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1 AG-Info 5/2016

2 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: T: ( 030 ) Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße Berlin T: ( 030 ) F: ( 030 ) E: kontakt@kavberlin.de Inhaltlich verantwortlich Claudia Pfeiffer, Geschäftsführerin Jahresabonnement 229 Euro Bei Mitgliedern im Jahresbeitrag enthalten Titelfoto Mike Haufe 2

3 kavberlin.de Inhalt AG-INFO 5/ SEMINARE 06 ÜBERBLICK I. NFORMATIONEN ZU GESETZEN UND TARIFVERTRÄGEN 10 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes 11 II. TVÖD INFORMATIONEN 1. Tarifeinigung in der Tarifrunde Umsetzung der neuen Entgeltordnung III. FÜR DIE PERSONALPRAXIS 16 Besitzstandszulage 19 IV. AUS DER RECHTSPRECHUNG 1. Kürzung der Jahressonderzahlung bei gewährtem Urlaub Inanspruchnahme von Elternzeit Keine Diskriminierung von Schwerbehinderten Neuregelung der Startgutschriften Zugang zu Telefon und Internet für den Betriebsrat V. DER AKTUELLE PRAXISFALL Surfen statt arbeiten das geht nicht nur um Strand VI. FACHLITERATURBESPRECHUNGEN 35 Kooperationsangebot Schnell-Dienst Tarifrecht öd KAV Berlin und Verlag Hüthig Jehle Rehm FÜR SIE BEIGEFÜGT - Schnell-Dienst Tarifrecht öd 3

4 Seminare kavberlin.de Der moderne Arbeitsvertrag KAV SEMINAR 1916 Termin Zeitplan: 9:00-13:00 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 180 EUR Nichtmitglieder 240 EUR Dr. Jochen Keilich Arbeitsverträge sind die Grundlage für die Arbeitsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie vermitteln aber auch die Unternehmensphilosophie und sollten daher klar, verständlich und freundlich gestaltet sein. Auf der anderen Seite zwingt die AGB Rechtsprechung den Arbeitgeber zu immer komplexeren Vertragsklauseln. Die Gratwanderung zwischen Employer Branding und AGB Kontrolle wird anhand aktueller Rechtsprechung und Musterformulierungen aufgezeigt. Welche Möglichkeiten verbleiben, Entgeltbestandteile und Arbeitszeit flexibel und Versetzungen offen zu gestalten? Es wird zudem auf die Besonderheiten der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVöD/TV-L) eingegangen. 4

5 kavberlin.de Seminare Teilzeit und Befristung KAV SEMINAR 2216 Termin Zeitplan: 9:00-13:00 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 180 EUR Nichtmitglieder 240 EUR Dr. Martin Römermann Arbeitgeber müssen Arbeitsplätze zunehmend flexibel gestalten. Eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften zwingt zur Abkehr vom klassischen Vollarbeitsplatz. Durch gesetzliche Neuerungen gewinnt auch die Arbeit im Alter an Bedeutung. Die Grundlagen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gehören daher zum Handwerkszeug, das Personalverantwortliche beherrschen müssen. Das Halbtagesseminar soll einen Einblick in diese Grundlagen geben. Im ersten Teil werden die Probleme des befristeten Arbeitsvertrages erläutert, um die formellen und materiellen Hürden bei Abschluss derartiger Verträge zu verstehen. Die Entwicklungen der Rechtsprechung zu zuvor-beschäftigung und Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen werden berücksichtigt. Im zweiten Teil widmen wir uns dem Anspruch auf Teilzeit nach dem TzBFG. Die Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung mit und ohne Sachgrund Schriftformerfordernis in der Praxis Folgen unzulässiger Befristung Kündigung während der Befristung Informationspflicht des Arbeitgebers Formfallen beim Abschluss und bei der Verlängerung von befristeten Verträgen Folgen unzulässiger Befristung Stichwort: Kettenverträge - Institutioneller Missbrauch Arbeitsgerichtsprozess: Klagefrist, Beweislast usw. Beteiligung des Betriebsrats bei Abschluss und Beendigung befristeter Arbeitsverträge Aktuelle höchstrichterliche Urteile Teilzeitarbeit im Betrieb Formen der Teilzeitarbeit Anspruch auf Verringerung oder Erhöhung der Arbeitszeit Fristen und Geltendmachung von Teilzeitarbeit Ablehnungsrecht des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen Diskriminierungsverbot Beteiligungsrechte des Betriebsrats Durchsetzungsmöglichkeiten vor Gericht (ggf. auch im Eilverfahren) Aktuelle Rechtsprechung 5

