TVÜ - VKA. Ausführung zur Überleitung. KAV Thüringen e. V. (Stand ) Grundsätze der Überleitung Angestellte TVÜ
|
|
- Mona Straub
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 TVÜ - VKA Ausführung zur Überleitung KAV Thüringen e.v. (Stand ) 1 Grundsätze der Überleitung Angestellte TVÜ Stichtag Zuordnung der Vergütungsgruppe in die neue Entgeltgruppe ( 4 TVÜ) betragsmäßige Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe auf der Basis eines Vergleichsentgeltes - hälftige Lebensaltersstufen werden für die Berechnung des Vergleichsentgeltes voll berücksichtigt ( 5 TVÜ) Zuordnung mindestens in Stufe 2 je Entgeltgruppe Zahlung der individuellen Zwischenstufe für die nächsten 2 Jahre bzw. Zahlung einer individuellen Endstufe, wenn Vergleichsentgelt höher als Stufe 6 der jeweiligen Entgeltgruppe ist 2 1
2 Wie geht es nach der Überleitung weiter? ab Höherstufung in die nächste Stufe der Entgelttabelle ( 6 TVÜ) Abweichende Stufensteigerungen für bestimmte Vergütungs- und Lohngruppen ( 6, 7 TVÜ) Überleitung aus bestimmten Vergütungsgruppen + Lebensaltersstufen führt ab zur Zahlung von Strukturausgleichen - Basis sind Berechnungen zum Lebenserwerbseinkommen ( 12 TVÜ) 3 Strukturausgleich bei Überleitung BAT-O statische Strukturausgleichsbeträge zur Abfederung von Exspektanzverlusten - frühestens 2 Jahre nach Überleitung in den, - nichtdynamische (Fest-) Beträge - differenziert nach konkreten Verläufen - zum Teil auf wenige Jahre befristet - werden bei Höhergruppierungen angerechnet 4 2
3 Arbeitsschritte Überleitung - Angestellte ( 4 TVÜ) Besonderheit im Oktober 2005: - Höhergruppierung wegen Erfüllung Bewährungs- u. Tätigkeitszeit ( 4 Abs. 2 TVÜ) - Herabgruppierung im Oktober 2005 ( 4Abs Abs. 3TVÜ) Fiktion zum Ermittlung des Vergleichsentgelts ( 5 TVÜ) - Grundvergütung ( 26 Abs. 1 BAT-O) - Allgemeine Zulage - Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 - Funktionszulagen, wenn im nicht mehr vorhanden Besonderheit im Oktober 2005: - Höhere Lebensalterstufe im Oktober 2005 ( 5 Abs. 4 TVÜ) Fiktion zum Festlegung der individuellen Zwischenstufe ( 6 TVÜ) 5 Vergütungsgruppen I I b m. A. n. I a I a org. II m. A. n. I b I b org. II org. III m. A. n. II IV a m. A. n. III III org. IV b m. A. n. IV a IV a org. vorh. B. in V b V b org. / IV b org. V b m. A. n. IV b vorh. B. in V c V c org. V c m. A. n. V b Keine Zuordnung Vorh. B. in VI b VI b VI b m. B. n V c vorh. B. in VII VII org. VII m. A. n. VI b Keine Zuordnung VIII VIII m. A. n. VII Keine Zuordnung X IX IX a Keine Zuordnung Entgeltgruppen Lo ohngruppen E 15 Ü E 15 E 14 E 13 E 12 E 11 E 10 E 9 9 E 8 7 / 8 / 8 a 8 / 8 a E 7 6 / 7 / 7 a 7 / 7 a E 6 5 / 6 / 6 a 6 / 6 a E 5 4 / 5 / 5 a 5 / 5 a E 4 3 / 4 / 4 a 4 / 4 a E 3 2 / 3 / 3 a 3 / 3 a E 2 Ü 1 / 2/ 2a 2/ 2a E 2 1 / 1 a E 1 Kei ine Zuordnung 6 3
4 Vergütungs sgruppen - KR KR XII Fg. 1 / 5 J. KR XIII KR XI Fg. 1, 2 / 5 J. Kr XII Fg. 2 KR 10 Fg. 1-4 / 5 J. KR XI Fg. 3 KR IX Fg. 1-7, 9, 11, 12 / 5 J. KR X Fg. 5, 6, 7 Kr VIII Fg. 1-9, 11-13, /5 J. KR IX Fg. 8, 10, 13 KR VII Fg. 4-13, 16-20, / 5 J. KR VIII Fg. 10, 14, 19 KR VI Fg. 8-10, 12-17, 22, 24 4, 25,-27 / 5 J. KR VII Fg. 14, 21, 28 KR VI Fg. 18, 23, 28 / 7 J. KR VI Fg. 15, 22, 29 KR Fg g. 1-3 KR VI F g KR V a Fg. 4 / 3 J. VI Fg. 20 KR V a Fg. 5, 6, 11 / 5 J. KR VI Fg. 21, 29 KR V Fg / 4 J. V a Fg. V a Fg. 7 / 2 J. KR VI Fg. 19 KR V Fg / 6 J. KR VI Fg.19 Absch. B KR V Fg. 3, 4 / 4 J. KR V a Fg. 1, 2 Absch. B KR V Fg. 8 / 5 (7) KR V a Fg. 5 KR IV Fg. 1 / 2 J. KR V Fg. 1 / 4 J. KR V a Fg. 7 KR IV Fg. 4 / 1 Jahr KR V Fg. 20 / 4 J. KR V a Fg. 9 Absch. B KR IV Fg. 2, 5 / 4 J. KR V Fg. 5, 9 Absch. B KR IV Fg. 4 / 3 J. K R v Fg. 6 / 4 J. KR V a Fg. 4 KR II Fg. 1, 2 / 2 J. KR III Fg. 3 / 4 J. IV Fg. 2 KR II Fg. 4, 5 / 2 J. KR III Fg g. 4, 5 / 4 J. KR IV Fg. 3, 4 KR III Fg. 1, 2 / 4 J. KR IV Fg. 4 KR I Fg. 1, 2 / 6 J. KR II Fg. 3, 6 Keine Zuo ordnung Keine Zuo ordnung Entgeltgruppen E 12a E 11b E 11a E 10a E 9d E 9c E 9b E 9a E 7c E 7b E 7a E 4a E 3a E 2 E 1 7 Beispiel 1 - Angestellter Verggr. VII Fg. 1a, Stufe 5, verh. Vergütungsgruppe VII = Entgeltgruppe 5 2. Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,60 Allgemeine Zulage 100,99 Ortszuschlag der Stufe 2 540,54 Vergleichsentgelt 1.931,13 3. Festlegung der individuellen Zwischenstufe Entgeltgruppe 5 Stufe 3 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung der individuellen Zwischenstufe für die nächsten 2 Jahren 8 4
5 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: ab in Höhe: 19,- /mtl. (97%) Dauer: unbegrenzt 5. nächste Stufensteigerung E 5 / Stufe 4 - nach 4 Jahren E5/St Stufe 5 - nach weiteren 5 Jahren E 5 / Stufe 6 9 Beispiel 2 Angestellter Verggr. IV b Fg. 1a, Stufe 7, verh. Vergütungsgruppe IV b = Entgeltgruppe 9 2. Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,27 allgemeine Zulage 107,72 Ortszuschlag Stufe 2 572,70 Vergleichsentgelt 2.791,69 3. Festlegung der individuellen Zwischenstufe in Entgeltgruppe 9 Stufe 4 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung der individuellen Zwischenstufe für die nächsten 2 Jahre 10 5
6 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: ab in Höhe von 87,- /mtl. (97%) Dauer: für 5 Jahre 5. nächste Stufensteigerung E 9 / Stufe 5 - nach 5 Jahren E9/St Stufe 6 11 Beispiel 3 - Angestellter Verggr. VII Fg. 1a, Endstufe, ledig Vergütungsgruppe VII = Entgeltgruppe 5 2. Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,05 Allgemeine Zulage 100,99 Ortszuschlag der Stufe 1 444,82 Vergleichsentgelt 2.006,86 3. Festlegung der individuellen Zwischenstufe Entgeltgruppe 5 Stufe 4 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung der individuellen Zwischenstufe für die nächsten 2 Jahre 12 6
