Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)"

Transkript

1 POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, Berlin POSTANSCHRIFT Berlin DII2AG@bmi.bund.de INTERNET DATUM Berlin, 26. September 2007 AZ D II /5 BETREFF Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) hier: und Höhergruppierungen übergeleiteter ehemaliger Angestellter mit hälftigem Verheiratetenzuschlag im Vergleichsentgelt Bei der Entgeltberechnung des s bzw. Höhergruppierung von beschäftigten, die mit hälftigem Verheiratetenzuschlag gemäß der Protokollerklärung (PE) zu 5 Abs. 5 TVÜ-Bund übergeleitet worden sind, bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass in Fällen eines ansonsten eintretenden Entgeltverlustes zur Sicherung des im Rahmen der Überleitung erreichten Entgeltniveaus eine abbaubare persönliche Zulage gezahlt wird. Dabei ist wie folgt zu verfahren: Bei en zum 1. Oktober 2007 ( 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund) bzw. bei Höhergruppierungen vor dem 1. Oktober 2007 ( 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 TVöD sowie Bewährungsund Fallgruppenaufstiege im Rahmen der Besitzstandsregelung des 8 Abs. 1 und 3 TVÜ- Bund) erfolgt die Stufenzuordnung in sinngemäßer Anwendung der Prinzipien der PE zu 5 Abs. 5 TVÜ-Bund fiktiv auf der Grundlage entsprechender beschäftigter. Zunächst ist deshalb das der individuellen Zwischenstufe entsprechende Vergleichsentgelt der beschäftigten hochzurechnen. Nach dem bzw. der Höhergruppierung ist der so ermittelte Stufenbetrag wieder zeitanteilig zurückzurechnen. Fällt der Zeitpunkt des ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, Berlin VERKEHRSANBINDUNG S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten

2 SEITE 2 VON 5 s nach 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund mit einer Höhergruppierung zum 1. Oktober 2007 zusammen, ist zunächst der in der bisherigen Entgeltgruppe und danach die Höhergruppierung durchzuführen (siehe auch Ziff. 4 meines Rundschreibens vom 21. September 2007 D II /0 ). Zur Ermittlung der Höhe der persönlichen Zulage siehe Ziffern 1. und 2. Die Zulage nimmt an den allgemeinen Entgeltanpassungen (einschließlich der Anpassungen des Bemessungssatzes Ost) teil. Entgeltsteigerungen aus weiteren en nach 16 (Bund) Abs. 4 TVöD und aus Höhergruppierungen nach dem 30. September 2007 sind im vollen Umfang anzurechnen. 1. e zum 1. Oktober 2007 Bleibt bei dem zum 1. Oktober 2007 der zeitanteilig ermittelte Stufenbetrag hinter dem zuvor in der Zwischenstufe derselben Entgeltgruppe gezahlten Vergleichsentgelt zurück, bemisst sich die Höhe der persönlichen Zulage nach dem Unterschiedsbetrag (siehe Beispiel 1 im Anhang zu diesem Rundschreiben). 2. Höhergruppierungen zwischen dem 1.Oktober 2005 und 30.September 2007 Bei Höhergruppierungen, die vor der Stufenzuordnung nach 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund erfolgt sind - also vor dem 1. Oktober , erhalten auch beschäftigte, die mit hälftigem Verheiratetenzuschlag gemäß der PE zu 5 Abs. 5 TVÜ-Bund übergeleitet worden sind, einen Mindestgewinn in Höhe des - gemäß ihrem quotienten reduzierten - Garantiebetrags nach 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD. Bleibt der Unterschiedsbetrag zwischen dem zeitanteilig errechneten Stufenbetrag in der neuen Entgeltgruppe und dem zuvor gezahlten Vergleichsentgelt (= Zwischenstufe in der bisherigen Entgeltgruppe) dahinter zurück, wird in einem ersten Schritt neben dem Stufenbetrag der neuen Entgeltgruppe eine dynamische persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags gezahlt. Zudem ist in einem zweiten Schritt der entsprechend dem individuellen quotienten zeitanteilig reduzierte Garantiebetrag nach 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD zu zahlen, siehe Beispiel 2 im Anhang zu diesem Rundschreiben. Es bestehen keine Bedenken, auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Eingruppierung in die neue Entgeltgruppe entsprechend zu verfahren. Die Rückwirkung setzt jedoch einen entsprechenden Antrag der/des Beschäftigten voraus. bgl. Bredendiek

