Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag der Länder (TVÜ-L)

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1 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag der Länder (TVÜ-L) Neufassung für den Bereich Hochschule und Forschung Stand: Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Thüringen Referat Angestellten- und Beamtenrecht Referat Hochschule und Forschung

2 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L ( TVÜ-L) Inhalt Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag der Länder (TVÜ-L) Seite I. Wie wird das Vergleichsentgelt für Angestellte ermittelt? 3 II. Welcher Entgeltgruppe gemäß der Anlage 1 zum TV-L werde ich zugeordnet? 4 III. Wie erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe in der ermittelten Entgeltgruppe? 6 IV. Wer erhält welche Jahressonderzahlung in den Jahren 2006 und 2007? 6 V. Einmalzahlungen 7 VI. Hochschulspezifische Regelungen im TV-L 7 Herausgeber: GEW-Thüringen Referat Angestallten- und Beamtenrecht Referat Hochschule und Forschung Heinrich-Mann-Str Erfurt Tel.: 03 61/ E-Mai: info@gew-thuerinen.de Erfurt,

3 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag der Länder (TVÜ-L) Neufassung für den Bereich Hochschule und Forschung Am ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Wissenschaft - in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich weit reichende Änderungen für die Beschäftigten der Thüringer Hochschulen. Im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TV-L (TVÜ-L) sind die Regelungen für die Überleitung in das neue Tarifvertragswerk festgelegt. Mit dem 1. November 2006 erfolgt für die betroffenen Beschäftigten die Ermittlung eines sogenannten Vergleichsentgelts (siehe Abschnitt I) eine Zuordnung der bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe zu einer Entgeltgruppe 1 bis 15 (siehe Abschnitt II), und die Zuordnung zu einer Stufe der Entgelttabelle (siehe Abschnitt III). Ab 1. November 2006 werden eine Reihe von Tarifverträgen ersetzt. Übergangsregelungen sind formuliert gelten Besitzstandsregelungen (z. B. für den Bewährungs- und Fallgruppenaufstieg nach altem Recht bis zum oder der kinderbezogenen Entgeltbestandteile ehemals Ortszuschlag ab Stufe 3 für die Dauer des Kindergeldanspruchs). richtet sich die Jahressonderzahlung nach 20 TV-L und ersetzt damit die tariflichen Regelungen zum Urlaubsgeld und der jährlichen Zuwendung ehemals sogenanntes Weihnachtsgeld. Laufend Im Januar und September 2007 gibt es Einmalzahlungen gemäß Abschnitt V. Im Dezember 2007 erfolgt die Auszahlung des Leistungsentgelts entsprechend tarifvertraglicher Regelungen auf Landesebene oder für alle Beschäftigten in Höhe von 12 % des Septemberentgeltes. Am 1. Januar 2008 erfolgt die Anpassung auf 100 % West für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 9 (bis einschließlich ehemalige Vergütungsgruppe V b), siehe die entsprechende Tabelle in Abschnitt II. Am 1. Mai 2008 erfolgt eine lineare Erhöhung der Bezüge um 2,9 %. Ab 1. November 2008 erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe der Entgeltgruppe und gegebenenfalls die Zahlung eines Strukturausgleichs in Abhängigkeit von der Vergütungsgruppe, der Lebensaltersstufe und vom Ortszuschlag Stufen 1 und 2 unmittelbar vor der Überleitung. werden die redaktionellen Verhandlungen zu den Regelungen des TV-L und TVÜ-L fortgeführt. wird an der Erarbeitung einer neuen Entgeltordnung gearbeitet, geht es um die Ausgestaltung der tariflichen Regelungen für den Wissenschaftsbereich und als einer der Schwerpunkte der GEW um den Abschluss eines Tarifvertrages zur Eingruppierung der Lehrkräfte. I. Wie wird das Vergleichsentgelt für Angestellte ermittelt? 3 Grundlage für die Ermittlung sind die Bezüge im Oktober Das Vergleichsentgelt setzt sich zusammen aus: der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage, dem Ortszuschlag bis zur Stufe 2, den Funktionszulagen, soweit sie im TV-L nicht mehr vorgesehen sind. Berücksichtigung des Ortszuschlages Stufe 1 und 2 Zukünftig sind familienbezogene Entgeltbestandteile nicht mehr vorgesehen. Der Ortszuschlag Stufe 1 (ledig) und Stufe 2 werden aber zur Ermittlung des Vergleichsentgelts mit einbezogen. Zu beachten ist bei der Berücksichtigung von Stufe 2 des Ortszuschlags: Wird der Ehepartner nicht in den TV-L übergeleitet, z. B. als Beamter, wird in die Ermittlung des Vergleichsentgeltes nur der Ortszuschlag Stufe 1 einbezogen. Der Ehepartner hat vom Anspruch auf die Erhöhung des Familienzuschlages. (Zitat aus dem Tarifvertrag) Nichtberücksichtigung des Ortszuschlages ab Stufe 3 Der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlages wird als dynamische Besitzstandszulage weiter gezahlt (in der Regel bis zum Ende des Kindergeldanspruchs). Fall 1: Ehepartner nicht im öffentlichen Dienst Ortszuschlag Stufe 2 Fall 2: Ehepartner im öffentlichen Dienst und wird ebenfalls in TV-L übergeleitet Ortszuschlag Stufe 1 ½ (Die Differenz für das Verheiratetsein erhalten beide zur Hälfte.) Fall 3: Ehepartner im öffentlichen Dienst und wird nicht in TV-L übergeleitet Ortszuschlag Stufe 1 (z. B. wenn der Ehepartner Beamter ist) Achtung! Dieser Ehepartner muss seinen Anspruch geltend machen!

