Arbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Arbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto"

Transkript

1 AG-Info 10/2015

2 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: T: ( 030 ) Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße Berlin T: ( 030 ) F: ( 030 ) E: kontakt@kavberlin.de Inhaltlich verantwortlich Claudia Pfeiffer Geschäftsführerin Jahresabonnement 229 Euro Bei Mitgliedern im Jahresbeitrag enthalten Titelfoto Mike Haufe 2

3 kavberlin.de Inhalt AG-INFO 10/ SEMINARE 06 ÜBERBLICK I. INFORMATIONEN ZU GESETZEN UND TARIFVERTRÄGEN 10 Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) 12 Berufsausbildung II. FÜR DIE PERSONALPRAXIS in Teilzeit Besonderheiten im öffentlichen Dienst III. AUS DER RECHTSPRECHUNG Ablehnung der Eilanträge gegen das Tarifeinheitsgesetz Mitbestimmung bei Gewährung einer Zulage Änderungskündigung zur Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld Zuordnung zu einer Entgeltstufe nach 16 TV-L höherwertig Vorbeschäftigung Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union Sog. Unkündbarkeit nach 34 Abs. 2 TVöD IV. DER AKTUELLE PRAXISFALL 27 LGG Berlin Beteiligungsverfahren der Frauenvertretung 31 V. FACHLITERATURBESPRECHUNGEN 36 KAV Kooperationsangebot Schnell-Dienst Tarifrecht öd Berlin und Verlag Hüthig Jehle Rehm FÜR SIE BEIGEFÜGT - Schnell-Dienst Tarifrecht öd 3

4 Seminare kavberlin.de Arbeitszeit im öffentlichen Dienst KAV Seminar 3215 Termin Zeitplan: 9:30-16:30 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 470 EUR Nichtmitglieder 580 EUR Dr. Christoph T. Thies Arbeitszeit im öffentlichen Dienst Gesetzliche und tarifliche Vorgaben und deren praktische UmsetzungVersicherung. Arbeitszeitrechtliche Vorschriften im öffentlichen Dienst (EU-Richtlinien, Arbeitszeitgesetz, Tarifverträge) Definition und Umfang der Arbeitszeit Ruhepausen und Ruhezeit Mehrarbeit und Überstunden Nachtarbeit, Schicht- und Wechselschichtarbeit Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Bereitschaftszeiten Arbeit an Sonn-, Feier- und Vorfesttagen Vollzeit- und Teilzeitarbeit Die Veranstaltung gibt einen Überblick über die wesentlichen gesetzlichen und tariflichen Vorgaben und Regelungen zu Fragen der Arbeitszeit. Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes sind ebenso Gegenstand wie die tariflichen Regularien zu den verschiedenen Formen der Bereitschaftsarbeit, zu Überstunden und Freizeitausgleich oder zum finanziellen Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. Dabei kann auch auf die besonderen Vorschriften der Spartentarifverträge, insbesondere des TVöD-K, eingegangen werden. 4

5 kavberlin.de Seminare Fallstricke bei der Stellenbesetzung KAV Seminar 3415 Termin Zeitplan: 9:00-16:30 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 290 EUR Nichtmitglieder 340 EUR Dr. Gernod Meinel Stellenbesetzungen (Einstellungen, Beförderungen, Um- und Versetzungen) stellen insbesondere die öffentlichen Arbeitgeber vor besondere Herausforderungen. Wie ist eine gezielte Personalentwicklung mit den kategorischen Ausschreibungspflichten des LGG in Einklang zu bringen? Welche Haftungsrisiken folgen aus dem Gebot der Bestenauslese und wie lassen sie sich mindern? Welche Dokumentationserfordernisse bestehen? Welche besonderen Verhaltenspflichten bestehen bezogen auf Bewerber mit Behinderungen? Wann ist der Abschluss befristeter Arbeitsverträge zulässig? Welche Beteiligungsrechte von Betriebs- und Personalräten bestehen bei der Stellenbesetzung? Das Seminar behandelt die Rechtsfragen im Zusammenhang mit Stellenbesetzungen kompakt und bietet Handlungsempfehlungen anhand von Praxisbeispielen. Insbesondere werden behandelt: Bedeutung des Anforderungsprofils; Bestenauslese und Verfahren; Ausschreibungspflichten, insbesondere nach dem LGG; Dokumentation des Auswahlverfahrens; insbesondere: Bewerber mit Behinderungen; Fallstricke beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge. Beteiligungsrechte von Betriebs- und Personalräten. 5

6 Überblick kavberlin.de Überblick Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) Voraussichtliche Bewertung der Personalunterkünfte in den alten Bundesländern sowie der Sachbezugswerte für freie Verpflegung in den alten und neuen Bundesländern ab 1. Januar 2016 Mit der der vorliegenden Achten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), welche noch der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sollen lediglich die Werte für die freie Verpflegung ab 1. Januar 2016 geändert werden. Für die Personalpraxis Berufsausbildung in Teilzeit Besonderheiten im öffentlichen Dienst Die Tarifverträge für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes (TVAöD/TVA-L) sehen keine Regelungen zur Berufsausbildung in Teilzeit vor. Eine Teilzeitberufsausbildung ist jedoch nach BBIG 8 BBIG 8 Absatz I 2 BBiG zulässig. Es stellt sich daher die Frage, wie im öffentlichen Dienst zu verfahren ist. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat mit Rundschreiben vom (Az. D5 3100/4#4) zu Fragen der Teilzeitberufsausbildung im öffentlichen Dienst Stellung genommen. Das Ministerium begrüßt die Teilzeitausbildung ausdrücklich und benennt die Voraussetzungen, unter denen eine solche unter Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung im Anwendungsbereich des TVAöD bewilligt werden sollte. Der folgende Beitrag möchte diese Voraussetzungen näher erläutern und Praxishinweise geben. 6

