Was sagt das Tarifrecht zu Sonderformen der Arbeit in den Funktionsdiensten?
|
|
- Martin Frank
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gut zu wissen Was sagt das Tarifrecht zu Sonderformen der Arbeit in den Funktionsdiensten? Immer wieder klagen Kolleginnen und Kollegen über zu viele Nachtdienste oder Wochenenddienste, über zu lange Dienste oder dass der Arbeitgeber das Einspringen aus dem Frei nicht honoriert. Ob nur ein subjektives Empfinden oder ggfs. objektivierbarer Verstoß gegen geltendes Recht vorliegt Konfliktpotenzial haben diese Themen in jedem Fall. Viele solcher Probleme sind lösbar, wenn das aktuell geltende Tarifrecht und die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes tatsächlich umgesetzt werden. Aber nur wer sein Recht kennt, kann es auch einfordern. Jede Pflegefachperson ist daher gut beraten, sich über geltendes Arbeits- und Tarifrecht auf dem Laufenden zu halten. Besonders gilt das für Pflegende in Funktionsbereichen wie z.b. Endoskopie, Anästhesie, Notaufnahme oder Operationssaal, wo auch die Sonderformen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst üblich sind. Da die meisten Arbeitsverträge sich auf den TVöD-K (Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser) beziehen, hier nun eine Auswahl der wichtigsten Paragrafen, die die Arbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit betreffen. Eine weitere relevante und für dieses Papier verwendete Quelle ist das ArbZG (Arbeitszeitgesetz). Zitate aus dem TVöD-K sind grau, Zitate aus dem ArbZG hellrot hinterlegt. Der TVöD-K befasst sich mit den Arbeitszeiten außerhalb der normalen Arbeit in den 7 bis 9 als Sonderformen der Arbeit. Hinzu kommen im 6 Ausführungen zur Regelmäßigen Arbeitszeit und zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen. In diesem Papier soll es gehen um: Überstunden Nachtarbeit Sonntagsarbeit Feiertagsarbeit Arbeit am und Arbeit am Samstag Wechselschichtarbeit Schichtarbeit Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft. 1 Ü berstunden: Oft wird darum gestritten, was Überstunden sind in Abgrenzung zur Mehrarbeit. Dies ist u.a. relevant für die Zahlung von Zeitzuschlägen. Der TVöD-K liefert die Definitionen in 7 Abs. 6 u. 7: (6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten ( 6 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 1.1 Satz 1) leisten. (7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten ( 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Das heißt für die Teilzeitbeschäftigten im Tarifgebiet West, dass sie erst dann den Überstundenzeitzuschlag bekommen, wenn sie mehr als 38,5 Stunden in einer Arbeitswoche gearbeitet haben und dies nicht in der darauffolgenden Woche ausgeglichen wurde. Vollzeitbeschäftigte erhalten den Zeitzuschlag für Überstunden, wenn sie außerdienstplanmäßig zusätzlich arbeiten und keine Minusstunden aus dem Vormonat haben. Sollten sie sogar Überstunden aus dem Vormonat haben, die über den Stunden liegen, die in der darauffolgenden Woche ausgeglichen werden, fallen auf jeden Fall die Zeitzuschläge für die Überstunden an. Ein Beispiel: Ich arbeite von Montag bis Freitag 40 Stunden und in der folgenden Woche 37 Stunden, so fallen für 1,5 Stunden Mehrarbeit und keine Überstunden an, weil diese in der
2 darauffolgenden Woche ausgeglichen werden. Muss ich aber in der 2. Woche 38,5 Stunden arbeiten, so sind für die 1.Woche 1,5 Stunden Zeitzuschlag fällig. Wenn ein Dienstplan für einen ganzen Monat geschrieben wird, der genau die Sollarbeitszeit für diesen Monat verplant hat, so fallen bei allen Stunden, die über diesen Dienstplan hinaus gearbeitet werden, die Überstundenzeitzuschläge abzüglich der Minusstunden aus dem Vormonat an. Aus Sicht von Teilzeitbeschäftigten ist die Regelung der Überstundenzuschläge ungerecht. Wenn jemand, egal ob vollzeitbeschäftigt oder teilzeitbeschäftigt, aus seinem geplanten Frei von zuhause in den Dienst gerufen wird, sollte der Überstundenzeitzuschlag immer gezahlt werden. Dieses im Tarifvertrag klar zu definieren wäre ein wichtiges Ziel für Tarifverhandlungen. Der Überstundenzeitzuschlag beträgt in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30% und in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15%. (TVöD-K 8 Abs.1a) Berufspolitisch wäre es wichtig, dass die Arbeitgeber diese Überstunden auch wirklich bezahlen müssen, denn nur dann hat der Arbeitgeber ein hohes Interesse daran, dass die reguläre Dienstplanung dem Arbeitsanfall entspricht, nicht mehr so viele Überstunden geleistet und Mitarbeiter nicht ständig aus ihrer Freizeit geholt werden. N achtarbeit: 7 Abs. 5 TVöD-K: Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. Die zusätzliche Vergütung der Nachtarbeit wird im TVöD-K 8 Abs. 1b geregelt und beträgt für Nachtarbeit 20 v.h., für Beschäftigte nach 38 Abs. 5 Satz 1 15 v.h.20. Was steht im 38 Abs. 5 Satz 1? 1 Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte. Da die meisten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und pfleger zu den Angestellten gehören, die der Rentenversicherung der Angestellten unterliegen, erhalten sie somit nur eine zusätzliche Vergütung für den Nachtdienst von 15%. 2 Nachtarbeit wird zusätzlich mit Zusatzurlaub vergütet. Dieser ist im TVöD-K 27 Zusatzurlaub geregelt. (3) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebs- /Dienstvereinbarung geregelt werden. (3.1) 1 Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Kalenderjahr. 2 Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. 40 (3.3) 1 Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der nach Absatz 3.1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu kürzen. 2 Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des 26 Abs. 1 Sätze 4 und 5 zu ermitteln. (3.4) 1 Die Beschäftigten erhalten für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden ( 7 Abs. 5) einen Zusatzurlaub in Höhe von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen bis 6.00 Uhr fallen. 2 Absatz 3.1 Satz 2 und Absatz 3.3 gelten entsprechend.
3 Das bedeutet, dass Sie 288 Stunden im Jahr von Uhr bis 6.00 Uhr Bereitschaftsdienst geleistet haben müssen. Hier ist es unerheblich in welcher Bereitschaftsdienststufe Sie eingruppiert sind. Haben Sie nur 287 Bereitschaftsdienststunden in der Nacht geleistet, erhalten Sie keinen Zusatzurlaub. Z eitzuschläge für Sonntagsarbeit: 8 Abs.1 regelt den Anspruch c) für Sonntagsarbeit 25 v.h., des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Bei der Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist auch der 6.1 zu berücksichtigen. (3) 1 Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2 Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. Weisen Sie ihre/n Vorgesetzte/n auf diesen 6.1 Absatz 3 hin, sollte sie/er Sie an drei Sonntagen im Monat verplant haben. Ausnahmen sind die Monate mit fünf Sonntagen, da geht auch ein dritter Sonntagsdienst. Z eitzuschläge bei Feiertagsarbeit und Zeitzuschläge für Arbeit am 24.Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr d) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.h., - mit Freizeitausgleich 35 v.h., e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.h. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Hierzu ist auch der 6 Abs. 3 Regelmäßige Arbeitszeit zu berücksichtigen: (3) 1 Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach 21 von der Arbeit freigestellt. 2 Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3 Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden Arbeit an Feiertagen regelt der Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Hierbei gelten unterschiedliche Regelungen, je nachdem ob Wechselschicht- und Schichtarbeit vorliegt oder nicht. In Ergänzung zu 6 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes: (1) 1 Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2 Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.h. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. (2) 1 Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2 Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. Bei den Arbeiten an Sonn- und Feiertagen wird oft der Ausgleichszeitraum für den Freizeitausgleich nicht eingehalten. Es ist also darauf zu achten, dass man nicht mehr als zwei Sonntage hintereinander arbeiten muss und dass der Freizeitausgleich für Feiertage in zeitlicher Nähe zu dem Feiertag gewährt wird.
4 Z eitzuschläge für Arbeit an Samstagen 8 Abs. 1 Für Arbeit an Samstagen sieht der TVöD-K folgende Zuschlagsregelung vor: f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt 20 v.h., für Beschäftigte nach 38 Abs. 5 Satz 1 für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr 0,64 Euro 21 des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Für uns gilt der 38 Abs. 5 Satz 1. Wir erhalten als Angestellte im Gesundheitswesen nur die 0,64 Euro Zuschlag pro Stunde. W eitere Sonderformen der Arbeit 7 TVöD-K Wichtig sind hier, gerade für die Arbeit im Funktionsdienst, diese Sonderformen: - Wechselschichtarbeit - Schichtarbeit - Bereitschaftsdienst - Rufbereitschaftsdienst Den Begriff Schichtdienst kennt der Tarifvertrag nicht, er ist im Zusammenhang mit Dienstplangestaltung aber sehr verbreitet. Dadurch entstehen häufig Missverständnisse. Was bedeutet Wechselschichtarbeit und wie unterscheidet sie sich von der Schichtarbeit? Wofür ist der Unterschied relevant? Im TVöD-K finden wir im 7 Abs. 1 und 2 folgende Definition: (1) 1 Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3 Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. Der wesentliche Unterschied zwischen Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit ist, dass in der Wechselschichtarbeit in drei Schichten und im Schichtdienst in zwei Schichten gearbeitet wird. Die Wechselschichtarbeit ist aber nur dann eine Wechselschichtarbeit, wenn mindestens zweimal im Monat auch nachts gearbeitet wird und zwar mindestens zwei Stunden nach Uhr oder mindestens 2 Stunden vor 6:00 Uhr. Schichtarbeit ist nur dann Schichtarbeit, wenn die zwei Schichten innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stunden geleistet werden. 