3 SEITE 3 VON 5 Anhang Beispiel 1: Ehemalige Angestellte, Vergütungsgruppe VII BAT, LASt 29, arbeitsvertraglich vereinbarte individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 50 v. H. (= 19,5 Std.). Ermittlung des Vergleichsentgelts im September 2005 Grundvergütung (VII BAT, LASt 29) 1.305,86 652,93 OZ Stufe 1 473,21 236,61 ½ Differenz zwischen OZ Stufe 1 und 2 50,91 50,91 allgemeine Zulage 107,44 53,72 Summe 1.937,42 994,17 29 Abschn. B Abs. 5 BAT Vergleichsentgelt im September 05 Überleitung zum 1. Oktober 2005 in ( 4 Abs. 1 TVÜ-Bund i. V. m. Anlage 2 zum TVÜ-Bund); dort ergibt sich unter Berücksichtigung der PE zu 5 Abs. 5 TVÜ-Bund eine Zuordnung zur Zwischenstufe ( 2+ ). Zum 1. Oktober 2007 erfolgt nach 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund der in die nächst höhere reguläre Stufe 3 derselben Entgeltgruppe. Wegen des nach den Regelungen des TVöD dann nicht mehr zu berücksichtigenden hälftigen Verheiratetenzuschlags ergäben sich somit Einkommensverluste in Höhe von 9, Oktober ,17 Betrag nach PE zu 5 Abs. 5 TVÜ-Bund zum 30. September 2005 Stufe 3 985,00 zum 1. Oktober 2007 Unterschiedsbetrag - 9,17 = persönliche Zulage Zur Sicherung des Einkommensniveaus, ist eine dynamische persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zum bisherigen Vergleichsentgelt (= 9,17 ) zu gewähren. Nachrichtlich: Zum 1. Oktober 2010 erreicht die Beschäftigte nach einer Stufenlaufzeit von drei Jahren einer ununterbrochenen Tätigkeit in der Stufe 3 der die nächste Stufe innerhalb derselben Entgeltgruppe (hier Stufe 4). Entgeltsteigerungen aus weiteren en nach 16 [Bund] Abs. 4 TVöD sind im vollen Umfang auf die persönliche Zulage anzurechnen. 1. Oktober 2010 Stufe ,00 985,00 persönliche Zulage 9,17 insgesamt zu zahlen 994,17 Stufe , ,50 Zugewinn zum 1. Okt ,33 Da der Zugewinn aus dem in Stufe 4 der die persönliche Zulage von 9,17 um 38,33 übersteigt, entfällt die persönliche Zulage mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 vollständig. Würden der Beschäftigten - nachdem zum 1. Oktober 2007 die Stufenzuordnung zu dem regulären Stufenbetrag gemäß 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund erfolgt ist - höher bewertete Tätigkeiten der Entgeltgruppe 6 übertragen, so dass sie aus der Stufe 3 in die Entgeltgruppe 6 Stufe 3