7 kavberlin.de Überblick Aus der Rechtsprechung 1. Ablehnung der Eilanträge gegen das Tarifeinheitsgesetz Beschluss des BVerfG vom 6. Oktober BvR 1571/15, 1 BvR 1582/15, BvR 1588/15 Gegen das Tarifeinheitsgesetz vom 3. Juli 2015 haben der Marburger Bund, die Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit und der Deutsche Journalisten-Verband jeweils Verfassungsbeschwerde eingereicht und beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Antrag gestellt, dessen Anwendung bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen auszusetzen. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 6. Oktober BvR 1571/15, 1 BvR 1582/15 und BvR 1588/15 die drei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Diese seien zulässig, aber unbegründet. 2. Mitbestimmung bei Gewährung einer Zulage Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. April PV 5.14 Mit Beschluss vom 23. April PV 5.14 hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Gewährung der Zulage nach 16 Abs. 5 TV-L (zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten) nach dem Personalvertretungsgesetz Berlin nicht mitbestimmungspflichtig ist. 7

8 Überblick kavberlin.de 3. Änderungskündigung zur Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld aufgrund des höheren Stundenlohnes nach dem Mindestlohngesetz unwirksam Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber aufgrund des ab 1. Januar 2015 maßgeblichen Mindestlohns bisher zusätzlich zu einem Stundenlohn unterhalb des Mindestlohns gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld streichen will, ist unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und entsprechende Entscheidungen des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt. 4. Zuordnung zu einer Entgeltstufe nach 16 TV-L höherwertige Vorbeschäftigung Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.Oktober Sa 660/15 und 5 Sa 668/15 Eine einschlägige Berufserfahrung kann nach 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) auch dann zu einer Einstufung in eine höhere Entgeltstufe führen, wenn die zuvor ausgeübte Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen ist. Wurde die Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber im Inland erworben, kann eine Zuordnung höchstens in die Entgeltstufe 2 bzw. 3 erfolgen, ohne dass dies zu einem Verstoß gegen das Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union führt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. 5. Sog. Unkündbarkeit nach 34 Abs. 2 TVöD Urteil des BAG vom 13. Mai AZR 531/14 Mit Urteil vom 13. Mai AZR 531/14 hat das BAG eine Entscheidung zur sog. Unkündbarkeit nach 34 Abs. 2 TVöD getroffen. Der Arbeitgeber sei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung nach 626 Abs. 1 BGB nicht gezwungen, fristlos zu kündigen. Er könne die Kündigung grundsätzlich auch, etwa aus sozialen Erwägungen oder weil eine Ersatzkraft fehle, unter Gewährung einer Auslauffrist aussprechen. Aus 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD folge nichts anderes. Schon der Wortlaut der Tarifbestimmung schließe lediglich eine Kündigung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aus, nicht aber eine Kündigung aus wichtigem Grund mit Auslauffrist. 8

9 kavberlin.de Überblick Der aktuelle Praxisfall LGG Berlin Beteiligungsverfahren der Frauenvertretung Von einem handwerklich gut gemachten Gesetz darf man erwarten, dass es für die Anwender mehr Antworten als Fragen bereit hält. Diesen Ansprüchen genügt das Berliner Landesgleichstellungsgesetz (LGG) nicht immer. So enthält es keine hinreichend bestimmte Regelung, an welchen Entscheidungen die Frauenvertreterin beteiligt werden muss und was unter einer ordnungsgemäßen Beteiligungen zu verstehen ist. Das gesamte Beteiligungs- und Beanstandungsverfahren ist eher skizzenhaft ausgearbeitet und nur mühsam aus den Vorschriften herauszulesen. Mit Bekanntmachung vom 6. Mai 2015 hat die Berliner Senatsverwaltung nun Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz (AVLGG) veröffentlicht, in denen Erläuterungen zu im Gesetz offen gebliebenen Fragestellungen enthalten sind. Dieser Beitrag soll dazu dienen, die Grundzüge des Beteiligungs- und Beanstandungsverfahrens nach dem LGG bei sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen für die Anwender zu strukturieren. 9

Arbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto

Arbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto AG-Info 8/2015 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße

Mehr

ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: HERAUSGEBER: Impressum kavberlin.de

ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: HERAUSGEBER: Impressum kavberlin.de AG-Info 6/2014 Impressum kavberlin.de ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 HERAUSGEBER: Kommunaler Arbeitgeberverband

Mehr

ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: HERAUSGEBER: Impressum kavberlin.de

ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: HERAUSGEBER: Impressum kavberlin.de AG-Info 4/2015 Impressum kavberlin.de ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 HERAUSGEBER: Kommunaler Arbeitgeberverband

Mehr

ARBEITGEBER INFO 1/2013

ARBEITGEBER INFO 1/2013 ARBEITGEBER INFO 1/2013 AKTUELLES ZU GESETZEN UND TARIF- VERTRÄGEN ENTGELTUMWANDLUNG (GRENZWERTE FÜR 2013) AUS DER RECHTSPRECHUNG ARBEITSZEUGNIS DER AKTUELLE PRAXISFALL IMMER RISKANT: LEIHE IN DER FAMILIE