4 Beispiel 1: Frühdienst: 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr > 8 Stunden Spätdienst: 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr > 8 Stunden Gesamtzeit beider Schichten: 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr = 13 Stunden Die Bedingung des Schichtarbeit ist erfüllt. Beispiel 2: Frühdienst: 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr > 8 Stunden Spätdienst: 08:45 Uhr bis 16:45 Uhr > 8 Stunden Gesamtzeit beider Schichten: Uhr bis 16:45 Uhr = 9,75 Stunden Im Beispiel 2 sind wesentliche Voraussetzungen für die Schichtarbeit nicht erfüllt. Die Differenz zwischen dem Schichtbeginn von Früh- und Spätdienst ist geringer als 2 Stunden und es werden nur 9,75 Stunden abgedeckt. Bei Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit zählen der Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft nicht als Schichtzeit. W ie werden nun der Schichtdienst und die Wechselschicht belohnt? Für die Wechselschichtarbeit gibt es eine Zulage von 105 Euro im Monat und 6 Tage Zusatzurlaub im Jahr, für die Schichtarbeit monatlich eine Zulage von 40 Euro sowie 3 Tage Zusatzurlaub im Jahr. (TVöD K 8 Abs. 5 und 6)
5 (5) 1 Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. 2 Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde. (6) 1 Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2 Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde. Hier ist zu bedenken, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Wechselschichtzulage oder eine Schichtzulage erhalten, keine Zulagen für Arbeit an Samstagen erhalten. ( 8 Abs. 1 f: für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt) 27 Zusatzurlaub (1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Dieser Zusatzurlaub steht Ihnen zu, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. ( 27 Protokollerklärung zu den Absätzen 1,2 und 3.1) B ereitschaftsdienst und Rufbereitschaft TVöD K Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Das heißt, es darf nur dann ein Bereitschaftsdienst angeordnet werden, wenn die Zeit ohne Arbeit überwiegt. In vielen Kliniken sind aber in den Bereitschaftsdienststufen 2 und 3 oft Zeiten enthalten, in denen überwiegend gearbeitet wird. Beispiel: Der Bereitschaftsdienst beginnt um 18:00 Uhr und endet am Morgen um 07:00 Uhr. Die Aufzeichnungen über die Arbeitsbelastung im Bereitschaftsdienst zeigen, dass die Op.- Programme normalerweise bis 21:00 Uhr laufen. Danach fallen Notfälle an, was aber nicht regelmäßig der Fall ist. Durchschnittlich ergibt sich eine Bereitschaftsdienstbelastung von 38 % (Bereitschaftsdienst Stufe 2). Würden nun die ersten 3 Stunden als Arbeitszeit berechnet und anschließend ein Bereitschaftdienst von bis 7.00 Uhr angeordnet, müsste die Bereitschaftsdienststufe von 2 auf 1 abgesenkt werden. Dies bedeutet für die Mitarbeiter/innen im OP, dass sie 0,75 Stunden weniger vergütet bekämen. Aufgrund dieser Regelung gibt es also keine Bestrebungen der Beschäftigten, hier eine Änderung im Sinn des TVöD - K herbeizuführen. Durch die schlechte Vergütung des Bereitschaftdienstes wird dieser Dienst für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unattraktiv. Würde der Nachtdienst deutlich besser bezahlt werden als nur die 15% -Zulage, könnte sich hier etwas ändern. Ich halte eine Zulage von 50% für angemessen (persönl. Meinung des Autors D. Balsing). Übrigens: Wenn in den Bereitschaftsdienst geplante Operationen gelegt werden und deshalb keine Ressourcen mehr für Notfälle zur Verfügung stehen, trifft den Arbeitgeber und nicht die diensttuende Pflegefachperson ein Organisationsverschulden. Der Arbeitgeber hat das Weisungsrecht, im Bereitschaftsdienst reguläre Arbeit anzuordnen. 5 Wie lang darf ein Bereitschaftsdienst sein? Dies regelt der TVöD K 7.1 in den Absätzen 2 bis 5. (2 ) 1 Abweichend von den 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie folgt: a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufe I bis zu insgesamt maximal 16 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht, b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen II und III bis zu insgesamt maximal 13 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht. Der Bereitschaftsdienst in Stufe I darf maximal mit Pausen nur 16 Stunden dauern und in den Bereitschaftsdienststufen II und III maximal 13 Stunden.