4 SEITE 4 VON 5 höhergruppiert würde, wäre der Höhergruppierungsgewinn ebenfalls im vollen Umfang auf die persönliche Zulage anzurechnen. Höhergruppierung nach 30. September 2007 Stufe ,00 985,00 persönliche Zulage 9,17 insgesamt zu zahlen 994,17 Entgeltgruppe 6 Stufe , ,00 Höhergruppi erung Höhergruppierungsgewinn 35,83 Da der Höhergruppierungsgewinn von 35,83 die persönliche Zulage von 9,17 übersteigt, entfällt die persönliche Zulage ab dem Zeitpunkt der Höhergruppierung vollständig. Beispiel 2: Sachverhalt wie Beispiel in Ziffer 7.1 (Ausführungen gelten entsprechend). Der Beschäftigten werden jedoch bereits vor dem 1. Oktober 2007 Aufgaben der Entgeltgruppe 6 übertragen (hier 1. Januar 2007). Die Stufenzuordnung erfolgt entsprechend den Prinzipien der PE zu 5 Abs. 5 TVÜ-Bund fiktiv auf Basis einer vergleichbaren beschäftigten. Die Beschäftigte wird in der neuen Entgeltgruppe 6 daher der Stufe 2 zugeordnet, weil der dortige Stufenbetrag von 1.960,00 mindestens dem Vergleichsentgelt von 1.937,42 in ihrer bisherigen Zwischenstufe 2+ in der entspricht. Der so ermittelte Stufenbetrag von 1.960,00 wird anschließend entsprechend dem tatsächlichen quotienten (hier 19,5/39 = ½) wieder zeitanteilig auf 980,00 zurückgerechnet. Wegen des nach den Regelungen des TVöD dann nicht mehr zu berücksichtigenden hälftigen Verheiratetenzuschlags ergäben sich somit Einkommensverluste. Höhergruppierung (hier 1. Januar 2007) Stufenzuordnung zum 1. Oktober 1.937,42 994, Entgeltgruppe 6 Stufe ,00 980,00 Höhergruppierung Unterschiedsbetrag - 14,17 Einkommensverlust Um auch hier den nach 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD vorgesehenen Mindestgewinn sicherzustellen, ist das bisherige Entgelt (hier 994,17 ) zusätzlich um den entsprechend dem individuellen quotienten zeitanteilig reduzierten Garantiebetrag (hier 12,50 ) auf 1.006,67 zu erhöhen. Dazu sind im ersten Schritt die Einkommensverluste auszugleichen, indem der Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Vergleichsentgelt von 994,17 und dem zeitanteiligen Tabellenentgelt von 980 in der neuen Entgeltgruppe 6 Stufe 2 in Form der persönlichen Zulage gezahlt wird (hier 14,17 ). Im zweiten Schritt ist daneben ein Garantiebetrag nach 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD zu zahlen; dieser ist entsprechend dem individuellen quotienten zeitanteilig zu reduzieren (hier = 25 x ½ = 12,50 ). Höhergruppierung (hier 1. Januar 2007) Stufenzuordnung zum 1. Oktober 994, Entgeltgruppe 6 Stufe ,00 persönliche Zulage + 14,17 Zwischensumme 994,17 Garantiebetrag (zeitanteilig) + 12,50 (= 25,00 x ½) insgesamt zu zahlen 1.006,67 (= , ,50 )

5 SEITE 5 VON 5 Zur Sicherung des Einkommensniveaus sind somit neben dem zeitanteiligen regulären Tabellenentgelt der neuen Entgeltgruppe 6 Stufe 2 insgesamt 26,67 zu zahlen (= 14,17 persönliche Zulage + 12,50 zeitanteiliger Garantiebetrag). Nachrichtlich: Da die Beschäftigte infolge der Höhergruppierung bereits vor dem 1. Oktober 2007 einer regulären Stufe in der neuen Entgeltgruppe zugeordnet wurde (hier mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Entgeltgruppe 6 Stufe 2), findet 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund keine Anwendung. Der Garantiebetrag aus der bereits vor dem 1. Oktober 2007 erfolgten Höhergruppierung entfällt mit Erreichen der nächsthöheren Stufe 3 nach zweijähriger Stufenlaufzeit (hier regulärer gem. 17 Abs. 4 TVöD am 1. Januar 2009). Bei Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit in der neuen Stufe der höheren Entgeltgruppe neu. Zudem wird die Entgeltsteigerung aus dem in vollem Umfang auf die persönliche Zulage angerechnet. 1. Januar 2009 Entgeltgruppe 6 Stufe ,00 980,00 persönliche Zulage + 14,17 Garantiebetrag (zeitanteilig) + 12,50 (= 25,00 x ½) insgesamt zu zahlen 1.006,67 (= , ,50 ) Entgeltgruppe 6 Stufe , ,00 Zugewinn zum 1. Januar ,33 Im Beispielsfall entfallen durch den nach 17 Abs. 4 TVöD mit Wirkung vom 1. Januar 2009 somit sowohl die persönliche Zulage von 14,17 als auch der zeitanteilige Garantiebetrag von 12,50 vollständig. Die Beschäftigte enthält zeitanteilig den regulären Stufenbetrag der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 (hier 1.030,00 ).

- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat

- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

I. Bestandsfälle, d.h. Maßnahme i.s. des 1 UmzugsTV erfolgte vor dem 1. Oktober 2005:

I. Bestandsfälle, d.h. Maßnahme i.s. des 1 UmzugsTV erfolgte vor dem 1. Oktober 2005: POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT BEARBEITET VON Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin TEL

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Mit diesem Rundschreiben wird der Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 bekannt gegeben.

