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1 AG-Info 3/2014

2 Impressum kavberlin.de Arbeitgeber-Info Ansprechpartnerin: Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: T: ( 030 ) Herausgeber: Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße Berlin T: ( 030 ) F: ( 030 ) E: kontakt@kavberlin.de Inhaltlich verantwortlich: Claudia Pfeiffer Geschäftsführerin Jahresabonnement: 229 Euro Bei Mitgliedern im Jahresbeitrag enthalten Titelfoto Mike Haufe

3 kavberlin.de Inhalt AG-Info 3/2014 Seminare Überblick I. Aktuelles zu Gesetzen und Tarifverträgen RV-Leistungsverbesserungsgesetz II. TVöD-Informationen Tarifrunde 2014 Kündigung von Tarifverträgen und Entgeltregelungen III. Aus der Rechtsprechung 1. Abwesenheitsvertretung Vertretungskette 2. Bestenauslese bei befristeter Stelle 3. Betriebliche Übung 4. Erstattung von WeiterbildungskostenIV. Fachliteraturbesprechungen 5. Kündigung in der Wartezeit 6. Sachgrundlose Befristung - tarifliche Mindestdauer - Vertragsverlängerung IV. Der aktuelle Praxisfall Befristung einzelner Arbeitsbedingungen V. Fachliteraturbesprechungen Für Sie beigefügt Beilagen 1-4 3

4 Überblick kavberlin.de Überblick Aktuelles zu Gesetzen und Tarifverträgen Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) - Auswirkungen Die Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode vereinbart, dass die bereits vorhandene Vertrauensschutzregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze erweitert werden soll. Danach sollen langjährig Versicherte, die durch 45 Beitragsjahre (einschließlich Zeiten der Arbeitslosigkeit) ihren Beitrag zur Stabilisierung der Rentenversicherung erbracht haben, ab dem 1. Juli 2014 mit dem vollendeten 63. Lebensjahr abschlagsfrei in Rente gehen können. TVöD-Informationen Tarifrunde 2014 Stand nach der zweiten Verhandlungsrunde am 20. und 21. März 2014 Nachdem die am 14. März 2014 stattfindende erste Verhandlungsrunde in den Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst ohne Annäherung geblieben war, haben sich die Tarifparteien nach der zweiten Verhandlungsrunde am 20. und 21. März 2014 nach intensiven Verhandlungen auf die kommende Verhandlungsrunde vertagt. Aus der Rechtsprechung 1. Abwesenheitsvertretung Vertretungskette Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 6. November AZR 96/12 seine Rechtsprechung bestätigt, dass eine Abwesenheitsvertretung i. S. v. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG einen Kausalzusammenhang zwischen der Abwesenheit des zu vertretenden Beschäftigten und dem Einsatz des Vertreters voraussetzt. Die Vertretungskraft muss gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden sein. 6

5 kavberlin.de Überblick 2. Bestenauslese bei befristeter Stelle Ein öffentlicher Arbeitgeber kann aus sachlich vertretbaren Gründen festlegen, dass eine Stelle nur befristet besetzt werden soll. Wird ein Bewerber nicht berücksichtigt, der in seiner Person nicht die Möglichkeit bietet, mit ihm einen wirksamen befristeten Vertrag abzuschließen, verstößt die nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Dies hat das LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 13. Januar SaGa 1738/12- entschieden. 3. Betriebliche Übung Schriftformerfordernis für Nebenabreden nach 2 Abs. 3 TVöD / TV-L Mit Urteil vom 12. September Sa 37/13 hat das LAG Baden- Württemberg entschieden, dass die Schriftformklausel des 2 Abs. 3 TVöD die Entstehung einer betrieblichen Übung auf Zahlung einer pauschalierten Gefahren-/Schmutzzulage verhindere. Bei der Zahlung einer Gefahren-/Schmutzzulage als solcher handele es sich um keine Nebenabrede, sondern um eine Hauptabrede, weshalb 2 Abs. 3 TVöD nicht greife. Eine Pauschalierungsvereinbarung nach 4 des Tarifvertrags über Lohnzuschläge gemäß 29 MTB II/MTArb (Lohnzuschlag TV) stelle dagegen eine Nebenabrede dar. 4. Erstattung von Weiterbildungskosten Neue Entscheidung des BAG zur Transparenzpflicht einer Rückzahlungsklausel Mit Urteil vom 6. August AZR 442/12 hat das BAG eine interessante Entscheidung über die Erstattung von Weiterbildungskosten und die Anforderungen an die Transparenz von Rückzahlungsklauseln getroffen, über die wir gerne informieren möchten. 7

6 Überblick kavberlin.de 5. Kündigung in der Wartezeit Beteiligung von Betriebs- bzw. Personalrat Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 12. September AZR 121/12 grundlegende Ausführungen zu dem notwendigen Inhalt einer ordnungsgemäßen Information des Betriebsrats vor Ausspruch einer Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gemacht. Die Ausführungen können auf die Information des Personalrats bei Ausspruch einer Kündigung innerhalb der Wartezeit des 1 Abs. 1 KSchG entsprechend übertragen werden. 6. Sachgrundlose Befristung - tarifliche Mindestdauer - Vertragsverlängerung Mit Urteil vom 4. Dezember AZR 468/12 hat das BAG zu der 30 Abs. 3 Satz 1 TVöD/TV-L wortgleichen Regelung des 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA entschieden, dass sich die sechsmonatige Mindestdauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge nur auf den zuerst abgeschlossenen Grundvertrag, nicht aber auf dessen Verlängerung bezieht. Der aktuelle Praxisfall Befristung einzelner Arbeitsbedingungen Arbeitgeber können mit ihren Arbeitnehmern die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen vereinbaren. Dies bietet den Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit, flexibel auf sich verändernde Umstände zu reagieren und das Arbeitsverhältnis dementsprechend anzupassen. Dabei hat der Arbeitgeber allerdings AGB-rechtliche Grundsätze zu beachten. 8

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