TVÜ - VKA. Ausführung zur Überleitung. KAV Thüringen e. V. (Stand ) Grundsätze der Überleitung Angestellte TVÜ

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1 TVÜ - VKA Ausführung zur Überleitung KAV Thüringen e.v. (Stand ) 1 Grundsätze der Überleitung Angestellte TVÜ Stichtag Zuordnung der Vergütungsgruppe in die neue Entgeltgruppe ( 4 TVÜ) betragsmäßige Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe auf der Basis eines Vergleichsentgeltes - hälftige Lebensaltersstufen werden für die Berechnung des Vergleichsentgeltes voll berücksichtigt ( 5 TVÜ) Zuordnung mindestens in Stufe 2 je Entgeltgruppe Zahlung der individuellen Zwischenstufe für die nächsten 2 Jahre bzw. Zahlung einer individuellen Endstufe, wenn Vergleichsentgelt höher als Stufe 6 der jeweiligen Entgeltgruppe ist 2 1

2 Wie geht es nach der Überleitung weiter? ab Höherstufung in die nächste Stufe der Entgelttabelle ( 6 TVÜ) Abweichende Stufensteigerungen für bestimmte Vergütungs- und Lohngruppen ( 6, 7 TVÜ) Überleitung aus bestimmten Vergütungsgruppen + Lebensaltersstufen führt ab zur Zahlung von Strukturausgleichen - Basis sind Berechnungen zum Lebenserwerbseinkommen ( 12 TVÜ) 3 Strukturausgleich bei Überleitung BAT-O statische Strukturausgleichsbeträge zur Abfederung von Exspektanzverlusten - frühestens 2 Jahre nach Überleitung in den, - nichtdynamische (Fest-) Beträge - differenziert nach konkreten Verläufen - zum Teil auf wenige Jahre befristet - werden bei Höhergruppierungen angerechnet 4 2

3 Arbeitsschritte Überleitung - Angestellte ( 4 TVÜ) Besonderheit im Oktober 2005: - Höhergruppierung wegen Erfüllung Bewährungs- u. Tätigkeitszeit ( 4 Abs. 2 TVÜ) - Herabgruppierung im Oktober 2005 ( 4Abs Abs. 3TVÜ) Fiktion zum Ermittlung des Vergleichsentgelts ( 5 TVÜ) - Grundvergütung ( 26 Abs. 1 BAT-O) - Allgemeine Zulage - Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 - Funktionszulagen, wenn im nicht mehr vorhanden Besonderheit im Oktober 2005: - Höhere Lebensalterstufe im Oktober 2005 ( 5 Abs. 4 TVÜ) Fiktion zum Festlegung der individuellen Zwischenstufe ( 6 TVÜ) 5 Vergütungsgruppen I I b m. A. n. I a I a org. II m. A. n. I b I b org. II org. III m. A. n. II IV a m. A. n. III III org. IV b m. A. n. IV a IV a org. vorh. B. in V b V b org. / IV b org. V b m. A. n. IV b vorh. B. in V c V c org. V c m. A. n. V b Keine Zuordnung Vorh. B. in VI b VI b VI b m. B. n V c vorh. B. in VII VII org. VII m. A. n. VI b Keine Zuordnung VIII VIII m. A. n. VII Keine Zuordnung X IX IX a Keine Zuordnung Entgeltgruppen Lo ohngruppen E 15 Ü E 15 E 14 E 13 E 12 E 11 E 10 E 9 9 E 8 7 / 8 / 8 a 8 / 8 a E 7 6 / 7 / 7 a 7 / 7 a E 6 5 / 6 / 6 a 6 / 6 a E 5 4 / 5 / 5 a 5 / 5 a E 4 3 / 4 / 4 a 4 / 4 a E 3 2 / 3 / 3 a 3 / 3 a E 2 Ü 1 / 2/ 2a 2/ 2a E 2 1 / 1 a E 1 Kei ine Zuordnung 6 3