Mehr

Abkürzungsverzeichnis 6. Teil 1: Arbeitszeitrecht 13. 1. Einleitung 13

Abkürzungsverzeichnis 6. Teil 1: Arbeitszeitrecht 13. 1. Einleitung 13 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 6 Teil 1: Arbeitszeitrecht 13 1. Einleitung 13 1.1 Regelungen zur Arbeitszeit 13 1.1.1 Der öffentlich-rechtliche Arbeitsschutz 13 1.1.2 Gesetzliche Regelungen

Mehr

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die. a) (nach Einführung einer Flexiblen Arbeitszeit an der Universität)

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die. a) (nach Einführung einer Flexiblen Arbeitszeit an der Universität) 7 TV-L Sonderformen der Arbeit (erläutert sind hier nur die für die Universität maßgeblichen Sonderformen) 1) Wechselschichtarbeit (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen

Mehr

Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden. Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz 1

Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden. Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz 1 Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz 1 Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden 2

Mehr

Arbeitszeitrecht. ArbZG IAGG IArb5chG IBBiG IBetrVG GewO IMu5chG 15GB ITzBfG ITVöD. Dr. Frank Hahn IGerhard Pfeiffer I Prof. Dr. Jens Schubert [Hrsg.

Arbeitszeitrecht. ArbZG IAGG IArb5chG IBBiG IBetrVG GewO IMu5chG 15GB ITzBfG ITVöD. Dr. Frank Hahn IGerhard Pfeiffer I Prof. Dr. Jens Schubert [Hrsg. Dr. Frank Hahn IGerhard Pfeiffer I Prof. Dr. Jens Schubert [Hrsg.] Arbeitszeitrecht ArbZG IAGG IArb5chG IBBiG IBetrVG GewO IMu5chG 15GB ITzBfG ITVöD Handkommentar Dr. Bettina Graue, Arbeitnehmerkammer

Mehr

Ärztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR

Ärztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Ärztliche Arbeitszeit Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 12. Dezember 2013 Themen 2 Rechtliche Rahmenbedingungen Regelmäßige

Mehr

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen LArbG Nürnberg, Urteil v. 23.05.2011 7 Sa 757/10 Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen Normenketten: 10 TV-Ärzte/VKA, 11 TV-Ärzte/VKA, 9 TV-Ärzte/VKA 11

Mehr

Gleichbehandlung. in Betrieben. Arbeitsrechtlicher Leitfaden zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Herausgegeben von.

Gleichbehandlung. in Betrieben. Arbeitsrechtlicher Leitfaden zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Herausgegeben von. Gleichbehandlung in Betrieben Arbeitsrechtlicher Leitfaden zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) iskriminierungsmerkmale Mögliche Ansprüche Arbeitgeberpflichten Fallbeispiele Rechtsgrundlagen Herausgegeben

Mehr

Inhaltsübersicht. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)... 13. Allgemeiner Teil...313. B. Besonderer Teil... 67

Inhaltsübersicht. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)... 13. Allgemeiner Teil...313. B. Besonderer Teil... 67 5 Inhaltsübersicht Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)... 13 A. Allgemeiner Teil... 13 B. Besonderer Teil... 67 Verwaltung (BT-V)... 67 Krankenhäuser (BT-K)...104 Pflege- und Betreuungseinrichtungen

Mehr

Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern

Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern Anlage 7 Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern I. Grundsätzliches Die Kästchen in den Arbeitsvertragsmustern eröffnen entweder eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei oder mehreren Alternativen oder auch,

Mehr

Newsletter arbeitsrecht

Newsletter arbeitsrecht Juli 2012 Seite: 1 Newsletter arbeitsrecht JULI 2012 BAG, Urteil vom 15.02.2012 7 AZR 774/10 Die Arbeitsbefreiung für Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit geleistet wurde, legt der Arbeitgeber

Mehr

5.18.1. Wonach richtet sich die Höhe des Ausbildungsvergütung?

5.18.1. Wonach richtet sich die Höhe des Ausbildungsvergütung? 5.18. Ausbildungsvergütung Der Ausbildungsbetrieb muß dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen, die mindestens jährlich ansteigen muß ( 17 BBiG). Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat

Mehr

Zuschläge. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung HI662745 LI1100158

Zuschläge. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung HI662745 LI1100158 Zuschläge Dr. Constanze Oberkirch, Christoph Fleige, Rainer Hartmann TK Lexikon Steuern 12. Dezember 2014 Zuschläge HI662745 Zusammenfassung LI1100158 Begriff Mit einem Zuschlag zum Grundlohn will der

Mehr

TVöD Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht

TVöD Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht 2008 AGI-Information Management Consultants May be used for personal purporses only or by libraries associated to dandelon.com network. TVöD Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht Mit Schwerpunkt Überleitung

Mehr

Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte. (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8.

Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte. (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8. Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Mehr

KIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015. Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften

KIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015. Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften KIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015 Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften Hinweise zum praktischen Umgang mit dem Pflegemindestlohn für Zeiten des Bereitschaftsdienstes Philipp Mauritius Diakonisches

Mehr

Ständige Erreichbarkeit und mobile IT-Geräte

Ständige Erreichbarkeit und mobile IT-Geräte Ständige Erreichbarkeit und mobile IT-Geräte Dresden, 18. Oktober 2012 Arne Gattermann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, BITKOM www.bitkom-consult.de Statistik BITKOM Umfrage 71 % der Berufstätigen sind an

Mehr

Merkblatt November 2013

Merkblatt November 2013 Merkblatt November 2013 Abgeltung von Bereitschaftsdienst Die Arbeitsvertragssituation der Ärzte hat sich durch den Abschluss arztspezifischer Tarifverträge grundlegend geändert. Bildete bis zum 30.09.2005

Mehr

Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR

Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR Deutscher Caritasverband Referat Arbeitsrecht Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR I. Inhalt der Gesetzesänderung Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist durch Artikel 4 b des Gesetzes

Mehr

Mindestlohn 2015 - Beachtenswertes für Arbeitgeber. Rechtsanwalt Guido Brenke

Mindestlohn 2015 - Beachtenswertes für Arbeitgeber. Rechtsanwalt Guido Brenke Folie 1 Mindestlohn 2015 - Beachtenswertes für Arbeitgeber Rechtsanwalt Guido Brenke Folie 2 Name: Guido Brenke Beruf: Rechtsanwalt Kanzleisitz: Potsdam Arbeitsort: bundesweit Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht

Mehr

TVöD ITV-L. Tarifverträge für den öffentlichen Dienst. Ernst Burger [Hrsg.] Hand kom mentar. 2. Auflage

TVöD ITV-L. Tarifverträge für den öffentlichen Dienst. Ernst Burger [Hrsg.] Hand kom mentar. 2. Auflage N Ernst Burger [Hrsg.] TVöD ITV-L Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Hand kom mentar 2. Auflage Ernst Burger, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht München I Dirk Clausen, Rechtsanwalt, Fachanwalt

Mehr

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8.

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

für Arbeitnehmer Überblick über Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung zu Themen, die in der Arbeitswelt täglich eine Rolle spielen

für Arbeitnehmer Überblick über Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung zu Themen, die in der Arbeitswelt täglich eine Rolle spielen ARBEITSRECHT GRUNDLAGEN für Arbeitnehmer Überblick über Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung zu Themen, die in der Arbeitswelt täglich eine Rolle spielen Michael Schäfer beratung@michael-schaefer.net

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 4 Ca 761/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Verkündet am: 23.05.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M H - Kläger

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII

Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XV 1. Kapitel: Entwicklungen am Arbeitsmarkt... 1 A. Einleitung... 1 B. Gang der Untersuchung... 8 2. Kapitel: Die Ausgestaltung der Arbeitszeit... 11 A. Europäische

Mehr

Kongress Pflege 2012

Kongress Pflege 2012 Kongress Pflege 2012 27./28. Januar 2012, Berlin Programmteil M Dienstpläne ökonomisch und mitarbeiterorientiert gestalten - Aus arbeitsrechtlicher Sicht - Ernst Burger Landesarbeitsgericht München I.

Mehr

BAG, 11.08.2015-9 AZR 952/13

BAG, 11.08.2015-9 AZR 952/13 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 11.08.2015, Az.: 9 AZR 952/13 Gericht: BAG Entscheidungsform: Urteil Datum: 11.08.2015 Referenz: JurionRS 2015, 31999 Aktenzeichen: 9 AZR 952/13 Verfahrensgang: vorgehend:

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung mit Wirkung im Geltungsbereich des TV-V

Aktuelle Rechtsprechung mit Wirkung im Geltungsbereich des TV-V Aktuelle Rechtsprechung mit Wirkung im Geltungsbereich des TV-V Rechtsanwälte Betz-Rakete-Dombek Tempelhofer Ufer 31 10963 Berlin Tel: 030 264 947-0 Fax: 030 264 947-47 E-Mail: rae@robe.org Rufbereitschaft

Mehr

Arbeitsrecht in der Praxis 20. Juni 2012

Arbeitsrecht in der Praxis 20. Juni 2012 20. Juni 2012 Forum für Ärzte und Zahnärzte Vorstellung Treuhand Oldenburg GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rechtsanwaltspartnerschaft Hochhäusler Duwe & Partner Gliederung * 2 Vor der Anstellung 3

Mehr

Kleine Anfrage mit Antwort

Kleine Anfrage mit Antwort Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/860 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Victor Perli (LINKE), eingegangen am 01.09.2008 Die Situation der studentischen

Mehr

Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte gegliedert:

Die Seite Befristung von Arbeitsverhältnissen ist in folgende Abschnitte gegliedert: Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 74854 RECHTSINFORMATION Befristung von Arbeitsverhältnissen Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte

Mehr

NomosKommentar. TVöD - TV-L. Handkommentar. Bearbeitet von Ernst Burger. 3. Auflage 2016. Buch. 1062 S. Gebunden ISBN 978 3 8487 2379 9

NomosKommentar. TVöD - TV-L. Handkommentar. Bearbeitet von Ernst Burger. 3. Auflage 2016. Buch. 1062 S. Gebunden ISBN 978 3 8487 2379 9 NomosKommentar TVöD - TV-L Handkommentar Bearbeitet von Ernst Burger 3. Auflage 2016. Buch. 1062 S. Gebunden ISBN 978 3 8487 2379 9 Recht > Arbeitsrecht > Tarifvertrag, Arbeitskampf, Schlichtung schnell

Mehr

Arbeitsrecht für Verkehrsunternehmen

Arbeitsrecht für Verkehrsunternehmen Arbeitsrecht für Verkehrsunternehmen nach TV-N / TV-V / TVöD 21. bis 23. Februar 2011 Koblenz Leitung: Rechtsanwalt Volker Pfeiffer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Trainer bei dem Pädagogischen Institut