7 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: nein Dauer:./. 5. nächste Stufensteigerung E 5 / Stufe 5 - nach 5 Jahren E 5 / Stufe 6 13 Beispiel 4 Angestellter Verggr. IV b Fg. 1a, Endstufe, verh. Ehepartner öffentl. Dienst - Land Vergütungsgruppe IV b = Entgeltgruppe 9 2. Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,17 allgemeine Zulage 107,72 Ortszuschlag Stufe 1 472,22 Vergleichsentgelt 2.917,11 3. Festlegung der individuellen id Zwischenstufe in Entgeltgruppe 9 Stufe 5 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung der individuellen Zwischenstufe für die nächsten 2 Jahre 14 7
8 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: nein Dauer: / 5. nächste Stufensteigerung E 9 / Stufe 6 15 Beispiel 5 Angestellter Verggr. IV b Fg. 1a, Endstufe, verh. Ehepartner fällt unter Vergütungsgruppe IV b = Entgeltgruppe 9 2. Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,17 allgemeine Zulage 107,72 Ortszuschlag Stufe 1+ 1/2 522,46 Vergleichsentgelt 2.967,35 3. Festlegung der individuellen id Zwischenstufe in Entgeltgruppe 9 Stufe 5 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung der individuellen Zwischenstufe für die nächsten 2 Jahre 16 8
9 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: nein Dauer: / 5. nächste Stufensteigerung E 9 / Stufe 6 17 Beispiel 6 Angestellter Verggr. I b Fg. 1a, Stufe 5, ledig Vergütungsgruppe I b = Entgeltgruppe Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,71 allgemeine Zulage 40,40 Ortszuschlag Stufe 1 531,36 Vergleichsentgelt 3.563,47 3. Festlegung der individuellen Zwischenstufe in Entgeltgruppe 14 Stufe 3 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung einer individuellen Zwischenstufe für die nächsten 2 Jahre 18 9
10 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: ab in Höhe: 48,- /mtl. (97%) Dauer: für 4 Jahre 5. nächste Stufensteigerung E 14 / Stufe E 14 / Stufe E 14 / Stufe 6 19 Beispiel 7 Angestellter Verggr. I b Fg. 1a, Stufe 5, verh. Vergütungsgruppe I b = Entgeltgruppe Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,71 allgemeine Zulage 40,40 Ortszuschlag Stufe 2 631,84 Vergleichsentgelt 3.663,95 3. Festlegung der individuellen Zwischenstufe in Entgeltgruppe 14 Stufe 3 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung der individuellen Zwischenstufe für die nächsten 2 Jahre 20 10
11 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: ab in Höhe: 126,- /mtl. (97 %) Dauer: für 4 Jahre danach dauerhaft 20,00 /mtl. (100 %) 5. nächste Stufensteigerung E 14 / Stufe E 14 / Stufe E 14 / Stufe 6 21 Beispiel 8 Angestellter Verggr. IV b Fg. 1a, Endstufe, verh. Vergütungsgruppe IV b = Entgeltgruppe 9 2. Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,17 allgemeine Zulage 107,72 Ortszuschlag Stufe 2 572,70 Vergleichsentgelt 3.017,59 3. Festlegung der individuellen id Zwischenstufe in Entgeltgruppe 9 Stufe 6 individuelle Zst./Est , ,59 Zahlung einer individuellen Endstufe 22 11
12 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: nein Dauer: / 5. nächste Stufensteigerung - keine, da Endstufe erreicht - Erhöhung der individuellen Endstufe wie Stufe 6 (Lineare Tabellenerhöhungen bzw. Ost-West Angleichungen) 23 Beispiel 9 - Angestellter Verggr. VII Fg. 1a, Endstufe, verh. Vergütungsgruppe VII = Entgeltgruppe 5 2. Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,05 Allgemeine Zulage 100,99 Ortszuschlag der Stufe 2 540,54 Vergleichsentgelt 2.102,58 3. Festlegung der individuellen Zwischenstufe Entgeltgruppe 5 Stufe 6 individuelle Zst./Est , ,58 Zahlung einer individuellen Endstufe 24 12
13 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: nein Dauer:./. 5. nächste Stufensteigerung - keine, da Endstufe erreicht - Erhöhung der individuellen Endstufe wie Stufe 6 (Lineare Tabellenerhöhungen bzw. Ost-West Angleichung) 25 Ausnahmen vom Grundsatz Teilzeitbeschäftigte werden auf der Basis eines Vollzeitbeschäftigten übergeleitet - gilt auch für Beschäftigte in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis bzw. für Beschäftigte deren Arbeitszeit nach 3 TV soz. Abs. abgesenkt ist ( 5 Abs. 5 TVÜ) Besteht im September 2005 nicht für alle Tage oder für keinen Tag Anspruch auf Bezüge, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätte für alle Tage des Monats Anspruch auf Bezüge bestanden ( 5 Abs. 6 TVÜ) 26 13
14 Beispiel 10 Angestellter Verggr.VII Fg. 1a, Stufe 8, verh., 30 h Vergütungsgruppe VII = Entgeltgruppe 5 2. Ermittlung Vergleichsentgelt auf Basis Vollbeschäftigung Grundvergütung Stufe ,70 allgemeine Zulage 100,99 Ortszuschlag Stufe 2 540,54 Vergleichsentgelt 2.041,23 3. Festlegung der individuellen id Zwischenstufe in Entgeltgruppe 5 Stufe 5 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung einer individuellen Zwischenstufe (30/40) 27 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: ab in Höhe: 14,25 /mtl. (30/40 von 19,- ) Dauer: unbefristet 5. nächste Stufensteigerung E 5 / Stufe
15 Beispiel 10 a Angestellter Verggr.VII Fg. 1a, Stufe 8, verh., 15 h (Ehepartner mit 40 h ) Vergütungsgruppe VII = Entgeltgruppe 5 2. Ermittlung Vergleichsentgelt auf Basis Vollbeschäftigung Grundvergütung Stufe ,70 allgemeine Zulage 100,99 Ortszuschlag Stufe 1+1/2 492,68 ( 29 Abs. 5 Satz 2 BAT-O) Vergleichsentgelt 1.993,37 3. Festlegung der individuellen id Zwischenstufe in Entgeltgruppe 5 Stufe 4 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung einer individuellen Zwischenstufe (15/40 = 747,51 ) 29 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: ab in Höhe: 9,50 /mtl. (mindestens die Hälfte von 19,- - Anlage 2 Satz 1) Dauer: unbefristet 5. nächste Stufensteigerung E 5 / Stufe
