaler Arbeitgeberverband
MehrInhalt. Abkürzungsverzeichnis Mitwirkende Rechtsquellen Die Anbahnung des Arbeitsverhältnisses...42
9 Inhalt Abkürzungsverzeichnis...14 1 Mitwirkende...17 1.1 Arbeitnehmer... 17 1.2 Arbeitgeber... 20 1.3 Auszubildende... 20 1.4 Betriebsrat... 21 1.5 Personalrat... 21 1.6 Jugend- und Auszubildendenvertretung...
MehrEntscheidungssammlung Tarif- und Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes
Stichwörter: Vertretungsbefristung - mittelbare Vertretung - Kausalzusammenhang Hinweis des Bearbeiters: Bei dem vorliegenden handelt es sich um den Originaltext. Das wurde vom Bearbeiter in drei Spalten
MehrDie Befristung von Arbeitsverhältnissen
Die Befristung von Arbeitsverhältnissen nach der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) Grundzüge 19. April 2016 Claudia Kuhner, Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA
MehrKeine Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bei Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente wegen Schwerbehinderung
Keine Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bei Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente wegen Schwerbehinderung Anlage 2 zum NL 044-2014 Erörterung des BAG-Urteils vom 12. November 2013 9 AZR
MehrARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: HERAUSGEBER: Impressum kavberlin.de
AG-Info 8/2014 Impressum kavberlin.de ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 HERAUSGEBER: Kommunaler Arbeitgeberverband
MehrR U N D S C H R E I B E N Nr. 8/2012
Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen Postfach 10 15 40 28015 Bremen Alle Dienststellen, Betriebe und Einrichtungen mit Schulen Auskunft erteilt Frau Röhrs Zimmer
MehrARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: HERAUSGEBER: Impressum kavberlin.de
AG-Info 2/2015 Impressum kavberlin.de ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 HERAUSGEBER: Kommunaler Arbeitgeberverband
MehrProf. Dr. Rüdiger Krause WS 2009/2010. Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht
Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2009/2010 Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht Fall 3: Die B-AG (B), ein Unternehmen der Metallindustrie mit nur einem Betrieb, war
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:
MehrSondernewsletter 14. Juni 2018
Sondernewsletter 14. Juni 2018 Bundesverfassungsgericht führt Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristungen wieder ein. - BAG- Rechtsprechung zum Befristungsrecht als verfassungswidrig aufgehoben - Damit
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrInhaltsverzeichnis. Teil 1: Teilzeitarbeit 12. Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 10. Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 13
Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 10 Teil 1: Teilzeitarbeit 12 Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 13 1 Teilzeit nach dem Teilzeitbefristungsgesetz 14 1.1 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
MehrEine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.
Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen; sie können z. B. betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen.
MehrKündigungsfristen und Kündigungsschutz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche
MehrKündigungsfristen und Kündigungsschutz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche
MehrDIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!
DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge
MehrVorbemerkungen 3. Durchgeschriebene Fassung TVöD und BT-K (TVöD-K) 11
OüihÄsveraeDcihiiD Vorbemerkungen 3 Durchgeschriebene Fassung TVöD und BT-K (TVöD-K) 11 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 11 2 Arbeitsverträg, Nebenabreden, Probezeit 12 3 Allgemeine
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 15.01.2003, Az.: 7 AZR 642/02 Befristeter Arbeitsvertrag: Mitten im Strom kein Pferd wechseln Wenn auch das TzBfG (in Kraft seit 2001) die Verlängerung eines ohne sachlichen
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 8/2015 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrBefristung von Arbeitsverträgen
Befristung von Arbeitsverträgen 1 Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende - Rechtliche Möglichkeiten für ein unbefristetes Arbeitsverhälnis Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches
Mehr