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1 Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes die Präsidentin des Rechnungshofes den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Bezirksämter die Sonderbehörden die nicht rechtsfähigen Anstalten die Eigenbetriebe Geschäftszeichen: IV B 0473/001 Bearbeiter/in: H. Grunwald Stellenzeichen: IV B 18 Dienstgebäude: Klosterstraße 59, Berlin-Mitte Zimmer: 3065 Telefon: (030) Telefax: (030) michael.grunwald@senfin.berlin.de Elektronische Zugangseröffnung gem. 3a Abs. 1 VwVfG: poststelle@senfin.berlin.de Verkehrsverbindungen: U Klosterstraße / S+U Jannowitzbrücke Datum Rundschreiben IV Nr. 35/2015 Umsetzung der im Rahmen der Lohnrunde am erzielten Einigung betreffend der Zusatzversorgung Hier: Anhebung der Finanzierungsanteile der Beschäftigten an den VBL-Umlagen bzw -beiträgen Anlagen Zum Ausgleich für die veränderten Rahmenbedingungen (längere Lebenserwartung/ Niedrigzinsphase) haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder am 28. März 2015 neben der Anhebung der tariflichen Entgelte u.a. auch darauf verständigt, die Arbeitnehmeranteile an den VBL-Aufwendungen in mehreren Schritten anzuheben. In der VBL-West wird neben dem Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage von derzeit 1,41 v. H. folgender zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage erhoben: - ab 1. Juli ,2 v. H., - ab 1. Juli ,3 v. H. und - ab 1. Juli ,4 v. H. SenFin /2014 Die Senatsverwaltung für Finanzen ist seit August 2011 als familienbewusste Arbeitgeberin zertifiziert.

2 - 2 - Der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage wird zunächst angespart mit dem Ziel, die biometrischen Risiken zu finanzieren. Die Anhebung des Arbeitnehmerbeitrags gilt entsprechend für Beschäftigte im Abrechnungsverband Ost der VBL, für die der Umlagesatz West maßgeblich ist. In der VBL-Ost wird der Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung von derzeit 2,0 v.h. wie folgt erhöht: - ab 1. Juli 2015 auf 2,75 v. H., - ab 1. Juli 2016 auf 3,50 v. H. und - ab 1. Juli 2017 auf 4,25 v. H. Die die Zusatzversorgung bei der VBL betreffenden Vereinbarungen sind als Anlage 1 beigefügt. Hierzu hat der Verwaltungsrat der VBL am den als Anlage 2 beigefügten satzungsergänzenden Beschluss zur Umsetzung der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen der Länder vom 28. März 2015 zu 64 und 66a VBLS gefasst. Die für die Umsetzung der vorstehenden Regelungen erforderlichen Tarifverträge befinden sich derzeit im redaktionellen Abstimmungsverfahren zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und den Gewerkschaften. Da nicht damit zu rechnen ist, dass sich an der Höhe der ab vorgesehenen VBL-Arbeitnehmerbeteiligung noch Änderungen ergeben werden, wird darum gebeten - zur Vermeidung von Überzahlungen bzw. nachträglichen Rückforderungen die erhöhten Arbeitnehmerumlagen/-beiträge von den Bezügen des Monats Juli 2015 beginnend laufend einzubehalten. Sollte eine entsprechende tarifliche Regelung wider Erwarten nicht abgeschlossen werden, werden die zu Unrecht einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zu gegebener Zeit erstattet. Im Auftrag Jammer