4 Vergütungs sgruppen - KR KR XII Fg. 1 / 5 J. KR XIII KR XI Fg. 1, 2 / 5 J. Kr XII Fg. 2 KR 10 Fg. 1-4 / 5 J. KR XI Fg. 3 KR IX Fg. 1-7, 9, 11, 12 / 5 J. KR X Fg. 5, 6, 7 Kr VIII Fg. 1-9, 11-13, /5 J. KR IX Fg. 8, 10, 13 KR VII Fg. 4-13, 16-20, / 5 J. KR VIII Fg. 10, 14, 19 KR VI Fg. 8-10, 12-17, 22, 24 4, 25,-27 / 5 J. KR VII Fg. 14, 21, 28 KR VI Fg. 18, 23, 28 / 7 J. KR VI Fg. 15, 22, 29 KR Fg g. 1-3 KR VI F g KR V a Fg. 4 / 3 J. VI Fg. 20 KR V a Fg. 5, 6, 11 / 5 J. KR VI Fg. 21, 29 KR V Fg / 4 J. V a Fg. V a Fg. 7 / 2 J. KR VI Fg. 19 KR V Fg / 6 J. KR VI Fg.19 Absch. B KR V Fg. 3, 4 / 4 J. KR V a Fg. 1, 2 Absch. B KR V Fg. 8 / 5 (7) KR V a Fg. 5 KR IV Fg. 1 / 2 J. KR V Fg. 1 / 4 J. KR V a Fg. 7 KR IV Fg. 4 / 1 Jahr KR V Fg. 20 / 4 J. KR V a Fg. 9 Absch. B KR IV Fg. 2, 5 / 4 J. KR V Fg. 5, 9 Absch. B KR IV Fg. 4 / 3 J. K R v Fg. 6 / 4 J. KR V a Fg. 4 KR II Fg. 1, 2 / 2 J. KR III Fg. 3 / 4 J. IV Fg. 2 KR II Fg. 4, 5 / 2 J. KR III Fg g. 4, 5 / 4 J. KR IV Fg. 3, 4 KR III Fg. 1, 2 / 4 J. KR IV Fg. 4 KR I Fg. 1, 2 / 6 J. KR II Fg. 3, 6 Keine Zuo ordnung Keine Zuo ordnung Entgeltgruppen E 12a E 11b E 11a E 10a E 9d E 9c E 9b E 9a E 7c E 7b E 7a E 4a E 3a E 2 E 1 7 Beispiel 1 - Angestellter Verggr. VII Fg. 1a, Stufe 5, verh. Vergütungsgruppe VII = Entgeltgruppe 5 2. Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,60 Allgemeine Zulage 100,99 Ortszuschlag der Stufe 2 540,54 Vergleichsentgelt 1.931,13 3. Festlegung der individuellen Zwischenstufe Entgeltgruppe 5 Stufe 3 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung der individuellen Zwischenstufe für die nächsten 2 Jahren 8 4

5 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: ab in Höhe: 19,- /mtl. (97%) Dauer: unbegrenzt 5. nächste Stufensteigerung E 5 / Stufe 4 - nach 4 Jahren E5/St Stufe 5 - nach weiteren 5 Jahren E 5 / Stufe 6 9 Beispiel 2 Angestellter Verggr. IV b Fg. 1a, Stufe 7, verh. Vergütungsgruppe IV b = Entgeltgruppe 9 2. Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,27 allgemeine Zulage 107,72 Ortszuschlag Stufe 2 572,70 Vergleichsentgelt 2.791,69 3. Festlegung der individuellen Zwischenstufe in Entgeltgruppe 9 Stufe 4 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung der individuellen Zwischenstufe für die nächsten 2 Jahre 10 5

6 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: ab in Höhe von 87,- /mtl. (97%) Dauer: für 5 Jahre 5. nächste Stufensteigerung E 9 / Stufe 5 - nach 5 Jahren E9/St Stufe 6 11 Beispiel 3 - Angestellter Verggr. VII Fg. 1a, Endstufe, ledig Vergütungsgruppe VII = Entgeltgruppe 5 2. Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,05 Allgemeine Zulage 100,99 Ortszuschlag der Stufe 1 444,82 Vergleichsentgelt 2.006,86 3. Festlegung der individuellen Zwischenstufe Entgeltgruppe 5 Stufe 4 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung der individuellen Zwischenstufe für die nächsten 2 Jahre 12 6

7 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: nein Dauer:./. 5. nächste Stufensteigerung E 5 / Stufe 5 - nach 5 Jahren E 5 / Stufe 6 13 Beispiel 4 Angestellter Verggr. IV b Fg. 1a, Endstufe, verh. Ehepartner öffentl. Dienst - Land Vergütungsgruppe IV b = Entgeltgruppe 9 2. Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,17 allgemeine Zulage 107,72 Ortszuschlag Stufe 1 472,22 Vergleichsentgelt 2.917,11 3. Festlegung der individuellen id Zwischenstufe in Entgeltgruppe 9 Stufe 5 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung der individuellen Zwischenstufe für die nächsten 2 Jahre 14 7

