A 12/ Inhalt: Tarifeinigung vom 31. März 2012; weitere Hinweise zur Umsetzung

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1 A 12/ Inhalt: Tarifeinigung vom 31. März 2012; weitere Hinweise zur Umsetzung Sehr geehrte Damen und Herren, nach Mitteilung der VKA sind die Redaktionsverhandlungen mit den Gewerkschaften zur tarifvertraglichen Umsetzung der Tarifeinigung vom 31. März 2012 nunmehr abgeschlossen. Es ist eine Erklärungsfrist bis zum 6. Juli 2012 vereinbart. Ergänzend zu unseren Rundschreiben A 8 bis A 11/2012 geben wir im Folgenden weitere Hinweise zu den Änderungstarifverträgen: 1. Garantiebeträge nach 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD Die Garantiebeträge nach 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD erhöhen sich: a) in den Entgeltgruppen 1 bis 8, S 2 bis S 8 (Sozial- und Erziehungsdienst) und Kr. 3a bis Kr. 8a (Kr-Anwendungstabelle = Anlage 4 zum TVÜ-VKA): - ab 1. März 2012 von 50,00 Euro auf 51,75 Euro. b) in den Entgeltgruppen 9 bis 15, S 9 bis S 18 (Sozial- und Erziehungsdienst) und Kr. 9a bis Kr. 12a (Kr-Anwendungstabelle = Anlage 4 zum TVÜ-VKA): - ab 1. März 2012 von 80,00 Euro auf 82,80 Euro. Beschäftigte, die vor dem 1. März 2012 höhergruppiert wurden und bereits einen Anspruch auf einen Garantiebetrag haben, erhalten ab 1. März 2012 den erhöhten Garantiebetrag. Dabei spielt es keine Rolle, wie der Garantiebetrag in ihrer Entgeltabrechnung ausgewiesen wurde. Üblich ist der Ausweis des Tabellenentgelts der bisherigen Entgeltgruppe zuzüglich des Garantiebetrages. In der Praxis kommt es aber auch vor, dass das Tabellenentgelt der neuen Entgeltgruppe zuzüglich eines Auffüllungsbetrages bis zum garantierten Höhergruppierungsgewinn genannt wird.

2 2 Beschäftigte, die vor dem 1. März 2012 höhergruppiert wurden und keinen Anspruch auf einen Garantiebetrag haben, erhalten weiterhin auch dann keinen Garantiebetrag, wenn ihr Höhergruppierungsgewinn nunmehr unterhalb des ab 1. März 2012 erhöhten Garantiebetrages liegt. 2. Verlängerung des Übergangsrechts ( 8 Abs. 3 und 9 Abs. 2a und 3 Buchst. b und c TVÜ-VKA) Wie bereits bei den Tarifeinigungen vom 31. März 2008 und 27. Februar 2010 vereinbart, ist das Weiterlaufen noch nicht vollzogener Aufstiege und Vergütungsgruppenzulagen in 8 und 9 TVÜ-VKA für den Bereich der VKA erneut bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit der Entgelttabellen am 28. Februar 2014 verlängert worden. Sofern die Entgeltordnung zum TVöD vor dem 28. Februar 2014 in Kraft tritt, endet die Verlängerung des Übergangsrechts am Tag vor dem Inkrafttreten der Entgeltordnung. Von der Verlängerung des Übergangsrechts werden nur am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitete Beschäftigte erfasst, denen mindestens seit dem Überleitungszeitraum Tätigkeiten übertragen sind, die die Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsordnung zum BAT erfüllen, das nach altem Recht nach Ablauf einer Bewährungs- oder Tätigkeitszeit zu einer Höhergruppierung geführt hätte. Aufgrund des seit dem Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 vergangenen Zeitraums trifft dies nur noch auf ehemalige Aufstiege mit einer sechs Jahre überschreitenden Aufstiegsdauer zu. Gemäß 8 Abs. 3 TVÜ-VKA wird danach unterschieden, ob es sich um Fälle des 8 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA (Höhergruppierung in die nächsthöhere bzw. übernächste Entgeltgruppe) oder um Fälle des 8 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA (Erhöhung des Vergleichsentgelts) handelt. Ersteres trifft auf in die Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte zu und letzteres auf Beschäftigte, die in die Entgeltgruppen 2 und 9 bis 15 übergeleitet wurden. Nach der Anlage 1a zum BAT eingruppierte und in die Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 des TVöD übergeleitete ehemalige Angestellte, die am 30. September 2005 eine Tätigkeit auszuüben hatten, die bei Weiteranwendung des früheren Tarifrechts zu einem Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg geführt hätte, vollenden somit diesen Aufstieg, sofern sie bei Weiteranwendung des früheren Tarifrechts spätestens am 28. Februar 2014 höhergruppiert worden wären. Die zur Höhergruppierung mittels Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg führende Tätigkeit muss dem Angestellten spätestens am 30. September 2005 übertragen worden sein und seitdem ununterbrochen ausgeübt werden. Bei in die Entgeltgruppen 2 und 9 bis 15 des TVöD übergeleiteten ehemaligen Angestellten erfolgt keine Höhergruppierung in die nächsthöhere Entgeltgruppe, sondern die Beschäftigten erhalten den Höhergruppierungsgewinn, den sie nach früherem Tarifrecht in Folge des Aufstiegs erhalten hätten. Bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2007 aus ihrer individuellen Zwischenstufe in ihre nächsthöhere reguläre Stufe aufgerückt sind, wird das Tabellenentgelt der/des Beschäftigten um den nach früherem BAT-Tarifrecht ermittelten Höhergruppierungsgewinn erhöht. Hierzu ist das Vergleichsentgelt zum 30. September 2005, mit dem die Beschäftigten übergeleitet worden sind (also ohne Höhergruppierung), einem (fiktiven) Vergleichsentgelt zum 30. September 2005 gegenüberzustellen, das sich ergeben hätte, wenn sie zu

