Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)
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- Catharina Wolf
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1 POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, Berlin POSTANSCHRIFT Berlin DII2AG@bmi.bund.de INTERNET DATUM Berlin, 26. September 2007 AZ D II /5 BETREFF Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) hier: und Höhergruppierungen übergeleiteter ehemaliger Angestellter mit hälftigem Verheiratetenzuschlag im Vergleichsentgelt Bei der Entgeltberechnung des s bzw. Höhergruppierung von beschäftigten, die mit hälftigem Verheiratetenzuschlag gemäß der Protokollerklärung (PE) zu 5 Abs. 5 TVÜ-Bund übergeleitet worden sind, bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass in Fällen eines ansonsten eintretenden Entgeltverlustes zur Sicherung des im Rahmen der Überleitung erreichten Entgeltniveaus eine abbaubare persönliche Zulage gezahlt wird. Dabei ist wie folgt zu verfahren: Bei en zum 1. Oktober 2007 ( 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund) bzw. bei Höhergruppierungen vor dem 1. Oktober 2007 ( 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 TVöD sowie Bewährungsund Fallgruppenaufstiege im Rahmen der Besitzstandsregelung des 8 Abs. 1 und 3 TVÜ- Bund) erfolgt die Stufenzuordnung in sinngemäßer Anwendung der Prinzipien der PE zu 5 Abs. 5 TVÜ-Bund fiktiv auf der Grundlage entsprechender beschäftigter. Zunächst ist deshalb das der individuellen Zwischenstufe entsprechende Vergleichsentgelt der beschäftigten hochzurechnen. Nach dem bzw. der Höhergruppierung ist der so ermittelte Stufenbetrag wieder zeitanteilig zurückzurechnen. Fällt der Zeitpunkt des ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, Berlin VERKEHRSANBINDUNG S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten
2 SEITE 2 VON 5 s nach 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund mit einer Höhergruppierung zum 1. Oktober 2007 zusammen, ist zunächst der in der bisherigen Entgeltgruppe und danach die Höhergruppierung durchzuführen (siehe auch Ziff. 4 meines Rundschreibens vom 21. September 2007 D II /0 ). Zur Ermittlung der Höhe der persönlichen Zulage siehe Ziffern 1. und 2. Die Zulage nimmt an den allgemeinen Entgeltanpassungen (einschließlich der Anpassungen des Bemessungssatzes Ost) teil. Entgeltsteigerungen aus weiteren en nach 16 (Bund) Abs. 4 TVöD und aus Höhergruppierungen nach dem 30. September 2007 sind im vollen Umfang anzurechnen. 1. e zum 1. Oktober 2007 Bleibt bei dem zum 1. Oktober 2007 der zeitanteilig ermittelte Stufenbetrag hinter dem zuvor in der Zwischenstufe derselben Entgeltgruppe gezahlten Vergleichsentgelt zurück, bemisst sich die Höhe der persönlichen Zulage nach dem Unterschiedsbetrag (siehe Beispiel 1 im Anhang zu diesem Rundschreiben). 2. Höhergruppierungen zwischen dem 1.Oktober 2005 und 30.September 2007 Bei Höhergruppierungen, die vor der Stufenzuordnung nach 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund erfolgt sind - also vor dem 1. Oktober , erhalten auch beschäftigte, die mit hälftigem Verheiratetenzuschlag gemäß der PE zu 5 Abs. 5 TVÜ-Bund übergeleitet worden sind, einen Mindestgewinn in Höhe des - gemäß ihrem quotienten reduzierten - Garantiebetrags nach 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD. Bleibt der Unterschiedsbetrag zwischen dem zeitanteilig errechneten Stufenbetrag in der neuen Entgeltgruppe und dem zuvor gezahlten Vergleichsentgelt (= Zwischenstufe in der bisherigen Entgeltgruppe) dahinter zurück, wird in einem ersten Schritt neben dem Stufenbetrag