16 Beispiel 11 Angestellter Verggr. IV b Fg. 1a, Stufe 4, verh., zum Stichtag in Elternzeit Ehepartner Vergütungsgruppe IV b = Entgeltgruppe 9 2. Ermittlung Vergleichsentgelt fiktiv Grundvergütung Stufe ,01 allgemeine Zulage 107,72 Ortszuschlag Stufe 1+1/2 522,46 Vergleichsentgelt 2.498,19 3. Festlegung der individuellen Zwischenstufe in Entgeltgruppe 9 Stufe 3 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung einer individuellen Zwischenstufe für die nächsten 2 Jahre - fiktiv 31 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: nein 5. nächste Stufensteigerung E 9 / Stufe 4 - nach 4 Jahren E 9 / Stufe 5 - nach weiteren 5 Jahren E 9 / Stufe
17 Beispiel 11a Angestellter Verggr.VI b Fg. 1a, Stufe 4, verh., (Ehepartner zum Stichtag in Elternzeit Beispiel 11) Vergütungsgruppe VI b = Entgeltgruppe 6 2. Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,03 allgemeine Zulage 100,99 Ortszuschlag Stufe 1+1/2 492,68 (weil Ehepartner obwohl in Elternzeit überzuleiten ist - 5 Abs. 6 TVÜ) Vergleichsentgelt 1.964,70 3. Festlegung der individuellen Zwischenstufe in Entgeltgruppe 6 Stufe 3 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung einer individuellen Zwischenstufe für die nächsten 2 Jahre 33 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: ab in Höhe: 45,- /mtl. (1/2 von 90,- auf Grund der Konkurrenzregelung nach 29 Abschn. B Abs. 5 BAT-O) Dauer: unbefristet 5. nächste Stufensteigerung E 6 / Stufe 4 - nach 4 Jahren E 6 / Stufe 5 - nach weiteren 5 Jahren E 6 / Stufe
18 Ausnahmen bei der Entwicklung der Entgeltstufen Bei Überleitung aus Vergütungsgruppe g g X und IX keine Stufe 6 Bei Überleitung aus Vergütungsgruppe V b orginär und V b nach erfüllter Bewährungs- und Tätigkeitszeit keine Stufe 6 und Stufe 5 erst nach 9 Jahren in Stufe 4 Bei Überleitung aus Vergütungsgruppe I a nach erfüllter Bewährungszeit keine Stufe 6 35 Beispiel 12 Angestellter Verggr.V b Fg. 1c, Stufe 4, verh., Vergütungsgruppe V b = Entgeltgruppe 9 2. Ermittlung Vergleichsentgelt auf Basis Vollbeschäftigung Grundvergütung Stufe ,65 allgemeine Zulage 100,99 Ortszuschlag Stufe 2 572,70 Vergleichsentgelt 2.356,34 3. Festlegung der individuellen Zwischenstufe in Entgeltgruppe 9 Stufe 3 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung einer individuellen Zwischenstufe für die nächsten 2 Jahre 36 18
19 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: keinen 5. nächste Stufensteigerung E 9 / Stufe 4 - nach 9 Jahren E 9 / Stufe 5 zu beachten: keine Stufe 6 37 Behandlung von noch nicht erfüllten Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiegen zum Stichtag 1. Oktober TVÜ Beschäftigte, die in eine Entgeltgruppe 3,5,6 oder 8 übergeleitet werden und am Stichtag 01.Oktober 2005 die Hälfte der Bewährungs- oder Tätigkeitszeiten nach dem bisherigen Tarifrecht erfüllt haben sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe g eingruppiert wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten 38 19
20 Beispiel 13 Angestellter Verggr. VII Fg. 1b, Stufe 8, verh. Vergütungsgruppe VII = Entgeltgruppe 5 2. Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,70 allgemeine Zulage 100,99 Ortszuschlag Stufe 2 540,54 Vergleichsentgelt 2.041,23 3. Festlegung der individuellen Zwischenstufe in Entgeltgruppe 5 Stufe 5 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung einer individuellen Zwischenstufe 39 Entwicklung 4. Höhergruppierung - Aus Verggr. VII Fg 1b erfolgt nach 6 Jahren Bew. eine Höhergruppierung nach VI b - Beschäftigte hat bereits 5 Jahre, 6 Monate zurückgelegt Folge: Höhergruppierung nach E 6 zum und Zuordnung der individuellen Zwischenstufe zur Tabellenstufe (2.041,23 Stufe 5 in E 6 = 2.087,00 ) 5. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: eigentlich ab in Höhe: 19,- /mtl. (97%) Dauer: entfällt, weil Anrechnung bei Höhergruppierung 6. nächste Stufensteigerung E 6 / Stufe
21 Ausnahmen: Höhergruppierung bei einem ausstehenden Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg aus Verggr. VIII nach Verggr. VII erfolgt aus E 3 eine Höhergruppierung nach E 5 ( 8 Abs. 1 Satz 2 TVÜ) Höhergruppierung bei einem ausstehenden Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg aus Verggr. VI b nach Verggr. V c erfolgt aus E 6 eine Höhergruppierung g nach E 8 ( 8 Abs. 1 Satz 2 TVÜ) 41 Beispiel 14 Angestellter Verggr. VIII Fg. 1b, Stufe 6, ledig Vergütungsgruppe VIII = Entgeltgruppe 3 2. Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,94 allgemeine Zulage 100,99 Ortszuschlag Stufe 1 444,82 Vergleichsentgelt 1.739,75 3. Festlegung der individuellen Zwischenstufe in Entgeltgruppe 3 Stufe 3 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung einer individuellen Zwischenstufe 42 21
22 Entwicklung 4. Höhergruppierung - Aus Verggr. VIII Fg 1b erfolgt nach 2 Jahren Bew. eine Höhergruppierung nach VII Fg. 1c - Beschäftigte hat bereits 1 Jahre, 5 Monate zurückgelegt Folge: Höhergruppierung nach E 5 zum und Zuordnung der individuellen Zwischenstufe zur Tabellenstufe (1.739,75 Stufe 2 in E 5 = 1.763,00 ) 5. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: nein 6. nächste Stufensteigerung E 5 / Stufe E 5 / Stufe E 5 / Stufe E 5 / Stufe 6 43 Beispiel 15 Angestellter Verggr. VI b Fg. 5, Stufe 5, verh., Ehepartner Vergütungsgruppe VI b = Entgeltgruppe 6 2. Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,35 allgemeine Zulage 100,99 Ortszuschlag Stufe 1+1/2 492,68 Vergleichsentgelt 2.009,02 3. Festlegung der individuellen Zwischenstufe in Entgeltgruppe 6 Stufe 3 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung einer individuellen Zwischenstufe 44 22