3 3 diesem Zeitpunkt bereits in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen wären. Die Differenz bildet den Höhergruppierungsgewinn, den die Beschäftigten zum individuellen Aufstiegszeitpunkt erhalten und der ihrem bisherigen Tabellenentgelt zugerechnet wird. Durch die Erhöhung des bisherigen Tabellenentgelts um den Höhergruppierungsgewinn ergibt sich eine neue individuelle Zwischen- oder Endstufe. Darüber hinaus sind auch die Regelungen nach 9 Abs. 2a und Abs. 3 Buchst. b und c TVÜ-VKA, die den Erhalt einer Besitzstandszulage in Höhe der bisherigen Vergütungsgruppenzulage mit und ohne vorherigen Aufstieg regeln, längstens bis zum 28. Februar 2014 verlängert worden. Diese Regelungen folgen der Systematik des 8 Abs. 3 TVÜ-VKA. Die Tarifvertragsparteien haben in der Niederschrift über die Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 31. März 2012 erklärt, dass die erneute Verlängerung des Übergangsrechts kein Präjudiz für die Tarifverhandlungen zur Entgeltordnung zum TVöD darstellt. 3. Ausnahmen vom Geltungsbereich Auf Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2012 aus dem Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, finden die Regelungen der Änderungstarifverträge in Umsetzung der Tarifeinigung vom 31. März 2012 (Änderungstarifverträge zum TVöD, zu den Besonderen Teilen, zum TVÜ-VKA, zum TVAöD Allgemeiner Teil und den Besonderen Teilen BBiG und Pflege sowie zum TVPöD) nur dann Anwendung, wenn dies bis spätestens 30. September 2012 schriftlich beantragt wurde. Sofern das Ausscheiden auf eigenem Verschulden der/des Beschäftigten beruht, gelten die Änderungstarifverträge und die darin vereinbarten Entgelterhöhungen nicht. 4. Erhöhung des Wertguthabens bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen im Blockmodell ( 7 Abs. 2 Satz 1 TV-FlexAZ) Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TV-FlexAZ (übersandt mit Rundschreiben A 10/2012) ist festgelegt worden, dass sich das Wertguthaben bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen im Blockmodell nach 7 Abs. 2 Satz 1 TV-FlexAZ entsprechend der vereinbarten allgemeinen Tariferhöhung am 1. März 2012 um 3,5 Prozent, am 1. Januar 2013 um weitere 1,4 Prozent und am 1. August 2013 um weitere 1,4 Prozent erhöht (Protokollerklärung zu 7 Abs. 2 Satz 2 TV-FlexAZ). 5. Einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 Vor dem Hintergrund der derzeit noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen über eine Entgeltordnung zum TVöD wurde vereinbart, den Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung vom 2. August 2011 für die Jahre 2012 und 2013 mit der Maßgabe zu verlängern, dass die Pauschalzahlung 300,00 Euro beträgt. Im Jahr 2013 steht die Pauschalzahlung unter der Bedingung, dass bis spätestens 1. Januar 2013 keine Entgeltordnung zum TVöD in Kraft getreten ist. Die einmalige Pauschalzahlung 2012 erhalten unter den nachfolgend dargestellten Voraussetzungen Beschäftigte nach 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD (ehemalige Angestellte) der Entgeltgruppen 2 bis 8, die

