Ordnung zur Überleitung der Beschäftigten und des Übergangsrechts im Bistum Fulda

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1 Ordnung zur Überleitung der Beschäftigten und des Übergangsrechts im Bistum Fulda Aufgrund des Beschlusses der Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechtes (BistumsKODA) vom wurde am von Herrn Diözesanbischof Heinz Josef Algermissen folgende Ordnung in Kraft gesetzt: Ordnung zur Überleitung der Beschäftigten und des Übergangsrechts im Bistum Fulda 1 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung gilt für die Mitarbeiter/innen gemäß 1 der Arbeitsvertragsordnung für die Arbeitnehmer im Geltungsbereich der BistumsKODA Fulda (AVO Fulda) (Kirchliches Amtsblatt Fulda 2002, Nr. 155, Seite 85 ff.) in der Fassung vom (Kirchliches Amtsblatt Fulda 2008, Nr. 6, Seite 9 ff.). Protokollerklärung: Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten bei Abschluss weiterer Arbeitsverhältnisse mit demselben oder mit anderen Dienstgebern nach 1 Absatz 1 der BistumsKODAOrdnung sowie eine Unterbrechung wegen Elternzeit sind auf Dauer für die Wahrung des Besitzstandes unschädlich. (2) Nur soweit nachfolgend bestimmt, gelten die Vorschriften dieser Ordnung auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich der BistumsKODA Fulda im Sinne des Absatzes 1 nach dem beginnt und die unter den Geltungsbereich der AVO Fulda fallen. 1 Hinweis: Die vorliegende Ordnung beruht im Wesentlichen auf dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TVL und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜLänder) vom 12. Oktober

2 2 Begriffsbestimmung Die am bestehenden kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen im Bistum Fulda werden im Rahmen dieser Überleitungsordnung als diözesanes Arbeitsvertragsrecht (davr) bezeichnet. 3 Überleitung Die von 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Juli 2008 gemäß den nachfolgenden Bestimmungen in die AVO Fulda übergeleitet. Protokollerklärung: In dieser ÜberleitungsOrdnung ist mit AVO Fulda gemeint: Alle bisherigen KODABeschlüsse, die gemäß der BistumsKODAOrdnung vom vom Diözesanbischof in Kraft gesetzt worden sind. 4 Zuordnung der Vergütungs und Lohngruppen (1) Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs bzw. Lohngruppe nach dem diözesanen Arbeitsvertragsrecht den Entgeltgruppen zugeordnet. Hinsichtlich der bestimmten Vergütungsbzw. Lohngruppen wird auf die Anlagen 2, 4 und 5 dieser Ordnung verwiesen. Protokollerklärung zu 4 Absatz1: Bis zum InKraftTreten einer neuen Entgeltordnung gilt zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Beschäftigten gemäß KODABeschluss (Kirchliches Amtsblatt vom ) analog zur Anlage 1b zum BAT/BATO eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des 1 Absatz 2. (2) Beschäftigte, die im Juli 2008 bei Fortgeltung der bisherigen Bestimmungen die Voraussetzungen für einen Bewährungs, Fallgruppen oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Juni 2008 höhergruppiert bzw. höher eingereiht worden. 2