6 Aber auch hier keine Regelung ohne Ausnahme! Unter definierten Bedingungen kann der Bereitschaftsdienst auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn die wöchentliche Arbeitszeit von 56 Stunden in der Bereitschaftsdienststufe I und von 54 Stunden in den Bereitschaftsdienststufen II und II nicht überschritten werden. Siehe hierzu 7.1 Absatz 3. Rufbereitschaft TVöD K 7.1: (8) 1 Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 2 Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden ( 3 ArbZG) überschritten werden ( 7 ArbZG). Im Zuge des neuen Arbeitszeitgesetzes wurden viele Bereitschaftsdienste in den Kliniken in Rufbereitschaftsdienste umgewandelt. Doch geht das so einfach? Die Formulierung im 7.1 Absatz 8, wonach erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt, bedeutet, dass die Regel sein muss, dass keine Arbeit zu leisten ist. Wenn sich in der Praxis herausstellt, dass durch Veränderungen im Rufdienst regelmäßig Arbeit anfällt, ist die Anordnung von Rufbereitschaft tarifwidrig. Sicher kann keine Rufbereitschaft angeordnet werden, wenn der Aufenthaltsort dafür vom Arbeitgeber vorgeschrieben wird. Dies gilt im Besonderen für bindende Vorgaben, innerhalb welcher Zeit ein/e Mitarbeiterin/Mitarbeiter sich am Einsatzort einzufinden hat. Darin könnte die Anordnung von Bereitschaftsdienst zu sehen sein, da der Arbeitgeber durch eine starre Zeitgrenze den Aufenthaltsort der Arbeitnehmer/innen bestimmt. Bedenklich sind auch Rufbereitschaften, in denen 15 Stunden und mehr ununterbrochen durchgearbeitet wird. Hier wird die Gefährdung von Patienten billigend in Kauf genommen. Übrigens ist bei diesen Belastungen eine halbstündige Pause nach 6 Stunden Arbeit zwingend einzuplanen. In 5 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes werden Arbeitnehmer/innen in Krankenhäusern in Rufbereitschaft nur 5,5 Stunden Ruhezeit (arbeitsfreie Zeit nach Rufbereitschaft) zugestanden, obwohl normalerweise vor und nach der Rufbereitschaft eine 8-Stundenschicht abgeleistet werden muss. 6 ArbZG 5 Ruhezeit (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. (3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. Wie wird die Rufbereitschaft bezahlt? TVöD K 8 Absatz 3 regelt u.a., dass jede Rufbereitschaft, die länger als zwölf Stunden dauert, mit zwei Stunden pauschaliert und bezahlt wird. Am Samstag/Sonntag und an den Feiertagen wird dieser Betrag verdoppelt. Ist die Rufbereitschaft kürzer als zwölf Stunden, wird jede Stunde mit 12,5% der Stundenvergütung entsprechend der Entgeltgruppe bezahlt. Jeder Arbeitseinsatz wird mit der Überstundenvergütung und den entsprechenden Zuschlägen bezahlt. Dabei wird jede angefangene Stunde, hierzu zählt bereits die Zeit auf dem Weg zum Einsatz, auf eine volle Stunde aufgerundet. Bereitschaftsdienstentgelt TVöD K 8.1 Der Bereitschaftsdienst wird entsprechend der Bereitschaftsdienstbelastung in drei verschiedenen Stufen pauschaliert. Stufe Arbeitsleistung innerhalb Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit I bis zu 25 v.h. 60 v.h. II mehr als 25 bis 40 v.h. 75 v.h. III mehr als 40 bis 49 v.h. 90 v.h. Zusätzlich wird an Feiertagen ein Zuschlag in Höhe von 25% pro Stunde gezahlt und für die Zeit zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr ein Nachtzeitzuschlag von 15% pro Stunde. ( 8.1 Absätze 5 und 6)
7 Die korrekte Umsetzung von Tarifrecht und Arbeitszeitgesetz ist, wie man sieht, manchmal eine recht komplizierte Materie. Arbeitnehmer/innen können aber erwarten, dass ihr Arbeitgeber sich konsequent daran hält und sich nicht, oft zu ihren Ungunsten, dabei irrt. Damit das für beide Seiten zufriedenstellend gelingt, hat allerdings auch der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin eine Mitwirkungsverpflichtung mindestens insofern, als dass er/sie ihren Arbeitsnachweis zeitnah und korrekt führt und abliefert. Dieses Papier zeigt aber auch, dass man den für das eigene Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag und die aktuelle Fassung des Arbeitszeitgesetzes zum Nachlesen zur Hand haben sollte. Dafür gibt es z.b. im Internet viele kostenlose Möglichkeiten, das aktuelle Arbeitszeitgesetz kann auch beim Bundesministerium für Arbeit als kostenlose Broschüre angefordert werden. DBfK-Mitglieder sind im Vorteil: sie werden über ihren Verband immer wieder aktuell über wichtige Sachverhalte rund um ihren Arbeitsalltag informiert. Bei Fragen oder Problemen am Arbeitsplatz bis hin zu Rechtsfragen oder gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzenden Ansprüchen können sie sich individuell beraten