23 Entwicklung 4. Höhergruppierung - Aus Verggr. VI b Fg 5 erfolgt nach 3 Jahren Bew. eine Höhergruppierung nach V c Fg. 7 - Beschäftigte hat bereits 2 Jahre, 2 Monate zurückgelegt Folge: Höhergruppierung nach E 8 zum und Zuordnung der individuellen Zwischenstufe zur Tabellenstufe (2.009,02 Stufe 2 in E 8 = 2.012,00 ) 5. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: eigentlich ab in Höhe: 87,- (97%) aber nur 84,02, weil Anrechnung bei Höhergruppierung Dauer: dauerhaft 6. nächste Stufensteigerung E 8 / Stufe E 8 / Stufe E 8 / Stufe E 8 / Stufe 6 45 Behandlung von noch nicht erfüllten Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiegen zum Stichtag 1. Oktober Abs. 2 TVÜ Beschäftigte, die in eine Entgeltgruppe 2 und 9-15 übergeleitet werden und am 01. Oktober 2005 die Hälfte der Bewährungs- oder Tätigkeitszeiten nach dem bisherigen Tarifrecht erfüllt haben und in der Zeit zwischen dem und höhergruppiert worden wären erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischenstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten 46 23
24 Beispiel 16 Angestellter Verggr. IV a Fg. 1b, Stufe 6, verh. Vergütungsgruppe IV a = Entgeltgruppe Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,31 allgemeine Zulage 107,72 Ortszuschlag Stufe 2 572,70 Vergleichsentgelt 2.943,73 3. Festlegung der individuellen Zwischenstufe in Entgeltgruppe 11 Stufe 3 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung einer individuellen Zwischenstufe 47 Entwicklung 4. Höhergruppierung - Aus Verggr. IV a Fg 1b erfolgt nach 4 Jahren Bew. eine Höhergruppierung nach III Fg. 1b - Beschäftigte hat bereits 3 Jahre, 6 Monate zurückgelegt Folge: eigentlich Höhergruppierung von Verggr. IV a Stufe 6 nach Verggr.III Stufe 6 (Basis September 2005) Ermittlung neues Vergleichsentgelt mit Verggr. III: Grundvergütung Stufe ,64 allgemeine Zulage 107,72 Ortszuschlag Stufe 2 572,70 Vergleichsentgelt 3.200,
25 Höhergruppierung zum Zuordnung / Höhergruppierung in neue individuellen Zwischenstufe E 11 Stufe 4 individuelle Zst. Stufe , , ,00 5. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: nein Dauer: 6. nächste Stufensteigerung t E 11 / Stufe E 11 / Stufe 6 Zahlung einer individuellen Zwischenstufe bis ( 6 Abs. 1 TVÜ) 49 Zahlung Vergütungsgruppenzulage, bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem 1.Oktober Abs. 2 TVÜ Übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorherigen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg erreicht hätten und die Hälfte der erforderlichen Zeit am 01.Oktober 2005 zurückgelegt haben erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen nach bisherigem Recht die Vergütungsgruppenzulage zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten Bemessungsgrundlage: September 2005 (Tabelle 94,0 %, dynamisiert) 50 25
26 Beispiel: Rettungsassistenten, die in Rettungsleitstellen tätig sind = VI b Fallgruppe 1 nach sechsjähriger Tätigkeit Vergütungsgruppenzulage ( 4,5 % der Stufe 4 der VI b) zum Stichtag Jahre zurückgelegt Folge: Beschäftigte erhält zum die Vergütungsgruppenzulage auf der Bemessungsgrundlage September 2005 Vergütungsgruppenzulagen werden dynamisiert 51 Zahlung Vergütungsgruppenzulage, bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem 1.Oktober Abs. 3 Bst. b TVÜ Beschäftigte, die in eine Entgeltgruppe 3,5,6 oder 8 übergeleitet werden und bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 eine Vergütungsgruppenzulage im Anschluss an einen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg erreicht hätten und die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg am 1. Oktober 2005 zurückgelegt haben erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen nach bisherigem Recht die Vergütungsgruppenzulage zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten Bemessungsgrundlage: September 2005 (Tabelle 94,0 %, dynamisiert) 52 26
27 Beispiel: Erzieherin = VI b Fallgruppe 5 nach dreijähriger Bewährung V c Fallgruppe 7 und nach weiterer vierjähriger Tätigkeit Vergütungsgruppenzulage ( 5 % der Stufe 4 der V c) Gesamtzeit 7 Jahre zum Stichtag J 3,5 Jahre müssen an Bewährungsund Tätigkeitszeit zurückgelegt sein tatsächlich erreicht: 6 Jahre 3 Monate zurückgelegt Folge: Beschäftigte erhält zum die Vergütungsgruppenzulage auf der Bemessungsgrundlage September 2005 Vergütungsgruppenzulagen werden dynamisiert 53 Feste Besitzstandsregelungen Zahlung des kinderbezogenen Anteils aus Ortszuschlag - Stufe 3 u. ff. solange ununterbrochener Kindergeldanspruch ( 11 TVÜ) Zahlung von vorhandenen Vergütungsgruppenzulagen solange wie anspruchsbegründende Tätigkeit ausgeübt wird ( 9 TVÜ) Zahlung der Techniker-, Programmierer- und Meisterzulage bis (PE zu 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ) Zahlung von persönlichen und individuellen Zulagen 54 27
28 Höhergruppierung in der Zeit vom und Herabgruppierung in der Zeit vom aus einer ind. Zwischenstufe 6 Abs. 2 TVÜ In der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach einer regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2 ( 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ) In der niedrigeren Entgeltgruppe erfolgt Zuordnung in individuelle Zwischenstufe, die sich bei der Herabgruppierung im September 2005 ergeben hätte ( 6 Abs. 2 Satz 2 TVÜ) 55 Beispiel 17 Angestellter Verggr. V c Fg. 1a, Stufe 8, verh. Vergütungsgruppe V c = Entgeltgruppe 8 2. Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,45 allgemeine Zulage 100,99 Ortszuschlag Stufe 2 540,54 Vergleichsentgelt 2.426,98 3. Festlegung der individuellen id Zwischenstufe in Entgeltgruppe 8 Stufe 6 individuelle Zst./Est , ,98 Zahlung einer individuellen Endstufe 56 28