3 (3) Beschäftigte, die im Juli 2008 bei Fortgeltung der bisherigen Bestimmungen in eine niedrigere Vergütungs bzw. Lohngruppe eingruppiert bzw. eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Juni 2008 herabgruppiert bzw. niedriger eingereiht worden. 5 Vergleichsentgelt (1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle Bistum Fulda in der Fassung vom (Kirchliches Amtsblatt Fulda 2008, Nr. 6, Seite 9 ff.) (Anlage zur AVO Fulda ) wird für die Beschäftigten nach 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Juni 2008 zustehen, nach den Absätzen 2 bis 6 gebildet. (2) Bei Beschäftigten aus dem Anwendungsbereich des davr analog des BAT/BATO setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 und der persönlichen Zulage gemäß KODABeschluss vom mit Ausnahme der Protokollnotiz zusammen. Erhalten Beschäftigte eine Gesamtvergütung nach davr bildet diese das Vergleichsentgelt. Bei Lehrkräften wird die bisher außertariflich gewährte Zulage in das Vergleichsentgelt aufgenommen. Bei Lehrkräften, die bis zum Anspruch auf die Lehrerzulage gemäß KODABeschluss vom hatten, bleibt diese Zulage bestehen und wird nicht in das Vergleichsentgelt nach Absatz 1 eingerechnet. Vorhandene Beschäftigte erhalten bis zum InKraftTreten einer neuen Entgeltordnung ihre Technikerzulage unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage. (3) Bei Beschäftigten aus dem Anwendungsbereich des davr analog des MTArb/MTArbO wird der Monatstabellenlohn als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. Erhalten Beschäftigte den Lohn nach davr analog MTArb/MTArbO, bildet dieser das Vergleichsentgelt. (4) Beschäftigte, die im Juli 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung beziehungsweise den Monatstabellenlohn der nächst höheren Lebensalters beziehungsweise Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelt so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Juni 2008 erfolgt. 4 Absatz 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend. (5) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt. 3

4 Protokollerklärung zu 5 Absatz 5: Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. (6) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im Juni 2008 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des davr analog 27 Abschnitt A Absatz 7 BAT/BATO und 27 Abschnitt B Absatz 3 Unterabsatz 4 BAT/Unterabsatz 3 BATO beziehungsweise der entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter werden die Beschäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Juni 2008 die Arbeit wieder aufgenommen. 6 Stufenzuordnung der Angestellten (1) Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des davr analog BAT/BATO werden der ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden nächst höheren regulären Stufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet. Die Bildung einer individuellen Zwischenstufe entfällt. Für den weiteren Stufenaufstieg gelten, bis zu einer eigenen Regelung in der AVO Fulda, die in 16 Absatz 3 TVL genannten Stufenlaufzeiten. (2) Werden Beschäftigte vor dem 1. Juli 2010 höhergruppiert (nach 8 Abs. 1 und 3, 9 Abs. 3 Buchst. a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens dem bisherigen Tabellenentgelt entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der AVO Fulda. In den Fällen des Satzes 1 gilt 17 Abs. 4 Satz 2 TVL 2 entsprechend. Werden Beschäftigte vor dem 1. Juli 2010 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, der sie im Juli 2008 zugeordnet worden sind; für den weiteren Stufenaufstieg gelten, bis zu einer eigenen Regelung in der AVO Fulda, die in 16 Absatz 3 TVL genannten Stufenlaufzeiten TVL Abs. 4 Satz 2 hat folgenden Wortlaut: Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 25 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 beziehungsweise weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 25 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) beziehungsweise 50 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15). 4

5 (3) Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der nach 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. (4) Beschäftigte, die der Stufe 1 zuzuordnen wären, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. Für den weiteren Stufenaufstieg Stufenaufstieg gelten, bis zu einer eigenen Regelung in der AVO Fulda, die in 16 Absatz 3 TVL genannten Stufenlaufzeiten. Protokollerklärungen zu 4 und 6: Für die Überleitung in die Entgeltgruppe 8a gemäß Anlage 5A dieser Ordnung gilt für übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppe Kr. V vier Jahre Kr. Va, zwei Jahre Kr. VI der Vergütungsgruppe Kr. Va drei Jahre Kr. VI der Vergütungsgruppe Kr. Va fünf Jahre Kr. VI der Vergütungsgruppe Kr. V sechs Jahre Kr. VI mit Ortszuschlag der Stufe 2: 1. Zunächst erfolgt die Überleitung nach den allgemeinen Grundsätzen. 2. Die Verweildauer in Stufe 3 wird von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt. 3. Der Tabellenwert der Stufe 4 wird nach der Überleitung um 100 Euro erhöht. 7 Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter (1) Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des davr analog MTArb/MTArbO werden entsprechend ihrer Beschäftigungszeit nach 6 MTArb/MTArbO mit Ausnahme der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu 6 MTArbO der Stufe der gemäß 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle Bistum Fulda bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. Für den weiteren Stufenaufstieg gelten, bis zu einer eigenen Regelung in der AVO Fulda, die in 16 Absatz 3 TVL genannten Stufenlaufzeiten. 5