4 4 - in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2011 neu eingestellt wurden, - in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 1. Juli 2012 neu eingestellt wurden und bei Fortgeltung des BAT nach spätestens einem Jahr in eine höhere Vergütungsgruppe aufgestiegen wären, - am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet wurden und aufgrund eines Tätigkeitswechsels nach der Überleitung neu eingruppiert sind. Beschäftigte nach 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD (ehemalige Arbeiter), denen innerhalb des anspruchsbegründenden Zeitraums des 2 Abs. 1, 2 oder 3 eine Tätigkeit nach 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD (ehemalige Angestellte) übertragen wurde, haben unter den nachfolgend dargestellten Voraussetzungen ebenfalls einen Anspruch auf die einmalige Pauschalzahlung. Im Einzelnen: a) In der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2011 neu eingestellte Beschäftigte - 2 Abs. 1 Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 8, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2011 begonnen hat, haben Anspruch auf die einmalige Pauschalzahlung, wenn sie unter Anwendung der Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT ( 17 Abs. 1 i.v.m. 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-VKA) nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA am 31. Dezember 2011 in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 eingruppiert waren. Darüber hinaus müssen sie in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2012 für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt gehabt haben, und das Arbeitsverhältnis muss im Oktober 2012 noch Bestand haben ( 2 Abs. 1). Anspruch auf Entgelt bzw. diesem gleichgestellt sind gemäß Satz 1 und 2 der Protokollerklärung zu 2 Abs. 1 der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ( 21 Satz 1 TVöD), auf Krankengeldzuschuss ( 22 Abs. 2 TVöD), der Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ( 45 SGB V) oder entsprechender gesetzlicher Leistungen sowie der Bezug von Mutterschaftsgeld ( 13 MuSchG bzw. 200 RVO). Bestand für mindestens einen Tag in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2012 Anspruch auf Entgelt oder entsprechend der Protokollerklärung zu 2 Abs. 1 auf Entgeltersatzleistung, steht die einmalige Pauschalzahlung in voller Höhe zu; es kommt nicht darauf an, dass alle Monate von Januar bis Oktober 2012 mit Entgelt belegt sind. Eines Antrags des Beschäftigten für die einmalige Pauschalzahlung bedarf es anders als in den Fällen des 2 Abs. 2 und Abs. 3 nicht. Beispiel: Ein Beschäftigter ist am 1. August 2007 neu eingestellt worden. Ihm wurden die Tätigkeiten eines Sachbearbeiters im Ordnungsamt übertragen. Nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA ist er entsprechend der Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT (VergGr. VIb Fallgr. 1a) in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Da er sowohl vom 1. Januar 2012 an bis zum 31. Oktober 2012 für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt hatte und sein Arbeitsverhältnis im Oktober 2012 Bestand hat, erhält er mit

5 5 dem Tabellenentgelt für den Monat Oktober 2012 die einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 300,00 Euro. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2011 begonnen hat und die bis zum 31. Dezember 2011 in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 eingruppiert waren, erhalten die einmalige Pauschalzahlung auch dann, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 in eine Entgeltgruppe oberhalb der Entgeltgruppe 8 höhergruppiert wurden und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Entgeltanspruch für mindestens einen Tag ab 1. Januar 2012 bis zum 31. Oktober 2012 und Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis mindestens Oktober 2012) erfüllt sind. Saisonkräfte, die mindestens einen Tag im Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2012 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten unter den vorgenannten Voraussetzungen mit dem Tabellenentgelt für den Monat November 2012 eine anteilige einmalige Pauschalzahlung (Satz 3 der Protokollerklärung zu 2 Abs. 1). Die Höhe bestimmt sich nach der Anzahl der Beschäftigungsmonate, wobei nicht Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte im Auszahlungsmonat eingesetzt wird oder das Arbeitsverhältnis noch besteht. Je angefangenem Beschäftigungsmonat im Kalenderjahr 2012 wird ein Zwölftel der einmaligen Pauschalzahlung gezahlt (25,00 Euro/Monat bei Vollzeitbeschäftigung). Für Saisonkräfte, die befristet eingestellt sind, kann sich ein Anspruch ausnahmsweise nur aus 2 Abs. 2 ergeben. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2011 ( 2 Abs. 4). b) In der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 1. Juli 2012 neu eingestellte Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT nach spätestens einem Jahr in eine höhere Vergütungsgruppe aufgestiegen wären - 2 Abs. 2 Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 8, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 1. Juli 2012 begonnen hat, erhalten auf Antrag die einmalige Pauschalzahlung mit dem Tabellenentgelt für den Monat Oktober 2012, wenn sie unter Anwendung der Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT i.v.m. der Anlage 3 TVÜ-VKA ( 17 Abs. 1 i.v.m. 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ- VKA) nach einem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind, das einen Aufstieg nach einer Dauer von längstens einem Jahr vorsieht. Weiterhin ist Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis im Oktober 2012 fortbesteht. Eine Antragsfrist ist nicht vereinbart. Es gilt die Ausschlussfrist von sechs Monaten nach 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD. Beispiel: Eine Beschäftigte ist am 1. Februar 2012 neu eingestellt worden. Ihr wurden die Tätigkeiten einer technischen Assistentin übertragen. Nach der Anlage 3 zum TVÜ- VKA ist sie entsprechend der Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT (VergGr. VII Fallgr. 9) in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Bei Fortgeltung der Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT wäre diese Beschäftigte nach sechs Monaten aus der VergGr. VII Fallgr. 9 in die VergGr. VIb Fallgr. 12 aufgestiegen. Da die weiteren Voraussetzungen vorliegen und die Beschäftigte einen Antrag gestellt hat,

