Neuregelungen für Mitarbeiter in der Pflege

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1 Neuregelungen für Mitarbeiter in der Pflege in Krankenhäusern Anlage 31 zu den AVR Überblick Für MA in der Pflege in Krankenhäusern gilt die Anlage 31 AVR. Übernahme des TVöD BT-K für Vergütungstabellen und Eingruppierungsregelungen leistungsabhängiges Beschleunigen oder Verzögern der Stufenlaufzeiten Arbeitszeitregelungen Bereitschaftsdienst- und Zeitzuschlagsregelungen Ablösung von Urlaubsgeld + Weihnachtszuwendung durch Jahressonderzahlung Führung auf Probe und Führung auf Zeit. Wegfall von AZV-Tag (ab 2013) und Kinderzulage 1

2 Überblick Die bisherigen AVR-Regelungen gelten unverändert weiter u.a. für Erholungsurlaub Krankenbezüge Arbeitsbefreiung Betriebliche Altersversorgung Zusätzlich zum Tabellenentgelt, 12 Monatliche Zulage von 25,- für EG 5 bis 15 und Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer bzw. Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer Zulage nicht dynamisiert, 12 Abs. 3 Einmalzahlung von 8,4% der Stufe 2 für EG 1 bis 4 im Juli jeden Jahres, 12 Abs. 5 Monatliche Zulage von 30,- für Stationsleitungen Für die Dauer der Stationsleitung und soweit keine anderweitige Funktionszulage gezahlt wird, 12 Abs. 4 2

3 Einmal- und Jahressonderzahlung 12b Einmalzahlung für das Jahr 2011 i.h.v. 240,00 Euro, wird spätestens mit den Bezügen für den Monat Juni 2011 ausgezahlt, Teilzeit-MA anteilig Jahressonderzahlung: Entgeltgruppen 1 bis 8 90 v.h., Entgeltgruppen 9 bis v.h. und Entgeltgruppen 13 bis v.h. des dem Mitarbeiter in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts. Auszahlung im November, Teilbetrag kann auch früher gezahlt werden. Arbeitszeit Die Anlagen 6 und 6 a zu den AVR finden keine Anwendung mehr. Aus Anlage 5 gelten nur noch die Regelungen zu: 1 (7) Kurzpausenregelung 1 (9) Beginn und Ende der Arbeitszeit 1 (10) Verkürzung der Ruhezeit 5 Kurzarbeit 6 Sonderbestimmungen bei Dienstreisen 9 (6) Pauschalierungsmöglichkeit für Bereitschaftsund Rufbereitschaftsdienst Es gelten ansonsten ausschließlich die Regelungen in der Anlage 31 zu den AVR. Im Einzelnen heißt das: 3

4 Arbeitszeit Regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden Ausgleichszeitraum bis zu einem Jahr, bei Schicht-, / Wechselschichtarbeit ggfls. länger Abweichungen von den Vorschriften des ArbZG ( 7(1)+(2), 12) zulässig aufgrund von Dienstvereinbarung In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben sind Schichten von bis zu 12 Std. an Sonn- und Feiertagen zulässig Bedingung: insgesamt mehr freie Schichten an Sonn- und Feiertagen Arbeitszeit Verpflichtung zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, und Schichtarbeit Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Ruf-bereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit Bei Teilzeitbeschäftigung nur aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder bei Zustimmung des Mitarbeiters 4

5 Arbeitszeit Wöchentlicher Arbeitszeitkorridor Wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Std. Woche durch Dienstvereinbarung möglich Tägliche Rahmenzeit In der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr kann durch Dienstvereinbarung eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Std. eingeführt werden gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschichtund Schichtarbeit; neue Werkzeuge zur Vermeidung von Überstunden Arbeitszeit Arbeit an Feiertagen Arbeitszeit an gesetzl. Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, wird durch entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag, bis zum Ende des dritten Kalendermonats, möglichst bis zum Ende des ersten Kalendermonats ausgeglichen. Reduzierung der Sollarbeitszeit bei kontinuierlicher Schicht-, Wechselschichtarbeit Arbeit an Sonntagen Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. 5

6 Arbeit an Vorfesttagen Arbeit an Vorfesttagen Die Anlage 31 kennt keine Definition der Vorfesttage mehr im Gegensatz zur Anl. 5, 3 Abs. 2. Weggefallen ist die Arbeitsbefreiung vor dem Ostersonntag und vor dem Pfingstsonntag. Zwar weiterhin Freistellung am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen. Aber bei Arbeit Ausgleich nur für die Zeit ab 6 Uhr (Anl. 6a: für die Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr). Wechselschichtarbeit Wechselschichtarbeit, 4 Abs. 1 ist die Arbeit nach einem Schichtplan der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht wenn der/die Mitarbeiter(in) längstens nach einem Monat erneut zu zwei Nachtschichten herangezogen wird. (Neu!) Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. Mitarbeiter(innen), die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,00 monatlich, Teilzeitmitarbeiter(innen) anteilig. Mitarbeiter(innen), die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 pro Stunde. 6

7 Schichtarbeit Schichtarbeit, 4 Abs. 2 Arbeit nach einem Schichtplan der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden (Neu!) in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. (Neu!) Mitarbeiter(innen), die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40,00 monatlich, TeilzeitMA anteilig. Mitarbeiter(innen), die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 pro Stunde. Nachtarbeit Zusatzurlaub für WS-, S- und N-Arbeit Nachtarbeit, 4 Abs. 5 Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. Weiter als ArbZG, wonach die Nachtzeit die Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr ist. Zusatzurlaub für Schicht-, Wechselschicht- und Nachtarbeit Wechselschichtarbeit (bis zu sechs Tage) Schichtarbeit (bis zu drei Tage) Nachtarbeit (bis zu vier Tage) