Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung
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- Mareke Berg
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1 Aus: Hans Peter Zetl / Ulrich Zwosta / Wolfram Schiering Die AVR von A bis Z Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung Überwachungsaufgaben Nach 26 Abs. 1 Satz 2 Rahmen-MAVO haben Dienstgeber und Mitarbeitervertretung darauf zu achten, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit behandelt werden; dazu gehört unstreitig auch die Überwachung der Einhaltung aller Arbeitsschutzgesetze, insbesondere auch des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Mit dem Überwachungsrecht bzw. der Überwachungspflicht korrespondiert die Informationspflicht des Dienstgebers, der MAV auf Verlangen ( 26 Abs. 2 Rahmen-MAVO) die zur Durchführung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dazu gehören u.a. - Informationen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, um die Einhaltung der Ruhezeiten überprüfen zu können (BAG, Beschluss vom ABR 13/02), - die Arbeitszeitnachweise gemäß 16 Abs. 2 ArbZG für jeden einzelnen Mitarbeiter (BAG, Beschluss vom ABR 72/87), - zeitbezogene Aufstellungen über monatlich erfasste Anwesenheitszeiten und monatlich bezahlte Arbeitszeiten für jeden einzelnen Mitarbeiter (LAG Stuttgart, Beschluss vom TaBV 11/93). Die Mitarbeitervertretung hat weiterhin zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben ein eigenes, von der Zustimmung des dienstgebersunabhängiges Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter, um vor Ort die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen überprüfen zu können. Auf Verlangen des Dienstgebers ist die MAV aber verpflichtet, sich vor Ausübung des Zugangsrechts anzumelden und grob den Grund anzugeben (LAG Nürnberg vom TaBV 13/98). Mitbestimmung Gemäß 36 Abs. 1 Nr. 1 Rahmen-MAVO bedarf eine Entscheidung des Dienstgebers über Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage der Zustimmung der Mitarbeitervertretung, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder sonstige Rechtsnorm Anwendung findet. Außerdem hat die MAV gemäß 37 Abs. 1 Nr. 1 Rahmen-MAVO ein Antragsrecht und Dienstgeber und Mitarbeitervertretung können gemäß 38 Abs. 1 Nr. 2 Rahmen-MAVO (Stand ) Dienstvereinbarungen abschließen.
2 Das Beteiligungsrecht nach 36 Abs. 1 Nr. 1 Rahmen-MAVO bezüglich Arbeitszeit (insbes. tägliche Dauer und Lage) bezweckt, dass die Interessen der Mitarbeiter vor allem an der Lage ihrer Arbeitszeit im Verhältnis zu dienstlichen Erfordernissen berücksichtigt und zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Daneben bietet dieses Beteiligungsrecht die Möglichkeit, darauf zu achten und effektiv dafür zu sorgen, dass alle Mitarbeiter hinsichtlich ihrer Arbeitszeit nach Recht und Billigkeit behandelt werden ( 26 Abs. 1 S. 2 MAVO), insbes. der Gleichbehandlungsgrundsatz zum Tragen gebracht wird (siehe dazu auch A 7.3 Direktionsrecht). Arbeitszeitmaßnahmen ohne Zustimmung der MAV gemäß 36 Abs. 1 Nrn 1, 2, 12 Rahmen-MAVO sind unwirksam; die Mitarbeiter brauchen während der durch solche Maßnahmen angeordneten Zeit nicht zu arbeiten. Danach bestehen für die Mitarbeitervertretung die folgenden Beteiligungsrechte im Rahmen der Mitbestimmung ( 36 Abs. 1 Nrn 1, 2, 12; 37 Abs. 1 Nrn 1, 2, 12 Rahmen MAVO): - bei Festlegung bzw. Änderung des Ausgleichszeitraums gemäß 3 Satz 2 ArbZG (Ausgleichszeitraum für die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus, nicht zu verwechseln mit dem Ausgleichszeitraum gemäß AVR Anlage 5 1), - bei der Verteilung der Arbeitstage auf die einzelnen Wochentage, - bei der Festlegung der konkreten Lage der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, - bei der Festlegung der Höchstzahl von Tagen in der Woche, an denen Dienstnehmer beschäftigt