Mehr

Die Ärzteregelungen in den AVR der Diakonie Deutschland (Stand 1. Juli 2014) im Vergleich zum TV-Ärzte/VKA (Stand 1. April 2013)

Die Ärzteregelungen in den AVR der Diakonie Deutschland (Stand 1. Juli 2014) im Vergleich zum TV-Ärzte/VKA (Stand 1. April 2013) Regelungsüberschrift/ Regelungsinhalt TV-Ärzte/VKA AVR Diakonie Deutschland Abweichungen Stand 1. April 2013 Stand 1. Juli 2014 Geltungsbereich 1 1 Anlage 8a Geltungsbereich der Anlage 8a: Personenkreis

Mehr

Altersdiskriminierung im öffentlichen Dienst? Altersstufen im BAT und in der Beamtenbesoldung

Altersdiskriminierung im öffentlichen Dienst? Altersstufen im BAT und in der Beamtenbesoldung Dr. Friedrich-Wilhelm Lehmann Dr. F.-W. Lehmann Rauhkopfstraße 2 83727 Schlierse Dr. Friedrich-Wilhelm Lehmann fon: 08026-92 99 10 Fax: 08026-92 99 25 dr.lehmann@arbeitsrecht.com in Kooperation: Professor

Mehr

Personaleinsatzplanung, selbstbestimmte Arbeitszeit, Organisation durch Gruppen. Call Center Tagung 18.03. 20.03.2013 Workshop 3b

Personaleinsatzplanung, selbstbestimmte Arbeitszeit, Organisation durch Gruppen. Call Center Tagung 18.03. 20.03.2013 Workshop 3b Personaleinsatzplanung, selbstbestimmte Arbeitszeit, Organisation durch Gruppen Call Center Tagung 18.03. 20.03.2013 Workshop 3b Referentin: Anita Liebholz Technologieberatungsstelle beim DGB Hessen Thema

Mehr

AbkÅrzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis... 19

AbkÅrzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis... 19 Inhaltsverzeichnis AbkÅrzungsverzeichnis................................ 15 Literaturverzeichnis................................... 19 I. Eingehen eines Arbeitsverhåltnisses A. Vertragsanbahnung... 21

Mehr

Informationsseminar zum Krankenhausrecht

Informationsseminar zum Krankenhausrecht Informationsseminar zum Krankenhausrecht Aktuelles aus dem Arbeitsrecht Dr. Marcus Michels Fachanwalt für Arbeitsrecht Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbh I. Arbeitszeitrecht FAArbR Dr. Marcus Michels

Mehr

Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - Musterarbeitsverträge

Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - Musterarbeitsverträge Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - Musterarbeitsverträge Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - Musterarbeitsverträge FMBl 2006

Mehr

Entlohnung in der Schulhausreinigung Was ist zu beachten?

Entlohnung in der Schulhausreinigung Was ist zu beachten? Entlohnung in der Schulhausreinigung Was ist zu beachten? RAL Gütegemeinschaft Gebäudereinigung e. V. Ausgabe: Juli 2011 Die technischen Angaben und Empfehlungen dieses Merkblattes beruhen auf dem aktuellen

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, pp.

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, pp. BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 97/12 9 Sa 238/11 Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Verkündet am 10. April 2013 Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter,

Mehr

Mindestlohn. Matthias Dörsam Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Mannheim

Mindestlohn. Matthias Dörsam Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Mannheim Mindestlohn Matthias Dörsam Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Mannheim Gliederung I. Vorbemerkung II. Anwendungsbereich: Für wen gilt der Mindestlohn? III. 20: Pflichten des Arbeitgebers zur

Mehr

Arbeitszeit im Betrieb. 16. Juni 2011

Arbeitszeit im Betrieb. 16. Juni 2011 Arbeitszeit im Betrieb 16. Juni 2011 I. Öffentliches Arbeitszeitrecht II. Individuelles Arbeitszeitrecht III. Aktuelle Problemfelder Öffentliches Arbeitszeitrecht Individuelles Arbeitszeitrecht Mitbestimmung

Mehr

Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers. Nebenpflichten des Arbeitgebers. Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers.

Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers. Nebenpflichten des Arbeitgebers. Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers. Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers Nebenpflichten des Arbeitgebers Gewerbeordnung (GewO) Zeugniserteilung Fassung vom:24.08.2002 Gültig ab:01.01.2003 109 Zeugnis (1) Der Arbeitnehmer hat bei

Mehr

Positionspapier der öffentlichen Arbeitgeber zur Novellierung des Landesgleichstellungsgesetz

Positionspapier der öffentlichen Arbeitgeber zur Novellierung des Landesgleichstellungsgesetz KAV Berlin Goethestraße 85 10623 Berlin Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße 85 10623 Berlin Name: Claudia Pfeiffer Telefon: (0 30) 21 45 81-16 Telefax: (0 30) 21 45 81-20 E-Mail: claudia.pfeiffer@kavberlin.de

Mehr

AltenpflegeKongress 2013. Dienstpläne rechtssicher gestalten

AltenpflegeKongress 2013. Dienstpläne rechtssicher gestalten AltenpflegeKongress 2013 Dienstpläne rechtssicher gestalten Rechtsanwalt Alexander Wischnewski Fachanwalt für Arbeitsrecht Grundsatz Der Arbeitgeber legt Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem

Mehr

Newsletter Arbeitskampf FRANKFURT AM MAIN MÜNCHEN BERLIN DRESDEN

Newsletter Arbeitskampf FRANKFURT AM MAIN MÜNCHEN BERLIN DRESDEN Newsletter Arbeitskampf FRANKFURT AM MAIN MÜNCHEN BERLIN DRESDEN ARNECKESIBETH.COM IN DIESEM NEWSLETTER I. II. III. Kein Schadenersatz für Lufthansa & Co. (BAG, Urteil vom 25.08.2015-1 AZR 754/13)... 3

Mehr

rat Weihnachtsgeld Tarifliche und rechtliche Ansprüche Informationen und Tipps für Beschäftigte

rat Weihnachtsgeld Tarifliche und rechtliche Ansprüche Informationen und Tipps für Beschäftigte rat Weihnachtsgeld Tarifliche und rechtliche Ansprüche Informationen und Tipps für Beschäftigte DGB Bundesvorstand Abt. Wirtschafts-, Finanz- und Steuerpolitik November 2013 Arbeitsvertrag oder betrieblicher

Mehr

AVR. Arbeitszeit innerhalb der Anlagen 30 bis 33

AVR. Arbeitszeit innerhalb der Anlagen 30 bis 33 AVR Arbeitszeit innerhalb der Anlagen 30 bis 33 Teil 1 Inhalt 1. Allgemeines... 12 2. Begriffe des Arbeitszeitrechts und ihre Anwendung in der Praxis... 13 2.1 Arbeitsbereitschaft... 13 2.2 Arbeitsunfähigkeit...

Mehr

Arbeitsvertrag. in Anlehnung an den TV-L. zwischen. ... (Arbeitgeber) und. Frau/Herrn..geb...(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel...

Arbeitsvertrag. in Anlehnung an den TV-L. zwischen. ... (Arbeitgeber) und. Frau/Herrn..geb...(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel... Arbeitsvertrag in Anlehnung an den TV-L zwischen... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn..geb....(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel.... 1 wird ab. als im Projekt * unbefristet eingestellt. Alternativ: (* = nicht zutreffendes

Mehr

Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung?

Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Dienstvereinbarung zur Führung von Jahresarbeitszeitkonten (DV JAZK) Frank Hüttmann November 2014 Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Ist mal wieder

Mehr

zu dem o.g. Thema möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen übermitteln:

zu dem o.g. Thema möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen übermitteln: Rheinische Versorgungskassen Postfach 21 09 40 50533 Köln ABCDEFGH An alle Mitglieder/Abrechnungsstellen der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) Köln, im Juni 2013 Zeichen: 043 Rundschreiben 05/2013

Mehr

Information zur Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz

Information zur Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz Information zur Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz Seit dem 01.01.2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 brutto pro Arbeitszeitstunde. Wie in unserer Sonderausgabe im November 2014

Mehr

Vertrauensarbeitszeit aus der Perspektive des Arbeitsrechts

Vertrauensarbeitszeit aus der Perspektive des Arbeitsrechts Vertrauensarbeitszeit aus der Perspektive des Arbeitsrechts 1 Der Begriff der Vertrauensarbeitszeit Vertrauensarbeitszeit ist gesetzlich nicht definiert oder geregelt! Allgemein versteht man unter Vertrauensarbeitszeit

Mehr

Von. Dr. Christopher Hilgenstock, LL.M. (Wellington) Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hannover

Von. Dr. Christopher Hilgenstock, LL.M. (Wellington) Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hannover Das Mindestlohngesetz Von Dr. Christopher Hilgenstock, LL.M. (Wellington) Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hannover Verlag C.H. Beck München 2014 Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis

Mehr

Entstehung des Arbeitsverhältnisses

Entstehung des Arbeitsverhältnisses Definition Arbeitsverhältnis ist ein aufgrund rechtswirksamen Arbeitsvertrages entstandenes Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, welches im Wesentlichen auf den Austausch von Arbeitsleistung

Mehr

Neuregelungen für Mitarbeiter in der Pflege

Neuregelungen für Mitarbeiter in der Pflege Neuregelungen für Mitarbeiter in der Pflege in Krankenhäusern Anlage 31 zu den AVR Überblick Für MA in der Pflege in Krankenhäusern gilt die Anlage 31 AVR. Übernahme des TVöD BT-K für Vergütungstabellen

Mehr

Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 800/11 vom 25. April 2013

Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 800/11 vom 25. April 2013 ver.di - Bezirk Berlin - Fachbereich 3 Gesundheit, soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 800/11 vom 25. April 2013

Mehr

DIE NACHT IN DEUTSCHEN KRANKENHÄUSERN RECHTLICHE ASPEKTE DER NACHTARBEIT

DIE NACHT IN DEUTSCHEN KRANKENHÄUSERN RECHTLICHE ASPEKTE DER NACHTARBEIT DIE NACHT IN DEUTSCHEN KRANKENHÄUSERN RECHTLICHE ASPEKTE DER NACHTARBEIT Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers/Trägers für Beschäftigte im Nachtdienst definiert sich unter anderem in folgenden Schutzgesetzen

Mehr

Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 5/2005

Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 5/2005 Institut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation GmbH Tel: 0561-4001128 0221-3597-550 Fax: 0561-4001128 0221-3597-555 e-mail: dralexander.gagel@arcor.de schian@iqpr.de AZ 10-08-02-04 August

Mehr

Arbeitszeitgesetz (Erlassen am: 6. Juni 1994; letzten Änderung: 1. August 2013)

Arbeitszeitgesetz (Erlassen am: 6. Juni 1994; letzten Änderung: 1. August 2013) 1 Arbeitszeitgesetz (Erlassen am: 6. Juni 1994; letzten Änderung: 1. August 2013) Das Arbeitszeitgesetz gibt einen Rahmen vor, der allerdings durch schriftliche Vereinbarungen zwischen den Tarifparteien

Mehr

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04 Teilzeitarbeit Nr. 154/04 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:

Mehr

Newsletter Nr. 2 / 2006

Newsletter Nr. 2 / 2006 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, das Team Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen der Kanzlei Schneider:Schwegler freut sich, Ihnen eine neue Ausgabe unseres Newsletters

Mehr

Nach 1 Jahr ist Frau Meinert nach Entgeltgruppe 8 höhergruppiert worden.