4 4 II. Welcher Entgeltgruppe gemäß der Anlage 1 zum TV-L werde ich zugeordnet? Tabelle TV-L 2006/2007 Ost mit Überleitung, gültig vom bis (Bemessungssatz 92,5 %) Ent- Grundentgelt Entwicklungsstufen gelt- gruppe Überführung Überführung Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Angest. Arbeiter (1 Jahr) (2 Jahre) (3 Jahre) (4 Jahre) (5 Jahre) nach 15 J. 15 Ü I Ib/Ia, Ia IIa (Ib 6 J.)/ Ib 13 Ü IIa (Ib 11J.) / IIa III/IIa /IIb IVa/III/IIb IVb/IVa Vb-IVb Vc 7/8/8a /8a 7-6/7/7a /7a 6 VIb 5/6/6a /6a 5 VII 4/5/5a /5a 4-3/4/4a /4a 3 VIII 2/3/3a /3a 2 Ü - 1/2/2a 2/2a X, IXb, IXa 1/1a Keine Zuweisungen aus Je jetzigen Verg./Lohngr Jahre Für Lehrkräfte vermindern sich diese Tabellenwerte wie folgt: Entgeltgruppen 5 bis 8: 59,20 Entgeltgruppen 9 bis 13: 66, Ü: Verweildauer in den Stufen 1 bis 4 jeweils 5 Jahre 2 13 Ü: Stufe 4a (3.330 ) nach 4 Jahren Stufe 3; Stufe 4b (3.608 ) nach 3 Jahren in Stufe 4a; Stufe 5 nach 3 Jahren Stufe 4b 3 nach erfolgtem oder mit ausstehendem Aufstieg nach IIa 4 Endstufe für Arbeiter der LGr 9; Stufe 4 nach 7 Jahren in der Stufe 3, Endstufe Ang Vb BAT ohne Aufstieg und Aufsteiger Vb aus Vc BAT; Stufe 3 nach 5 Jahren in der Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3 5 Endstufe für Arbeiter der LGr 2 mit Aufstiegen nach LGr 2a und LGr 3 und Angestellte VGr VIII BAT mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach VGr VII BAT 6 Endstufe für Angestellte VGr X BAT mit Aufstiegen nach VGr IXb bzw. IX BAT sowie Arbeiter LGr 1 mit Aufstieg nach LGr 1a

