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1 A 19/ Inhalt: 1. Gegenwertforderungen von Zusatzversorgungskassen unbegründet 2. Fragebogen zur leistungsorientierten Bezahlung nach 18 TVöD 3. Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze 4. Einmalige Pauschalzahlung 2012; Beschäftigte, die von der Bundesagentur für Arbeit nach 6c SGB II auf die Optionskommunen übergegangen sind 2 Anlagen Sehr geehrte Damen und Herren! 1. Gegenwertforderungen von Zusatzversorgungskassen unbegründet Nach den satzungsgemäßen Bestimmungen der kommunalen Zusatzversorgungskassen und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sind von Arbeitgebern, die aus einem umlagefinanzierten Abrechnungsverband der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausscheiden, Ausgleichszahlungen ( Gegenwerte ) zu entrichten. Hintergrund hierfür ist, dass Austritte ohne einen finanziellen Ausgleich ansonsten zu Lasten der in der Umlagegemeinschaft verbleibenden Arbeitgeber gehen würden, da die Renten und erworbenen Rentenanwartschaften weiterhin durch die Zusatzversorgungseinrichtung zu bedienen sind. In mehreren Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte sind die entsprechende Regelung in 23 Abs. 2 der VBL-Satzung (VBLS) und in zwei Fällen die vergleichbaren Satzungsregelungen kommunaler Zusatzversorgungskassen wegen Verstoßes gegen das AGB-Recht für unwirksam erklärt worden.

2 2 Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11 und IV ZR 12/11 wie bereits die Vorinstanzen die Unwirksamkeit von 23 Abs. 2 VBLS wegen unangemessener Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten (Arbeitgeber) festgestellt. Gleichzeitig hat der BGH aber hervorgehoben, dass die durch die Unwirksamkeit der Gegenwertregelung in 23 Abs. 2 VBLS eingetretene Satzungslücke nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine neue Satzungsregelung, die den ausgeschiedenen Beteiligten nicht unangemessen benachteiligt, auch mit Wirkung für eine bereits beendete Beteiligung geschlossen werden kann. Die Pressemitteilung des BGH zu diesen Entscheidungen ist als Anlage 1 beigefügt. Der BGH stützt seine Entscheidung darauf, dass 23 Abs. 2 VBLS der vollen AGBrechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt. Eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, die eine weitgehende Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers bei deren Umsetzung und inhaltlicher Ausgestaltung zur Folge hat, hat der BGH verneint. Zwar haben ohne Beteiligung der VKA der Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) mit einem Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24. November 2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung -ATV) rückwirkend zum 1. Januar 2001 tarifvertraglich bestimmt, dass zur Sicherung der Finanzierung der Umlage-und Solidargemeinschaft Arbeitgeber, die aus einer ganz oder teilweise umlagefinanzierten Zusatzversorgung ausscheiden, einen Gegenwert für die bei der Zusatzversorgungseinrichtung verbleibenden Rentenanwartschaften und -ansprüche zu zahlen haben. Diese vereinbarte Rückwirkung stellt nach den Feststellungen des BGH für Beteiligte, die vor Abschluss dieses Änderungstarifvertrages aus der VBL ausgeschieden sind in den entschiedenen Fällen Ende 2002 bzw. Ende 2003 jedenfalls eine unzulässige echte Rückwirkung dar. Bezogen auf noch bestehende Beteiligungsverhältnisse sprechen wegen der Ablehnung durch die VKA gewichtige Gründe für eine Nichtigkeit des o. g. Änderungstarifvertrages. Jedenfalls kann dieser Tarifvertrag für kommunale Arbeitgeber keine Anwendung finden, weil diese über KAV/VKA tarifgebunden sind. Der BGH stellt weiter fest, dass die in 23 Abs. 2 VBLS vorgesehene volle Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit und die Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung eines Barwerts den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen benachteiligt. Ferner ist nach den Feststellungen des BGH 23 Abs. 2 VBLS intransparent, weil nicht alle Berechnungsgrundlagen des Gegenwerts offen gelegt werden. Welche Folgen aus den Urteilen des BGH konkret zu ziehen sind, kann erst nach Vorliegen der Urteilsgründe abschließend beurteilt werden. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich jedoch feststellen, dass durch die BGH- Entscheidung (weg vom Einmalzahlbetrag und hin zum sog. Erstattungsmodell) die entscheidende Hürde für einen Umstieg in die kapitalgedeckte (steuer- und abgabenfreie) Finanzierung entfallen ist. Für den Fall, dass einzelne Arbeitgeber die Vorteilhaftigkeit eines möglichen Umstiegs in der Finanzierung prüfen wollen, könnten Hinweise zu versicherungsmathematischen Vergleichsberechnungen gegeben werden. (KAV Nds. R A 19/2012 Ziffer )