Nach 1 Jahr ist Frau Meinert nach Entgeltgruppe 8 höhergruppiert worden. Arbeits- und Tarifrecht Klausur für den Angestelltenlehrgang II Dauer: 180 Minuten Hilfsmittel: TVöD, Kündigungsschutzgesetz, BGB, Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz Frau Gabriele Meinert,

Mehr

18 Kündigungsschutz. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer

18 Kündigungsschutz. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer 18 Kündigungsschutz (1) 1 Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, hçchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der

Mehr

Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung

Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung Aus: Hans Peter Zetl / Ulrich Zwosta / Wolfram Schiering Die AVR von A bis Z Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung Überwachungsaufgaben Nach 26 Abs. 1 Satz 2 Rahmen-MAVO haben Dienstgeber und Mitarbeitervertretung

Mehr

Darüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen.

Darüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen. 5.2. Probezeit 5.2.1. Dauer der Probezeit 5.2.2. Verlängerung der Probezeit? 5.2.3. Kündigung während der Probezeit 5.2.4. So urteilen die Gerichte 5.2.1. Dauer der Probezeit Das Ausbildungsverhältnis

Mehr

Der neue Mindestlohn. Gemäß Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 16.08.2014, gültig seit dem 01.01.2015

Der neue Mindestlohn. Gemäß Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 16.08.2014, gültig seit dem 01.01.2015 Der neue Mindestlohn Gemäß Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 16.08.2014, gültig seit dem 01.01.2015 Anspruch Nach 1 Abs. 2 MiLoG ist durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt mindestens

Mehr

Vergütung bei Mehrarbeit und Überstunden

Vergütung bei Mehrarbeit und Überstunden Ein Merkblatt Ihrer IHK Vergütung bei Mehrarbeit und Überstunden I. Mehrarbeit und Überstunden 1. Mehrarbeitsverbote und -grenzen 2. Anordnung von Überstunden 3. Mustertext II. Vergütung 1. Grundvergütung

Mehr

Außerordentliche Kündigung

Außerordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung Gabi Hanreich TK Lexikon Arbeitsrecht 8. September 2015 Außerordentliche Kündigung HI520393 Zusammenfassung LI1097897 Begriff Ein Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

Befugnis des Arbeitgebers zur Kürzung von Zeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto

Befugnis des Arbeitgebers zur Kürzung von Zeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto Befugnis des Arbeitgebers zur Kürzung von Zeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto Der Arbeitgeber darf das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers nur mit Minusstunden verrechnen,

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2163 11.06.2013

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2163 11.06.2013 Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2163 11.06.2013 Große Anfrage Fraktion DIE LINKE Zur Situation der Call-Center-Branche in Sachsen-Anhalt Seit Gründung der Call-Center-Unternehmen sind die Arbeitsbedingungen

Mehr

AK-MAS Erzdiözese München und Freising

AK-MAS Erzdiözese München und Freising AK-MAS Erzdiözese München und Freising W.Schöndorfer Anlage 1: Gegenüberstellung Arbeitszeitregelungen AVR (= alt) und SuE (= neue Anlage 33) Anlage 5 Arbeitszeitregelungen, Teilzeitbeschäftigung, AZV-Tag,

Mehr

Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007. dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport,

Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007. dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007 Zwischen dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, einerseits und der dbb tarifunion, vertreten durch den

Mehr

Lange Arbeitszeiten, Überstunden, Mehrarbeit Einflussmöglichkeiten der betrieblichen Interessenvertretungen

Lange Arbeitszeiten, Überstunden, Mehrarbeit Einflussmöglichkeiten der betrieblichen Interessenvertretungen Lange Arbeitszeiten, Überstunden, Mehrarbeit Einflussmöglichkeiten der betrieblichen Interessenvertretungen Ingrid Heinlein Rechtsanwältin, Vors. Richterin a. LAG a.d. Anwaltsbüro Bell & Windirsch Worum

Mehr

Prüfungsbereich: Personalwesen Land

Prüfungsbereich: Personalwesen Land Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach BBiG Abschlussprüfung 0 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 0 Prüfungsbereich: Personalwesen

Mehr

Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge

Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge Die Teilzeitarbeit und die Voraussetzungen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge sind mit Wirkung ab dem 01.01.2001 durch das Teilzeit- und

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Druckerei C. H. Beck ... Schoof, Rechtsprechung zum Arbeitsrecht von A Z. Revision

Inhaltsverzeichnis. Druckerei C. H. Beck ... Schoof, Rechtsprechung zum Arbeitsrecht von A Z. Revision Revision, 02062010 Druckerei C H Beck Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS 7 Revision Die mit (CD-ROM) versehenen Stichworte sind auf die beiliegende CD-ROM ausgelagert! Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Was Arbeitgeber zum gesetzlichen Mindestlohn wissen müssen