3 - 3 - Anlage 1 zum Rundschreiben IV Nr. 35/2015 (Anlage 1 zur Tarifeinigung vom 28. März 2015) Zusatzversorgung Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Die nachstehenden Vereinbarungen werden vor dem Hintergrund veränderter Rahmenbedingungen (Lebenserwartung, Niedrigzinsphase) geschlossen. I. Einigung zur Zusatzversorgung für den Bereich der TdL Im Vorfeld einer Änderung des ATV wird im Zuge der Redaktionsverhandlungen zu dieser Tarifrunde zunächst ein Zusatztarifvertrag zum ATV vereinbart in dem ergänzend zum bzw. abweichend vom ATV Folgendes geregelt wird: 1. Es werden die folgenden zusätzlichen Finanzierungsanteile von den Beschäftigten erhoben: a) In der VBL-West wird neben dem Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage von derzeit 1,41 v. H. folgender zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage erhoben: - ab 1. Juli ,2 v. H., - ab 1. Juli ,3 v. H. und - ab 1. Juli ,4 v. H. Der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage wird zunächst angespart mit dem Ziel, die biometrischen Risiken zu finanzieren. Die Anhebung des Arbeitnehmerbeitrags gilt entsprechend für Beschäftigte im Abrechnungsverband Ost der VBL, für die der Umlagesatz West maßgeblich ist. b) In der VBL-Ost wird der Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung von derzeit 2,0 v.h. wie folgt erhöht: - ab 1. Juli 2015 auf 2,75 v. H., - ab 1. Juli 2016 auf 3,50 v. H. und - ab 1. Juli 2017 auf 4,25 v. H. Der Arbeitgeberbeitrag in die Kapitaldeckung der VBL-Ost bleibt bei 2,0 v.h. 2. Die Arbeitgeber tragen einen entsprechenden Finanzierungsanteil im Rahmen des Umlageverfahrens entsprechend dem periodischen Bedarf; das bedeutet: Entsprechend dem periodischen Bedarf tragen die Arbeitgeber künftig eine Umlage von a) 6,45 v. H. bis zu 6,85 v. H. in der VBL-West bzw. b) 1,00 v. H. bis zu 3,25 v. H. in der VBL-Ost. In der VBL-Ost werden mit der Umlage künftig auch die Leistungen finanziert, soweit die Entnahmen aus der Kapitaldeckung dazu nicht ausreichen (Ausgleich einer Unterdeckung in der Kapitaldeckung durch Mischfinanzierung). 3. Die Anpassungen erfolgen ausschließlich auf der Finanzierungsseite, die bisherigen und die künftigen Ansprüche (Startgutschriften, Anwartschaften aus dem Punktemodell, Anwartschaftsdynamik und Renten) bleiben unverändert (keine Verschlechterungen, keine Verbesserungen).

4 - 4 - Das bedeutet z. B.: a) Die Anwartschaften und Überschüsse werden weiterhin auf der Basis eines Beitrags von 4,0 v. H. berechnet. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass wegen der unverändert hohen Mindestverzinsung zumindest mittelfristig weiterhin keine Ausschüttung von Bonuspunkten für die Startgutschriften und die seit 2001 im Punktemodell erworbenen Anwartschaften (kommunizierende Röhren) erfolgen wird. b) Die Unverfallbarkeit der Anwartschaften in der VBL-Ost bleibt unverändert: Zwar wird an der Grundkonstruktion des Leistungsrechts festgehalten (= Leistungen wie bei 4,0 v. H. Beitrag in die Kapitaldeckung), tatsächlich wäre aber insbesondere aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase ein Beitrag von über 8,0 v. H. zur Finanzierung der Leistungen erforderlich, der verbleibende Finanzierungsaufwand wird künftig auch im Umlageverfahren aufgebracht (Mischfinanzierung); trotz eines erhöhten Finanzierungsanteils der Beschäftigten ergibt sich damit keine Erhöhung des sofort unverfallbaren Teils der Anwartschaft. 4. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, die Angemessenheit der vereinbarten (paritätischen) Finanzierungsregelungen im Hinblick auf die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Rahmenbedingungen (Lebenserwartung und Niedrigzinsphase [Auswertungen von AONHewitt]) regelmäßig zu überprüfen. 5. Kündigungstermin ATV: mit dreimonatiger Frist frühestens zum 31. Dezember II. Ziel einer entsprechenden Anpassung des ATV und der VBL-Satzung Sollte im Bereich des Bundes und/oder der VKA eine entsprechende Änderung nicht zustande kommen, werden die Tarifvertragsparteien auf ihre Vertreter in den VBL-Gremien hinwirken in der VBL-Satzung Regelungen zu beschließen, nach der die zusätzlichen Finanzierungsmittel nach dem Zusatztarifvertrag zum ATV bei der Finanzierung künftiger Leistungen allein den Arbeitgebern und Beschäftigten der TdL-Mitglieder zugerechnet werden sowie solchen Arbeitgebern und Beschäftigten, die aufgrund vertraglicher Bezugnahme oder aus sonstigen Gründen entsprechend verfahren. III. Vereinbarung zur ZVK-Saar Die vorgenannten Vereinbarungen zum zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag in der VBL-West gelten für die bei der ZVK-Saar versicherten Beschäftigten des Saarlandes entsprechend ab dem Zeitpunkt einer entsprechenden Satzungsänderung der ZVK-Saar. Die Tarifvertragsparteien wirken auf ihre Vertreter in den Gremien hin, dies entsprechend in der Satzung der ZVK-Saar umzusetzen.