8 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: nein Dauer: / 5. nächste Stufensteigerung E 9 / Stufe 6 15 Beispiel 5 Angestellter Verggr. IV b Fg. 1a, Endstufe, verh. Ehepartner fällt unter Vergütungsgruppe IV b = Entgeltgruppe 9 2. Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,17 allgemeine Zulage 107,72 Ortszuschlag Stufe 1+ 1/2 522,46 Vergleichsentgelt 2.967,35 3. Festlegung der individuellen id Zwischenstufe in Entgeltgruppe 9 Stufe 5 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung der individuellen Zwischenstufe für die nächsten 2 Jahre 16 8

9 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: nein Dauer: / 5. nächste Stufensteigerung E 9 / Stufe 6 17 Beispiel 6 Angestellter Verggr. I b Fg. 1a, Stufe 5, ledig Vergütungsgruppe I b = Entgeltgruppe Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,71 allgemeine Zulage 40,40 Ortszuschlag Stufe 1 531,36 Vergleichsentgelt 3.563,47 3. Festlegung der individuellen Zwischenstufe in Entgeltgruppe 14 Stufe 3 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung einer individuellen Zwischenstufe für die nächsten 2 Jahre 18 9

10 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: ab in Höhe: 48,- /mtl. (97%) Dauer: für 4 Jahre 5. nächste Stufensteigerung E 14 / Stufe E 14 / Stufe E 14 / Stufe 6 19 Beispiel 7 Angestellter Verggr. I b Fg. 1a, Stufe 5, verh. Vergütungsgruppe I b = Entgeltgruppe Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,71 allgemeine Zulage 40,40 Ortszuschlag Stufe 2 631,84 Vergleichsentgelt 3.663,95 3. Festlegung der individuellen Zwischenstufe in Entgeltgruppe 14 Stufe 3 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung der individuellen Zwischenstufe für die nächsten 2 Jahre 20 10

11 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: ab in Höhe: 126,- /mtl. (97 %) Dauer: für 4 Jahre danach dauerhaft 20,00 /mtl. (100 %) 5. nächste Stufensteigerung E 14 / Stufe E 14 / Stufe E 14 / Stufe 6 21 Beispiel 8 Angestellter Verggr. IV b Fg. 1a, Endstufe, verh. Vergütungsgruppe IV b = Entgeltgruppe 9 2. Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,17 allgemeine Zulage 107,72 Ortszuschlag Stufe 2 572,70 Vergleichsentgelt 3.017,59 3. Festlegung der individuellen id Zwischenstufe in Entgeltgruppe 9 Stufe 6 individuelle Zst./Est , ,59 Zahlung einer individuellen Endstufe 22 11

12 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: nein Dauer: / 5. nächste Stufensteigerung - keine, da Endstufe erreicht - Erhöhung der individuellen Endstufe wie Stufe 6 (Lineare Tabellenerhöhungen bzw. Ost-West Angleichungen) 23 Beispiel 9 - Angestellter Verggr. VII Fg. 1a, Endstufe, verh. Vergütungsgruppe VII = Entgeltgruppe 5 2. Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,05 Allgemeine Zulage 100,99 Ortszuschlag der Stufe 2 540,54 Vergleichsentgelt 2.102,58 3. Festlegung der individuellen Zwischenstufe Entgeltgruppe 5 Stufe 6 individuelle Zst./Est , ,58 Zahlung einer individuellen Endstufe 24 12

13 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: nein Dauer:./. 5. nächste Stufensteigerung - keine, da Endstufe erreicht - Erhöhung der individuellen Endstufe wie Stufe 6 (Lineare Tabellenerhöhungen bzw. Ost-West Angleichung) 25 Ausnahmen vom Grundsatz Teilzeitbeschäftigte werden auf der Basis eines Vollzeitbeschäftigten übergeleitet - gilt auch für Beschäftigte in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis bzw. für Beschäftigte deren Arbeitszeit nach 3 TV soz. Abs. abgesenkt ist ( 5 Abs. 5 TVÜ) Besteht im September 2005 nicht für alle Tage oder für keinen Tag Anspruch auf Bezüge, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätte für alle Tage des Monats Anspruch auf Bezüge bestanden ( 5 Abs. 6 TVÜ) 26 13

14 Beispiel 10 Angestellter Verggr.VII Fg. 1a, Stufe 8, verh., 30 h Vergütungsgruppe VII = Entgeltgruppe 5 2. Ermittlung Vergleichsentgelt auf Basis Vollbeschäftigung Grundvergütung Stufe ,70 allgemeine Zulage 100,99 Ortszuschlag Stufe 2 540,54 Vergleichsentgelt 2.041,23 3. Festlegung der individuellen id Zwischenstufe in Entgeltgruppe 5 Stufe 5 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung einer individuellen Zwischenstufe (30/40) 27 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: ab in Höhe: 14,25 /mtl. (30/40 von 19,- ) Dauer: unbefristet 5. nächste Stufensteigerung E 5 / Stufe