werden sollen, - bei der Aufstellung von Dienstplänen (BAG Beschluss vom ABR 2/88, KAG Mainz M9/07 Sp Mitbestimmung Dienstplan - einstweilige Verfügung - Verpflichtung des Antragsgegners zur Nichtanwendung von Dienstplänen), - bei Abweichungen von festgelegten Grundsätzen zur Lage und Gestaltung der Arbeitszeit: Die Betriebsparteien können sich darauf beschränken, Grundsätze festzulegen, denen die Dienstpläne entsprechen müssen und die Aufstellung der einzelnen Dienstpläne entsprechend diesen Grundsätzen dem Dienstgeber überlassen (BAG ABR 11/85); der Mitarbeitervertretung sind die Dienstpläne in solchen Fällen jedoch auf Antrag vorzulegen, damit diese die Einhaltung der vereinbarten Grundsätze nachvollziehen kann, - bei der Gestaltung von gleitenden Arbeitszeiten (Gleitspannen, Kernarbeitszeiten), - bei der Änderung von Arbeitszeiten aus besonderen Gründen (z. B. Besprechungstermine, Tag der offenen Tür, Dienstreisen), - bei der Regelung der Frage, ob die tägliche Arbeitszeit in einer oder mehreren Schichten geleistet werden soll; einschließlich der Schichtplangestaltung, Abweichungen von bereits aufgstellten Schichtplänen, Wegfall von Schichten, - bei Anordnung, stillschweigender Vereinbarung bzw. Duldung von Überstunden und Mehrarbeitsstunden (Hinweis: Dagegen ist der Abbau von Überstunden nicht zustimmungspflichtig (BAG AZR 452/74),
3 - bei der Festlegung der Höchstgrenze für Vertretungsstunden in einer Privatschule gegenüber vollbeschäftigten Lehrern (die Frage, ob die Anordnung von Überstunden erforderlich ist, ist nicht tendenzspezifisch, BAG vom ABR 15/88), - bei der Einführung und Festlegung der zeitlichen Lage von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft: Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unterliegt dem Mitbestimmungsrecht. Sind die Arbeitnehmer verpflichtet, Bereitschaftsdienst zu leisten, werden sie in ihrer Freizeitgestaltung beschränkt. Sie müssen ihren Aufenthalt nach den Vorstellungen des Arbeitgebers ausrichten und jederzeit mit einem Einsatz rechnen. Das sich hieraus ergebende Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers gebietet es daher nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, Bereitschaftsdienste mitbestimmungsrechtlich der Vollarbeit gleichzustellen (BAG Beschluss vom ABR 14/81, BAG Beschluss vom ABR 15/99, BAG Beschluss vom ABR 28/02), - bei der Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes ( 36 Abs. 1 Nr. 12 Rahmen-MAVO ivm AVR Anlage 5 9 Abs. 1 c), - Bei der Kürzung der Ruhezeit gemäß AVR Anlage 5 1 Abs. 10 auf unter 11 Stunden, - bei der Festlegung der Pausen, auch der vergüteten Kurzpausen (BAG Beschluss vom ABR 20/02), - bei Teilzeitbeschäftigten auf die Mindest- und Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit, die Lage der wöchentlichen Arbeitszeit mit Verteilung auf die einzelnen Wochentage, die Festlegung arbeitsfreier Tage, ob zusammenhängend oder in Schichten (geteilter Dienst) gearbeitet werden soll, auf die vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit (BAG Beschluss vom ABR 13/96), - bei der Ausgestaltung der Arbeit auf Abruf ( 12 TzBfG) bei Teilzeitbeschäftigten (BAG Beschluss vom ABR 41/87), - bei der Festlegung von Betriebsurlaub (Betriebsferien). Zu beachten: Muss für eine Einrichtung oder für einen Teil der Einrichtung die tägliche Arbeitszeit gemäß 36 Abs. 1 Nr. 1 Rahmen-MAVO nach Erfordernissen, die die Einrichtung nicht voraussehen kann, unregelmäßig oder kurzfristig festgesetzt werden, ist die Beteiligung der Mitarbeitervertretung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Arbeitsbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden beschränkt. Aber: Die Unvorhersehbarkeit liegt nicht vor, wenn bei der Einrichtung aufgrund ihrer Aufgaben häufig solche Ereignisse auftreten, die besondere Arbeitszeitregelungen erfordern.
