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1 AG-Info 8/2014

2 Impressum kavberlin.de ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: T: ( 030 ) HERAUSGEBER: Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße Berlin T: ( 030 ) F: ( 030 ) E: kontakt@kavberlin.de Inhaltlich verantwortlich: Claudia Pfeiffer Geschäftsführerin Jahresabonnement: 229 Euro Bei Mitgliedern im Jahresbeitrag enthalten Titelfoto Mike Haufe

3 kavberlin.de Inhalt AG-INFO 8/2014 Seminare Überblick I. Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen 1. Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie 2. Voraussichtliche Sozialversicherungs-Rechengrößen im Jahr II. Für die Personalpraxis Der Mindestlohn für Praktikanten III. Aus der Rechtsprechung 1. Verdachtskündigung (Anhörung) 2. Eingruppierung der Kindergartenleitung 3. Informationsanspruch des Personalrates über Honorarverträge 4. Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder nach 29 Abs. 1 TVöD IV. Der aktuelle Praxisfall Betriebsrentenanpassung V. Fachliteraturbesprechungen VI. Anlage 3

4 Seminare kavberlin.de Update Arbeitsrecht II KAV SEMINAR 2514 Termin Zeitplan: 9:00-9:00 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 260 EUR Nichtmitglieder 70 EUR Die Themen für das Update liegen nun vor. Da ausschließlich die aktuelle Rechtsprechung besprochen wird, können die Themen ggf. variiert werden. Dieses Seminar richtet sich nur an KAV-Mitglieder und deren Mitarbeiter. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Dr. Roland Gastell 4 Einstellung: - Einladung eines Schwerbehinderten zum Vorstellungsgespräch trotz fehlender Eignung - Politische Einstellung als diskriminierungsfähige Weltanschauung - Festlegung des Anforderungsprofils - Konkurrentenklage Vergütung: - Unterbrechung bei der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung - Mindestumfang für die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten - Korrigierende Rückstufung bei Ermessensentscheidung - Beginn der Stufenlaufzeit bei vorheriger vorübergehender Übertragung - Undifferenziertes Leistungsentgelt - Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit durch Feiertag Kündigung: - Beistand bei Personalgespräch - Kenntnis von Kündigungsberechtigung des Personalleiters - Kündigung wegen der Manipulation von Akten - Außerordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen - Kündigung wegen Alkoholsucht - Anhörung vor Verdachtskündigung Urlaub und Freistellung: - Urlaubsabgeltung im Todesfall - Urlaubsanspruch während Sonderurlaub - Kürzung des tariflichen Mehrurlaubs bei Wechsel in Teilzeit - Freistellung zur Pflege schwer erkrankter Kinder - Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch Arbeitgeber Mitbestimmung: - Separater Telefon- und Internetanschluss des Betriebsrats - Grenzen des innerbetrieblichen Schlichtungsverfahrens - Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung - Umfang der Mitbestimmung beim Arbeitsschutz - Mitbestimmung bei Beendigung einer vorläufigen personellen Maßnahme - Mitbestimmung beim Einsatz von Routenplanern zur Kontrolle - Mitbestimmung bei der Mitarbeiterbeurteilung - Einsichtnahme in Bruttoentgeltlisten