Was Arbeitgeber zum gesetzlichen Mindestlohn wissen müssen Was Arbeitgeber zum gesetzlichen Mindestlohn wissen müssen Eine kurze Zusammenfassung Nachdem der Bundestag am 03.07.2014 und der Bundesrat am 11.07.2014 das Mindestlohngesetz angenommen haben, ist am

Mehr

Wettbewerbsverbote. Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015. Stefan Hartung

Wettbewerbsverbote. Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015. Stefan Hartung Wettbewerbsverbote Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015 Stefan Hartung Übersicht I. Arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbote 1. Während des Arbeitsverhältnisses 2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Willkommen zum Haufe Online-Seminar. Urlaub. Ihr Referent: Dr. Carsten Teschner, Richter am Arbeitsgericht

Willkommen zum Haufe Online-Seminar. Urlaub. Ihr Referent: Dr. Carsten Teschner, Richter am Arbeitsgericht Willkommen zum Haufe Online-Seminar Urlaub Ihr Referent: Dr. Carsten Teschner, Richter am Arbeitsgericht Agenda I. Der Urlaubsanspruch 1. Umfang im Kalenderjahr 2. Unterjähriger Ein oder Austritt 3. Erfüllung:

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

zu den oben genannten Schwerpunkten geben wir nachfolgende Hinweise:

zu den oben genannten Schwerpunkten geben wir nachfolgende Hinweise: KAV Rundschreiben V 31/2014 Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. 1. Tarifregelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst; Kündigungsschreiben der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst vom 18. Februar 2003 mit der Richtlinie der Arbeitgeber vom 15. Juli 2011 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Mehr

Mindestlohn -ein Thema für den steuerlichen Berater

Mindestlohn -ein Thema für den steuerlichen Berater Mindestlohn -ein Thema für den steuerlichen Berater Stand: Dezember 2014 Referent: Daniel Sturm MBA Rechtsanwalt, Dresden ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

Mehr

Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91

Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Eine außerordentliche Kündigung kann nach 626 Abs. 1 BGB außerhalb der zweiwöchigen Frist ausgesprochen werden, wenn dies unverzüglich

Mehr

Reisekosten, Inland Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Rainer Hartmann, Norbert Minn TK Lexikon Arbeitsrecht 3. November 2015

Reisekosten, Inland Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Rainer Hartmann, Norbert Minn TK Lexikon Arbeitsrecht 3. November 2015 Reisekosten, Inland Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Rainer Hartmann, Norbert Minn TK Lexikon Arbeitsrecht 3. November 2015 Arbeitsrecht 1 Arbeitsrechtlicher Begriff der Reisekosten HI727233 HI1728176 Reisekosten

Mehr

Arbeitsrecht. Inhalte der Unterrichtseinheit II.16

Arbeitsrecht. Inhalte der Unterrichtseinheit II.16 Inhalte der Unterrichtseinheit II.16 - der Arbeitsvertrag - allgemeine Arbeitsbedingungen - Arbeitszeit - Vergütung - Urlaub und Arbeitsbefreiung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Geltungsbereich

Mehr

HABEN SIE SCHON DEN NOTWENDIGEN DURCHBLICK?

HABEN SIE SCHON DEN NOTWENDIGEN DURCHBLICK? HABEN SIE SCHON DEN NOTWENDIGEN DURCHBLICK? ATOSS-Webinar Regelungen des Mindestlohngesetzes Auswirkungen und Umsetzung in die Praxis 1 Jan Kretschmer, 24.03.2015 01 Mindestlohngesetz Key Facts 02 Mindestlohngesetz

Mehr

Inhalt. Forum 6: Beteiligung, Mitwirkung oder Mitbestimmung? - Der Werkzeugkoffer des Betriebsrats gem. BetrVG

Inhalt. Forum 6: Beteiligung, Mitwirkung oder Mitbestimmung? - Der Werkzeugkoffer des Betriebsrats gem. BetrVG Forum 6: Beteiligung, Mitwirkung oder Mitbestimmung? - Der Werkzeugkoffer des Betriebsrats gem. BetrVG Thomas Michler, TBS ggmbh Rheinland-Pfalz Inhalt Abschnitt a: Die Beteiligungsrechte im Überblick

Mehr

IHK-VERANSTALTUNG STANDORTFAKTOR GASTRONOMIE

IHK-VERANSTALTUNG STANDORTFAKTOR GASTRONOMIE IHK-VERANSTALTUNG STANDORTFAKTOR GASTRONOMIE (IHK Würzburg-Schweinfurt / Karl-Götz-Straße 7, 97427 Schweinfurt ) 03.09.2015: - DAS MINDESTLOHNGESETZ IN DER PRAXIS - Referent: RA Thomas - Rechtsanwalt und

Mehr

Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen

Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung

Mehr

Was sagt das Tarifrecht zu Sonderformen der Arbeit in den Funktionsdiensten?

Was sagt das Tarifrecht zu Sonderformen der Arbeit in den Funktionsdiensten? Gut zu wissen Was sagt das Tarifrecht zu Sonderformen der Arbeit in den Funktionsdiensten? Immer wieder klagen Kolleginnen und Kollegen über zu viele Nachtdienste oder Wochenenddienste, über zu lange Dienste

Mehr

Rundschreiben zum Mindestlohn

Rundschreiben zum Mindestlohn Rundschreiben zum Mindestlohn gültig ab dem 01.01.2015 nach Mindestlohngesetz (MiLoG) Februar 2015 Der Mindestlohn ist ein festgeschriebenes Arbeitsentgelt, das jedem Arbeitnehmer in Deutschland zusteht.

Mehr