6 (2) 6 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt für Beschäftigte gemäß Absatz 1 entsprechend. (3) Ist das Tabellenentgelt nach Absatz 1 Satz 1 niedriger als das Vergleichsentgelt, werden die Beschäftigten der dem Vergleichsentgelt betragsmäßig nächsten, regulären Stufe zugeordnet. Der Aufstieg aus dieser Stufe in die nächst höhere Stufe ihrer Entgeltgruppe findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg aufgrund der Beschäftigungszeit erfüllt haben. (4) Werden Beschäftigte höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens dem bisherigen Tabellenentgelt entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der AVO Fulda. 17 Abs. 4 Satz 2 TVL gilt entsprechend. Werden Beschäftigte herabgruppiert, erfolgt die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe, als sei die niedrigere Einreihung bereits im Juli 2008 erfolgt; für den weiteren Stufenaufstieg gelten, bis zu einer eigenen Regelung in der AVO Fulda, die in 16 Absatz 3 TVL genannten Stufenlaufzeiten. 8 Bewährungs und Fallgruppenaufstiege (1) Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des davr analog BAT/BATO in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet werden und die am 1. Juli 2008 bei Fortgeltung der bisherigen Bestimmungen die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächst höhere Entgeltgruppe der AVO Fulda eingruppiert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIII BAT/BATO mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII BAT/BATO in die Entgeltgruppe 3 6

7 übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VI b BAT/BATO mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc BAT/BATO in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des 4 Absatz 2. Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Juli 2008, gilt gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. (2) Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des davr analog BAT/BATO in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden und die am 1. Juli 2008 bei Fortgeltung der bisherigen Bestimmungen die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, in der Zeit zwischen dem 1. August 2008 und dem 30. Juni 2010 höhergruppiert wären, bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen Stufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt ( 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der AVO Fulda. 4 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die die Fortgeltung des davr analog BAT/BATO bis spätestens mit Ablauf des wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, obwohl die Hälfte der erforderlichen Bewährungs oder Tätigkeitszeit am 1. Juli 2008 noch nicht erfüllt ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf übergeleitete Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach davr nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT/BATO) richtet, keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht für die gemäß Anlage 5 A in die Entgeltgruppen 9a bis 9d übergeleiteten Beschäftigten. 7

8 9 Vergütungsgruppenzulagen (1) Aus dem Anwendungsbereich des davr analog des BAT / BATO übergeleitete Beschäftigte, denen am 30. Juni 2008 eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage. (2) Aus dem Anwendungsbereich des davr analog des BAT /BATOO übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. Juni 2008 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 30. Juni 2008 zugestanden hätte. Voraussetzung ist, dass am 1. Juli 2008 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des davr zur Hälfte erfüllt ist, zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte. (3) Für aus dem Anwendungsbereich des davr analog des BAT / BATO übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. Juni 2008 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt folgendes: a) In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die den Fallgruppenaufstieg am 30. Juni 2008 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächst höhere Entgeltgruppe der AVO Fulda eingruppiert; 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu. b) Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 30. Juni 2008 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Juli 2008 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss. (4) Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchstabe b wird solange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit 8