6 6 erhält sie mit dem Tabellenentgelt für den Monat Oktober 2012 die einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 300,00 Euro. Auch wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, haben Beschäftigte keinen Anspruch auf die Pauschalzahlung, falls sie nicht entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der Ausgangsvergütungsgruppe, sondern nach denen der Aufstiegsvergütungsgruppe eingruppiert wurden. In dem vorgenannten Beispiel hätte die Beschäftigte dann keinen Anspruch auf die Pauschalzahlung, wenn sie entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a zum BAT (VergGr. VIb Fallgr. 12) bereits in die Entgeltgruppe 6 eingestellt worden wäre. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 1. Oktober 2012 ( 2 Abs. 4). c) Am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die aufgrund eines Tätigkeitswechsels nach der Überleitung neu eingruppiert sind - 2 Abs. 3 Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 8, die am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet worden sind, erhalten unter den Voraussetzungen der vorstehenden Buchst. a oder b auf Antrag die einmalige Pauschalzahlung dann, wenn ihnen nach der Überleitung in den TVöD Tätigkeiten übertragen wurden, die zu einer neuen Eingruppierung nach 17 Abs. 1 i.v.m. 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-VKA geführt haben. Dies ist dann der Fall, wenn Beschäftigte aufgrund der neu übertragenen Tätigkeiten nach der Anlage 1a zum BAT ( 17 Abs. 1 i.v.m. 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-VKA) höher- oder herabgruppiert wurden oder innerhalb ihrer Entgeltgruppe die Tätigkeitsmerkmale einer anderen Fallgruppe als der bisherigen erfüllen. Dabei wird danach unterschieden, wann die neue Eingruppierung erfolgt ist. Fand die neue Eingruppierung in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2011 statt, findet 2 Abs. 1 entsprechende Anwendung (vgl. vorstehend Buchst. a), ist sie in der Zeit vom 1. Januar bis 1. Juli 2012 erfolgt, gilt 2 Abs. 2 entsprechend (vgl. vorstehend Buchst. b). Beispiel 1 (zu 2 Abs. 3 i.v.m. Abs. 1): Einer am 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 5 des TVöD übergeleiteten Beschäftigten sind am 1. April 2009 neue Tätigkeiten übertragen worden, aufgrund derer ab dem 1. April 2009 in die Entgeltgruppe 6 höhergruppiert wurde. Da sie vom 1. Januar 2012 an bis zum 31. Oktober 2012 für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt hatte und ihr Arbeitsverhältnis im Oktober 2012 fortbesteht, erhält sie auf ihren Antrag mit dem Tabellenentgelt für den Monat Oktober 2012 die einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 300,00 Euro. Beispiel 2 (zu 2 Abs. 3 i.v.m. Abs. 2): Einem am 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe Kr. 3a des TVöD nach der Anwendungstabelle der Anlage 4 zum TVÜ-VKA übergeleiteten Beschäftigten werden beginnend ab dem 1. März 2012 neue Tätigkeiten übertragen. Nachdem er bisher ausschließlich als Pflegehelfer (VergGr. Kr. I mit Aufstieg nach VergGr. Kr. II) tätig war, ist ihm die Tätigkeit eines medizinisch-technischen Assistenten (VerGr. VII Fallgr. 27) übertragen worden. Dementsprechend ist er ab dem 1. März 2012 in die