6 Überblick kavberlin.de Überblick Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat unserem Dachverband, der VKA, am 15. April 2016 im Rahmen der Verbändeanhörung den mit Bearbeitungsstand vom 14. April 2016 aktuellen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. April 2016 übersandt. Über die dazu abgebeben Stellungnahme der VKA möchten wir Sie informieren. TVöD-Informationen 1. Tarifeinigung in der Tarifrunde 2016 In der Tarifrunde 2016 konnte im dritten Verhandlungstermin am 29. April 2016 eine Einigung erzielt werden. Über die Eckpunkte der Tarifeinigung möchten wir Sie informieren. 2. Weitere Planung hinsichtlich der Umsetzung der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA Von verschiedenen Anbietern werden derzeit vermehrt Veranstaltungen angeboten, in denen, teilweise bereits ab Juni 2016 beginnend, darüber informiert werden soll, wie die neue Entgeltordnung für den VKA-Bereich umzusetzen sei. Wir halten solche Veranstaltungen für deutlich verfrüht. Die VKA wird nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen Hinweise zur Umsetzung der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA bekanntgegeben, die wir unmittelbar an unsere Mitglieder weitergeben werden. 6

7 kavberlin.de Überblick Für die Personalpraxis 1. Fortzahlung der Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestand - teile nach 11 TVÜ-VKA bei volljährigen Kindern während des freiwilligen Wehrdienstes Bisher fiel die Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile nach 11 TVÜ-VKA bei Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes durch das Kind endgültig weg. Aufgrund des Urteils des BFH vom 3. Juli 2014 III R 53/13 und einer zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderung des EStG führt die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes in einigen Fällen nunmehr nicht mehr zum Verlust der Besitzstandszulage. Aus der Rechtsprechung 1. Ausschluss der Kürzung der Jahressonderzahlung nur bei gewährtem und genommenem Urlaub Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. November AZR 645/14 - Mit Urteil vom 11. November AZR 645/14 - hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Kürzung der Jahressonderzahlung nach 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L nicht bereits dann zu unterbleiben habe, wenn ein Beschäftigter Urlaubsansprüche erworben hat. Ein die Kürzung ausschließender Entgeltfortzahlungsanspruch bestünde nur, wenn Urlaub gewährt und genommen wurde und deshalb ein Anspruch auf Urlaubsentgelt entstanden ist. 2. Inanspruchnahme von Elternzeit - Schriftformerfordernis Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Mai AZR 145/15 - Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform isv. 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine wahrt die von 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonder- 7

8 Überblick kavberlin.de heiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, indem er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis des 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG sei nicht gewahrt ( 242 BGB). Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10. Mai AZR 145/15 - entschieden. 3. Keine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung bei unterlassener Durchführung des Präventionsverfahrens nach 84 Abs. 1 SGB IX in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April AZR 402/14 Mit Urteil vom 21. April AZR 402/14 hat das BAG entschieden, dass keine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung vorliege, wenn der Arbeitgeber es unterlasse, ein Präventionsverfahren nach 84 Abs. 1 SGB IX in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses durchzuführen. 4. Neuregelung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte Urteile des Bundesgerichtshof, Urteile vom 9. März IV ZR 9/15 - und - IV ZR 168/15 - Der BGH hat die mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum ATV-K/ATV jeweils vom 30. Mai 2011 erfolgte Neuregelung der Startgutschriften für die sogenannten rentenfernen Versicherten erneut für unwirksam erklärt. 8

9 kavberlin.de Überblick 5. Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. April ABR 50/14 - Mit Beschluss vom 20. April ABR 50/14 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weder dazu verpflichtet sei, dem Betriebsrat unabhängig von seinem Netzwerk einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, noch er für den Betriebsrat einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einrichten muss. Der aktuelle Praxisfall Surfen statt arbeiten das geht nicht nur um Strand Unsere Mandantin M wandte sich an uns wegen eines angestellten A, der nach Behauptungen eines Kollegen andauernd privat im Internet surfte. Eine Überprüfung des Datenvolumens des von ihm genutzten Rechner ergab in der Tat einen Umfang, der mit der dienstlichen Nutzung nicht zu erklären war. 9

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