15 Beispiel 10 a Angestellter Verggr.VII Fg. 1a, Stufe 8, verh., 15 h (Ehepartner mit 40 h ) Vergütungsgruppe VII = Entgeltgruppe 5 2. Ermittlung Vergleichsentgelt auf Basis Vollbeschäftigung Grundvergütung Stufe ,70 allgemeine Zulage 100,99 Ortszuschlag Stufe 1+1/2 492,68 ( 29 Abs. 5 Satz 2 BAT-O) Vergleichsentgelt 1.993,37 3. Festlegung der individuellen id Zwischenstufe in Entgeltgruppe 5 Stufe 4 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung einer individuellen Zwischenstufe (15/40 = 747,51 ) 29 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: ab in Höhe: 9,50 /mtl. (mindestens die Hälfte von 19,- - Anlage 2 Satz 1) Dauer: unbefristet 5. nächste Stufensteigerung E 5 / Stufe

16 Beispiel 11 Angestellter Verggr. IV b Fg. 1a, Stufe 4, verh., zum Stichtag in Elternzeit Ehepartner Vergütungsgruppe IV b = Entgeltgruppe 9 2. Ermittlung Vergleichsentgelt fiktiv Grundvergütung Stufe ,01 allgemeine Zulage 107,72 Ortszuschlag Stufe 1+1/2 522,46 Vergleichsentgelt 2.498,19 3. Festlegung der individuellen Zwischenstufe in Entgeltgruppe 9 Stufe 3 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung einer individuellen Zwischenstufe für die nächsten 2 Jahre - fiktiv 31 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: nein 5. nächste Stufensteigerung E 9 / Stufe 4 - nach 4 Jahren E 9 / Stufe 5 - nach weiteren 5 Jahren E 9 / Stufe

17 Beispiel 11a Angestellter Verggr.VI b Fg. 1a, Stufe 4, verh., (Ehepartner zum Stichtag in Elternzeit Beispiel 11) Vergütungsgruppe VI b = Entgeltgruppe 6 2. Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,03 allgemeine Zulage 100,99 Ortszuschlag Stufe 1+1/2 492,68 (weil Ehepartner obwohl in Elternzeit überzuleiten ist - 5 Abs. 6 TVÜ) Vergleichsentgelt 1.964,70 3. Festlegung der individuellen Zwischenstufe in Entgeltgruppe 6 Stufe 3 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung einer individuellen Zwischenstufe für die nächsten 2 Jahre 33 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: ab in Höhe: 45,- /mtl. (1/2 von 90,- auf Grund der Konkurrenzregelung nach 29 Abschn. B Abs. 5 BAT-O) Dauer: unbefristet 5. nächste Stufensteigerung E 6 / Stufe 4 - nach 4 Jahren E 6 / Stufe 5 - nach weiteren 5 Jahren E 6 / Stufe

18 Ausnahmen bei der Entwicklung der Entgeltstufen Bei Überleitung aus Vergütungsgruppe g g X und IX keine Stufe 6 Bei Überleitung aus Vergütungsgruppe V b orginär und V b nach erfüllter Bewährungs- und Tätigkeitszeit keine Stufe 6 und Stufe 5 erst nach 9 Jahren in Stufe 4 Bei Überleitung aus Vergütungsgruppe I a nach erfüllter Bewährungszeit keine Stufe 6 35 Beispiel 12 Angestellter Verggr.V b Fg. 1c, Stufe 4, verh., Vergütungsgruppe V b = Entgeltgruppe 9 2. Ermittlung Vergleichsentgelt auf Basis Vollbeschäftigung Grundvergütung Stufe ,65 allgemeine Zulage 100,99 Ortszuschlag Stufe 2 572,70 Vergleichsentgelt 2.356,34 3. Festlegung der individuellen Zwischenstufe in Entgeltgruppe 9 Stufe 3 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung einer individuellen Zwischenstufe für die nächsten 2 Jahre 36 18

19 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: keinen 5. nächste Stufensteigerung E 9 / Stufe 4 - nach 9 Jahren E 9 / Stufe 5 zu beachten: keine Stufe 6 37 Behandlung von noch nicht erfüllten Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiegen zum Stichtag 1. Oktober TVÜ Beschäftigte, die in eine Entgeltgruppe 3,5,6 oder 8 übergeleitet werden und am Stichtag 01.Oktober 2005 die Hälfte der Bewährungs- oder Tätigkeitszeiten nach dem bisherigen Tarifrecht erfüllt haben sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe g eingruppiert wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten 38 19

