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1 AG-Info 2/2015

2 Impressum kavberlin.de ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: T: ( 030 ) HERAUSGEBER: Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße Berlin T: ( 030 ) F: ( 030 ) E: kontakt@kavberlin.de Inhaltlich verantwortlich: Claudia Pfeiffer Geschäftsführerin Jahresabonnement: 229 Euro Bei Mitgliedern im Jahresbeitrag enthalten Titelfoto Mike Haufe

3 kavberlin.de Inhalt AG-INFO 2/ Seminare Überblick I. Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen 1. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz) 2. Arbeitnehmerüberlassung; Merkblatt für kommunale Arbeitgeber 3. Gesetz zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus 4. Hinweise zum Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf II. Für die Personalpraxis 1. Öffentlicher Dienst - Rechtsprechungsreport 2013/ Checkliste ür das Stellenbesetzungsverfahren III. Aus der Rechtsprechung 1. Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung 2. Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach 33 TVöD 4. Urlaub bei Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen IV. Der aktuelle Praxisfall Flucht in die Folgeerkrankung V. Fachliteraturbesprechungen Kooperationsangebot Schnell-Dienst Tarifrecht öd KAV Berlin und Verlag Hüthig Jehle Rehm Für Sie beigefügt - Merkblatt für die Eingruppierung von Ingenieurinnen/Ingenieuren und staatlich geprüften Technikerinnen/Technikern (TVöD-VKA, TVöD-Bund, TV-L) - Elterngeld-Plus - Merkblatt AÜG - Schnell-Dienst Tarifrecht öd 3

4 Seminare kavberlin.de Personalvertretungsrecht I KAV SEMINAR 1315 Termin Zeitplan: 9:00-13:00 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 150 EUR Nichtmitglieder 180 EUR Bei Buchung von den 3 Seminaren zu diesem Thema zahlen Sie als Mitglied 360 EUR statt 390 EUR. Die kollektiven Mitbestimmungs- und Mitwirkungstatbestände des PersVG Berlin in ihrer praktischen Anwendung mit Darstellung der einschlägigen aktuellen Rechtsprechung. Buchen Sie alle 3 Seminare zu diesem Thema und sparen Sie! Schauen Sie in unser Seminarprogramm Gerhard Schliebs Das Seminar wendet sich vor allem an Personalleiter, Dienststellenleiter und deren Vertreter, Personalsachbearbeiter sowie juristische Mitarbeiter von Personalabteilungen/-stellen. Es soll dazu beitragen, dem Praktiker sowohl das Eingreifen als auch die Grenzen der unterschiedlichen Beteiligungsregelungen des PersVG, u.a. die Beachtlichkeit etwaiger Zustimmungsverweigerungsgründe bei kollektiven und individuellen Personalmaßnahmen zu verdeutlichen. Dazu werden die Beteiligungstatbestände des PersVG Berlin (Mitbestimmung bei kollektiven bzw. individuellen Maßnahmen sowie Mitwirkung) und ausgewählte verfahrensrechtliche und das Rechtsverhältnis Dienststelle/Personalvertretung betreffende Rechtsfragen unter Berücksichtigung der neueren, aktuellen gerichtlichen Spruchpraxis des Verwaltungsgerichts Berlin, des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Bundesverwaltungsgerichts anhand konkreter Fallgestaltungen anschaulich und praxisnah dargestellt. 18

5 kavberlin.de Seminare Eingruppierung nach der Entgeltordnung des TV-L und berlinspezifischen Regelungen KAV SEMINAR 1415 Termin 28./ Zeitplan: 9:00-16:30 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 590 EUR Nichtmitglieder 690 EUR Unser zweitägiges Grundlagen-Seminar macht Sie mit der Methode der Eingruppierung und der tariflichen Bewertung vertraut und ist als Einstieg in die Thematik (auch) für Anfänger geeignet. Marc Hasselmeyer Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer üben im Seminar anhand zahlreicher praktischer Fälle aus der Rechtsprechung zur Eingruppierung die Zuordnung Selbstständige Leistung Formen der Verantwortung Anforderungen ab Entgeltgruppe 13 der auszuübenden Tätigkeiten zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgelt-/Vergütungsordnung. Anhand exemplarischer Fälle werden Sie in die Lage Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit versetzt, eigenständig die korrekte Eingruppierung festzustellen. Beteiligungsrechte des Personal-/Betriebsrats Besprechung von Beispielsfällen Methode der Eingruppierung Rechtsgrundlagen Bedeutung der auszuübenden Tätigkeit Schwerpunktsetzungen und Anpassung des Programms sind in Absprache möglich. Grundsatz der Tarifautomatik Baukastenprinzip Spezialitätsgrundsatz Tarifliche Bewertung Begriff des Arbeitsvorgangs System der Tätigkeitsmerkmale Gedanklicher Aufwand der Tätigkeit Unterschiedliche Fachkenntnisse Zusammenfassende Betrachtung am Beispiel der Fachkenntnisse 19