Mit diesem Rundschreiben wird der Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 bekannt gegeben. Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL +49(0)30 18 681-4664/4655 FAX

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

1. Vorzimmerkräfte der Minister und der (Parlamentarischen) Staatssekretäre:

1. Vorzimmerkräfte der Minister und der (Parlamentarischen) Staatssekretäre: POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVöD

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVöD POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/ Tarifrunde 2017; Hinweise zur Einführung der Stufe 6 im TV-L

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/ Tarifrunde 2017; Hinweise zur Einführung der Stufe 6 im TV-L Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/2017 - Tarifrunde 2017; Hinweise zur Einführung der Stufe 6 im TV-L Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/2017 - Tarifrunde 2017; Hinweise zur

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Die in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen wie folgt bekannt gegeben:

Die in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen wie folgt bekannt gegeben: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Niedersächsisches Finanzministerium VD Oktober Tarifrunde 2017; hier: Hinweise zur Einführung der Stufe 6

Niedersächsisches Finanzministerium VD Oktober Tarifrunde 2017; hier: Hinweise zur Einführung der Stufe 6 Niedersächsisches Finanzministerium VD 4 35 16 12. Oktober 2017 Tarifrunde 2017; hier: Hinweise zur Einführung der Stufe 6 In der Entgeltrunde 2017 wurde in den allgemeinen Entgeltgruppen 9 bis 15 bzw.

Mehr

Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET

Mehr

Oberste Bundesbehörden. nachrichtlich. Vereinigungen und Verbände. Abteilungen Z und B im Hause

Oberste Bundesbehörden. nachrichtlich. Vereinigungen und Verbände. Abteilungen Z und B im Hause POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden nachrichtlich Vereinigungen und Verbände Abteilungen Z und B im Hause HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen über eine neue Entgeltordnung

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen über eine neue Entgeltordnung POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Haus - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT FAX BEARBEITET VON

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin nachrichtlich: Vereinigungen

Mehr

Hinweise der TdL zur Einführung der Stufe 6 einschließlich landesspezifischer Regelungen vom 29. September 2017

Hinweise der TdL zur Einführung der Stufe 6 einschließlich landesspezifischer Regelungen vom 29. September 2017 Hinweise der TdL zur Einführung der Stufe 6 einschließlich landesspezifischer Regelungen vom 29. September 2017 1. Allgemeines... 1 2. Geltung für alle Beschäftigten... 2 3. Wechsel aus der Stufe 5 in

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, einerseits. und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Zwischen

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

TVÜ - VKA. Ausführung zur Überleitung. KAV Thüringen e. V. (Stand ) Grundsätze der Überleitung Angestellte TVÜ

TVÜ - VKA. Ausführung zur Überleitung. KAV Thüringen e. V. (Stand ) Grundsätze der Überleitung Angestellte TVÜ TVÜ - VKA Ausführung zur Überleitung KAV Thüringen e.v. (Stand 22.08.2005) 1 Grundsätze der Überleitung Angestellte TVÜ Stichtag 01.10.2005 Zuordnung der Vergütungsgruppe in die neue Entgeltgruppe ( 4

Mehr

vom 14. Juni 2011 Zwischen und

vom 14. Juni 2011 Zwischen und Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 14. Juni 2011 Zwischen der

Mehr

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Anlage 5 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.

Mehr

Die in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen wie folgt bekannt gegeben:

Die in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen wie folgt bekannt gegeben: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail: HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 3

Änderungstarifvertrag Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 3 (Überleitung im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 18. März 2011 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO BW und zur Regelung des Übergangsrechts

Mehr

1. Konferenzdolmetscherinnen und Konferenzdolmetscher Eingruppierungen von nach dem 1. Oktober 2005 in VergGr. III des Teils III Abschnitt A

1. Konferenzdolmetscherinnen und Konferenzdolmetscher Eingruppierungen von nach dem 1. Oktober 2005 in VergGr. III des Teils III Abschnitt A POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport und

vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport und Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten

Mehr

Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA

Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA Übersicht Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrecht (TVÜ) vom 1. Juni 2005 - TVÜ-Bund

Mehr

Ministerium des Innern und für Kommunales

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg Postfach 601165 14411 Potsdam Oberste Landesbehörden des Landes Brandenburg Landtag Brandenburg Landesrechnungshof Brandenburg Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht

Mehr

Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L

Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L TVÜ-Länder neu 1 Absatz 1 Satz 2 TVÜ-Länder 2 Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten

Mehr

zum Inhaltsverzeichnis

zum Inhaltsverzeichnis zum Inhaltsverzeichnis Durchführungsbestimmungen des Landeskirchenamtes zu 8 und 9 der ARR-Ü-Konf (Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und zur Regelung des Übergangsrechts)

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits. und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Zwischen der

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014

Mehr

vom 1. Juni 2011 Zwischen und

vom 1. Juni 2011 Zwischen und Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Johann-Wolfgang-Goethe- Universität Frankfurt am Main in den TV-G-U und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-G-U) v.

Mehr

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt in den TV-TU Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 7.

Mehr

pierung bei Übernahme einerr höherwertigen Tätigkeit

pierung bei Übernahme einerr höherwertigen Tätigkeit EVANGELISCHER OBERKIRCHENRAT AZ 25.00 Nr. 25.0-07-V18/6 An die Ev. Pfarrämter und Kirchenpflegen über die Ev. Dekanatämter - Dekaninnen und Dekane sowie Schuldekaninnenn und Schuldekane - landeskirchlichen

Mehr

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVPöD und Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TVAöD-BT-Pflege

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVPöD und Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TVAöD-BT-Pflege POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

Ergänzungsbeschluss Restanten zum TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA vom Bistums-KODA Speyer

Ergänzungsbeschluss Restanten zum TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA vom Bistums-KODA Speyer Ergänzungsbeschluss Restanten zum TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA vom 15.09.2009 Bistums-KODA Speyer (OVB 2009, S. 403-407) Der Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31.03.2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich 2007 Beschäftigte Bund und Gemeinden Berlin, den 09. November 2007 Nr. 055/2007 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich In einer Vielzahl von Fällen

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause -

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL +49(0)30 18 681-4655 FAX +49(0)30

Mehr

Anfrage ans Innenministerium

Anfrage ans Innenministerium Anfrage ans Innenministerium Von: Schöfer, Michael [mailto:michael.schoefer@polizei.bwl.de] Gesendet: Montag, 15. April 2013 14:53 An:,... (IM) Betreff: Behandlung Schreibzulagen bei Höhergruppierung Sehr

Mehr

vom 2. August 2011 Az.: /11

vom 2. August 2011 Az.: /11 Durchführungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zu den Änderungstarifverträgen Nr. 3 vom 10. März 2011 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und zum Tarifvertrag

Mehr

Auf Ihren mit Schreiben vom übermittelten Antrag auf übertarifliche Maßnahmen

Auf Ihren mit Schreiben vom übermittelten Antrag auf übertarifliche Maßnahmen POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin BMVBS Referat Z 31 HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin Postfach 20 01 00 53170 Bonn TEL +49 (0)30 18 681-4664

Mehr

A. Tarifverhandlungen über Eingruppierungsvorschriften im TVöD, Entgeltordnung

A. Tarifverhandlungen über Eingruppierungsvorschriften im TVöD, Entgeltordnung POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

Änderungstarifvertrag NI'. 4

Änderungstarifvertrag NI'. 4 Änderungstarifvertrag NI'. 4 vom 02. Juni 2010 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO Bayern und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO Bayern) vom 19. Mai 2008 zwischen

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV H)

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV H) Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV H) Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten GEW Kreisverband Alsfeld Übersicht Eingruppierung und Einstufung

Mehr

Überleitung zum TV-H Hochschule

Überleitung zum TV-H Hochschule Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Überleitung zum TV-H Hochschule Beispiele 1 Beispiel 1: Wissenschaftlicher Mitarbeiter Wissenschaftlicher Mitarbeiter seit 01.04.2002, BAT IIa, FG 1a (mit 2. Staatsex.),

Mehr

Information für Tarifbeschäftigte

Information für Tarifbeschäftigte Information für Tarifbeschäftigte Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 bzw. in den für Pflegekräfte geltenden Entgeltgruppen KR 9a bis 12a ab dem 1. Januar 2018 sowie deren Anhebung zum

Mehr

Neues Tarifrecht in der Hamburger Steuerverwaltung

Neues Tarifrecht in der Hamburger Steuerverwaltung Sonderrundschreiben Mitgliederinformation der Deutschen Steuer-Gewerkschaft Landesverband Hamburg e. V. Verantwortlich für den Inhalt: Michael Jürgens, Michael Westphal September 2006 Neues Tarifrecht