9 ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. Protokollerklärungen zu 9 Absatz 4: Unterbrechungen im Sinne der Protokollerklärung zu 1 Absatz 1 dieser Ordnung und wegen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Urlaub sind unschädlich. 10 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit Beschäftigte, denen am 30. Juni 2008 eine Zulage nach davr analog BAT/ BATO zusteht, erhalten nach Überleitung in die AVO Fulda eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 30. Juni 2010 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 die Regelungen der AVO Fulda über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. Für eine vor dem 1. Juli 2008 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 30. Juni 2008 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des davr analog BAT/BATO noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des davr analog 9 MTArb/MTArbO entsprechend; bei Vertretung einer Arbeiterin/eines Arbeiters bemisst sich die Zulage nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Lohn nach davr analog 9 Absatz 2 Buchstabe a MTArb/MTArbO und dem im Juni 2008 ohne Zulage zustehenden Lohn. Sätze 1 bis 4 gelten bei besonderen Vorschriften über die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten entsprechend. Die Zulage nach Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. 11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile (1) Für im Juni 2008 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des davr analog BAT / BATO oder MTArb / MTArbO in der für Juni 2008 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld 9

10 nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des 64 oder 65 EStG oder des 3 oder 4 BKGG gezahlt würde. Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Protokollerklärung zu 11 Abs. 1 Satz 1: Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Juni 2008 bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, Rente auf Zeit oder Ablauf der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung in den Fällen von Satz 1 wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter gezahlt. Die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 richtet sich nach 5 Abs. 6. Diejenigen Beschäftigten, die im Juni 2008 nicht kindergeldberechtigt waren und deshalb keinen kinderbezogenen Ortszuschlagsanteil erhalten haben und bis zum 31. August 2008 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld vornehmen, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage nach Satz 1. Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die/der Beschäftigte bereits im Juni 2008 Anspruch auf Kindergeld gehabt. (2) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Besitzstandszulage in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten abgefunden werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 31. August 2008 geborene Kinder der übergeleiteten Beschäftigten, die bereits am beschäftigt waren. 10

11 12 Strukturausgleich gestrichen 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Die Regelung des KODABeschlusses vom (Kirchliches Amtsblatt Fulda 2008, Nr. 6, Seite 9 ff.) findet Anwendung. 14 Beschäftigungszeit entfällt (es gilt 19 AVO Fulda ) 15 Urlaub entfällt (es gilt die Urlaubsordnung vom [Kirchliches Amtsblatt Fulda 1994, S. 9 f.] in der Fassung vom [Kirchliches Amtsblatt Fulda 2002, S. 64] 16 Abgeltung Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw. abgefunden werden. 11 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. 17 Eingruppierung (1) Die bislang gemäß davr in Kraft gesetzten Eingruppierungsregelungen gelten über den hinaus fort. Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 01. Juli 2008 neu eingestellte 11

12 Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieser Ordnung Anwendung. An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten Vergütungsordnung und Lohngruppenverzeichnis nicht für ab dem 1. Juli 2008 in Entgeltgruppe 1 TVL neu eingestellte Beschäftigte, gilt die Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum davr analog des BAT/BATO ab dem 1. Juli 2008 nicht fort; die Ausgestaltung entsprechender Arbeitsverhältnisse erfolgt außertariflich. (3) Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 sind alle zwischen dem 1. Juli 2008 und dem InKraftTreten einer neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Dies gilt nicht für Aufstiege gemäß 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3. (4) Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des InKraftTretens einer neuen Entgeltordnung erfolgen mit Wirkung für die Zukunft. Bei Rückgruppierungen, die in diesem Zusammenhang erfolgen, sind finanzielle Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen, solange die Tätigkeit ausgeübt wird. Die Besitzstandszulage vermindert sich ein Jahr nach dem InKraft Treten einer neuen Entgeltordnung bei jedem Stufenaufstieg um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Stufe; bei Neueinstellungen ( 1 Absatz 2) vermindert sich die Besitzstandszulage jeweils um den vollen Unterschiedsbetrag. Die Grundsätze korrigierender Rückgruppierung bleiben unberührt. (5) Bewährungs, Fallgruppen und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Juli 2008 nicht mehr; 8, 9 und die Rückfallklausel aus dem Beschluss vom (Kirchliches Amtsblatt Fulda 2008, Nr. 6, Seite 9 ff.) bleiben unberührt. Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen, es sei denn, dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe ist nach dem davr eine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit wird diese bis zum In KraftTreten einer neuen Entgeltordnung unter den Voraussetzungen des bisherigen davr als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; 9 Absatz 4 gilt entsprechend. (6) Eine persönliche Zulage, die sich betragsmäßig nach der entfallenen Technikerzulage bemisst, erhalten diejenigen Beschäftigten, denen ab 12

