Arbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
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- Monika Eberhardt
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1 AG-Info 3/2016
2 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: T: ( 030 ) Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße Berlin T: ( 030 ) F: ( 030 ) E: kontakt@kavberlin.de Inhaltlich verantwortlich Claudia Pfeiffer, Geschäftsführerin Jahresabonnement 229 Euro Bei Mitgliedern im Jahresbeitrag enthalten Titelfoto Mike Haufe 2
3 kavberlin.de Inhalt AG-INFO 3/ STELLENANZEIGE 06 SEMINARE 08 ÜBERBLICK I. TVÖD-INFORMATIONEN 12 Forderungen der Tarifrunde II. FÜR DIE PERSONALPRAXIS Beschäftigung von Asylbewerbern und Flüchtlingen III. AUS DER RECHTSPRECHUNG Anforderungsprofil und Eignungstest bei Ausbildungsplatz Wertsachen im Betrieb gestohlen - Wann haftet der Arbeitgeber? Kein Anspruch auf Unterlassen einer unter Verstoß gegen die 20 Mitbestimmung durchgeführten Maßnahme Krankheitsbedingte Kündigung bei Bestehen eines leidensgerechten Arbeitsplatzes unwirksam 5. Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs IV. DER AKTUELLE PRAXISFALL 21 Die exzessive private Nutzung des Internets durch Mitarbeiter 24 V. FACHLITERATURBESPRECHUNGEN 29 Kooperationsangebot Schnell-Dienst Tarifrecht öd KAV Berlin und Verlag Hüthig Jehle Rehm FÜR SIE BEIGEFÜGT - Schnell-Dienst Tarifrecht öd 3
4 Stellenanzeige kavberlin.de Stellenanzeige Die Kulturveranstaltungen des Bundes in Berlin (KBB) GmbH ist eine Plattform der internationalen Kulturarbeit, die in ihrer Bandbreite einzigartig ist. Mit den Internationalen Filmfestspielen Berlin, dem Haus der Kulturen der Welt und den Berliner Festspielen mit dem Martin-Gropius-Bau garantiert sie ein Programm von internationaler Strahlkraft. Sie ist das künstlerische Schaufenster des Bundes und zugleich Garant für einen hochprofessinellen Kulturbetrieb. Weitere Informationen unter Zum nächstmöglichen Zeitpunkt ist die Stelle Leiter/-in Personal und Organisation neu zu besetzen. Das Aufgabenspektrum umfasst: Verantwortung für die personalpolitische Entwicklung der Gesellschaft auf Grundlage des TVöD und angrenzender Tarifverträge Beratung der Geschäftsführung und der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in allen personalrechtlichen Themen Initiierung und Begleitung von Organisationsentwicklungsprozessen Etablierung einer systematischen, bedarfsorientierten Personalentwicklung Bearbeitung von grundsätzlichen personalrechtlichen Fragestellungen Führung eines Personalteams von neun Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Sicherstellung der Abwicklung einer sachgerechten und effizienten Personaladministration und -abrechnung Rechtliche Absicherung der Personalpolitik bei einer festivalbedingt stark schwankenden Anzahl von bis zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat und den Geschäftsbereichen. Wir erwarten folgende Qualifikationen: Abgeschlossenes Universitätsstudium der Rechts-, Verwaltungs- oder Wirtschaftswissenschaften Mehrjährige Berufserfahrung in vergleichbarer Position 4
5 kavberlin.de Stellenanzeige Ausgeprägte Kommunikations- und Beratungskompetenz Ausgeprägte strategische Kompetenz Planungs- und Organisationskompetenz Breite Kenntnisse und Erfahrung im Tarifvertragsrecht, möglichst TVöD Sensibilität für die besonderen Belange einer Kultureinrichtung Geboten werden eine leistungsgerechte Bezahlung nach TVöD (Entgeltgruppe 15) sowie die im öffentlichen Dienst übliche zusätzliche Altersvorsorge (VBL). Eine Besetzung der Position bei reduzierter Arbeitszeit ist denkbar. Die Arbeitszeit kann flexibel gestaltet werden. Für Fragen steht Ihnen die Geschäftsführerin Frau Charlotte Sieben (unter ) zur Verfügung. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung besonders berücksichtigt. Sollten Sie die erwarteten Qualifikationen erfüllen und an einer Mitarbeit bei der KBB interessiert sein, richten Sie bitte Ihre schriftliche Bewerbung bis zum 30. April 2016 an: Kulturveranstaltungen des Bundes in Berlin GmbH Zentrales Personalbüro Stichwort: Personalleitung Schöneberger Straße Berlin oder per als PDF an: 5
6 Seminare kavberlin.de Verhaltens- und krankheitsbedingte Kündigung KAV SEMINAR 1516 Termin Zeitplan: 9:30-16:30 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 470 EUR Nichtmitglieder 580 EUR Jan Ruge Die Beschäftigten im öffentlichen Tarifrecht verfügen häufig über einen besonderen Kündigungsschutz, der für den Arbeitgeber in der Regel nur schwer zu durchbrechen ist. Deshalb ist es umso wichtiger, dass Kündigungen sorgfältig vorbereitet werden. Hierzu gehört nicht nur eine optimale Kommunikation zwischen der jeweiligen Führungskraft und dem zuständigen Personalreferenten. Es bedarf darüber hinaus detaillierter Kenntnisse über die rechtlichen Kündigungsvoraussetzungen sowie über die einzuhaltende Fristen und Formvorschriften. Das Seminar beschäftigt sich mit wichtigen Problemfeldern im Vorfeld von verhaltensbedingten und krankheitsbedingten Kündigungen, insbesondere mit dem Inhalt und der Reichweite des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts,den Voraussetzungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus verhaltensbedingten Gründen, insbesondere dem Erfordernis und dem Inhalt von Abmahnungen, den Voraussetzungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Krankheit, der Form und dem Inhalt der Beteiligung des Personalrats und anderer Institutionen sowie der Vermeidung typischer Fehler im Zusammenhang mit dem Ausspruch von Kündigungen, insbesondere dem Inhalt und der Zustellung von Kündigungsschreiben. 6