5 Tabelle TV-L 2008 Ost mit Überleitung, gültig vom bis (Bemessungssatz 100 % für Vergütungsgruppen bis V b, 92,5 % für die übrigen) 5 Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Entgeltgruppe Über führung Überführung Angest. Arbeiter (1 Jahr) (2 Jahre) (3 Jahre) (4 Jahre) (5 Jahre) nach 15 J. 15 Ü I Ib/Ia, Ia IIa (Ib 6 J.)/ Ib Ü IIa (Ib 11J.) / IIa III/IIa/IIb IVa/III/IIb IVb/IVa IVb Vb Vc 7/8/8a 8/8a /7/7a 7/7a VIb 5/6/6a 6/6a VII 4/5/5a 5/5a /4/4a 4/4a VIII 2/3/3a 3/3a Ü - 1/2/2a 2/2a X, IXb, IXa 1/1a Keine Zuweisungen aus jetzigen Verg./Lohngr. Je 4 Jahre Für Lehrkräfte vermindern sich diese Tabellenwerte wie folgt: Entgeltgruppen 5 bis 8: 64,00 Entgeltgruppen 9 bis 13: 66, Ü: Verweildauer in den Stufen 1 bis 4 jeweils 5 Jahre 8 13 Ü: Stufe 4a (3.330 ) nach 4 Jahren Stufe 3; Stufe 4b (3.608 ) nach 3 Jahren in Stufe 4a; Stufe 5 nach 3 Jahren Stufe 4b 9 nach erfolgtem oder mit ausstehendem Aufstieg nach IIa 10 Endstufe für Arbeiter der LGr 9; Stufe 4 nach 7 Jahren in der Stufe 3, Endstufe Ang Vb BAT ohne Aufstieg und Aufsteiger Vb aus Vc BAT; Stufe 3 nach 5 Jahren in der Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3 11 Endstufe für Arbeiter der LGr 2 mit Aufstiegen nach LGr 2a und LGr 3 und Angestellte VGr VIII BAT mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach VGr VII BAT 12 Endstufe für Angestellte VGr X BAT mit Aufstiegen nach VGr IXb bzw. IX BAT sowie Arbeiter LGr 1 mit Aufstieg nach LGr 1a V.i.S.d.P.: Richard Schaefer, GEW-Thüringen 2006, Heinrich-Mann-Str. 22, Erfurt (Tel.: 03 61/ )

6 6 III. Wie erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe in der ermittelten Entgeltgruppe? Nach der Ermittlung des Vergleichsentgelts erfolgt nun die Überleitung in eine der sechs Stufen der entsprechenden Entgeltgruppe: Angestellte, deren Vergleichsentgelt unter dem Tabellenwert der Stufe 2 liegt, werden zum in die reguläre Stufe 2 der Entgeltgruppe übergeleitet. Mit dem erfolgt der Aufstieg in die Stufe 3 der Entgeltgruppe. Angestellte, deren Vergleichsentgelt oberhalb der Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe und unterhalb des Tabellenwertes der Endstufe liegt, werden zum in eine indi viduelle Zwischenstufe überführt. Mit dem erfolgt der Aufstieg in die regulär nächsthöhere Stufe. Angestellte, deren Vergleichsentgelt über dem Betrag der höchsten Stufe ihre Entgelt gruppe liegen, werden in eine individuelle Endstufe übergeleitet. Ein Aufstieg in eine höhere Stufe ist hier nicht mehr möglich. Anpassungen an Tariferhöhungen finden natürlich statt. IV. Wer erhält welche Jahressonderzahlung in den Jahren 2006 und 2007? Gruppe 1: Das Beschäftigungsverhältnis der Landesbediensteten hat am schon bestanden. Ab 2006 wird eine Jahressonderzahlung nach 20 TV-L ausgereicht. Diese sieht wie folgt aus: Entgeltgruppen ,5 % Entgeltgruppen ,0 % Entgeltgruppen % Entgeltgruppen % des in den Kalendermonaten Juli bis September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts ohne Überstundenentgelt. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13Ü werden bei einem Bezug des Entgelts aus Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppe 13 (45 %), im Übrigen der Entgeltgruppe 14 (30 %) zugeordnet. Das Urlaubsgeld wurde an die Landesbediensteten bereits im Juli 2006 gezahlt. Im Jahr 2007 wird kein Urlaubsgeld mehr gezahlt. Gruppe 2: Das Beschäftigungsverhältnis wurde nach dem abgeschlossen, aber vor dem begonnen. Im Jahre 2006 richtet sich der Anspruch auf Zuwendung und Urlaubsgeld nach dem am geltenden landesrechtlichen Regelungen. Das heißt, dass für die Thüringer Beschäftigten dieser Gruppe die beamtenrechtlichen Regelungen anzuwenden sind. Ein Urlaubsgeldanspruch bestand und besteht nicht. Im Jahre 2007 gilt die gleiche Regelung. Gruppe 3: Das Beschäftigungsverhältnis beginnt nach dem , aber vor dem Diese Beschäftigten werden so behandelt, als hätte das Arbeitsverhältnis bereits am bestanden. Somit richtet sich der Anspruch nach Gruppe 2. Ab dem richtet sich in allen drei genannten Gruppen der Anspruch nach 20 TV-L (siehe Tabelle unter I.) V.i.S.d.P.: Richard Schaefer, GEW-Thüringen 2006, Heinrich-Mann-Str. 22, Erfurt (Tel.: 03 61/ )