und begleiten lassen. Gemeinsame Verfasser: Anja Sollmann, Rechtsanwältin, DBfK Nordwest Dietrich Balsing, DBfK Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege im Funktionsdienst Redaktionelle Bearbeitung: Johanna Knüppel, DBfK Bundesverband e.v. Quellen: TVöD-K Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser Inhaltsgleich vereinbart zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie den Gewerkschaften ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerk-schaft (ver.di) und dbb beamtenbund und tarifunion. Die Durchgeschriebene Fassung gibt, soweit nicht anders angegeben, den Stand vom 1. März 2014 wieder. texte/ 7 Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat Information, Publikation, Redaktion Bonn Stand: Juli arbeitszeitgesetz.pdf? blob=publicationfile Dialog Beratung Fakten Kompetenz der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe
Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele
01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet
MehrÜberstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 800/11 vom 25. April 2013
ver.di - Bezirk Berlin - Fachbereich 3 Gesundheit, soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 800/11 vom 25. April 2013
Mehr(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die. a) (nach Einführung einer Flexiblen Arbeitszeit an der Universität)
7 TV-L Sonderformen der Arbeit (erläutert sind hier nur die für die Universität maßgeblichen Sonderformen) 1) Wechselschichtarbeit (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
MehrDeutscher Caritasverband (Hg.) AVR. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Aktualisierungsbeilage:
Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes Aktualisierungsbeilage: Änderung der Anlage 30 zu den AVR durch die Tarifrunde für
MehrÄrztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR
Ärztliche Arbeitszeit Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 12. Dezember 2013 Themen 2 Rechtliche Rahmenbedingungen Regelmäßige
MehrMerkblatt November 2013
Merkblatt November 2013 Abgeltung von Bereitschaftsdienst Die Arbeitsvertragssituation der Ärzte hat sich durch den Abschluss arztspezifischer Tarifverträge grundlegend geändert. Bildete bis zum 30.09.2005
Mehr(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:
2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrBereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR
Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR A. Bereitschaftsdienst 1. Die 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AVR erhalten folgende Fassung: 7 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
MehrZusätzlicher freier Arbeitstag für Schichtarbeiter bei zeitlichem Zusammenfall einer Arbeitsfreistellung und einem Wochenfeiertag?
Zusätzlicher freier Arbeitstag für Schichtarbeiter bei zeitlichem Zusammenfall einer Arbeitsfreistellung und einem Wochenfeiertag? Arbeitnehmer und Angestellte, die im Schichtdienst tätig sind, leisten
MehrTarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014
Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) Inhaltsgleich vereinbart zwischen der Vereinigung
MehrArbeitszeit an Tankstellen
Arbeitszeit an Tankstellen Forum Tankstelle 28. September 2010 Folie 1 GESETZLICHE GRUNDLAGE Arbeitszeitgesetz ArbZG vom 06. Juni 1994 regelt die Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten der erwachsenen Arbeitnehmer
MehrArbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW. Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit
Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit Zwang zu Arbeitszeitkonten Durch Betriebsvereinbarung kann ein
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrMusterformulare für Freiwillige QS-Inspektion Arbeits- und Sozialbedingungen (FIAS)
Musterformulare für Freiwillige QS-Inspektion Arbeits- und Sozialbedingungen (FIAS) und Muster: Arbeits- und Ruhezeiten (2.1.11) Hinweis: Die folgende beinhaltet I. Informationen über die gesetzlichen
MehrTeilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrAK-MAS Erzdiözese München und Freising
AK-MAS Erzdiözese München und Freising W.Schöndorfer Anlage 1: Gegenüberstellung Arbeitszeitregelungen AVR (= alt) und SuE (= neue Anlage 33) Anlage 5 Arbeitszeitregelungen, Teilzeitbeschäftigung, AZV-Tag,
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrKongress Pflege 2012
Kongress Pflege 2012 27./28. Januar 2012, Berlin Programmteil M Dienstpläne ökonomisch und mitarbeiterorientiert gestalten - Aus arbeitsrechtlicher Sicht - Ernst Burger Landesarbeitsgericht München I.