der neuen Entgeltgruppe eine dynamische persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags gezahlt. Zudem ist in einem zweiten Schritt der entsprechend dem individuellen quotienten zeitanteilig reduzierte Garantiebetrag nach 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD zu zahlen, siehe Beispiel 2 im Anhang zu diesem Rundschreiben. Es bestehen keine Bedenken, auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Eingruppierung in die neue Entgeltgruppe entsprechend zu verfahren. Die Rückwirkung setzt jedoch einen entsprechenden Antrag der/des Beschäftigten voraus. bgl. Bredendiek
3 SEITE 3 VON 5 Anhang Beispiel 1: Ehemalige Angestellte, Vergütungsgruppe VII BAT, LASt 29, arbeitsvertraglich vereinbarte individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 50 v. H. (= 19,5 Std.). Ermittlung des Vergleichsentgelts im September 2005 Grundvergütung (VII BAT, LASt 29) 1.305,86 652,93 OZ Stufe 1 473,21 236,61 ½ Differenz zwischen OZ Stufe 1 und 2 50,91 50,91 allgemeine Zulage 107,44 53,72 Summe 1.937,42 994,17 29 Abschn. B Abs. 5 BAT Vergleichsentgelt im September 05 Überleitung zum 1. Oktober 2005 in ( 4 Abs. 1 TVÜ-Bund i. V. m. Anlage 2 zum TVÜ-Bund); dort ergibt sich unter Berücksichtigung der PE zu 5 Abs. 5 TVÜ-Bund eine Zuordnung zur Zwischenstufe ( 2+ ). Zum 1. Oktober 2007 erfolgt nach 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund der in die nächst höhere reguläre Stufe 3 derselben Entgeltgruppe. Wegen des nach den Regelungen des TVöD dann nicht mehr zu berücksichtigenden hälftigen Verheiratetenzuschlags ergäben sich somit Einkommensverluste in Höhe von 9, Oktober ,17 Betrag nach PE zu 5 Abs. 5 TVÜ-Bund zum 30. September 2005 Stufe 3 985,00 zum 1. Oktober 2007 Unterschiedsbetrag - 9,17 = persönliche Zulage Zur Sicherung des Einkommensniveaus, ist eine dynamische persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zum bisherigen Vergleichsentgelt (= 9,17 ) zu gewähren. Nachrichtlich: Zum 1. Oktober 2010 erreicht die Beschäftigte nach einer Stufenlaufzeit von drei Jahren einer ununterbrochenen Tätigkeit in der Stufe 3 der die nächste Stufe innerhalb derselben Entgeltgruppe (hier Stufe 4). Entgeltsteigerungen aus weiteren en nach 16 [Bund] Abs. 4 TVöD sind im vollen Umfang auf die persönliche Zulage anzurechnen. 1. Oktober 2010 Stufe ,00 985,00 persönliche Zulage 9,17 insgesamt zu zahlen 994,17 Stufe , ,50 Zugewinn zum 1. Okt ,33 Da der Zugewinn aus dem in Stufe 4 der die persönliche Zulage von 9,17 um 38,33 übersteigt, entfällt die persönliche Zulage mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 vollständig. Würden der Beschäftigten - nachdem zum 1. Oktober 2007 die Stufenzuordnung zu dem regulären Stufenbetrag gemäß 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund erfolgt ist - höher bewertete Tätigkeiten der Entgeltgruppe 6 übertragen, so dass sie aus der Stufe 3 in die Entgeltgruppe 6 Stufe 3
4 SEITE 4 VON 5 höhergruppiert würde, wäre der Höhergruppierungsgewinn ebenfalls im vollen Umfang auf die persönliche Zulage anzurechnen. Höhergruppierung nach 30. September 2007 Stufe ,00 985,00 persönliche Zulage 9,17 insgesamt zu zahlen 994,17 Entgeltgruppe 6 Stufe , ,00 Höhergruppi erung Höhergruppierungsgewinn 35,83 Da der Höhergruppierungsgewinn von 35,83 die persönliche Zulage von 9,17 übersteigt, entfällt die persönliche Zulage ab dem Zeitpunkt der Höhergruppierung vollständig. Beispiel 2: Sachverhalt wie Beispiel in Ziffer 7.1 (Ausführungen gelten entsprechend). Der Beschäftigten werden jedoch bereits vor dem 1. Oktober 2007 Aufgaben der Entgeltgruppe 6 