29 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: ab in Höhe: 53,- /mtl. (97 %) Dauer: unbefristet 5. nächste Stufensteigerung - keine, da individuelle Endstufe erreicht 57 Höhergruppierung auf Grund Übertragung einer höherwertigeren Tätigkeit in der Zeit vom Abs. 2 Satz 1 TVÜ 4. Aus E 8 individuelle Zwischenstufe erfolgt eine Höhergruppierung nach E 9 zum E 8 ind. Zst. = 2.426,98 E 9 direkte Stufenzuordnung aber mindestens Betrag der ind. Zst. Stufe 4 = 2.566,00 5. Strukturausgleich: (statisch) Zahlung: eigentlich ab in Höhe: 53,- aber entfällt, weil Anrechnung bei Höhergruppierung 6. nächste Stufensteigerung E 9 / Stufe E 9 / Stufe
30 Herabgruppierung auf Grund Übertragung einer geringerwertigeren Tätigkeit in der Zeit vom , 6 Abs. 2 Satz 2 TVÜ 4. Ermittlung individuelle Zwischenstufe, die sich bei Herabgruppierung im September 2005 und Überleitung aus der niedrigeren Vergütungsgruppe ergeben hätte Herabgruppierung von V c Stufe 8 nach VI b Stufe 10 mit einem Vergleichsentgelt von 2.282,18 Folge: Überleitung nach E 6 in individuelle Endstufe = 2.282,18 5. Strukturausgleich: keinen 6. nächste Stufensteigerung - keine, da individuelle Endstufe erreicht 59 Grundsätze der Überleitung Arbeiter - TVÜ Zuordnung der Lohngruppe in die neue Entgeltgruppe ( 4 TVÜ) Beschäftigte werden entsprechend ihrer Beschäftigungszeit nach 6 BMT-G-O der Entgeltstufe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Grundentgelttabelle des bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte ( 7 Abs. 1 TVÜ) Vergleichsentgelt zzgl. eventueller Funktionszulagen ( 5 Abs. 3 TVÜ) Der Aufstieg in die nächsthöhere Tabellenentgeltstufe findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem die Voraussetzungen des für den Stufenaufstieg erfüllt sind ( 7 Abs.1 Satz 2 TVÜ nach Stichtag bleibt individuelle Beschäftigungszeit unberücksichtigt) Kein Strukturausgleich 60 30
31 Arbeitsschritte Überleitung Arbeiter Stichtag für die Überleitung: Festlegung der Stufe entsprechend der Beschäftigungszeit 3. Ermittlung des Vergleichsentgeltes - Monatstabellenlohn - ggf. Funktionszulagen, sofern nicht mehr im enthalten 61 Beispiel 18 - Überleitung Arbeiter Lohngruppe 4 Fg. 1, St. 2 Lohngruppe 4 = Entgeltgruppe 5 2. Beschäftigt seit: Beschäftigungszeit: 2 Jahre = Stufe 2 = 1.763,00 3. Ermittlung des Vergleichsentgeltes Überleitung in Stufe 2 nächste Steigerung: Stufe 3 nächste Steigerung: Stufe 4 nächste Steigerung: Stufe 5 nächste Steigerung: Stufe 6 Monatstabellenlohn: Lohngruppe 4 Stufe 2 = 1.739,
32 Beispiel 19 - Überleitung Arbeiter Lohngruppe 5 Fg. 4, St. 3 Lohngruppe 5 = Entgeltgruppe 5 2. Beschäftigt seit: Beschäftigungszeit: 5 Jahre = Stufe 3 = 1.852,00 3. Ermittlung des Vergleichsentgeltes Überleitung in Stufe 3 nächste Steigerung: Stufe 4 nächste Steigerung: Stufe 5 nächste Steigerung: Stufe 6 Monatstabellenlohn: Lohngruppe 5 Stufe 3 = 1.846,37 63 Beispiel 20 - Überleitung Arbeiter Lohngruppe 5a Fg. 2, St.4 Lohngruppe 5a = Entgeltgruppe 5 2. Beschäftigt seit: Beschäftigungszeit: 8 Jahre = Stufe 4 = 1.941,00 Überleitung in Stufe 4 nächste Steigerung: Stufe 5 nächste Steigerung: Stufe 6 3. Ermittlung des Vergleichsentgeltes Monatstabellenlohn: Lohngruppe 5a Stufe 4 = 1918,
33 Ausnahmen vom Grundsatz Ist das Entgelt nach der Beschäftigungszeit niedriger als das Vergleichsentgelt, erfolgt die Überleitung mit dem betragsmäßigen Vergleichsentgelt in eine individuelle Zwischenstufe ( 7 Abs. 3 TVÜ) Teilzeitbeschäftigte werden auf der Basis eines Vollzeitbeschäftigten übergeleitet - gilt auch für Beschäftigte in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis bzw. für Beschäftigte deren Abeitszeit nach 3 TV soz. Abs. abgesenkt ist ( 5 Abs. 5 TVÜ) Besteht im September 2005 nicht für alle Tage oder für keinen Tag Anspruch auf Bezüge, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätte für alle Tage des Monats Anspruch auf Bezüge bestanden ( 5 Abs. 6 TVÜ) 65 Beispiel 21 - Überleitung Arbeiter Lohngruppe 5a Fg. 2, St. 8 Lohngruppe 5a = Entgeltgruppe 5 2. Beschäftigt seit: Beschäftigungszeit: 14 Jahre = Stufe 5 = 2007,00 Überleitung erfolgt in individuelle Zwischenstufe, da Vergleichsentgelt höher als Stufenbetrag nächste Steigerung: Stufe 6 3. Ermittlung des Vergleichsentgeltes Monatstabellenlohn: Lohngruppe 5a Stufe 8 = 2.043,
34 Ausnahmen bei der Entwicklung der Entgeltstufen bei Überleitung aus Lohngruppe 1 und 1a keine Stufe 6 bei Überleitung aus Lohngruppe 9 Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3 und keine Stufe 5 und 6 67 Beispiel 22 - Überleitung Arbeiter Lohngruppe 9, St. 8 Lohngruppe 9 = Entgeltgruppe 9 2. Beschäftigt seit: Beschäftigungszeit: 18 Jahre = eigentlich Stufe 6 = 2.989,00 Überleitung aber nur nach Stufe 4 = 2.566,00 3. Ermittlung des Vergleichsentgeltes Monatstabellenlohn: Lohngruppe 9 Stufe 8 = 2.383,
35 Höher- oder Herabgruppierung in der Zeit vom bis aus einer individuellen Zwischenstufe - 7 Abs. 4 TVÜ In der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach einer regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2, 7 Abs. 4 Satz 1 TVÜ In der niedrigeren Entgeltgruppe erfolgt Zuordnung in individuelle Zwischenstufe, die sich bei der Herabgruppierung im September 2005 ergeben hätte, 7 Abs. 1 Satz 2 TVÜ 69 Beispiel 23 - Überleitung Arbeiter Lohngruppe 5a Fg. 2, St. 8 Lohngruppe 5a = Entgeltgruppe 5 2. Beschäftigt seit: Beschäftigungszeit: 14 Jahre = Stufe 5 = 2007,00 Überleitung erfolgt in individuelle Zwischenstufe, da Vergleichsentgelt höher als Stufen 3. Ermittlung des Vergleichsentgeltes Monatstabellenlohn: Lohngruppe 5a Stufe 8 = 2.043,