13 dem 1. Juli 2008 bis zum InKraftTreten einer neuen Entgeltordnung eine anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem davr erfüllt sind. (7) Für Eingruppierungen ab dem 1. Juli 2008 bis zum InKraftTreten einer neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen des davr und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß den Anlagen 2, 4 und 5 den Entgeltgruppen der AVO Fulda zugeordnet. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. 18 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 30. Juni 2008 (1) Wird aus dem Geltungsbereich des davr analog BAT/BATO übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 30. Juni 2010 erstmalig außerhalb von 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, findet die AVO Fulda Anwendung. Bei Überleitung in eine individuelle Endstufe gilt 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. In den Fällen des 6 Absatz 4 bestimmt sich die Höhe der Zulage nach den Vorschriften der AVO über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. (2) Wird aus dem Geltungsbereich des davr analog MTArb/MTArbO übergeleiteten Beschäftigten nach dem 30. Juni 2008 erstmalig außerhalb von 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, gelten bis zum InKraftTreten einer Regelung über eine persönliche Zulage die bisherigen Regelungen des davr analog des MTArb/MTArbO mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höhe der Zulage nach der AVO Fulda richtet. 19 Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü gestrichen 20 Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte gestrichen 13

14 21 Jahressonderzahlung in den Jahren 2006 und 2007 gestrichen 22 Abrechnung unständiger Bezügebestandteile Bezüge gemäß KODABeschluss vom und deren Ergänzungen für Arbeitsleistungen bis zum werden nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet, als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. Juni 2008 beendet worden wäre. 23 Bereitschaftszeiten gestrichen 24 Nebentätigkeiten Für bis zum 30. Juni 2008 genehmigte Nebentätigkeiten der übergeleiteten Beschäftigten gelten die bisher anzuwendenden Bestimmungen weiter; eine arbeitsvertragliche Neuregelung bleibt unberührt. 25 Sonderregelungen für Beschäftigte im bisherigen Geltungsbereich der SR 2a, SR 2b, SR 2m und SR 2o BAT/BATO und der SR 2a, SR 2b, SR 2i und SR 2l der Anlage 2 Abschnitt B MTArb/MTArbO gestrichen 14

15 26 Beschäftigte im Vollstreckungsdienst gestrichen 27 Übergangsregelungen für bestehende Dienstwohnungsverhältnisses gestrichen 28 Änderung des Beschäftigungsumfangs im Zuge der Arbeitszeitverlängerung Die Regelung des KODABeschlusses vom (Kirchliches Amtsblatt Fulda 2008, Nr. 6, Seite 9 ff.) findet Anwendung. 29 Arbeiterinnen und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg gestrichen 30 Anlagen/InKraftTreten Die folgenden Anlagen sind Bestandteil dieser Ordnung: Anlage 1: unbesetzt Anlage 2: Teil A und Teil B Anlage 3: gestrichen Anlage 4 Anlage 5 Diese Ordnung tritt zum 30. Juni 2008 in Kraft. 15

16 Anlage 2 (Teil A) Anlage 2 Zuordnung der Vergütungs und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 30. Juni 2008/1. Juli 2008 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung und vorläufige Zuordnung der Vergütungs und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für ab dem 1. Juli 2008 stattfindende Eingruppierungs und Einreihungsvorgänge Teil A Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B Entgelt Vergütungsgruppe Lohngruppe gruppe 15 Ia Keine Ia nach Aufstieg aus Ib Ib mit ausstehendem Aufstieg nach Ia 14 Ib ohne Aufstieg nach Ia Keine Ib nach Aufstieg aus IIa IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 5 oder 6 Jahren 13 IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib Keine nach 11 oder 15 Jahren IIa ohne Aufstieg nach Ib 12 IIa nach Aufstieg aus III Keine III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa 11 III ohne Aufstieg nach IIa Keine III nach Aufstieg aus IVa IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III 10 IVa ohne Aufstieg nach III Keine IVa nach Aufstieg aus IVb IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa Va in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa (Zuordnung zu Stufe 1) 9 IVb ohne Aufstieg nach IVa 9 IVb nach Aufstieg aus Va ohne weiteren (Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe Aufstieg nach IVa 3, keine Stufe 6) IVb nach Aufstieg aus Vb Va mit ausstehendem Aufstieg nach IVb ohne weiteren Aufstieg nach IVa Va ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3 (keine Stufe 6) Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3 (keine Stufe 6) Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahr 16