5 - 5 - Anlage 2 zum Rundschreiben IV Nr. 35/ Satzungsergänzender Beschluss des Verwaltungsrats zur Umsetzung der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen der Länder vom 28. März 2015 zu 64 und 66a VBLS vom 13. Mai 2015 Im Vorfeld einer Tarifeinigung für den Bereich des Bundes und der VKA und einer Änderung der Finanzierungsregelungen in der VBL-Satzung wird aus Anlass der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen der TdL vom 28. März 2015 wie folgt verfahren: 1. Im Abrechnungsverband West führen Arbeitgeber, für deren Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) in der für die TdL jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, an die VBL einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zum Arbeitnehmeranteil an der Umlage von 1,41 Prozent nach 64 Abs. 3 VBLS in folgender Höhe ab: a) ab 1. Juli 2015 von 0,2 Prozent b) ab 1. Juli 2016 von 0,3 Prozent und c) ab 1. Juli 2017 von 0,4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Gleiches gilt im Abrechnungsverband Ost/Umlage für Pflichtversicherungen, für die nach 64 Abs. 2 Satz 4 VBLS der Umlagesatz für den Abrechnungsverband West maßgeblich ist. Die VBL wird die Einnahmen aus dem zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage mit dem Ziel ansparen, die biometrischen Risiken der Beschäftigten zu finanzieren, die den einzahlenden Arbeitgebern zuzurechnen sind; sie werden vorerst nicht zur Finanzierung von Rentenleistungen verwendet. 2. Im Abrechnungsverband Ost/Beitrag führen Arbeitgeber, für deren Arbeitsverhältnisse der ATV in der für die TdL jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, an die VBL ergänzend zu dem Arbeitnehmerbeitrag von 2,0 v. H. nach 66a Abs. 2 und 3 VBLS einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung in folgender Höhe ab: a) ab 1. Juli 2015 von 0,75 Prozent b) ab 1. Juli 2016 von 1,5 Prozent und c) ab 1. Juli 2017 von 2,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Die VBL wird Gewinne aus den höheren Einnahmen nach 84b Abs. 2 vorrangig zur Stärkung der Deckungsrückstellung und der Verlustrücklage verwenden. Der von den Arbeitgebern getragene Beitrag beträgt unverändert 2,0 Prozent. 3. Die Arbeitgeber tragen einen entsprechenden Finanzierungsanteil im Rahmen des Umlageverfahrens entsprechend dem periodischen Bedarf; das bedeutet: Entsprechend dem periodischen Bedarf tragen die Arbeitgeber künftig eine Umlage von c) 6,45 bis zu 6,85 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts im Abrechnungsverband West und von

6 - 6 - d) 1,00 bis zu 3,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts im Abrechnungsverband Ost/Umlage. Mit der Umlage, die für den Abrechnungsverband Ost abgeführt wird, werden künftig nach Maßgabe der 84b Abs. 3 und 69 Abs. 4 auch die Leistungen aus dem Abrechnungsverband Ost/Beitrag finanziert, soweit die Entnahmen aus der Kapitaldeckung dazu nicht ausreichen. 3. Für die Leistungsseite gilt Folgendes: Die Leistungen der VBL erhöhen sich durch die zusätzlichen Finanzierungsbeiträge nach den Nummern 1 bis 3 nicht, insbesondere werden auch die künftigen Anwartschaften und Überschüsse weiterhin auf der Basis eines Beitrags von 4,0 Prozent berechnet. 2 Inkrafttreten Der satzungsergänzende Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft.

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