3 3 2. Fragebogen zur leistungsorientierten Bezahlung nach 18 TVöD Das Leistungsentgelt nach 18 TVöD wurde 2007 eingeführt und erhöht sich bis zum Jahr 2013 auf 2 v. H. (TVöD-K 1 v. H.) in Richtung der Zielgröße von 8%. Um den Umgang mit diesem neuen tariflichen Instrument variabler Vergütung zu erleichtern, hat der KAV den Einführungsprozess mit zahlreichen Informationsveranstaltungen begleitet. Inzwischen können eine Vielzahl von Arbeitgebern und Beschäftigten auf mehrjährige Erfahrungen bei der Umsetzung des Leistungsentgelts zurückblicken. Auf Grundlage der im Zuge der Einführung und Umsetzung des jeweiligen Systems leistungsorientierter Bezahlung gewonnenen Erkenntnisse soll daher überprüft werden, ob und inwieweit die mit dem Leistungsentgelt verfolgte Zielsetzung erreicht wird. Mit dem beigefügten Fragebogen (Anlage 2) zur leistungsorientierten Bezahlung möchten wir auf Grundlage Ihrer Einschätzung ermitteln, ob die in 18 formulierten Verbesserungen der öffentlichen Dienstleistungen sowie die Stärkung von Motivation und Eigenverantwortung und Führungskompetenz bereits in der Praxis festgestellt werden können. Wir bitten, diesen Fragebogen auszufüllen und bis zum zurückzusenden. Dabei wäre es sehr hilfreich, wenn Sie Ihre Einschätzung in Teil C. des Fragebogens durch eine kurze Erläuterung präzisieren könnten. Für Ihre Teilnahme bedanken wir uns sehr herzlich und werden Sie über das Ergebnis informieren. (KAV Nds. R A 19/2012 Ziffer ) 3. Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25. September 2012 soll die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte vom 1. Januar 2013 an von 400,00 auf 450,00 monatlich erhöht werden. Darüber hinaus sieht der Entwurf die Einführung einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013 begonnen werden, vor. Für die betroffenen Arbeitnehmer bedeutet das, dass sie für die Differenz zwischen dem Arbeitgeberbeitrag für Minijobs von derzeit 15 % und dem 2013 geltenden Renten-Beitragssatz von voraussichtlich 19 % selbst aufkommen müssen. Minijobber sollen sich jedoch auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können. Nach Mitteilung der Minijob-Zentrale werden alle betroffenen Arbeitgeber schriftlich über die neue Rechtslage informiert, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Arbeitgeber, die nach dem 31. Dezember 2012 erstmals einen Minijobber anmelden, werden von der Minijob-Zentrale mit einem gesonderten Schreiben informiert. Es ist vorgesehen, den Informationsschreiben einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Muster beizufügen, der für alle neuen Minijobber genutzt werden kann. Weitere vorläufige Hinweise zu den geplanten Änderungen sind abrufbar unter der Internetadresse (KAV Nds. R A 19/2012 Ziffer , )