17 ren in Stufe 3 (keine Stufe 6) 8 Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb 8a Vc ohne Aufstieg nach Vb 8 mit ausstehendem Aufstieg Vc nach Aufstieg aus VIb nach 8a 7 mit ausstehendem Aufstieg nach 8 und 8a 7 Keine 7 mit ausstehendem Aufstieg nach 8 und 8a 7a 7 mit ausstehendem Aufstieg nach 7a 7 nach Aufstieg aus 6 6 mit ausstehendem Aufstieg nach 7 und 7a 6 VIb mit ausstehendem Aufstieg 6a nach Vc 6 mit ausstehendem Aufstieg VIb ohne Aufstieg nach Vc nach 6a VIb nach Aufstieg aus VII 6 nach Aufstieg aus 5 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 und 6a 5 VII mit ausstehendem Aufstieg 5a nach VIb 5 mit ausstehendem Aufstieg VII ohne Aufstieg nach VIb nach 5a VII nach Aufstieg aus VIII 5 nach Aufstieg aus 4 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 und 5a 4 Keine 4a 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 4a 4 nach Aufstieg aus 3 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 4 und 4a 3 VIII mit ausstehendem Aufstieg 3a nach VII 3 mit ausstehendem Aufstieg Aufstieg VIII ohne Aufstieg nach VII VIII nach Aufstieg aus IXb nach 3a 3 nach Aufstieg aus 2 und 2a mit ausstehendem Aufstieg nach nach 3a 3 nach Aufstieg aus 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3a 3 nach Aufstieg aus 2 und 2a (keine Stufe 6) 2a nach Aufstieg aus 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a 2a nach Aufstieg aus 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 (keine Stufe 6) 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a, 3 und 3a 2 mit ausstehendem nach 2a und 3 (keine Stufe 6) 17

18 2 IXa 2a IXb mit ausstehendem Aufstieg 2 mit ausstehendem Aufstieg nach VIII nach 2a IXb mit ausstehendem Aufstieg 2 nach Aufstieg aus 1 nach IXa 1 mit ausstehendem Aufstieg IXb nach Aufstieg aus X (keine Stufe 6) nach 2 und 2a X (keine Stufe 6) 1a (keine Stufe 6) 1 mit ausstehendem Aufstieg nach 1a (keine Stufe 6) 1 Keine Keine Anlage 2 (Teil B) Anlage 2 Zuordnung der Vergütungs und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 30. Juni 2008/1. Juli 2008 vorhandene Lehrkräfte für die Überleitung Teil B Entgelt Eingruppierung Lehrkräfte Eingruppierung Lehrkräfte Gruppe Erfüller Vergütungsgruppe Nichterfüllter Vergütungsgruppe 15 Ia Keine 14 Ib Ib nach Aufstieg aus IIa 13 IIa IIa ohne Aufstieg nach Ib IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib 12 keine IIa nach Aufstieg aus III IIa nach Aufstieg aus IIb III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa IIb mit ausstehendem Aufstieg nach IIa 11 III IIb ohne Aufstieg nach IIa III ohne Aufstieg nach IIa III nach Aufstieg aus IVa IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III 10 IVa IVa ohne Aufstieg nach III IVa nach Aufstieg aus IVb IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa 9 IVb IVb ohne Aufstieg nach IVa Vb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, IVb nach Aufstieg aus Vb Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 6) Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 6) 18