6 Überblick kavberlin.de Überblick Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen 1. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz) beschlossen. Nach der Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit durch das Bundesarbeitsgericht können für dieselbe Beschäftigtengruppe unterschiedliche Tarifverträge konkurrierender Gewerkschaften gleichzeitig zur Anwendung gelangen. Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung die mit der Aufgabe der Tarifeinheit einhergegangen Entwicklungen in Tarifkonflikten mit Spartengewerkschaften nach dem Mehrheitsprinzip begegnen. Der Bundesrat, dem vor der Einbringung von Gesetzen in den Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, hat in seiner Sitzung am 6. Februar 2015 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. 2. Arbeitnehmerüberlassung; Merkblatt für kommunale Arbeitgeber die seit dem 1. Dezember 2011 gültige Ausweitung der Erlaubnispflichtigkeit einer Arbeitnehmerüberlassung und der damit verbundene Verwaltungsaufwand mit seinen Kostenfolgen stellt nach wie vor eine erhebliche Belastung kommunaler Arbeitgeber u.a. bei der interkommunalen Zusammenarbeit dar. Die VKA hat ein Merkblatt erstellt, das für die kommunalen Arbeitgeber eine Hilfestellung für den Umgang mit den Regelungen des AÜG liefern soll. 3. Hinweise zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld- Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18. Dezember 2014 Mit dem Gesetz zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2325) ist das sog. Elterngeld- Plus eingeführt worden. Weitere Änderungen des am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Gesetzes betreffen die Elternzeit, wie z.b. im Bereich des Kündi- 6 gungsschutzes und der Ankündigungsfristen. Das BEEG ist zwischenzeitlich in einer Neufassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) bekannt gemacht worden.

7 kavberlin.de Überblick 4. Hinweise zum Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Der Bundestag hat das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und beruf am 5. Dezember 2014 mit einigen Änderungen verabschiedet. Es ist wie vorgesehen zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Nachfolgend geben wir erste Hinweise zu den Auswirkungen des Gesetzes auf das Familienpflegezeitgesetz und das Pflegezeitgesetz. Für die Personalpraxis 1. Öffentlicher Dienst Rechtsprechungsreport 2013/2014 Das öffentliche Dienstrecht mit den Tarifverträgen TVöD (Bund/VKA) und TV-L stellt aufgrund der speziellen Tarifvorschriften einen besonderen und da eine Vielzahl von Beschäftigten erfasst werden sehr relevanten Bereich des Arbeitsrechts dar. Welche Entscheidungen des BAG und der Landesarbeitsgerichte aus den Jahren 2013 und 2014 sind wichtig? 2. Checkliste ür das Stellenbesetzungsverfahren Welche Stelle soll neu besetzt werden? Was erwarten Sie vom (optimalen) Stelleninhaber? Welche zwingenden/wünschenswerten Anforderungen muss/sollte er/sie erfüllen? 7

8 Überblick kavberlin.de Aus der Rechtsprechung 1. Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich unter Wahrung der Kündigungsfrist und erklärt er im Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Nach 1 BUrlG setzt die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub neben der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch die Zahlung der Vergütung voraus. Deshalb gewährt ein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt. 2. Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht. 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach 33 TVöD Nach 33 Abs. 2 TVöD endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte unbefristet voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet gemäß 33 Abs. 3 TVöD das Arbeitsverhältnis jedoch dann nicht, wenn die/der Beschäftigte auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die/der Beschäftigte innerhalb 8 von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids die Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.

9 kavberlin.de Überblick 4. Urlaub bei Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen Kann ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vor seinem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen Urlaub nicht nehmen, darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) die Zahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs wegen des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung nicht verhältnismäßig gekürzt werden. Das Argument, der erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde bei einer solchen Kürzung nicht vermindert, weil er - in Urlaubswochen ausgedrückt - unverändert bleibe, hat der EuGH unter Hinweis auf das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter ausdrücklich verworfen. Aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH konnte an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht festgehalten werden, nach der die Urlaubstage grundsätzlich umzurechnen waren, wenn sich die Anzahl der mit Arbeitspflicht belegten Tage verringerte. Der aktuelle Praxisfall Flucht in die Folgeerkrankung Wenn Arbeitnehmer erkranken, ist dies für beide Parteien des Arbeitsverhältnisses misslich. Neben dem Ausfall der Arbeitskraft und dem bedauerlichen Umstand, dass der Arbeitnehmer mit Krankheit beschwert ist, drohen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung. Häufig fällt Arbeitgebern zudem der Umgang mit Arbeitnehmern schwer, deren Arbeitsunfähigkeit zweifelhaft erscheint. 9

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