Was Arbeitgeber zum gesetzlichen Mindestlohn wissen müssen
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- Hannah Bieber
- vor 8 Jahren
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1 Was Arbeitgeber zum gesetzlichen Mindestlohn wissen müssen Eine kurze Zusammenfassung Nachdem der Bundestag am und der Bundesrat am das Mindestlohngesetz angenommen haben, ist am das sog. Tarifautonomiestärkungsgesetz in Kraft getreten, das auch das Mindestlohngesetz (MiLoG) umfasst. Danach gilt ab dem ein bundesweit verbindlicher branchenunabhängiger Mindestlohn i.h.v. von 8,50 EUR brutto je Zeitstunde. I. Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes 1. Anspruch auf Mindestlohn - Im Inland beschäftigte ArbeitnehmerInnen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber im In- oder Ausland ansässig ist - Auch: Saisonarbeiter der Landwirtschaft Ab 2015 wird jedoch die Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabefreien geringfügigen Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgedehnt. Diese Ausdehnung ist (zunächst) bis Ende 2018 befristet. Aufgrund des Anfang Juni 2014 geschlossenen und allgemein gültigen Mindestlohntarifvertrages gelten jedoch im Bereich der Landwirtschaft noch weitere Ausnahmen Veronika Klein Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht
2 Seite 2 von 8 - Praktikanten ( Personen, die sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterziehen, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt ) - Nur bei besonderen Praktikantenverhältnissen werden Ausnahmen von der Mindestlohnpflicht gemacht: Praktikanten, die ihr Praktikum im Rahmen einer verpflichtenden Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten Praktikanten, die ihr Praktikum von bis zu 3 Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder die Aufnahme ihres Studiums leisten Praktikanten, die ihr Praktikum von bis zu 3 Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht bereits zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung im Sinne von 54 a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach 68 bis 70 BBiG 2. Kein Anspruch auf Mindestlohn - Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung - Auszubildende nach dem BBiG - Ehrenamtliche - Arbeitnehmer, die unmittelbar vor der Beschäftigung langzeitarbeitslos (d.h. ein Jahr und länger) waren, innerhalb der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung
3 Seite 3 von 8 3. Übergangsregelungen für Zeitungszusteller - Ab dem Anspruch auf 75 % des Mindestlohns je Zeitstunde - Ab dem Anspruch auf 85 % des Mindestlohns je Zeitstunde - Ab dem ,50 brutto je Zeitstunde - Ab dem gilt für Zeitungszusteller der Mindestlohn nach dem MiLoG 4. Übergangsregelung bei branchenbezogenem Mindestlohntarifvertrag Bis zum wurden für diejenigen Arbeitsverhältnisse, die unter einen allgemeinverbindlichen, branchenbezogenen Mindestlohntarifvertrag fallen, Übergangsregelungen geschaffen. Dies sind: - Gebäudereinigung, Innen- und Unterhaltsreinigung (Ost): 8,23 EUR ab dem Zeitarbeit (Ost): 7,86 EUR bis ; 8,20 EUR bis Friseurhandwerk: 7,50 EUR (Ost) ;8,00 EUR (West) bis zum Pflegebranche (Ost): 8,00 EUR - Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft (Ost): 8,00 EUR - Fleischverarbeitung: bis ,00 EUR bis ,60 EUR, bis ,75 EUR - Landwirtschaft: 7,20 EUR (Ost), 7,40 EUR (West), ab ,90 EUR (Ost), 8,00 EUR (West), ab ,60 EUR (Ost und West), ab ,10 EUR Ab dem müssen jedoch die vorgenannten abweichenden Regelungen eines allgemeinverbindlichen, branchenbezogenen Tarifvertrags mindestens ein Entgelt von 8,50 EUR brutto je Zeitstunde vorsehen.
4 Seite 4 von 8 II. Höhe und Berechnung des Mindestlohns 1. Fälligkeit ( 2 Abs. 1 MiLoG) - Der Mindestlohn muss zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, spätestens jedoch am letzten Bankarbeitstag des übernächsten Monats, gezahlt werden - Überstunden bis zur Höhe von 50% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit können auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto erfasst werden und müssen innerhalb von zwölf Kalendermonaten entweder durch bezahlte Freizeitgewährung oder durch Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden. Die gesetzliche Ausgleichspflicht gilt nicht, wenn die tatsächlich geleistete Arbeitszeit inklusive Überstunden den monatlich fälligen gesetzlichen Mindestlohn erreicht 2. Zeitstunde ( 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG) - Der Mindestlohn beträgt 8,50 EUR je vergütungspflichtiger Arbeitsstunde - Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sind mit dem Mindestlohn zu vergüten, soweit es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit nach gesetzlichen Bestimmungen, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag handelt - Die geschuldete Bruttomonatsvergütung geteilt durch die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit muss mindestens einen fiktiven Bruttostundensatz von 8,50 EUR erreichen - Bei Akkord-und Stücklohn muss gewährleistet sein, dass der gesetzliche Mindestlohn bei "Normalleistung" erreicht wird BAG: "Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, so gut wie er kann."