36 Höhergruppierung zum Höhergruppierung aus individueller Zwischenstufe nach E 6 auf Grund höherwertigerer Tätigkeiten E 5 ind. Zst. = 2.043,85 E 6 direkte Stufenzuordnung aber mindestens Betrag der ind. Zst. Stufe 5 = 2.087,00 5. nächste Stufensteigerung E 6 / Stufe 6 71 Beispiel 24 - Überleitung Arbeiter Lohngruppe 5a Fg. 2, St. 7 Lohngruppe 5a = Entgeltgruppe 5 2. Beschäftigt seit: Beschäftigungszeit: 13 Jahre = Stufe 5 = 2007,00 Überleitung erfolgt in individuelle Zwischenstufe, da Vergleichsentgelt höher als Stufenbetrag 3. Ermittlung des Vergleichsentgeltes Monatstabellenlohn: Lohngruppe 5a Stufe 7 = 2.011,
37 Herabgruppierung zum Ermittlung individuelle Zwischenstufe, die sich bei Herabgruppierung im September 2005 und Überleitung aus der niedrigeren Lohngruppe ergeben hätte Herabgruppierung aus LG 5a Stufe 7 nach LG 4 a Stufe 7 = 1.925,03 Überleitung entsprechend Beschäftigungszeit nach E 4 Stufe 5 = 1.918,00 aber Vergleichsentgelt ist höher, damit Überleitung in E 4 mit individueller Zwischenstufe 5. nächste Stufensteigerung E 4 / Stufe
Überleitung der Beschäftigten, die zum / AWO in NRW tätig waren
Überleitung der Beschäftigten, die zum 31.12.2007/01.01.2008 in einem Unternehmen der AWO in NRW tätig waren Systematik der Überleitung 1. Zuordnung der bisherigen Eingruppierung nach BMT-AW II in eine
MehrInformationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA
Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA Übersicht Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrecht (TVÜ) vom 1. Juni 2005 - TVÜ-Bund
Mehrvom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten
Mehrvom 1. Juni 2011 Zwischen und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Johann-Wolfgang-Goethe- Universität Frankfurt am Main in den TV-G-U und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-G-U) v.
MehrArbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF
Übergangsregelungen Neufassung BAT-KF/MTArb-KF-ARR ÜGRARR 1105 Archiv Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF Vom 22. Oktober/21. November 2007 (KABl.
MehrArbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF
Übergangsregelungen Neufassung BAT-KF/MTArb-KF-ARR ÜGRARR 1105 Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF Vom 22. Oktober/21. November 2007 (KABl. 2007
MehrIm Januar 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts geeinigt.
1 Neugestaltung des Tarifrechts Im Januar 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts geeinigt. Das bisherige Tarifrecht soll durch
MehrJens Hoffmann Tarifkoordinator Lehrkräfte
Vortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) - Grundstruktur der nach den Vorschriften des TVÜ-L - 13. Februar 2007 in Dortmund Jens Hoffmann Tarifkoordinator Lehrkräfte
Mehrzum Inhaltsverzeichnis
zum Inhaltsverzeichnis Durchführungsbestimmungen des Landeskirchenamtes zu 8 und 9 der ARR-Ü-Konf (Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und zur Regelung des Übergangsrechts)
Mehrvom 14. Juni 2011 Zwischen und
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 14. Juni 2011 Zwischen der
MehrArbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die KAVO 2008 und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü)
Überleitung in die KAVO 2008 ARR-Ü 4.72 Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die KAVO 2008 und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü) Vom 28. September 2007 (ABl.
MehrArbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF
im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF 851 Arbeitsrechtsregelung zu im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF Vom 22. Oktober 2007 In der Fassung der redaktionellen Überarbeitung vom 21. November
MehrTarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV- L. 28. April 2008
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV- L 28. April 2008 1 Wichtige Inhalte des Tarifabschlusses im Überblick Arbeitszeit Jahressonderzahlung Leistungsentgelt Überleitung Entgelt Eingruppierung
MehrOberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich
2007 Beschäftigte Bund und Gemeinden Berlin, den 09. November 2007 Nr. 055/2007 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich In einer Vielzahl von Fällen
Mehr2. Entgeltzahlung nur noch nach Berufserfahrung. 3. Keine Gewährung von familienbezogenen Bestandteilen bei der Vergütung mehr
HWR Berlin Pers L. Februar 201 1 App.:211 An Alle Beschäftigten der HWR tnformationen zum TV-L Berliner Hochschulen/TVÜ-L Berliner Hochschulen vom 22. November 2010 Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
Mehr1 Änderungen des TVÜ-VKA zum 1. Januar 2008
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September 2005
MehrArbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeitenden in die KAVO-BEK und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü)
Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung in die KAVO ARR-Ü 6.205 Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeitenden in die KAVO-BEK und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü) Vom 29. November 2007
MehrZwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und
Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt in den TV-TU Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 7.