übertragen (hier 1. Januar 2007). Die Stufenzuordnung erfolgt entsprechend den Prinzipien der PE zu 5 Abs. 5 TVÜ-Bund fiktiv auf Basis einer vergleichbaren beschäftigten. Die Beschäftigte wird in der neuen Entgeltgruppe 6 daher der Stufe 2 zugeordnet, weil der dortige Stufenbetrag von 1.960,00 mindestens dem Vergleichsentgelt von 1.937,42 in ihrer bisherigen Zwischenstufe 2+ in der entspricht. Der so ermittelte Stufenbetrag von 1.960,00 wird anschließend entsprechend dem tatsächlichen quotienten (hier 19,5/39 = ½) wieder zeitanteilig auf 980,00 zurückgerechnet. Wegen des nach den Regelungen des TVöD dann nicht mehr zu berücksichtigenden hälftigen Verheiratetenzuschlags ergäben sich somit Einkommensverluste. Höhergruppierung (hier 1. Januar 2007) Stufenzuordnung zum 1. Oktober 1.937,42 994, Entgeltgruppe 6 Stufe ,00 980,00 Höhergruppierung Unterschiedsbetrag - 14,17 Einkommensverlust Um auch hier den nach 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD vorgesehenen Mindestgewinn sicherzustellen, ist das bisherige Entgelt (hier 994,17 ) zusätzlich um den entsprechend dem individuellen quotienten zeitanteilig reduzierten Garantiebetrag (hier 12,50 ) auf 1.006,67 zu erhöhen. Dazu sind im ersten Schritt die Einkommensverluste auszugleichen, indem der Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Vergleichsentgelt von 994,17 und dem zeitanteiligen Tabellenentgelt von 980 in der neuen Entgeltgruppe 6 Stufe 2 in Form der persönlichen Zulage gezahlt wird (hier 14,17 ). Im zweiten Schritt ist daneben ein Garantiebetrag nach 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD zu zahlen; dieser ist entsprechend dem individuellen quotienten zeitanteilig zu reduzieren (hier = 25 x ½ = 12,50 ). Höhergruppierung (hier 1. Januar 2007) Stufenzuordnung zum 1. Oktober 994, Entgeltgruppe 6 Stufe ,00 persönliche Zulage + 14,17 Zwischensumme 994,17 Garantiebetrag (zeitanteilig) + 12,50 (= 25,00 x ½) insgesamt zu zahlen 1.006,67 (= , ,50 )
5 SEITE 5 VON 5 Zur Sicherung des Einkommensniveaus sind somit neben dem zeitanteiligen regulären Tabellenentgelt der neuen Entgeltgruppe 6 Stufe 2 insgesamt 26,67 zu zahlen (= 14,17 persönliche Zulage + 12,50 zeitanteiliger Garantiebetrag). Nachrichtlich: Da die Beschäftigte infolge der Höhergruppierung bereits vor dem 1. Oktober 2007 einer regulären Stufe in der neuen Entgeltgruppe zugeordnet wurde (hier mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Entgeltgruppe 6 Stufe 2), findet 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund keine Anwendung. Der Garantiebetrag aus der bereits vor dem 1. Oktober 2007 erfolgten Höhergruppierung entfällt mit Erreichen der nächsthöheren Stufe 3 nach zweijähriger Stufenlaufzeit (hier regulärer gem. 17 Abs. 4 TVöD am 1. Januar 2009). Bei Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit in der neuen Stufe der höheren Entgeltgruppe neu. Zudem wird die Entgeltsteigerung aus dem in vollem Umfang auf die persönliche Zulage angerechnet. 1. Januar 2009 Entgeltgruppe 6 Stufe ,00 980,00 persönliche Zulage + 14,17 Garantiebetrag (zeitanteilig) + 12,50 (= 25,00 x ½) insgesamt zu zahlen 1.006,67 (= , ,50 ) Entgeltgruppe 6 Stufe , ,00 Zugewinn zum 1. Januar ,33 Im Beispielsfall entfallen durch den nach 17 Abs. 4 TVöD mit Wirkung vom 1. Januar 2009 somit sowohl die persönliche Zulage von 14,17 als auch der zeitanteilige Garantiebetrag von 12,50 vollständig. Die Beschäftigte enthält zeitanteilig den regulären Stufenbetrag der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 (hier 1.030,00 ).
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