5 Seite 5 von 8 3. Auf den Mindestlohn anrechenbare Vergütungsbestandteile - Grundsätzlich alle arbeitsleistungsbezogenen Zahlungen - Monatlich anteilig bezahltes Weihnachts- und Urlaubsgeld, monatlich gewährter Leistungslohn (Provisionen, erfolgsabhängige Vergütung, Bonus) - Naturallohn und Sachbezüge, soweit der unpfändbare Teil des Einkommens in Geld bezahlt wird 4. Auf den Mindestlohn nicht anrechenbare Vergütungsbestandteile - Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Schichtarbeit oder Überstundenzuschläge - Unklar bei Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, wenn keine Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt, weshalb eine anteilige Auszahlung empfohlen wird - Aufwandsentschädigungen und Erstattung von z.b. Reisekosten - Trinkgelder, soweit ein Dritter diese ohne rechtliche Verpflichtung an den Arbeitnehmer bezahlt. ABER: Trinkgelder können durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung als Sachbezug gewährt werden und sind dann auf den Mindestlohn anrechenbar - Vermögenswirksame Leistungen III. Unabdingbarkeit des Mindestlohns ( 3 S. 1 MiLoG) - Vereinbarungen über eine Beschränkung des Mindestlohnanspruchs sind unwirksam - Ein Verzicht auf den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ist nur durch gerichtlichen Vergleich möglich - Der Anspruch auf den Mindestlohn verwirkt nicht - Ausschlussklauseln könnten insoweit für unwirksam erklärt werden
6 Seite 6 von 8 IV. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht - Arbeitgeber haben Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Diese Aufzeichnungspflicht gilt für Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe im Personenbeförderungsgewerbe im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe im Schaustellergewerbe in der Forstwirtschaft in der Fleischwirtschaft im Gebäudereinigungsgewerbe sowie für Beschäftigungsverhältnisse in Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen - Dieselbe Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht besteht für geringfügig Beschäftigte, sofern diese nicht ausschließlich im Haushalt tätig sind - Entleiher sind, obwohl nicht Arbeitgeber im eigentlichen Sinne, ebenfalls zur Aufzeichnung und Aufbewahrung verpflichtet - Erweiterte Aufzeichnungspflichten für Praktikanten sind im Nachweisgesetz aufgenommen worden. Die Niederschrift des Praktikantenvertrages muss mindestens enthalten: Aufzeichnungsziele Beginn und Dauer des Praktikums
7 Seite 7 von 8 tägliche Praktikumszeit Vergütung Dauer des Urlaubs Hinweis auf etwa geltende Betriebs - oder Tarifverträge V. Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die ArbeitnehmerInnen in den vorgenannten Wirtschaftsbereichen in Deutschland beschäftigen, müssen ihre ArbeitnehmerInnen vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung bei der jeweils zuständigen Behörde zur Verwaltung schriftlich anmelden. VI. Durchsetzung und Sanktionen - Die Nichtzahlung des Mindestlohns wird als Ordnungswidrigkeit angesehen, die mit einer Geldbuße bis zu EUR geahndet werden kann - Die Behörden (Zoll) sind berechtigt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers, des Auftraggebers und des Entleihers zu betreten und Einsicht in Arbeitsverträge und Geschäftsunterlagen zu nehmen sowie Auskünfte zu verlangen - Nachforderungen seitens ArbeitnehmerInnen Sozialversicherungsträgern, ggf. inklusive Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung - Unternehmen, die gegen das MiLoG verstoßen haben, droht zudem der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge, wenn eine Geldbuße von wenigstens festgesetzt worden ist
8 Seite 8 von 8 - Bei Auftraggebern von Werk- und Dienstleistungen verweist das MiLoG auf das Arbeitnehmerentsendegesetz und die dort bestimmte Generalunternehmerhaftung. Der Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns durch die von ihm beauftragten Werk- oder Dienstleistungsunternehmer einen Nachunternehmer oder einen von dem Unternehmer oder Nachunternehmer beauftragten Verleiher Für die Haftung kommt es nicht auf ein Verschulden an. Beim Outsourcing von Werk- und Dienstleistungen droht daher eine Einstandspflicht des Unternehmers, der sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eines oder mehrerer Subunternehmer bedient. Veronika Klein Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht
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