7 V. Einmalzahlungen Wie im Tarifvertrag über Einmalzahlungen in den Jahren 2006 und 2007 festgelegt, gibt es im Jahr 2007 folgende Einmalzahlungen: Zum 1. Januar Vergütungsgruppe X Vc Kr. I Va Lohngr. 1-8a Vb III, IIb IIa nach Aufstieg aus III Kr VI bis XIII Lohngr. 9 Entgeltgruppe Betrag EG 1 EG 8 310,00 Euro EG 9 EG ,00 Euro ab IIa, Ib - I ab EG 13 60,00 Euro Zum 1. September 2007 Vergütungsgruppe Entgeltgruppe Betrag X Vc Kr. I Va EG 1 EG 8 450,00 Euro Lohngr. 1-8a Vb III, IIb EG 9 EG ,00 Euro IIa nach Aufstieg aus III Kr VI bis XIII Lohngr. 9 ab IIa, Ib - I ab EG ,00 Euro VI. Hochschulspezifische Regelungen im TV-L Mit dem TV-L sind wie von der GEW seit langem gefordert einige (wenige) spezifische Regelungen für den Wissenschaftsbereich in Kraft getreten. Die wichtigsten sind hier kurz dargestellt: Der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grundrechte der Wissenschaftsfreiheit und der Kunstfreiheit sowie das Grundrecht der Gewissens frei heit zu beachten. Nach 53 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz befristet Beschäftigten auf Qualifikationsstellen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden. Durch Dienstvereinbarung kann für bestimmte Beschäftigtengruppen oder Beschäftig tenbereiche vereinbart werden, dass die Verteilung der Arbeitszeit unter Berücksichti gung betrieblicher Belange vom Beschäftigten selbstverantwortlich festgelegt werden kann. Bei der Einstellung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 13 und 15 werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an Hochschulen oder außeruniversitären For schungs einrichtung en grundsätzlich anerkannt. Dasselbe gilt für Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis 12, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zu wissenschaftlichen Vor haben leisten. Erholungsurlaub muss im Fall der Übertragung bis zum 30. September des Folgejahres genommen werden.

8 8 Liebe Kolleginnen und Kollegen, die GEW Thüringen wird die Überleitung in den TV-L (Wissenschaft) als einer der Tarifpartner begleiten. Zu wichtigen Fragen und Problemen werden wir zeitgemäß informieren und beraten. Aktuelle Informationen und Hinweise zu Materialien finden GEW-Mitglieder in unserer monatlichen Ausgabe der Thüringer GEW-Zeitung tz und unter Bitte beachten Sie auch die Schulungs- und Beratungsangebote der GEW Thüringen in den Betriebsverbänden. Bärbel Lippert Referatsleiterin Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen Thomas Hoffmann Referatsleiter Hochschule und Forschung GEW Thüringen Diese Materialien sind in den GEW-Kreisbüros sowie in der Landesgeschäftsstelle erhältlich:

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