MehrÜberleitungstarifvertrag
1 Überleitungstarifvertrag Für wen gilt der TV- Überleitung? Wie erfolgt die Überleitung in die neue Tabelle? Was passiert mit dem Verheiratetenund den Kinderzuschlägen? Was passiert mit den künftigen
MehrHerzlich Willkommen zur Personalversammlung. 24. Oktober 2006
Herzlich Willkommen zur Personalversammlung 24. Oktober 2006 Formalia Tagesordnung: Was hat der Personalrat getan? ein Tätigkeitsbericht Was hat sich in der Dienststelle getan - Was entwickelt sich? Bericht
MehrArbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung der Mitarbeiter in die KAVO 2008 und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü) vom 4.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung der Mitarbeiter in die KAVO 2008 und zur Regelung des Übergangsrechts (ARRÜ) vom 4. Juli 2007 veröffentlicht im KABl 2007 S.
Mehrvom zwischen und
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des AWO Landesverbandes Berlin e.v. und der AWO Kreisverbände Berlin in die Entgeltordnung des TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO Berlin)
MehrVerordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten in die AVO und zur Regelung des Übergangsrechts. - AVO-ÜberleitungsVO -
Verordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten in die AVO und zur Regelung des Übergangsrechts - AVO-ÜberleitungsVO - (VO vom 27. Juni 2008, ABl. 2008, S. 343, geändert durch VO vom 07. August
MehrVerordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten in die AVO und zur Regelung des Übergangsrechts. - AVO-ÜberleitungsVO -
Verordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten in die AVO und zur Regelung des Übergangsrechts - AVO-ÜberleitungsVO - (VO vom 27. Juni 2008, ABl. 2008, S. 343, geändert durch VO vom 07. August
MehrNiederschrift über die Sitzung der Lenkungsgruppe zur Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes (Bund/VKA und ver.
NS Sz Lenkung 1.-3.12.04 Köln.doc Niederschrift über die Sitzung der Lenkungsgruppe zur Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes (Bund/VKA und ver.di) am 1. - 3. Dezember 2004 in Köln I.
MehrOrdnung zur Überleitung der Beschäftigten und des Übergangsrechts im Bistum Fulda
Ordnung zur Überleitung der Beschäftigten und des Übergangsrechts im Bistum Fulda Aufgrund des Beschlusses der Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechtes (BistumsKODA) vom 05.05.2008
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September
MehrÄnderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L
Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L TVÜ-Länder neu 1 Absatz 1 Satz 2 TVÜ-Länder 2 Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten
MehrDer neue TV-L. Überleitungsregelungen. Folien. Oktober Fachhochschule OOW. Personalabteilung. Folie 1
Der neue TV-L Überleitungsregelungen Folien Oktober 2006 Fachhochschule OOW Personalabteilung Folie 1 Ziele des TV-L Einheitlicher Tarifvertrag für Angestellte und Arbeiter / Arbeiterinnen Kunden- und
MehrErgänzungsbeschluss Restanten zum TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA vom Bistums-KODA Speyer
Ergänzungsbeschluss Restanten zum TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA vom 15.09.2009 Bistums-KODA Speyer (OVB 2009, S. 403-407) Der Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31.03.2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten
MehrPersonalmanagement Ute Reinhold-Wolter Leiterin Personalmanagement. es informiert Sie. Personalmanagement an der MHH
25.10.2006 es informiert Sie Ute Reinhold-Wolter Leiterin Personalmanagement 1 Grundsätze I Der TV-L tritt zum 01.11.2006 in Kraft. Die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten (Angestellte und Arbeiter)
MehrAnlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Anlage 5 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.
Mehr6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000
6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,
Mehr- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr.
Mehrvom zwischen und
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO pro:mensch ggmbh in die Entgeltordnung des TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO pro:mensch) vom 18.09.2017 zwischen dem Arbeitgeberverband
MehrÜberleitung zum TV-H Hochschule
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Überleitung zum TV-H Hochschule Beispiele 1 Beispiel 1: Wissenschaftlicher Mitarbeiter Wissenschaftlicher Mitarbeiter seit 01.04.2002, BAT IIa, FG 1a (mit 2. Staatsex.),
MehrNiederschriftserklärungen
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TgDRV) vom 23. August 2006 zuletzt
MehrZwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Zwischen der
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO NRW und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO NRW) vom 5.
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO NRW und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ AWO NRW) vom 5. Januar 2008 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten,
MehrGdP-Info-Dienst Das neue Tarifrecht Seite 1
GdP-Info-Dienst Das neue Tarifrecht Seite 1 Seit 2007 verhandelt die GdP und die öd Gewerkschaften mit dem Land Hessen, um auch für unser Bundesland einen neuen Tarifvertrag abzuschließen. Ende März 2009
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr.
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT
MehrGewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Überleitung zum TV-H. November 2009
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Überleitung zum TV-H November 2009 1 Überleitung zum TV-H 1. Schritt: Zuordnung der Vergütungsgruppe zur Entgeltgruppe durch Zuordnungstabellen ( Folie 3) 2. Schritt:
Mehr1.2 Änderung des 17 Abs. 7 TVÜ-VKA ( 1 Nr. 10 Buchst. a des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum TVÜ-VKA)
1 Anlage zum NL 009-2009 v. 29.01.2009 Änderungstarifverträge zum TVöD und zum TVÜ-VKA; Hinweise zur Verlängerung des Übergangsrechts Inhaltsverzeichnis 1. Berücksichtigung von Entgeltgruppen und -stufen
MehrAVH TV-Überleitung AVH TVÜ-AVH TP Seite 1 i.d.f. d. ÄTV v TARIFVERTRAG
TP44.6-000 Seite i.d.f. d. ÄTV v. 27.09.208 TARIFVERTRAG zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.v. in den TV-AVH und zur Regelung des Übergangsrechts
MehrWie man einen Lehrer in Deutschland bezahlt
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund) vom 13. September 2005, geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008,
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis... 12 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Tarifvertragstext mit Erläuterungen... 19 Abschnitt I: 1 Geltungsbereich.....
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September 2005 (in der Fassung vom 1. Januar 2009) Abschnitt
Mehrvom 2. August 2011 Az.: /11
Durchführungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zu den Änderungstarifverträgen Nr. 3 vom 10. März 2011 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und zum Tarifvertrag
MehrOberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - Wagnis TV-L?
Wagnis TV-L? Ziele der tariflichen Neuordnung mehr Effektivität und Effizienz mehr Aufgaben- und Leistungsorientierung mehr Kunden- und Marktorientierung Straffung, Vereinfachung Praktikabilität, Attraktivität
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) 1
Arbeitsfassung für Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des 44 TV-L Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)
MehrNiedersächsisches Finanzministerium VD Oktober Tarifrunde 2017; hier: Hinweise zur Einführung der Stufe 6
Niedersächsisches Finanzministerium VD 4 35 16 12. Oktober 2017 Tarifrunde 2017; hier: Hinweise zur Einführung der Stufe 6 In der Entgeltrunde 2017 wurde in den allgemeinen Entgeltgruppen 9 bis 15 bzw.