Mehr

6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000

6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung

Mehr

Abschnitt V Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA Nicht besetzt. 29 Grundsatz

Abschnitt V Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA Nicht besetzt. 29 Grundsatz 1. Nach Abschnitt IV wird folgender neuer Abschnitt V eingefügt: Abschnitt V Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA 26-28 Nicht besetzt 29 Grundsatz (1) Für die in den TVöD

Mehr

Abschnitt V Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA Nicht besetzt. 29 Grundsatz

Abschnitt V Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA Nicht besetzt. 29 Grundsatz 1. Nach Abschnitt IV wird folgender neuer Abschnitt V eingefügt: Abschnitt V Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA 26-28 Nicht besetzt 29 Grundsatz (1) Für die in den TVöD

Mehr

1 Änderungen des TVÜ-VKA zum 1. Januar 2008

1 Änderungen des TVÜ-VKA zum 1. Januar 2008 Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September 2005

Mehr

Überleitung der Beschäftigten, die zum / AWO in NRW tätig waren

Überleitung der Beschäftigten, die zum / AWO in NRW tätig waren Überleitung der Beschäftigten, die zum 31.12.2007/01.01.2008 in einem Unternehmen der AWO in NRW tätig waren Systematik der Überleitung 1. Zuordnung der bisherigen Eingruppierung nach BMT-AW II in eine

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause. nachrichtlich Vereinigungen und Verbände

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause. nachrichtlich Vereinigungen und Verbände Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause nachrichtlich Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum TVöD-BT-V vom 24. November 2009 und Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TV Beschäftigte Ausland vom 24.

Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum TVöD-BT-V vom 24. November 2009 und Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TV Beschäftigte Ausland vom 24. Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen KAV NW

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen KAV NW Tarifvertrag vom 18.November 2009 zur Überleitung der Beschäftigten der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Krankenhaus ggmbh, Rüttenscheid, in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-AKK)

Mehr

RUNDSCHREIBEN NR. K-9/2016

RUNDSCHREIBEN NR. K-9/2016 Kommunaler Arbeitgeberverband Bremen e.v. Postfach 10 15 20 28015 Bremen An die Mitglieder des KAV-Gruppenausschusses für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen Bremen, 20. Dezember 2016 RUNDSCHREIBEN NR.

Mehr

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II. Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Mehr

Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz.

Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz. POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz Bundeskriminalamt Fachhochschule

Mehr

A 12/ Inhalt: Tarifeinigung vom 31. März 2012; weitere Hinweise zur Umsetzung

A 12/ Inhalt: Tarifeinigung vom 31. März 2012; weitere Hinweise zur Umsetzung A 12/2012 27.06.2012 00 20 01 07 00 00 Inhalt: Tarifeinigung vom 31. März 2012; weitere Hinweise zur Umsetzung Sehr geehrte Damen und Herren, nach Mitteilung der VKA sind die Redaktionsverhandlungen mit

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag zwischen der Roland Klinik ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Hans-Joachim Bauer und Frau

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005.

Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005. Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister

Mehr

Jens Hoffmann Tarifkoordinator Lehrkräfte

Jens Hoffmann Tarifkoordinator Lehrkräfte Vortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) - Grundstruktur der nach den Vorschriften des TVÜ-L - 13. Februar 2007 in Dortmund Jens Hoffmann Tarifkoordinator Lehrkräfte

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 13. November 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 22 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

Deutscher Caritasverband e.v.

Deutscher Caritasverband e.v. Deutscher Caritasverband e.v. Anhang Regelvergütungen, Tabellenentgelte und sonstige Vergütungsbestandteile in den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes e.

Mehr

Neugestaltung Tarifrecht öffentlicher Dienst Entgeltgruppe 8 und 1 weitere Überleitungsregelungen

Neugestaltung Tarifrecht öffentlicher Dienst Entgeltgruppe 8 und 1 weitere Überleitungsregelungen 2004 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Länder/Gemeinden Berlin den 28.12.2004 Nr. 116/04 Neugestaltung Tarifrecht öffentlicher Dienst Entgeltgruppe 8 und 1 weitere Überleitungsregelungen Am 21./ 22.

