Überleitung der Beschäftigten, die zum / AWO in NRW tätig waren

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1 Überleitung der Beschäftigten, die zum / in einem Unternehmen der AWO in NRW tätig waren

2 Systematik der Überleitung 1. Zuordnung der bisherigen Eingruppierung nach BMT-AW II in eine Entgeltgruppe der neuen Entgelttabelle zum TV-Ü AWO NRW 2. Ermittlung des Vergleichsentgeltes 3. Stufenzuordnung 4. Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege für Angestellte sowie Vergütungsgruppenzulage 5. Besitzstandsregelungen 2

3 Zuordnung zu einer Entgeltgruppe Die bisherige Eingruppierung nach BMT-AW II wird der entsprechenden Entgeltgruppe der neuen Entgelttabelle vorläufig zugeordnet, bis nach dem Öffentlichen Dienst auch für die AWO neue Eingruppierungsvorschriften vereinbart worden sind. Dies gilt auch für abgesenkte und für frei vereinbarte Vergütungen bzw. Löhne ohne Einfluss auf deren Höhe.

4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am / vorhandene Beschäftigte für die Überleitung EG Vergütungsgruppe Lohngruppe Ia 15 Ia nach Aufstieg aus Ib - Ib mit ausstehendem Aufstieg nach Ia (keine St. 6) I b ohne Aufstieg nach Ia 14 Ib nach Aufstieg aus II - II mit ausstehendem Aufstieg nach Ib 13 II ohne Aufstieg nach Ib II nach Aufstieg aus III 12 III mit ausstehendem Aufstieg nach II - III ohne Aufstieg nach II 11 III nach Aufstieg aus IVa - IVa mit ausstehenden Aufstieg nach III IVa ohne Aufstieg nach III IVa nach Aufstieg aus IVb 10 IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa - Vb in den ersten 6 Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa (Zuordnung zur Stufe 1)

5 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen EG Vergütungsgruppe Lohngruppe IVb ohne Aufstieg nach IVa IVb nach Aufstieg aus Vb 9 Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb 9 (Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) Vc mit ausstehenden Aufstieg nach Vb 8a Vc ohne Aufstieg nach Vb 8 mit ausstehendem Aufstieg nach 8a 8 Vc nach Aufstieg aus VIb 8 nach Aufstieg aus 7 7 mit ausstehendem Aufstieg nach 8 + 8a 7a 7 mit ausstehenden Aufstieg nach 7a 7-7 nach Aufstieg aus 6 6 mit ausstehendem Aufstieg nach 7 + 7a VI mit ausstehendem Aufstieg nach Vc 6a VI ohne Aufstieg nach Vc 6 mit ausstehendem Aufstieg nach 6a 6 VI nach Aufstieg aus VII 6 nach Aufstieg aus 5 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 + 6a

6 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen EG Vergütungsgruppe Lohngruppe VII mit ausstehendem Aufstieg nach VIb VII ohne Aufstieg nach VIb 5a 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 5a 5 VII nach Aufstieg aus VIII 5 nach Aufstieg aus 4 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 +5a 4a 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 4a 4-4 nach Aufstieg aus 3 VIII nach Aufstieg aus IXa VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 4 + 4a 3a 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 3a 3 VIII ohne Aufstieg nach VII 3 nach Aufstieg aus 2 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 + 3a 2a 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a 2Ü - 2 mit Aufstieg aus 1 IXa 1a (keine Stufe 6) 1 mit ausstehendem Aufstieg nach 2 + 2a IX mit ausstehendem Aufstieg nach IXa o. VIII 1 mit ausstehendem Aufstieg nach 1a (keine Stufe 6) 2 IX nach Aufstieg aus X (keine Stufe 6) X (keine Stufe 6)

7

8 Ermittlung des Vergleichsentgeltes Es wird das Besitzstand wahrende Vergleichsentgelt aus den Bezügen von Dezember 2007 ermittelt. Im Januar 2008 nach alten Tarifrecht fällige Höheroder Herabgruppierungen bzw. höhere Lebensaltersbzw. Lohnstufen werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2007 erfolgt. Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt eines Vollzeitbeschäftigen zu Grunde gelegt.