20 Beispiel 13 Angestellter Verggr. VII Fg. 1b, Stufe 8, verh. Vergütungsgruppe VII = Entgeltgruppe 5 2. Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,70 allgemeine Zulage 100,99 Ortszuschlag Stufe 2 540,54 Vergleichsentgelt 2.041,23 3. Festlegung der individuellen Zwischenstufe in Entgeltgruppe 5 Stufe 5 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung einer individuellen Zwischenstufe 39 Entwicklung 4. Höhergruppierung - Aus Verggr. VII Fg 1b erfolgt nach 6 Jahren Bew. eine Höhergruppierung nach VI b - Beschäftigte hat bereits 5 Jahre, 6 Monate zurückgelegt Folge: Höhergruppierung nach E 6 zum und Zuordnung der individuellen Zwischenstufe zur Tabellenstufe (2.041,23 Stufe 5 in E 6 = 2.087,00 ) 5. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: eigentlich ab in Höhe: 19,- /mtl. (97%) Dauer: entfällt, weil Anrechnung bei Höhergruppierung 6. nächste Stufensteigerung E 6 / Stufe

21 Ausnahmen: Höhergruppierung bei einem ausstehenden Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg aus Verggr. VIII nach Verggr. VII erfolgt aus E 3 eine Höhergruppierung nach E 5 ( 8 Abs. 1 Satz 2 TVÜ) Höhergruppierung bei einem ausstehenden Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg aus Verggr. VI b nach Verggr. V c erfolgt aus E 6 eine Höhergruppierung g nach E 8 ( 8 Abs. 1 Satz 2 TVÜ) 41 Beispiel 14 Angestellter Verggr. VIII Fg. 1b, Stufe 6, ledig Vergütungsgruppe VIII = Entgeltgruppe 3 2. Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,94 allgemeine Zulage 100,99 Ortszuschlag Stufe 1 444,82 Vergleichsentgelt 1.739,75 3. Festlegung der individuellen Zwischenstufe in Entgeltgruppe 3 Stufe 3 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung einer individuellen Zwischenstufe 42 21

22 Entwicklung 4. Höhergruppierung - Aus Verggr. VIII Fg 1b erfolgt nach 2 Jahren Bew. eine Höhergruppierung nach VII Fg. 1c - Beschäftigte hat bereits 1 Jahre, 5 Monate zurückgelegt Folge: Höhergruppierung nach E 5 zum und Zuordnung der individuellen Zwischenstufe zur Tabellenstufe (1.739,75 Stufe 2 in E 5 = 1.763,00 ) 5. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: nein 6. nächste Stufensteigerung E 5 / Stufe E 5 / Stufe E 5 / Stufe E 5 / Stufe 6 43 Beispiel 15 Angestellter Verggr. VI b Fg. 5, Stufe 5, verh., Ehepartner Vergütungsgruppe VI b = Entgeltgruppe 6 2. Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,35 allgemeine Zulage 100,99 Ortszuschlag Stufe 1+1/2 492,68 Vergleichsentgelt 2.009,02 3. Festlegung der individuellen Zwischenstufe in Entgeltgruppe 6 Stufe 3 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung einer individuellen Zwischenstufe 44 22

23 Entwicklung 4. Höhergruppierung - Aus Verggr. VI b Fg 5 erfolgt nach 3 Jahren Bew. eine Höhergruppierung nach V c Fg. 7 - Beschäftigte hat bereits 2 Jahre, 2 Monate zurückgelegt Folge: Höhergruppierung nach E 8 zum und Zuordnung der individuellen Zwischenstufe zur Tabellenstufe (2.009,02 Stufe 2 in E 8 = 2.012,00 ) 5. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: eigentlich ab in Höhe: 87,- (97%) aber nur 84,02, weil Anrechnung bei Höhergruppierung Dauer: dauerhaft 6. nächste Stufensteigerung E 8 / Stufe E 8 / Stufe E 8 / Stufe E 8 / Stufe 6 45 Behandlung von noch nicht erfüllten Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiegen zum Stichtag 1. Oktober Abs. 2 TVÜ Beschäftigte, die in eine Entgeltgruppe 2 und 9-15 übergeleitet werden und am 01. Oktober 2005 die Hälfte der Bewährungs- oder Tätigkeitszeiten nach dem bisherigen Tarifrecht erfüllt haben und in der Zeit zwischen dem und höhergruppiert worden wären erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischenstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten 46 23