4 Dienstvereinbarungen Die Dienstvereinbarung ist das wichtigste Regelungsinstrument innerhalb der Betriebsverfassung; sie wird schriftlich zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung abgeschlossen und dient in erster Linie der Umsetzung der Mitbestimmungsrechte. Die Dienstvereinbarung ist das Gesetz der Einrichtung. Die Dienstvereinbarung ist ein privatrechtlicher, kollektiver Normenvertrag, der zwischen Dienstgeber und der Belegschaft - vertreten durch die Mitarbeitervertretung - abgeschlossen wird und kraft gesetzlicher Ermächtigung unmittelbar und zwingend die betrieblichen Arbeitsverhältnisse gestaltet. Dieser Vertrag bindet nicht nur die Unterzeichner, sondern auch die von ihnen vertretenen Parteien - im Falle des Dienstgebers also auch künftige Erwerber; im Falle der Mitarbeitervertretung auch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die die MAV nicht gewählt haben, und auch diejenigen, die zum Zeitpunkt der Unterschrift der Einrichtung noch gar nicht angehört haben. Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend zugunsten der Arbeitsverhältnisse. Zu Ungunsten des Arbeitnehmers ist keine Abweichung durch Individualvereinbarung möglich. Verzicht auf Rechte, die dem Dienstnehmer durch Dienstvereinbarungen eingeräumt werden, bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung; es ist keine Verwirkung der Rechte möglich. Eine Dienstvereinbarung geht arbeitsvertraglichen Absprachen grundsätzlich vor, jedenfalls soweit diese Absprachen für den Arbeitnehmer ungünstiger sind. Günstigere Absprachen sind stets zulässig, es gilt das Günstigkeitsprinzip. Es gilt für das Verhältnis von Dienstvereinbarungen untereinander: Speziell vor Allgemein, Jung vor Alt, kein Günstigkeitsvergleich. Dienstvereinbarungen gemäß 38 Abs. 1 Nrn 2 bis 13 Rahmen-MAVO gelten auch nach einer Kündigung so lange weiter, bis eine neue Vereinbarung getroffen wird. In Dienstvereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 1 kann festgelegt werden, ob und in welchem Umfang darin begründete Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Außerkrafttreten der Dienstvereinbarung fortgelten sollen. Eine darüber hinausgehende Nachwirkung ist ausgeschlossen. Eine Dienstvereinbarung außerhalb des vorgegebenen Regelungsbereiches des 38 Rahmen- MAVO ist nichtig (siehe auch 28, 55 MAVO). Die Erklärung des Dienstgebers, die zu einer nichtigen Dienstvereinbarung geführt hat, kann ausnahmsweise in ein entsprechendes Vertragsangebot an die Mitarbeiter umgedeutet werden, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass der Dienstgeber sich unabhängig von der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsform binden wollte. Dieses Angebot können die Mitarbeiter annehmen, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf ( 151 BGB, siehe BAG, Urt. v ,1 AZR 597/95). Folgende Regelungen können ausschließlich durch Dienstvereinbarung getroffen werden ( 38 Abs. 1 Nrn 1, 2, 3 Rahmen MAVO): - Festlegung des Ausgleichszeitraums gemäß AVR Anlage 5 1 Abs. 1 Satz 3 auf bis zu 52 Wochen,
5 - Festlegung des Ausgleichszeitraums gemäß AVR Anlage 5a auf einen Zeitraum von bis zu 260 Wochen, außerdem Regelungen zur Abgeltung der Bereitschaftsdienste und der Rufbereitschaften und Verlängerung deren Ausgleichszeiträume gemäß AVR Anlage 5a 3, - Einführung von Mobilzeit (Kurzzeitkonten, Zeitfaktorisierung) gemäß AVR Anlage 5b, - Einführung von Langzeitkonten gemäß AVR Anlage 5c (Ausnahme, wenn keine MAV besteht), - Abweichungen von den 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des 7 ArbZG zur Verlängerung der täglichen Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus gemäß AVR Anlage 5 8 Abs. 3, 4, 5, - Festlegung bzw. Änderung des Ausgleichszeitraums gemäß AVR Anlage 5 8 Abs. 6 (Berechnungsgrundlage für die maximale durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit), - Einführung von Kurzarbeit gemäß AVR Anlage 5 5, - Aufteilung der Gesamtdauer der Ruhepausen nach 4 Satz 2 ArbZG in Schichtbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer, - Anpassung der Lage und der Dauer der Ruhepausen bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen an die Eigenart dieser Tätigkeit entsprechend unter Berücksichtigung des Wohls dieser Personen.
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