5 Seminare kavberlin.d Kindergeldworkshop II KAV SEMINAR 2614 Termin Zeitplan: 9:00-16:30 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 260 EUR Nichtmitglieder 320 EUR Durch den Entfall der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge hat man gedacht, alle großen Schwierigkeiten sind vorbei. Aber im Gegenteil, die Feststellung, ob ein Kind bereits eine Erstausbildung erfüllt hat oder nicht, baut neue Hürden auf. Nicht zuletzt zum einen durch die Nichtveröffentlichung bereits entschiedener Verfahren und zum anderen durch die aktuelle Rechtsprechung der Finanzgerichte mit unterschiedlicher Normierung, was eine Erstausbildung im Bereich des Kindergeldes ist. Ralph Jahn Zudem sind wieder zahlreiche Entscheidungen erfolgt, die die bisherige Auslegung teilweise auf den Kopf stellen bzw. zumindest die Feststellung der - geänderte Prüfungsrhythmen - Gegenüberstellung der Fundstellen (alte DA s / DA-KG 2014) materiellen Ansprüche nicht vereinfachen. Daneben wurde die alte DA-FamEStG sowie alle anderen einzelnen DA s durch eine völlig neu konzipierte Dienstanweisung Kindergeld (DA-KG 2014) ersetzt, die nunmehr nicht nur die materiell-rechtlichen Fragen zu klären versucht, sondern auch die verfahrensrechtlichen Problematiken beleuchtet. Das Seminar wird die Auslegung der Verwaltung mit der bis dahin erfolgten Rechtsprechung abgleichen und evtl. Gegensätze und praxisgerechte Lösungen aufzeigen. Vor allem werden die Neuerungen (auch versteckte) der DA-KG 2014 besprochen. Allgemeines - Weitere Vereinfachung der Ermittlung des Selbstunterhaltes bei behinderten Kindern - Ende Erstausbildung (z. B. Bachelor nein?) - Monatsprinzip Teilmonat anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit - Problem: dauerhafte Ausweitung zwei-monats- Grenze - Gleichartigkeit der Haushaltsaufnahme - notwendige Prüfungsreihenfolge über 18-jähriger Kinder - Verlängerungstatbestand (doppelt?) Ausgewählte Schwerpunkte: Neue Dienstanweisung Besprechung der umstrukturierten und ergänzten Dienstanweisung Kindergeld (DA-KG 2014), u. a. - neue Berichte an das BZSt - Ausstattungen der Familienkassen - Bewerbungen/Meldungen bei der Agentur für Arbeit Ende der Drei-Monats-Frist - Zuständigkeit des öffentlichen Dienstes - Nachweise - Befristung bei minderjährigen Kindern - Abzweigungsentscheidung Aufhebung? - Prognosen, Anschlussprüfungen, abschließende Prüfung und mehr. 5

6 Seminare kavberlin.de Krankheitsbedingt arbeitsunfähige Mitarbeiter KAV SEMINAR 2714 Termin Zeitplan: 9:30-16:30 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 470 EUR Nichtmitglieder 580 EUR Anhand zahlreicher Beispiele werden fundierte Einblicke in die regelmäßig in der Praxis auftretenden Problemfelder vermittelt und pragmatische Lösungsmöglichkeiten unter Verwendung einer Vielzahl von Musterformulierungen aufgezeigt. Jan Ruge Das Seminar richtet sich vornehmlich an Personalleiter/innen und andere Personalentscheider. - Begriff der Arbeitsunfähigkeit - Verschuldete Arbeitsunfähigkeit - Anzeigepflichten des Arbeitnehmers - Nachweispflichten des Arbeitnehmers Ein besonderes Augenmerk richtet sich auf die Themenkomplexe Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers, Beginn, Ende und Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs, Einschaltung des Medizinischen Dienstes, Möglichkeiten zur Untersuchung von Mitarbeitern gemäß 3 Abs. 4 TVöD, Nutzen von Krankenrückkehrgesprächen, Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Krankheit und Beendigung im Falle der Erwerbsminderung. - Anzeige- und Nachweispflichten bei Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit - Beginn, Ende und Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs - Einschaltung des Medizinischen Dienstes - Möglichkeiten zur Untersuchung von Mitarbeitern gemäß 3 Abs. 4 TVöD - Nutzen von Krankenrückkehrgesprächen und Gestaltungsmöglichkeiten einer Anwesen heitsprämie - Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Krankheit - Beendigung im Falle der Erwerbsminderung 6

7 kavberlin.de Überblick Überblick Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen 1. Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) Das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) ist am 16. August 2014 in Kraft getreten. Artikel 1 enthält das Gesetz zur Einführung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz MiLoG). In dem Artikel geben wir einen ersten Überblick zu den wesentlichen gesetzlichen Neuregelungen. 2. Voraussichtliche Sozialversicherungs-Rechengrößen im Jahr 2015 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf für die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015) bekanntgegeben. Für die Personalpraxis Der Mindestlohn für Praktikanten Auch Praktikanten haben ab Januar 2015 grundsätzlich einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn i. H. v. 8,50 Euro pro Stunde. Die im Mindestlohngesetz (MiLoG) vorgesehenen Ausnahmen bei freiwilligen Praktika sind zwar auf den ersten Blick auf maximal drei Monate begrenzt. Bei geschickter Anwendung des MiLoG sind jedoch längere Zeiträume möglich, in denen man die Grenze unterschreiten kann. 7