9 Zusammensetzung des Vergleichsentgeltes Angestellte: Grundvergütung Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 (ggf. Stufe 2 nur hälftig, siehe nächste Folie) allgemeine Zulage Funktionszulage (soweit sie nicht mehr vorgesehen sind) z.b. Zulage für Tätigkeit in einem Behindertenheim (Teil I B) Arbeiter: bisheriger Monatstabellenlohn

10 Ortszuschlag für Verheiratete, deren Ehepartner im öffentlichen Dienst arbeitet Rückwirkender Wegfall des vollen Rückwirkender Wegfall des vollen Ortszuschlages bei Verheirateten, deren Ehepartner im Öffentlichen Dienst arbeitet (gemäß Kölner Erklärung 2005)

11 Berechnung des Vergleichsentgeltes Angestellte: Grundvergütung plus Ortszuschlag der Stufe 1 (ledig) oder der Stufe 2 (verheiratet) plus allgemeine Zulage ggf. plus Funktionszulage gleich Entgelt geteilt durch 100 mal 103 gleich um 3% erhöhtes Entgelt geteilt durch meine wöchentliche Arbeitszeit mal die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38,5 gleich Vergleichsentgelt (Vollzeit-Basis)

12 Berechnung des Vergleichsentgeltes Arbeiter(innen): bisheriger Monatstabellenlohn geteilt durch 100 mal 103 gleich um 3% erhöhtes Entgelt geteilt durch meine wöchentliche Arbeitszeit mal die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38,5 gleich Vergleichsentgelt (Vollzeit-Basis)

13 Einordnung in der Entgeltgruppe als Individuelle Zwischen-/Endstufe Das um 3% erhöhte Vergleichsentgelt wird als sog. individuelle Zwischen- oder Endstufe in die neue Entgeltgruppe eingeordnet. Bei zu niedrigem Vergleichsentgelt (z.b. bei abgesenkten Beschäftigten) erfolgt eine Einordnung in die Stufe 1. Aufrücken von der individuellen Zwischenstufe in die nächsthöhere Erfahrungsstufe nach zwei Jahren, also zum Ausnahme: Aufrücken aus der Stufe 1 oder der individuellen Zwischenstufe, die zwischen der Stufe 1 und 2 liegt, in die Stufe 2 schon nach einem Jahr (also zum ), wenn der/die Beschäftigte bei ihrer Einstellung über eine einschlägige Berufserfahrung von einem Jahr verfügten. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach TV AWO NRW. Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe einer Entgeltgruppe, werden die Beschäftigten einer individuellen Endstufe zugeordnet.

14 TV AWO NRW Monatsentgelte ab EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15Ü nicht belegt , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,85 2Ü 1.548, , , , , , , , , , , , , , , , ,20

15 nach 2 Jahren Nach 2 Jahren Stufe 3 nach 1 Jahr nach 1 Jahr bzw. 2 Jahren Stufe 2 Individuelle Zwischenstufe sofort Stufe 1 Individuelle Zwischenstufe Entgelte zwischen Stufen 2 und 3 Entgelte unter Stufe 1 Entgelte zwischen Stufen 1 und 2 Erste Stufensteigerung nach Überleitung Reguläre Stufensteigerungen

16 nach 5 Jahren Individuelle Endstufe Nach 2 Jahren Stufe 6 nach 4 Jahren Nach 2 Jahren Stufe 5 Individuelle Zwischenstufe Entgelte höher als die Stufe 6 nach 3 Jahren Nach 2 Jahren Stufe 4 Individuelle Zwischenstufe Entgelte zwischen Stufen 5 und 6 Stufe 3 Individuelle Zwischenstufe Entgelte zwischen Stufen 4 und 5 Erste Stufensteigerung nach Überleitung Reguläre Stufensteigerungen Entgelte zwischen Stufen 3 und 4

17 Stufenaufstieg der Arbeiter(innen) Zum 1. Januar 2010 steigen die Arbeiter(innen) entsprechend ihrer Beschäftigungszeit in die Stufe auf, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TV-AWO NRW bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; mindestens jedoch in die nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe.

