ARBEITGEBER INFO 10/2012
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1 ARBEITGEBER INFO 10/2012 INFORMATIONEN ZU GESETZEN UND TARIFVERTRÄGEN ÄNDERUNG DES BUNDESELTERNGELD- UND ELTERNZEITGESETZES AUS DER RECHTSPRECHUNG ENTSCHÄDIGUNG WEGEN BENACHTEILIGUNG EINES SCHWERBEHINDERTEN BEWERBERS DER AKTUELLE PRAXISFALL PRÜFPFLICHT ZUR BESETZUNG FREIER ARBEITSPLÄTZE MIT SCHWERBEHINDERTEN
2 INHALTSVERZEICHNIS Überblick 4 I. Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen 1. Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes 8 2. Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze Anzeige- und Nachweispflicht im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung und Krankengeld bei Organ- oder Gewebespenden 13 II. Aus der Rechtsprechung 1. Ausgleichszahlungen von aus der Zusatzversorgungskasse ausscheidenden Arbeitgebern (Gegenwert) Entschädigung wegen Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers Auslegung des Merkmals Aufstieg - ohne für den Strukturausgleich der Länder Nicht ständige Wechselschicht- und Schichtarbeit 20 III. Der aktuelle Praxisfall Prüfpflicht zur Besetzung freier Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten 22 IV. Fachliteraturbesprechungen 28 V. Anlagen 37 IMPRESSUM Herausgeber: Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße Berlin Tel.: (030) Fax: (030) kontakt@kavberlin.de Schriftleitung: Claudia Pfeiffer Geschäftsführerin Gestaltung: HELDISCH.com Jahresabonnement: 229 Euro Bei Mitgliedern im Jahresbeitrag enthalten Arbeitgeber Info KAV Berlin 10/2012
3 ÜBERBLICK AG-INFO HEFT 10/2012 VOM 23. OKTOBER 2012 INFORMATIONEN ZU GESETZEN UND TARIFVERTRÄGEN 1. Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012 (BGBl. Teil I Nr. 42 Seite 1878 ff.) geändert worden. Die Neuregelung sieht u.a. vor, dass 16 Abs. 3 BEEG geändert wird. Hintergrund der Gesetzesänderung ist eine Anpassung der Gesetzeslage an eine Rechtsprechung des EuGH aus dem Jahr 2007 (Entscheidung vom 20. September 2007 Rs. C 116/06). 2. Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25. September 2012 soll die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte vom 1. Januar 2013 an von 400,00 auf 450,00 monatlich erhöht werden. 3. Anzeige- und Nachweispflicht im Krankheitsfall Der TVöD enthält anders als der BAT ( 37a BAT) bzw. der BMT-G ( 35) keine Regelungen zu den Anzeige-und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit. Dies beruht - gemäß dem Ziel des Abbaus der Regelungsdichte - darauf, dass das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in 5 eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorschrift enthält. Diese gilt ergänzend zu 22 TVöD. Für Auszubildende gilt die Vorschrift des 5 EFZG ebenfalls ( 12 Abs. 2 TVAöD - Besonderer Teil BBiG - und 12 Abs. 2 TVAöD - Besonderer Teil Pflege -). 4 10/2012 KAV Berlin Arbeitgeber Info
4 4. Entgeltfortzahlung und Krankengeld bei Organ- oder Gewebespenden Änderungen des EFZG und des SGB V durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21. Juli 2012 Bisher waren die Entgeltfortzahlung und das Krankengeld für Lebendspender von Organen oder Geweben, die durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, nicht gesetzlich geregelt. Mit den Änderungen des EFZG und des SGB V durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG) vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S ff.) wird nun erstmals eine gesetzliche Regelung für diese Fälle geschaffen. AUS DER RECHTSPRECHUNG 1. Ausgleichszahlungen von aus der Zusatzversorgungskasse ausscheidenden Arbeitgebern (Gegenwert) Nach den satzungsgemäßen Bestimmungen der kommunalen Zusatzversorgungskassen und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sind von Arbeitgebern, die aus einem umlagefinanzierten Abrechnungsverband der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausscheiden, Ausgleichszahlungen ( Gegenwerte ) zu entrichten. In mehreren Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte sind die entsprechende Regelung in 23 Abs. 2 der VBL-Satzung (VBLS) und in zwei Fällen die vergleichbaren Satzungsregelungen kommunaler Zusatzversorgungskassen wegen Verstoßes gegen das AGB-Recht für unwirksam erklärt worden. Arbeitgeber Info KAV Berlin 10/2012 5
5 ÜBERBLICK 2. Entschädigung wegen Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers Urteil des BAG vom AZR 697/10 Das BAG hat mit Urteil vom AZR 697/10 erneut zum Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers entschieden. Nach 82 SGB IX treffen den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes besondere Pflichten im Zusammenhang mit der Bewerbung schwerbehinderter Menschen. Den Agenturen für Arbeit sind frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze zu melden. Haben sich schwerbehinderte Menschen um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist nur entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. 3. Auslegung des Merkmals Aufstieg - ohne für den Strukturausgleich der Länder Zur Auslegung des Merkmals Aufstieg ohne für den Strukturausgleich der Länder hat das BAG hat mit Urteil vom 18. Oktober AZR 261/11 entschieden, dass der Anspruch auf Strukturausgleich schon dann besteht, wenn die für die Vergütung des Angestellten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ maßgebliche Vergütungsgruppe keinen (weiteren) Aufstieg zuließ. 4. Nicht ständige Wechselschicht- und Schichtarbeit Mit Urteil vom AZR 351/11 hat das BAG entschieden, dass die Wechselschichtzulage nach 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD und die Schichtzulage nach 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD den mindestens einmaligen tatsächlichen Einsatz in allen geforderten Schichten innerhalb eines Monatszeitraums voraussetze. Hinsichtlich der nach 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD geforderten Nachtschicht nach 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD könne eine Durchschnittsbetrachtung angestellt werden. 6 10/2012 KAV Berlin Arbeitgeber Info
6 DER AKTUELLE PRAXISFALL Prüfpflicht zur Besetzung freier Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten Arbeitgeber sind verpflichtet, zu prüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen können. Hierbei haben sie nicht nur frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen, um auch arbeitslose oder arbeitssuchend gemeldete schwerbehinderte Menschen zu berücksichtigen, sondern müssen auch die Schwerbehindertenvertretung beteiligen. Diese in 81 Abs. 1 SGB IX geregelte gesetzliche Pflicht trifft alle Arbeitgeber, nicht nur die des öffentlichen Dienstes. Aber in welcher Art und Weise ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligten? Hierüber schweigt sich das Gesetz aus. Arbeitgeber Info KAV Berlin 10/2012 7
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