Mehr

Überleitung in den SuE-Tarif zum

Überleitung in den SuE-Tarif zum Überleitung in den SuE-Tarif zum 01.01.2017 Allgemeine Informationen Umsetzung in der Stadtkirchenkanzlei In der heutigen Informationsveranstaltung möchten wir darüber informieren, wie die Überleitung

Mehr

2. Entgeltzahlung nur noch nach Berufserfahrung. 3. Keine Gewährung von familienbezogenen Bestandteilen bei der Vergütung mehr

2. Entgeltzahlung nur noch nach Berufserfahrung. 3. Keine Gewährung von familienbezogenen Bestandteilen bei der Vergütung mehr HWR Berlin Pers L. Februar 201 1 App.:211 An Alle Beschäftigten der HWR tnformationen zum TV-L Berliner Hochschulen/TVÜ-L Berliner Hochschulen vom 22. November 2010 Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Zur Anwendung des 12 TVÜ-Bund gebe ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen folgende Durchführungshinweise:

Zur Anwendung des 12 TVÜ-Bund gebe ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen folgende Durchführungshinweise: POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Ausgabe 2011 II a. Überleitungszulage für am in die AVO übergeleite Beschäftigte

Ausgabe 2011 II a. Überleitungszulage für am in die AVO übergeleite Beschäftigte INFORMATIONEN der Mitarbeiterseite der Bistums-KODA-Freiburg Sprecher Georg Grädler, Odenwaldstr. 68, 69124 Heidelberg Tel: 06221 78 40 64, Telefax: 06221 78 40 41 Mobilfunk: 0175 1821429 E-Mail: Georg.Graedler@koda-mas-freiburg.de

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 17. Februar 2017 Zwischen der

Mehr

vom zwischen und

vom zwischen und Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des AWO Landesverbandes Berlin e.v. und der AWO Kreisverbände Berlin in die Entgeltordnung des TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO Berlin)

Mehr

Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF

Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF Übergangsregelungen Neufassung BAT-KF/MTArb-KF-ARR ÜGRARR 1105 Archiv Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF Vom 22. Oktober/21. November 2007 (KABl.

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 27. August Zwischen.

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 27. August Zwischen. Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 27. August 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

1. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter (TV Tariferhöhung 2013 AWO Salzgitter) vom 12. April 2013

1. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter (TV Tariferhöhung 2013 AWO Salzgitter) vom 12. April 2013 1. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter (TV Tariferhöhung 2013 AWO Salzgitter) vom 12. April 2013 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Salzgitter (TV AWO Salzgitter) vom 16. Februar

Mehr

Im Januar 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts geeinigt.

Im Januar 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts geeinigt. 1 Neugestaltung des Tarifrechts Im Januar 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts geeinigt. Das bisherige Tarifrecht soll durch

Mehr

Überleitungstarifvertrag

Überleitungstarifvertrag 1 Überleitungstarifvertrag Für wen gilt der TV- Überleitung? Wie erfolgt die Überleitung in die neue Tabelle? Was passiert mit dem Verheiratetenund den Kinderzuschlägen? Was passiert mit den künftigen

Mehr

Die bestehende Schriftformklausel wird durch eine Schriftformklausel nur für Nebenabreden ersetzt.

Die bestehende Schriftformklausel wird durch eine Schriftformklausel nur für Nebenabreden ersetzt. Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL FAX Betreff: Musterarbeitsverträge

Mehr

Zur Durchführung und einheitlichen Anwendung des BSZG im Bereich des Beamtenversorgungsrechts gebe ich folgende Hinweise:

Zur Durchführung und einheitlichen Anwendung des BSZG im Bereich des Beamtenversorgungsrechts gebe ich folgende Hinweise: POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Deutsche Bundesbank nachrichtlich: Für das Beamtenversorgungsrecht zuständige oberste Landesbehörden HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT

Mehr

2. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel (TV Tariferhöhung 2015 AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 01.

2. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel (TV Tariferhöhung 2015 AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 01. 2. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel (TV Tariferhöhung 2015 AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 01. Mai 2015 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Salzgitter-Wolfenbüttel

Mehr

TV-Überleitung Ärzte/AVH Seite 1 Neuauflage 2017

TV-Überleitung Ärzte/AVH Seite 1 Neuauflage 2017 Seite Neuauflage 207 Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Krankenhäusern von Mitgliedern der AVH in den TV-Ärzte/AVH und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Ärzte/AVH) vom 24. April

Mehr