7 kavberlin.de Seminare Beteiligungsrechte des Betriebsrates KAV SEMINAR 1716 Termin Zeitplan: 9:00-16:30 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 310 EUR Nichtmitglieder 410 EUR Dr. Martin Römermann Arbeitgeber und Betriebsrat sind gesetzlich zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Gleichwohl kommt es zu Konflikten. Unbeabsichtigt führen manchmal handwerkliche Fehler des Arbeitgebers dazu, dass Betriebsräte die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit missachtet sehen. Manchmal hingegen interpretieren Betriebsräte den Katalog der Beteiligungsrechte weiter als die Rechtsprechung. Personalverantwortliche sollten daher Inhalt und Rahmen der Beteiligungsrechte des Betriebsrats kennen. Nur so kann man auf Augenhöhe verhandeln und handwerkliche Fehler vermeiden. Das Tagesseminar soll einen Einblick in die rechtlichen Spielräume der Betriebsräte geben. Dabei werden verschiedene Situationen des Arbeitsalltags anhand von konkreten Beispielen besprochen. Die detaillierte Kenntnis der Beteiligungsrechte ist unabdingbar für die Planung einer effektiven Personalarbeit. Personalverantwortliche müssen insbesondere im Vorfeld abgrenzen, an welcher Stelle der Betriebsrat lediglich mitwirken darf und an welcher Stelle eine Maßnahme ohne seine Zustimmung nicht umsetzbar ist. Übersicht über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten Einstieg in die Mitbestimmung bei wirtschaftlichen Angelegenheiten 7
8 Überblick kavberlin.de TVöD-Informationen Forderungen der Gewerkschaften für die Tarifrunde 2016 Die Gewerkschaften ver.di und dbb haben ihre Forderungen für die Tarifrunde 2016 bekanntgegeben. Für die Personalpraxis Beschäftigung von Asylbewerbern und Flüchtlingen Derzeit stellt sich immer wieder die Frage, wie Asylbewerber und zuwandernde Flüchtlinge beschäftigt werden können und welche Möglichkeiten zur Durchführung von Praktika für diesen Personenkreis bestehen. Hierzu möchten wir Ihnen deshalb einige Hinweise geben. 8
9 kavberlin.de Überblick Aus der Rechtsprechung 1. Anforderungsprofil und Eignungstest bei Ausbildungsplatz Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 9. September Sa 36/15 Das LAG Schleswig-Holstein hat mit rechtskräftigem Urteil vom 9. September 2015 entschieden, dass ein schwerbehinderter Einstellungsbewerber, der dem Anforderungsprofil entspricht, vom öffentlichen Arbeitgeber benachteiligt wird, wenn er nur deswegen nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird, weil er im Rahmen des Auswahlverfahrens einen Eignungstest nicht bestanden hat. 2. Wertsachen im Betrieb gestohlen - Wann haftet der Arbeitgeber? Urteil des LAG Hamm vom 21. Januar Sa 1409/15 Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte am 21. Januar 2016 über einen angesichts des hohen Wertes ungewöhnlichen Sachverhalt zu verhandeln, in dem es um die Haftung des Arbeitgebers wegen im Betrieb gestohlener Wertsachen ging. 9
10 Überblick kavberlin.de 3. Kein Anspruch auf Unterlassen einer unter Verstoß gegen die Mitbestimmung durchgeführten Maßnahme Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober PV 4.15 Mit Beschluss vom 8. Oktober PV 4.15 hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden, dass dem Personalrat kein Unterlassungsanspruch einer unter Verstoß gegen Beteiligungsrechte angeordneten oder auf Rückgängigmachung einer solchen durchgeführten Maßnahme zusteht. 4. Krankheitsbedingte Kündigung bei Bestehen eines leidensgerechten Arbeitsplatzes unwirksam Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 2. April Sa 1702/14 In einem Verfahren vor dem LAG Berlin-Brandenburg stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung. Das Gericht war der Auffassung, dass die Fehlzeiten aus der Vergangenheit für eine negative Prognose grundsätzlich zwar ausreichen würden, mit der vom Betriebsrat in seinem Widerspruch angesprochenen Stelle aber ein leidensgerechter Arbeitsplatz vorhanden sei. 5. Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. September AZR 170/14 Mit Urteil vom 22. September AZR 170/14 hat das BAG entschieden, dass ein dem Beschäftigten bereits entstandener Urlaubsabgeltungsanspruch im Falle seines späteren Todes vererbbar ist. 10
11 kavberlin.de Überblick Der aktuelle Praxisfall Die exzessive private Nutzung des Internets durch Mitarbeiter Die private Nutzung des Internets durch Mitarbeiter im Betrieb führt immer wieder zu Problemen in der Praxis. Insbesondere aber auch deswegen, weil die Rechtslage im Hinblick auf Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers bislang wenig transparent und klar war. Die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG BB) hat allerdings in einer aktuellen Entscheidung vom 14. Januar 2016 nunmehr für die Praxis klare Richtlinien aufgestellt, auch wenn die Entscheidung zur Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen ist. 11
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