7 7 Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Bei Fortgeltung der Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT wäre dieser Beschäftigte nach sechs Monaten aus der VergGr. VII Fallgr. 27 in die VergGr. VIb Fallgr. 27 aufgestiegen. Da er einen Antrag gestellt und für mindestens einen Tag vom 1. Januar 2012 an bis zum 31. Oktober 2012 Anspruch auf Entgelt hatte und sein Arbeitsverhältnis auch im Oktober 2012 fortbesteht, erhält er mit dem Tabellenentgelt für den Monat Oktober 2012 die einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 300,00 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2011 im Falle des Buchstaben a) bzw. am 1. Oktober 2012 im Falle des Buchstaben b). d) Weiteres Die einmalige Pauschalzahlung ist mit dem Entgelt für den Monat Oktober 2012 bzw. bei Saisonkräften, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, mit dem Entgelt für den Monat November 2012 fällig ( 2 Abs. 1 und Satz 3 der Protokollerklärung zu 2 Abs. 1). Steht im Oktober bzw. November 2012 kein Entgelt zu (z.b. wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen), obwohl die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wird die einmalige Pauschalzahlung dennoch im Oktober bzw. November 2012 ausgezahlt. Die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Beschäftigten stets nur einmal zu ( 2 Abs. 6). Sie ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen, wie z.b. der Jahressonderzahlung, nicht zu berücksichtigen ( 2 Abs. 7). Die einmalige Pauschalzahlung stellt steuerpflichtiges Arbeitsentgelt und damit auch zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar ( 15 Abs. 2 Satz 1 ATV- K/ATV). Eine Ausnahme von der Zusatzversorgungspflicht nach der Anlage 3 zum ATV-K/ATV liegt nicht vor. e) Keine Pauschalzahlung erhalten (1) gemäß 2 Abs. 5 des Tarifvertrages - Beschäftigte nach 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD (ehemalige Arbeiter), - Pflegekräfte, auf die die Anlage 4 zum TVÜ-VKA (Kr- Anwendungstabelle) Anwendung findet, - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, auf die am 31. Dezember 2011 die Anlage C zum TVöD Anwendung gefunden hat. (2) mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen - Beschäftigte nach 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD (ehemalige Angestellte) der Entgeltgruppen 9 bis 15 Ü, - Beschäftigte der Entgeltgruppe 1, - in den TVöD übergeleitete Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, die von ihrem Antragsrecht nach 28a Abs. 7 TVÜ-VKA auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8 bzw. S 9 keinen Gebrauch gemacht haben,

8 8 - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, die vom 1. Januar bis 1. Juli 2012 eingestellt wurden, da die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C keine Aufstiege mehr enthalten, was aber Voraussetzung für die Gewährung der einmaligen Pauschalzahlung gemäß 2 Abs. 2 des Tarifvertrages ist. (3) Beschäftigte, auf die ein anderer Tarifvertrag als der TVöD Anwendung findet, wie z.b. der TV-V oder der TV-N Nds. Hinweise zur einmaligen Pauschalzahlung 2013 folgen zu gegebener Zeit. Zur Erhöhung der Tabellenentgelte sowie der sonstigen Entgelte und Entgeltbestandteile des TVöD, TVÜ-VKA, TVAöD und TVPöD für die Zeit ab 1. Januar 2013 bzw. 1. August 2013 wird demnächst ein weiteres Rundschreiben versandt werden. Mit freundlichen Grüßen Wilkening Impressum: Informationsblatt des KAV Niedersachsen Herausgeber: Kommunaler Arbeitgeberverband Niedersachsen, Ernst-August-Platz 10, Hannover Verantwortlich: Hauptgeschäftsführer Rechtsanwalt Bernd Wilkening Satz und Druck: Kommunaler Arbeitgeberverband Niedersachsen Dieses Rundschreiben ist urheberrechtlich geschützt und ausschließlich unseren Verbandsmitgliedern sowie von uns legitimierten Empfängern vorbehalten. Vervielfältigungen für dienstliche/betriebliche Zwecke des Mitglieds sind erlaubt. Die Weitergabe/-leitung gleich in welcher Form an rechtlich selbständige Dritte ohne unsere Zustimmung ist untersagt.

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