24 Beispiel 16 Angestellter Verggr. IV a Fg. 1b, Stufe 6, verh. Vergütungsgruppe IV a = Entgeltgruppe Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,31 allgemeine Zulage 107,72 Ortszuschlag Stufe 2 572,70 Vergleichsentgelt 2.943,73 3. Festlegung der individuellen Zwischenstufe in Entgeltgruppe 11 Stufe 3 individuelle Zst. Stufe , , ,00 Zahlung einer individuellen Zwischenstufe 47 Entwicklung 4. Höhergruppierung - Aus Verggr. IV a Fg 1b erfolgt nach 4 Jahren Bew. eine Höhergruppierung nach III Fg. 1b - Beschäftigte hat bereits 3 Jahre, 6 Monate zurückgelegt Folge: eigentlich Höhergruppierung von Verggr. IV a Stufe 6 nach Verggr.III Stufe 6 (Basis September 2005) Ermittlung neues Vergleichsentgelt mit Verggr. III: Grundvergütung Stufe ,64 allgemeine Zulage 107,72 Ortszuschlag Stufe 2 572,70 Vergleichsentgelt 3.200,

25 Höhergruppierung zum Zuordnung / Höhergruppierung in neue individuellen Zwischenstufe E 11 Stufe 4 individuelle Zst. Stufe , , ,00 5. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: nein Dauer: 6. nächste Stufensteigerung t E 11 / Stufe E 11 / Stufe 6 Zahlung einer individuellen Zwischenstufe bis ( 6 Abs. 1 TVÜ) 49 Zahlung Vergütungsgruppenzulage, bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem 1.Oktober Abs. 2 TVÜ Übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorherigen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg erreicht hätten und die Hälfte der erforderlichen Zeit am 01.Oktober 2005 zurückgelegt haben erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen nach bisherigem Recht die Vergütungsgruppenzulage zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten Bemessungsgrundlage: September 2005 (Tabelle 94,0 %, dynamisiert) 50 25

26 Beispiel: Rettungsassistenten, die in Rettungsleitstellen tätig sind = VI b Fallgruppe 1 nach sechsjähriger Tätigkeit Vergütungsgruppenzulage ( 4,5 % der Stufe 4 der VI b) zum Stichtag Jahre zurückgelegt Folge: Beschäftigte erhält zum die Vergütungsgruppenzulage auf der Bemessungsgrundlage September 2005 Vergütungsgruppenzulagen werden dynamisiert 51 Zahlung Vergütungsgruppenzulage, bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem 1.Oktober Abs. 3 Bst. b TVÜ Beschäftigte, die in eine Entgeltgruppe 3,5,6 oder 8 übergeleitet werden und bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 eine Vergütungsgruppenzulage im Anschluss an einen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg erreicht hätten und die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg am 1. Oktober 2005 zurückgelegt haben erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen nach bisherigem Recht die Vergütungsgruppenzulage zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten Bemessungsgrundlage: September 2005 (Tabelle 94,0 %, dynamisiert) 52 26

27 Beispiel: Erzieherin = VI b Fallgruppe 5 nach dreijähriger Bewährung V c Fallgruppe 7 und nach weiterer vierjähriger Tätigkeit Vergütungsgruppenzulage ( 5 % der Stufe 4 der V c) Gesamtzeit 7 Jahre zum Stichtag J 3,5 Jahre müssen an Bewährungsund Tätigkeitszeit zurückgelegt sein tatsächlich erreicht: 6 Jahre 3 Monate zurückgelegt Folge: Beschäftigte erhält zum die Vergütungsgruppenzulage auf der Bemessungsgrundlage September 2005 Vergütungsgruppenzulagen werden dynamisiert 53 Feste Besitzstandsregelungen Zahlung des kinderbezogenen Anteils aus Ortszuschlag - Stufe 3 u. ff. solange ununterbrochener Kindergeldanspruch ( 11 TVÜ) Zahlung von vorhandenen Vergütungsgruppenzulagen solange wie anspruchsbegründende Tätigkeit ausgeübt wird ( 9 TVÜ) Zahlung der Techniker-, Programmierer- und Meisterzulage bis (PE zu 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ) Zahlung von persönlichen und individuellen Zulagen 54 27

28 Höhergruppierung in der Zeit vom und Herabgruppierung in der Zeit vom aus einer ind. Zwischenstufe 6 Abs. 2 TVÜ In der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach einer regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2 ( 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ) In der niedrigeren Entgeltgruppe erfolgt Zuordnung in individuelle Zwischenstufe, die sich bei der Herabgruppierung im September 2005 ergeben hätte ( 6 Abs. 2 Satz 2 TVÜ) 55 Beispiel 17 Angestellter Verggr. V c Fg. 1a, Stufe 8, verh. Vergütungsgruppe V c = Entgeltgruppe 8 2. Ermittlung Vergleichsentgelt Grundvergütung Stufe ,45 allgemeine Zulage 100,99 Ortszuschlag Stufe 2 540,54 Vergleichsentgelt 2.426,98 3. Festlegung der individuellen id Zwischenstufe in Entgeltgruppe 8 Stufe 6 individuelle Zst./Est , ,98 Zahlung einer individuellen Endstufe 56 28