MehrRegelungen zu Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vereinbart
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Länder/Gemeinden Berlin den 22.04.2005 Nr. 30/05 Regelungen zu Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vereinbart Im Rahmen der
MehrModell Pädiatrie P Bremerhaven Erfahrungen mit dem Schichtdienst. A. Renneberg Klinik für Kinder und Jugendliche Klinik Am Bürgerpark Bremerhaven
Modell Pädiatrie P Bremerhaven Erfahrungen mit dem Schichtdienst A. Renneberg Klinik für Kinder und Jugendliche Klinik Am Bürgerpark Bremerhaven Einleitung Die wöchentliche Arbeitszeit eines Arztes beträgt
MehrDie Ärzteregelungen in den AVR der Diakonie Deutschland (Stand 1. Juli 2014) im Vergleich zum TV-Ärzte/VKA (Stand 1. April 2013)
Regelungsüberschrift/ Regelungsinhalt TV-Ärzte/VKA AVR Diakonie Deutschland Abweichungen Stand 1. April 2013 Stand 1. Juli 2014 Geltungsbereich 1 1 Anlage 8a Geltungsbereich der Anlage 8a: Personenkreis
MehrARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein
ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen
Mehr1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)
Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir
MehrInformationen zur Dienstplangestaltung
Informationen zur Dienstplangestaltung 16. September 2011 in der Pflege in Krankenhäusern, in der Pflege in ambulanten und stationären Betreuungseinrichtungen und im Sozial- und Erziehungsdienst unter
MehrBetriebsvereinbarung Arbeitszeiten Ärzte der Klinik für Chirurgie, Unfallchirurgie und Gefäßchirurgie
Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten Ärzte der Klinik für Chirurgie, Unfallchirurgie und Gefäßchirurgie vom 21.10.2005 1. Geltungsbereich Die folgenden Regelungen gelten persönlich für alle im AKK im ärztlichen
Mehr4. Im Vergleich zum TVÖD gab es höhere Vergütungssteigerungen. (Zitat: Gut zu Wissen Nr.11)
Faktencheck 1. Der Aufruf zum Warnstreik erweckt den Eindruck, dass die Mitarbeiter der GPS überwiegend unzufrieden mit ihrer Arbeitssituation sind. Dies ist nachweislich nicht der Fall. (Zitat: Gut zu
MehrArbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173)
Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Folgende Änderungen wurden berücksichtigt: Verordnung zur Neuregelung des Urlaubsrechts für Beamtinnen und Beamte sowie zur Änderung anderer
MehrSchichtarbeit Zukunft für Ärzte? Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR
Schichtarbeit Zukunft für Ärzte? Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 30. Juni 2016 Tägliche Arbeitszeit ArbZG 3: Die werktägliche
MehrNeuregelungen der AVR Arbeitszeitregelungen. Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst
Neuregelungen der AVR Arbeitszeitregelungen Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst 18.01.11 Allgemeines 1 Die Anlagen 6 (Überstundenregelung) 6a (Zeitzuschläge, Überstundenvergütung) 5
MehrTeil A A, 1. Allgemeiner Teil 2. Abschnitt 7 S.1. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD,
Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD, 21.05.2008 Teil A A, 1. Allgemeiner Teil 2. Abschnitt 7 S.1 7 Sonderformen der Arbeit (1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan,
MehrM U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten
Anlage zur Rundverfügung G 6/2015 M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis (Dienststelle), vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung),
MehrVerordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom
MehrArbeitszeit im Betrieb. 16. Juni 2011
Arbeitszeit im Betrieb 16. Juni 2011 I. Öffentliches Arbeitszeitrecht II. Individuelles Arbeitszeitrecht III. Aktuelle Problemfelder Öffentliches Arbeitszeitrecht Individuelles Arbeitszeitrecht Mitbestimmung
MehrDIE NACHT IN DEUTSCHEN KRANKENHÄUSERN RECHTLICHE ASPEKTE DER NACHTARBEIT
DIE NACHT IN DEUTSCHEN KRANKENHÄUSERN RECHTLICHE ASPEKTE DER NACHTARBEIT Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers/Trägers für Beschäftigte im Nachtdienst definiert sich unter anderem in folgenden Schutzgesetzen
MehrÄnderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -
Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende
MehrUrlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage
Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
MehrJahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung?
Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Dienstvereinbarung zur Führung von Jahresarbeitszeitkonten (DV JAZK) Frank Hüttmann November 2014 Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Ist mal wieder
MehrTitel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen
LArbG Nürnberg, Urteil v. 23.05.2011 7 Sa 757/10 Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen Normenketten: 10 TV-Ärzte/VKA, 11 TV-Ärzte/VKA, 9 TV-Ärzte/VKA 11
MehrVereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007. dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport,
Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007 Zwischen dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, einerseits und der dbb tarifunion, vertreten durch den
Mehr43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern. Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich -
43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte (mit Ausnahme der Ärztinnen
MehrArbeitszeit und Arbeitszeitdokumentation. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR
Arbeitszeit und Arbeitszeitdokumentation Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 30. April 2015 Themen 2 Rechtliche Rahmenbedingungen
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L)
17.10.06 Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L) vom 12. Oktober 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits
MehrBetriebsvereinbarung über Arbeitszeitkonten
Betriebsvereinbarung über Arbeitszeitkonten zwischen dem Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Krankenhaus ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Horst A. Jeschke, Frau Dr. Sabine Kisselbach,
MehrBundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung 2. PflegeArbbV) Vom 27. November 2014 Auf
MehrGute Pause - besser drauf!