4 4 4. Einmalige Pauschalzahlung 2012; Beschäftigte, die von der Bundesagentur für Arbeit nach 6c SGB II auf die Optionskommunen übergegangen sind Ergänzend zu den mit R A 12/2012 Ziffer 5 gegebenen Hinweisen wird im Folgenden zu der Frage Stellung genommen, ob Beschäftigte, die von der Bundesagentur für Arbeit auf die neuen Optionskommunen übergegangen sind, in diesem Jahr einen Anspruch auf die einmalige Pauschalzahlung nach dem Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012 haben. Für das Jahr 2012 ist aus folgenden Gründen ein Anspruch auf die Pauschalzahlung zu verneinen: Die einmalige Pauschalzahlung 2012 erhalten unter den tarifvertraglich näher bestimmten Voraussetzungen Beschäftigte nach 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD (ehemalige Angestellte) der Entgeltgruppen 2 bis 8, die 1. in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2011 neu eingestellt wurden oder 2. in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 1. Juli 2012 neu eingestellt wurden und die die Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen, das einen Aufstieg nach einer Dauer von längstens einem Jahr vorsieht, oder 3. am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet wurden und aufgrund eines Tätigkeitswechsels nach der Überleitung neu eingruppiert sind. Bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses zum 1. Januar 2012 scheidet eine einmalige Pauschalzahlung 2012 nach der genannten ersten Alternative aus. Denn die Beschäftigten stehen erst ab dem Tag des Übergangs und damit ab dem 1. Januar 2012 in einem Arbeitsverhältnis mit der Optionskommune. Die Vorbeschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit ist nicht einer Neueinstellung bei der Optionskommune in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2011 gleichzustellen. Denn gesetzliche Rechtsfolge des Personalübergangs ist der Eintritt der Optionskommunen in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen, die am 31. Dezember 2011 bestehen ( 6c Abs. 3 Satz 2 SGB II), wobei das kommunale Tarifrecht von diesem Zeitpunkt an ausschließlich anzuwenden ist ( 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II). Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Optionskommunen die Beschäftigten bei der Anwendung des kommunalen Tarifrechts so behandeln müssen, als haben sie bereits in der Zeit ihrer Beschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit in einem Arbeitsverhältnis mit ihnen gestanden. Ein Anspruch auf die einmalige Pauschalzahlung 2012 aufgrund der zweiten Alternative, also Einstellung in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 1. Juli 2012, scheidet ebenfalls aus, wenn den Beschäftigten - wovon im Regelfall auszugehen ist - eine nach den ersten allgemeinen Fallgruppen der weiter anzuwendenden Vergütungsordnung des BAT bewertete Tätigkeit übertragen ist. Denn die ersten allgemeinen Fallgruppen kennen - als Voraussetzung für einen Anspruch auf die einmalige Pauschalzahlung 2012 nach der genannten zweiten Alternative keinen Aufstieg, der spätestens nach einem Jahr erreicht wird.

5 5 Hinweise zur einmaligen Pauschalzahlung 2013 erfolgen zu gegebener Zeit. (KAV Nds. R A 19/2012 Ziffer ) Mit freundlichen Grüßen Wilkening Impressum: Informationsblatt des KAV Niedersachsen Herausgeber: Kommunaler Arbeitgeberverband Niedersachsen, Ernst-August-Platz 10, Hannover Verantwortlich: Hauptgeschäftsführer Rechtsanwalt Bernd Wilkening Satz und Druck: Kommunaler Arbeitgeberverband Niedersachsen Dieses Rundschreiben ist urheberrechtlich geschützt und ausschließlich unseren Verbandsmitgliedern sowie von uns legitimierten Empfängern vorbehalten. Vervielfältigungen für dienstliche/betriebliche Zwecke des Mitglieds sind erlaubt. Die Weitergabe/-leitung gleich in welcher Form an rechtlich selbständige Dritte ohne unsere Zustimmung ist untersagt.

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