18 Höhergruppierungen Gründe für Höhergruppierungen nach altem Tarifrecht: Bewährungs- und Fallgruppenaufstieg Fallgruppenaufstieg vor Vergütungsgruppenzulage Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Gilt nicht für Beschäftigte im Pflegedienst. Diese haben eine eigene Anwendungstabelle.

19 Höhergruppierung für in E 3, 5, 6, 8 Übergeleitete Eingruppierung in die nächsthöhere Entgeltgruppe zu dem Zeitpunkt, zu dem die Höhergruppierung nach bisherigem Tarifrecht erfolgt wäre, wenn am bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderlich Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt wäre. Dies gilt auch für den Fall, dass die erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit bis spätestens erfüllt worden wäre. Ausnahmen: - Höhergruppierung in die E 5 bei Überleitung aus der Verg.Gr. VIII mit ausstehendem Aufstieg nach Verg.Gr. VII - Höhergruppierung in E 8 bei Überleitung aus Verg.Gr. VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Verg.Gr. Vc Grund: Nachteilsausgleichsregelung, weil Bewährungsaufstiege in o.g. Fällen nicht in die TVöD-Tabelle eingearbeitet worden waren. (Redaktionsverhandlung TVöD vom )

20 Höherstufung für in E Übergeleitete Diejenigen, die am bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, und in der Zeit zwischen dem und höhergruppiert worden wären, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Tarifrecht höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichentgelt nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Dies gilt auch für den Fall, dass die erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit bis spätestens erfüllt worden wäre. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei der Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach 6 Abs. 1 TV-Ü. Grund. Nachteilsausgleich erforderlich, weil Bewährungsaufstiege sind zwar eingearbeitet aber der Bewährungsaufstieg zur Überleitung ist noch nicht vollzogen. Daher Verbleib in der Entgeltgruppe. (Redaktionsverhandlungen zum TVöD vom )

21 Überleitung Bewährungs- Fallgruppenaufstiege Aufstieg in höhere Entgeltgruppe nach Ablauf Bewährungszeit mind. Stufe 2 / mind. Betrag aktuelles Entgelt EG 3, 5, 6, 8 50% Bewährungszeit am erfüllt EG 2, 9-15 Neue Zuordnung Vergleichsentgelt nach Ablauf Bewährungszeit Stufenzuordnung

22 Höhergruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst Höhergruppierung in die nächsthöhere Entgeltgruppe findet auch dann statt, wenn die erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach dem erfüllt ist.

23 Fallgruppenaufstieg vor Vergütungsgruppenzulage Höhergruppierung in die nächsthöhere Entgeltgruppe zum entsprechenden Zeitpunkt, wenn bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht wurde, eine Überleitung in E 3, 5, 6 oder 8 erfolgt ist und der Fallgruppenaufstieg am noch nicht erreicht wurde. Besitzstandszulage steht danach nicht mehr zu.

24 100 Plus für Erzieher/innen In der Zeit zwischen dem 1. Januar 2011 und dem Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung, erhalten die ab dem 01. Januar 2008 eingestellten Erzieher und Erzieherinnen, die als Fachkräfte in nach dem KiBiz finanzierten Einrichtungen beschäftigt werden und in EG 6 eingruppiert sind, eine monatliche Zulage in Höhe von 100,00 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten die monatliche Zulage in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

25 10 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2007 eine Zulage nach 2 ÜbgTV Bund West i.v.m. dem ehemaligen Text des 22c BMT-AW II zusteht, erhalten nach Überleitung in den TV-AWO NRW eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 31. Dezember 2009 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 01. Januar 2010 die Regelungen des TV-AWO NRW über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. Für eine vor dem 01. Januar 2008 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, die am 31. Dezember 2007 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des 2 ÜbgTV Bund West i.v.m. dem ehemaligen Text des 22c Abs. 1 bzw. Abs. 2 BMT-AW II noch keine Zulage gezahlt wird, gelten die Sätze 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zudem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei besonderen tarifvertraglichen Vorschriften über die vorübergehende Übertragung höherwertige Tätigkeiten entsprechend.