8 Überblick kavberlin.de Aus der Rechtsprechung 1. Verdachtskündigung (Anhörung) Für eine auf den bloßen Verdacht einer erheblichen Pflichtverletzung gestützten Kündigung ist die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers Wirksamkeitsvoraussetzung. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung Gelegenheit geben, zu den Verdachtsmomenten Stellung zu nehmen, um sich ggf. entlasten zu können. Andernfalls fehlt es bei einer außerordentlichen Verdachtskündigung an einem wichtigen Grund im Sinne von 626 Abs. 1 BGB. Dies hat das BAG mit Urteil vom AZR 1037/12 bestätigt. 2. Eingruppierung der Kindergartenleitung Für die Eingruppierung der Kindergartenleitung ist allein die Anzahl der tatsächlich belegten Plätze maßgebend. Eine Mehrfachzählung von Kindern bestimmter Gruppen sieht die Tarifregelung nicht vor. Diese typisierende und pauschalierende tarifliche Regelung verzichtet im Interesse der Klarheit und Handhabbarkeit der Eingruppierungsregelung darauf, bei der Bestimmung der maßgebenden durchschnittlichen Belegungszahl weitere sonstige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dies hat das BAG mit Urteil vom AZR 745/13 erneut entschieden. 3. Informationsanspruch des Personalrates über Honorarverträge Die Parteien streiten über das Bestehen eines Informationsrechts des Antragstellers als Personalrat der Lehrerschaft gemäß 73 Abs. 1 PersVG Berlin. In der dem Zuständigkeitsbereich unterfallenden Schuleinrichtung werden die Unterrichtsinhalte größtenteils durch selbstständige Lehrkräfte erbracht, die über Honorarverträge vergütet werden. Der Personalrat begehrt gemäß 73 Abs. 1, 87 Abs. 1 PersVG Berlin Informationen über den Inhalt der geschuldeten Leistungen und des Beginns der Tätigkeit, sowie bei zeitlicher Befristung das Ende der Tätigkeit, die Namen der Einsatzschulen, die Arbeitszeiten und die Art der Entgeltleistung. 8

9 kavberlin.de Überblick 4. Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder nach 29 Abs. 1 TVöD Ein im Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) nicht gesetzlich krankenversicherter Beschäftigter hat nach 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb ivm. Satz 2 TVöD Anspruch, bis zu vier Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt zu werden, wenn ein Kind unter zwölf Jahren schwer erkrankt, eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege ärztlich bescheinigt wird. Erkrankt ein anderes Kind des Beschäftigten schwer und sind die übrigen tariflichen Voraussetzungen erfüllt, steht dem Beschäftigten eine weitere bezahlte Freistellung von der Arbeit zu, wenn die in 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD festgesetzte Freistellungsobergrenze von insgesamt fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Der aktuelle Praxisfall Betriebsrentenanpassung Die Tochtergesellschaft einer langjährigen Mandantin unserer Kanzlei gewährte bestimmten Mitarbeitern eine Betriebsrente als betriebliche Altersversorgung. Der Kläger, ehemaliger Hauptbuchhalter, gehörte zwar an sich nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten, hatte es aber gleichwohl geschafft, den Vorstand so lange zu drängen, bis auch ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde. Mit gut 60 Jahren ging er nach 17 Jahren im Dienste der Gesellschaft 1992 in Ruhestand. Seitdem erhält er eine monatliche Betriebsrente von jetzt umgerechnet knapp EUR 1.600,00. Seit 2007 regte der Kläger eine Anpassung dieser Betriebsrente an, die die Gesellschaft aber unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage ablehnte erhob der Kläger schließlich Klage gegen die Gesellschaft und beantragte, ihm rückständige Betriebsrente in Höhe der nicht erfolgten Anpassung seit dem zu zahlen und die beklagte Gesellschaft zu einer angemessenen Erhöhung der laufenden Betriebsrente zu verurteilen. Dabei begehrte der Kläger eine am Verbraucherpreisindex orientierte Anpassung seines jahrelang gleichgebliebenen Betriebsrentenbetrags. 9

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