29 Entwicklung 4. Strukturausgleich (statisch) Zahlung: ab in Höhe: 53,- /mtl. (97 %) Dauer: unbefristet 5. nächste Stufensteigerung - keine, da individuelle Endstufe erreicht 57 Höhergruppierung auf Grund Übertragung einer höherwertigeren Tätigkeit in der Zeit vom Abs. 2 Satz 1 TVÜ 4. Aus E 8 individuelle Zwischenstufe erfolgt eine Höhergruppierung nach E 9 zum E 8 ind. Zst. = 2.426,98 E 9 direkte Stufenzuordnung aber mindestens Betrag der ind. Zst. Stufe 4 = 2.566,00 5. Strukturausgleich: (statisch) Zahlung: eigentlich ab in Höhe: 53,- aber entfällt, weil Anrechnung bei Höhergruppierung 6. nächste Stufensteigerung E 9 / Stufe E 9 / Stufe

30 Herabgruppierung auf Grund Übertragung einer geringerwertigeren Tätigkeit in der Zeit vom , 6 Abs. 2 Satz 2 TVÜ 4. Ermittlung individuelle Zwischenstufe, die sich bei Herabgruppierung im September 2005 und Überleitung aus der niedrigeren Vergütungsgruppe ergeben hätte Herabgruppierung von V c Stufe 8 nach VI b Stufe 10 mit einem Vergleichsentgelt von 2.282,18 Folge: Überleitung nach E 6 in individuelle Endstufe = 2.282,18 5. Strukturausgleich: keinen 6. nächste Stufensteigerung - keine, da individuelle Endstufe erreicht 59 Grundsätze der Überleitung Arbeiter - TVÜ Zuordnung der Lohngruppe in die neue Entgeltgruppe ( 4 TVÜ) Beschäftigte werden entsprechend ihrer Beschäftigungszeit nach 6 BMT-G-O der Entgeltstufe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Grundentgelttabelle des bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte ( 7 Abs. 1 TVÜ) Vergleichsentgelt zzgl. eventueller Funktionszulagen ( 5 Abs. 3 TVÜ) Der Aufstieg in die nächsthöhere Tabellenentgeltstufe findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem die Voraussetzungen des für den Stufenaufstieg erfüllt sind ( 7 Abs.1 Satz 2 TVÜ nach Stichtag bleibt individuelle Beschäftigungszeit unberücksichtigt) Kein Strukturausgleich 60 30

31 Arbeitsschritte Überleitung Arbeiter Stichtag für die Überleitung: Festlegung der Stufe entsprechend der Beschäftigungszeit 3. Ermittlung des Vergleichsentgeltes - Monatstabellenlohn - ggf. Funktionszulagen, sofern nicht mehr im enthalten 61 Beispiel 18 - Überleitung Arbeiter Lohngruppe 4 Fg. 1, St. 2 Lohngruppe 4 = Entgeltgruppe 5 2. Beschäftigt seit: Beschäftigungszeit: 2 Jahre = Stufe 2 = 1.763,00 3. Ermittlung des Vergleichsentgeltes Überleitung in Stufe 2 nächste Steigerung: Stufe 3 nächste Steigerung: Stufe 4 nächste Steigerung: Stufe 5 nächste Steigerung: Stufe 6 Monatstabellenlohn: Lohngruppe 4 Stufe 2 = 1.739,

32 Beispiel 19 - Überleitung Arbeiter Lohngruppe 5 Fg. 4, St. 3 Lohngruppe 5 = Entgeltgruppe 5 2. Beschäftigt seit: Beschäftigungszeit: 5 Jahre = Stufe 3 = 1.852,00 3. Ermittlung des Vergleichsentgeltes Überleitung in Stufe 3 nächste Steigerung: Stufe 4 nächste Steigerung: Stufe 5 nächste Steigerung: Stufe 6 Monatstabellenlohn: Lohngruppe 5 Stufe 3 = 1.846,37 63 Beispiel 20 - Überleitung Arbeiter Lohngruppe 5a Fg. 2, St.4 Lohngruppe 5a = Entgeltgruppe 5 2. Beschäftigt seit: Beschäftigungszeit: 8 Jahre = Stufe 4 = 1.941,00 Überleitung in Stufe 4 nächste Steigerung: Stufe 5 nächste Steigerung: Stufe 6 3. Ermittlung des Vergleichsentgeltes Monatstabellenlohn: Lohngruppe 5a Stufe 4 = 1918,