26 17 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2007 Wird übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 01. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2010 erstmalig außerhalb von 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, findet der TV-AWO NRW Anwendung. Ist die/der Beschäftigte in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden, gilt für die Bemessung der persönlichen Zulage 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Bei Überleitung in eine individuelle Endstufe gilt 6 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV- AWO NRW gilt auch für Beschäftigte im Sinne des 1 Abs TV-AWO NRW mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach 2 ÜbgTV Bund West in Verbindung mit dem Text des ehemaligen 22 Abs. 2 BMT-AW II oder dem Text des ehemaligen 22 Abs. 2 BMT-AW II bestimmen. An die Stelle der Begriffe Grundvergütung, Vergütungsgruppe und Vergütung treten die Begriffe Entgelt und Entgeltgruppe.

27 Herabgruppierungen vor dem Einordnung in die niedrigere Entgeltgruppe derjenigen Zwischenstufe, die sich bei Herabgruppierung im Dezember 2007 ergeben hätte. Weiterer Stufenaufstieg richtet sich nach 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 TV-Ü.

28 Besitzstandszulage kinderbezogene Entgeltbestandteile (dynamisiert) - solange Beschäftigte einen Kindergeldanspruch haben - gilt auch für Beschäftigte, deren Kind zwischen dem und geboren wird, - gilt auch für Azubis, Schüler, Praktikanten, soweit diese bis zum in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden. Vergütungsgruppenzulage (dynamisiert) - auch wenn diese erst nach dem erreicht worden wäre - am die Hälfte der Bewährungs- oder Tätigkeitszeit erfüllt ist und - die Tätigkeit fortgeführt und ununterbrochen ausgeübt wird persönliche Zulage (dynamisiert) wenn die höherwertige Tätigkeit fortgeführt wird vermögenswirksame Leistungen 6,73 bis die zum bestehende Anlage beendet ist

29 Geriatriezulage Aussetzung der Geriatriezulage ab dem bis zum Zahlung der Geriatriezulage wieder ab an alle Pflegefachkräfte sowie an alle Pflegehelfer(innen), die am bei der AWO beschäftigt waren Der Verlust der Geriatriezulage ist Ergebnis eines Kompromisses gegenüber harten Forderungen der AWO- Arbeitgeber, die bei den PflegehelferInnen erhebliche Absenkungen durchsetzen wollten. Sie haben in den Tarifverhandlungen u.a. mit der Ausgründung bzw. dem vermehrten Einsatz von LeiharbeitnehmerInnen im Pflege-dienst gedroht und ausdrücklich in einer Niederschrifts-erklärung zu 17 TV AWO NRW festhalten lassen: Die Arbeitgeberseite beabsichtigt im Rahmen der Verhandlungen über die neue Entgeltordnung die Eingruppierungssätze für nicht examiniertes Personal in der Pflege erneut zur Verhandlung zu stellen.

30 Berechnungshilfe Sozialzulage bei Arbeiter(innen) bzw. kinderbezogener Ortszuschlagsanteil bei Angestellten plus Vergütungsgruppenzulage im Sozial- und Erziehungsdienst plus persönliche Zulage (z.b. wegen Vertretung einer Leitung) gleich bisherige Summe geteilt durch 100 mal 103 gleich um 3% dynamisierte Summe plus Differenz zwischen dem Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 6,65 und 13,28 (= 6,63 ), soweit ich darauf bisher Anspruch hatte und meine Anlage noch nicht ausgelaufen ist gleich Besitzstandszulage

31 Besitzstandszulage Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen Vergütungsgruppenzulagen, können pauschaliert bzw. abgefunden werden. Der kinderbezogene Entgeltbestandteil kann für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr abgefunden werden. Beschäftigte, die am wegen derselben, schon am bestehenden Krankheit arbeitsunfähig sind, erhalten für die Dauer der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit den Krankengeldzuschuss gemäß 25 TV-AWO-NRW. Überleitung ohne einen Strukturausgleich wie im Öffentlichen Dienst

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