Gute Pause - besser drauf! Ergebnisse einer Face to Face Befragung von Angestellten n=511 Pressekonferenz am 10.03.08 Georg Michenthaler 1 Gibt es Arbeitspausen? Frage: Nun zum Thema Arbeitspausen. Ist
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
Mehr(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)
MehrSynopse Anlagen 30 bis 33
Anlage 30 Anlage 31 Anlage 32 Anlage 33 1 Geltungsbereich 1 Geltungsbereich 1 Geltungsbereich 1 Geltungsbereich (1) Diese Anlage gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in (1)
MehrWas bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor
MehrGemeinsam sind wir stark
Gemeinsam sind wir stark auf Dich kommt es an Ihre Mitgliedschaft zählt! Ihre Mitgliedschaft zählt! Als Mitglied stehen Sie bei uns stets im Mittelpunkt. Wir stehen füreinander ein und machen uns gemeinsam
MehrKIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015. Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften
KIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015 Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften Hinweise zum praktischen Umgang mit dem Pflegemindestlohn für Zeiten des Bereitschaftsdienstes Philipp Mauritius Diakonisches
MehrGeändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR
Deutscher Caritasverband Referat Arbeitsrecht Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR I. Inhalt der Gesetzesänderung Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist durch Artikel 4 b des Gesetzes
MehrDIE IG METALL KENNENLERNEN. Die IG Metall auf einen Blick: wir.die-igmetall.de Das Über-Uns-Portal: Reinschauen lohnt sich!
FB Mitglieder und Erschließungsprojekte Frankfurt am Main SIND IG METALL IG Metall Vorstand Wenn möglich, bitte beim Betriebsrat oder bei der IG Metall vor Ort abgeben. DIE IG METALL KENNENLERNEN Die IG
MehrErläuterungen zur Tarifeinigung vom 1. April 2014
Tarifrunde TVöD (Bund und Kommunen) 2014 Erläuterungen zur Tarifeinigung vom 1. April 2014 Entgelterhöhung Die Tabellenentgelte werden zum 1. März 2014 um 3,0 Prozent erhöht, mindestens aber um 90 Euro.
MehrSchichtarbeit - arbeitsrechtliche Grundlagen. Eva-Elisabeth Szymanski, Hans Binder
Schichtarbeit - arbeitsrechtliche Grundlagen Eva-Elisabeth Szymanski, Hans Binder Definition Schichtarbeit Ein Arbeitsplatz wird im Laufe des Tages durch verschiedene Arbeitnehmer/innen besetzt Arbeitszeit
MehrUmsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden. Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz 1
Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz 1 Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden 2
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
Mehr1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...
1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle
MehrANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.
Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes
MehrFlexibilität und Erreichbarkeit
Flexibilität und Erreichbarkeit Auswirkungen und Gesundheitsrisiken Ergebnisse einer Umfrage unter Führungskräften, in Zusammenarbeit mit dem Verband Die Führungskräfte e.v. BARMER GEK Hauptverwaltung
MehrDienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten. Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand.
Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung), und der Mitarbeitervertretung im Evangelisch-lutherischen
MehrInformationschreiben 85 / 2015
Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000
MehrHeadline Titel. Herzlich Willkommen zum Tag des
Headline Titel Herzlich Willkommen zum Tag des Subhead Hotel- und Untertitel Gastgewerbes 2015 Inhaltsübersicht 1. Mindestlohnregelungen 2. Aufzeichnungspflicht 3. Arbeitszeitregelungen 4. Rechtsfolgen
MehrDas Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt:
Informationsblatt Zum zinslosen Darlehen nach 3 des Familienpflegezeitgesetzes Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt: POSTANSCHRIFT Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlichen
Mehrinfach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock
infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um
MehrRente und Hinzuverdienst
Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen
MehrAngebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3.
Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3. Teil Werner-Seelenbinder-Str. 14 D-99096 Erfurt Telefon 03 61-602
MehrInkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit
Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit Arbeitsrecht - Merkblatt Autor Hansueli Schürer, kaps Stäfa zuständig Fachbereich Alter Ausgabedatum Oktober 2009 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse 53 3000
Mehr3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?
1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch
MehrTempusCapio Tarifdaten
TempusCapio Tarifdaten 1. Grundsätzliches An dieser Stelle werden alle grundsätzlichen Tarifdaten abgefragt. Diese fließen anschließend automatisch in das Programm ein. Zum Start sind Beispieleinstellungen
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
MehrArbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft.
Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft. Begriffsdefinitionen aus der arbeitsrechtlichen Literatur und der Rechtsprechung mit ergänzenden Anmerkungen. Stand: März 014 Jürgen
MehrFragebogen der IG Metall-Jugend zur Qualität der Berufsausbildung
- 1 - Fragebogen der IG Metall-Jugend zur Qualität der Berufsausbildung 1. Ablauf der Ausbildung/Ausbildungsplan: 1.1 Der Ausbildungsablauf ist gut gegliedert und erfolgt nach Plan. mtrifft zu mtrifft
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrDie wichtigsten Regelungen. AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. AK Infoservice
Arbeitsund Ruhezeit Die wichtigsten Regelungen AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. 1 Die Arbeitszeiten spielen neben der Bezahlung eine Hauptrolle, wenn es um die Zufriedenheit am Arbeitsplatz
MehrGehaltstarifvertrag. für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer / Tierarzthelferinnen
Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer / Tierarzthelferinnen zwischen dem Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.v., Hahnstr. 70, 60528 Frankfurt am Main und dem Verband
MehrArbeits- und Ruhezeiten
Arbeits- und Ruhezeiten Dieses Merkblatt richtet sich insbesondere an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gibt Auskunft über die wesentlichen Bestimmungen der Arbeits- und Ruhezeiten gemäss dem Arbeitsgesetz.
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrFragebogen zur Mitarbeiterzufriedenheit in Rehabilitationskliniken
Name der Klinik Fragebogen zur Mitarbeiterheit in Rehabilitationskliniken Sie werden im Fragebogen zu verschieden Bereichen befragt, die Ihren Arbeitsalltag bestimmen. Bitte beantworten Sie die Fragen
MehrA. Organisation und Umsetzung der Schichtarbeit (falls Du im Schichtsystem arbeitest)
Fragebogen r Arbeitszeit und Kommunikation Der Fragebogen soll Deine/ Ihre persönliche Meinung über die Arbeitssituation in unserem Betrieb darstellen. Deshalb antwortet bitte so ehrlich wie möglich! Die
MehrInnovative Arbeitszeitplanung: Das 7/7-Modell
Innovative Arbeitszeitplanung: Das 7/7-Modell DBfK Bundesverband e. V. Alt-Moabit 91 10559 Berlin Tel.: 030 21 91 570 Email: dbfk@dbfk.de Johanna Knüppel DBfK Bundesverband 7/7 macht Schlagzeilen: 2 Eine
MehrUnfallversicherung für Praktikanten und Ferienjobber was Arbeitgeber wissen müssen
Unfallversicherung für Praktikanten und Ferienjobber was Arbeitgeber wissen müssen Berufserfahrung zu sammeln ist für junge Menschen heute wichtiger denn je. Kein Wunder also, dass Ferienjob und Praktikum
MehrCatherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1
Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld
Mehr40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.
40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass
MehrMerkblatt Nachtarbeit
Merkblatt Nachtarbeit I. Gesetzliche Grundlagen Die Bestimmungen zur Nachtarbeit und zu den damit verbundenen Lohn- oder Zeitzuschlägen für Arbeitsleistungen während Nachtzeiten sind im Arbeitsgesetz (ArG)
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
Mehr43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern
TV-L: 43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern 43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern
MehrUrlaub, Zusatzurlaub und Sonderurlaub
Information des OV Flughafen Köln/Bonn Urlaub, Zusatzurlaub und Sonderurlaub Urlaub, Zusatzurlaub und Sonderurlaub Der Anspruch auf arbeitsfreie Zeiten für Tarifbeschäftigte der Bundespolizei Liebe Kolleginnen
MehrONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele
ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits
MehrWann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?
Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Der Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich
MehrHaustarif Pflegedienst Kathrin Bosold 1. Januar 2016
Seite: 1 von 7 Inhalt 1 Betrifft 2 Probezeit 3 Einstufung 4 Gehaltsgruppen 5 Gehaltsstufen Grundgehalt 6 Prämiengehalt 7 Überstunden 8 Rufbereitschaft 9 Ausfallbereitschaft 10 Zuschläge 11 Zuschüsse zur
MehrBerechnung des. gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V. gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW
Berechnung des Krankengeldes gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V und des Krankengeldzuschusses gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW Präsentation des Konzernbetriebsrates des AWO-Bezirks Westliches Westfalen e.v. Höchstgrenzen
MehrArbeitszeitschutz. Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten
Arbeitszeitschutz Der Arbeitszeitschutz hat das Ziel, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten; EG-Regelungen, Arbeitsschutzgesetze, Arbeitszeitgesetz,
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege)
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege) vom 13.September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert
MehrDienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt:
Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat und der Behörde für Bildung und Sport über die Verteilung der Arbeitszeit von Hausmeisterinnen, Hausmeistern und Hausmeisterpaaren 1) an Schulen Präambel Vor
MehrInformationen und Erläuterungen zur Dienstplangestaltung
20. März 2011 Informationen und Erläuterungen zur Dienstplangestaltung für Einrichtungen, in denen Mitarbeiter der Anlage 2 und 2b zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR)
MehrMERKBLATT ZUM PIKETTDIENST
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz MERKBLATT ZUM PIKETTDIENST ArG: Arbeitsgesetz, SR 822.11
Mehr