33 Ausnahmen vom Grundsatz Ist das Entgelt nach der Beschäftigungszeit niedriger als das Vergleichsentgelt, erfolgt die Überleitung mit dem betragsmäßigen Vergleichsentgelt in eine individuelle Zwischenstufe ( 7 Abs. 3 TVÜ) Teilzeitbeschäftigte werden auf der Basis eines Vollzeitbeschäftigten übergeleitet - gilt auch für Beschäftigte in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis bzw. für Beschäftigte deren Abeitszeit nach 3 TV soz. Abs. abgesenkt ist ( 5 Abs. 5 TVÜ) Besteht im September 2005 nicht für alle Tage oder für keinen Tag Anspruch auf Bezüge, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätte für alle Tage des Monats Anspruch auf Bezüge bestanden ( 5 Abs. 6 TVÜ) 65 Beispiel 21 - Überleitung Arbeiter Lohngruppe 5a Fg. 2, St. 8 Lohngruppe 5a = Entgeltgruppe 5 2. Beschäftigt seit: Beschäftigungszeit: 14 Jahre = Stufe 5 = 2007,00 Überleitung erfolgt in individuelle Zwischenstufe, da Vergleichsentgelt höher als Stufenbetrag nächste Steigerung: Stufe 6 3. Ermittlung des Vergleichsentgeltes Monatstabellenlohn: Lohngruppe 5a Stufe 8 = 2.043,

34 Ausnahmen bei der Entwicklung der Entgeltstufen bei Überleitung aus Lohngruppe 1 und 1a keine Stufe 6 bei Überleitung aus Lohngruppe 9 Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3 und keine Stufe 5 und 6 67 Beispiel 22 - Überleitung Arbeiter Lohngruppe 9, St. 8 Lohngruppe 9 = Entgeltgruppe 9 2. Beschäftigt seit: Beschäftigungszeit: 18 Jahre = eigentlich Stufe 6 = 2.989,00 Überleitung aber nur nach Stufe 4 = 2.566,00 3. Ermittlung des Vergleichsentgeltes Monatstabellenlohn: Lohngruppe 9 Stufe 8 = 2.383,

35 Höher- oder Herabgruppierung in der Zeit vom bis aus einer individuellen Zwischenstufe - 7 Abs. 4 TVÜ In der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach einer regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2, 7 Abs. 4 Satz 1 TVÜ In der niedrigeren Entgeltgruppe erfolgt Zuordnung in individuelle Zwischenstufe, die sich bei der Herabgruppierung im September 2005 ergeben hätte, 7 Abs. 1 Satz 2 TVÜ 69 Beispiel 23 - Überleitung Arbeiter Lohngruppe 5a Fg. 2, St. 8 Lohngruppe 5a = Entgeltgruppe 5 2. Beschäftigt seit: Beschäftigungszeit: 14 Jahre = Stufe 5 = 2007,00 Überleitung erfolgt in individuelle Zwischenstufe, da Vergleichsentgelt höher als Stufen 3. Ermittlung des Vergleichsentgeltes Monatstabellenlohn: Lohngruppe 5a Stufe 8 = 2.043,

36 Höhergruppierung zum Höhergruppierung aus individueller Zwischenstufe nach E 6 auf Grund höherwertigerer Tätigkeiten E 5 ind. Zst. = 2.043,85 E 6 direkte Stufenzuordnung aber mindestens Betrag der ind. Zst. Stufe 5 = 2.087,00 5. nächste Stufensteigerung E 6 / Stufe 6 71 Beispiel 24 - Überleitung Arbeiter Lohngruppe 5a Fg. 2, St. 7 Lohngruppe 5a = Entgeltgruppe 5 2. Beschäftigt seit: Beschäftigungszeit: 13 Jahre = Stufe 5 = 2007,00 Überleitung erfolgt in individuelle Zwischenstufe, da Vergleichsentgelt höher als Stufenbetrag 3. Ermittlung des Vergleichsentgeltes Monatstabellenlohn: Lohngruppe 5a Stufe 7 = 2.011,

37 Herabgruppierung zum Ermittlung individuelle Zwischenstufe, die sich bei Herabgruppierung im September 2005 und Überleitung aus der niedrigeren Lohngruppe ergeben hätte Herabgruppierung aus LG 5a Stufe 7 nach LG 4 a Stufe 7 = 1.925,03 Überleitung entsprechend Beschäftigungszeit nach E 4 Stufe 5 = 1.918,00 aber Vergleichsentgelt ist höher, damit Überleitung in E 4 mit individueller Zwischenstufe 5. nächste Stufensteigerung E 4 / Stufe

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