19 Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 6) Vb nach Aufstieg aus VIb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 6) 8 Vc Vc ohne Aufstieg Vc nach Aufstieg aus VIb Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb 7 keine keine 6 keine VIb ohne Aufstieg VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vb Anlage 4 Anlage 4 Vorläufige Zuordnung der Vergütungs und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für ab dem 1. Juli 2008 stattfindende Eingruppierungs und Einreihungsvorgänge der Lehrkräfte Entgelt Eingruppierung Lehrkräfte Eingruppierung Lehrkräfte Gruppe Erfüller Vergütungsgruppe Nichterfüllter Vergütungsgruppe 15 Ia Keine 14 Ib Keine 13 IIa IIa mit und ohne Aufstieg nach Ib 12 Keine III mit Aufstieg nach IIa IIb mit Aufstieg nach IIa 11 III IIb ohne Aufstieg nach IIa III ohne Aufstieg nach IIa IVa mit Aufstieg nach III 10 IVa IVa ohne Aufstieg nach III IVb mit Aufstieg nach IVa 9 IVb IVb ohne Aufstieg nach IVa Vb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe Vb mit Aufstieg nach IVb 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 keine Stufe 6) nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 6) 8 Vc Vc ohne Aufstieg Vc mit Aufstieg nach Vb 19

20 7 Keine Keine 6 Keine VIb ohne Aufstieg VIb mit Aufstieg nach Vc VIb mit Aufstieg nach Vb Anlage 5 Anlage 5 KRAnwendungstabelle Gültig ab Werte aus Entgelt Gruppe allg. Tabelle EG 12 EG 11 EG 11 EG 10 EG 9, EG 9b EG 7, EG 8, EG 9b EG 7, EG 8 EG 4, EG 6 Entgeltgruppe KR 12a 11b 11a 10a 9d 9c 9b Zuordnungen Vergütungsgruppen KR/KRVerläufe XII mit Aufstieg nach XIII XI mit Aufstieg XII X mit Aufstieg nach XI IX mit Aufstieg nach X VIII mit Aufstieg nach IX VII mit Aufstieg nach VIII VI mit Aufstieg nach VII VII ohne Aufstieg Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 Stufe Entwicklungsstufen Stufe nach 2 J. St. 3 Stufe nach 3 J. St. 4 Stufe a VI ohne Aufstieg a 7a 4a Va mit Aufstieg nach VI V mit Aufstieg nach Va und VI V mit Aufstieg nach VI V mit Aufsteig nach Va IV mit Aufstieg nach V und Va IV mit Aufstieg nach V II mit Aufstieg nach III und IV III mit Aufstieg nach 2 J. St nach 2 J. St nach 4 J. St nach 5 J. St nach 5 J. St nach 5 J. St nach 5 J. St nach 3 J. St nach 2 J. St nach 5 J. St nach 5 J. St nach 5 J. St

21 EG 3, EG 4 3a nach IV I mit Aufstieg nach II In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200 Euro. Sonderregelung Ost (Anlage zur AVO) Für die Beschäftigten im thüringischen Teil des Bistums Fulda wird der Beschluss über die Umstellung des Arbeitsvertragsrechtes im Bistum Fulda von BAT nach TVL vom (Kirchliches Amtsblatt Fulda 2008, Nr. 6, S. 9 ff.) ebenfalls angewandt, jedoch mit folgenden Änderungen: 1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ab Stunden und 2. die Höhe der Jahressonderzahlung gemäß der Regelung zur Jahressonderzahlung beträgt 71,5 v.h. der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 der Regelung und 3. es erfolgt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 5,8 % der monatlichen Bezüge, welche mit den Bezügen für den Monat Mai 2008 ausgezahlt wird und 4. für die Beschäftigten findet ab die bisher angewandte Tabelle (BAT analog) zu 100 % Anwendung. Vorstehende Sonderregelung Ost gilt ab Vorstehender KODABeschluss ist Arbeitsvertragsnorm. 21

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