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund)
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund) vom 13. September 2005, geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008,
MehrInformationsveranstaltung. Neuordnung des öffentlichen Tarifrechts
Landkreis Gifhorn Haupt- und Personalamt Informationsveranstaltung Neuordnung des öffentlichen Tarifrechts 17.10.2005 Prozessvereinbarung Tarifrunde 2003/2004 Inhalt: Modernisierung des öffentlichen Tarifrechtes
MehrRundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/ Tarifrunde 2017; Hinweise zur Einführung der Stufe 6 im TV-L
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/2017 - Tarifrunde 2017; Hinweise zur Einführung der Stufe 6 im TV-L Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/2017 - Tarifrunde 2017; Hinweise zur
MehrErläuterungen zur Überleitung vorhandener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung vom 4. Juli 2007 (KAVO 2008)
I. Allgemeine Hinweise: Erläuterungen zur Überleitung vorhandener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung vom 4. Juli 2007 (KAVO 2008) Das Entgeltsystem der KAVO 2008
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 12 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Tarifvertragstext mit Erläuterungen... 17 Abschnitt I: 1 Geltungsbereich..... 17 2 Arbeitsvertrag,
MehrTarifvertrag. zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO-Bayern und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ AWO-Bayern) vom 19.
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO-Bayern und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ AWO-Bayern) vom 19. Mai 2008 Zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v.,
MehrAVH TV-Überleitung AVH TVÜ-AVH TP Seite 1 i.d.f. d. ÄTV v TARIFVERTRAG
TP44.6-0010 Seite 1 i.d.f. d. ÄTV v. 11.9.2017 TARIFVERTRAG zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.v. in den TV-AVH und zur Regelung des Übergangsrechts
MehrTarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV H)
Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV H) Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten GEW Kreisverband Alsfeld Übersicht Eingruppierung und Einstufung
MehrDer neue TVöD - Allgemeiner Teil und TVÜ Kuner
Öffentliches Tarifrecht für die Praxis Der neue TVöD - Allgemeiner Teil und TVÜ von Markus Kuner 1. Auflage Der neue TVöD - Allgemeiner Teil und TVÜ Kuner schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de
MehrRegelungen zur Überleitung aus dem BAT/BAT-O in den TV-L
Überleitungs- Tarifvertrag Humboldt- Universität zu Berlin Regelungen zur Überleitung aus dem BAT/BAT-O in den TV-L Auswirkungen der neuen Tarifverträge Humboldt-Universität zu Berlin auf die am 31. März
MehrDer neue TV Hessen und seine Auswirkung auf Hessen! Was verändert sich für die Beschäftigten ab dem
Der neue TV Hessen und seine Auswirkung auf Hessen! Der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-H) Was verändert sich für die Beschäftigten ab dem 1.1.2010 Karl-Heinz Leverkus email: Karl-Heinz.Leverkus@ofd-rhld.fin-nrw.de
MehrII. BESITZSTANDSREGELUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER 27
Inhalt I. ERLÄUTERUNGEN ZUM EINGRUPPIERUNGSRECHT DES TV-L UND ZU WEITEREN ÄNDERUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER Eingruppierungsrecht der Länder 12 1. Geltungsbereich 13 2. Bestandteile des tariflichen
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005* 1 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrTarifvertrag. in der Fassung des. vom 11. September gültig ab 1. Oktober 2008
Tarifvertrag vom 11. September 2008 zur Überleitung der Beschäftigten in Einrichtungen der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-KUV) Änderungen im Tarifvertragstitel:
MehrTarifvertrag für den öffentlichen Dienst
Wolfgang Hamer Axel Görg Martin Guth Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Basiskommentar zum TVöD mit den Überleitungstarifverträgen für Bund (TVÜ-Bund) und Gemeinden (TVÜ-VKA) 3., aktualisierte Auflage
MehrHinweise zur Modifizierung des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe der Vergütungs- bzw. Lohngruppe für die Zeit vom bis
Hinweise zur Modifizierung des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe der Vergütungs- bzw. Lohngruppe für die Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 (Auszug aus dem Rundschreiben 9/03 des Kommunalen Arbeitgeberverbandes
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag der Länder (TVÜ-L)
1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag der Länder (TVÜ-L) Neufassung für den Bereich Hochschule und Forschung Stand: 29.11.2006 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
MehrTarifvertrag. Zwischen dem. Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Berlin vertreten durch den Vorstand. einerseits. und der
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO Hamburg und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO Hamburg) vom 19. Februar 2009 Zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) 1
Arbeitsfassung für Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des 44 TV-L Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)
MehrTarifvertrag. vom 13. Juni gültig ab 1. Juli 2007
Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm in den TV UK-Entgelt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ UK-Entgelt) vom 13. Juni
MehrÜberleitungstarifvertrag Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der. Lebenshilfe ikita ggmbh,
Überleitungstarifvertrag Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Lebenshilfe ikita ggmbh und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita
MehrHinweise der TdL zur Einführung der Stufe 6 einschließlich landesspezifischer Regelungen vom 29. September 2017
Hinweise der TdL zur Einführung der Stufe 6 einschließlich landesspezifischer Regelungen vom 29. September 2017 1. Allgemeines... 1 2. Geltung für alle Beschäftigten... 2 3. Wechsel aus der Stufe 5 in
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Charité in den TV-Charité und zur Regelung des Übergangsrechts Charité-Universitätsmedizin Berlin
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Charité in den TV-Charité und zur Regelung des Übergangsrechts Charité-Universitätsmedizin Berlin Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Charité
MehrAnlage zur KAO. Abschnitt I Allgemeine Vorschriften. Abweichend von 1 TVÜ-Bund bzw. TVÜ-VKA gilt:
Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2 Anlage 1.2.2 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung der unter den Geltungsbereich der KAO fallenden Beschäftigten in
MehrTarifinformation. Das neue Tarifrecht in den Berliner Hochschulen. Wechsel vom BAT/BAT-O/BMT-G/BMT-G-O in den TV-L zum
ServiceCenter Personal Gemeinsame Einrichtung der Hochschule für Musik Hanns Eisler Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch Kunsthochschule Berlin-Weißensee Tarifinformation Das neue Tarifrecht in den
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) vom 1.
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) vom 1. September 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 8 vom 15.
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) 1 vom 1. Juni 2005* Zwischen
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) 1 vom 1. Juni 2005* Zwischen einerseits und andererseits wird Folgendes vereinbart:
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund)
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund) vom 13. September 2005, geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008,
Mehr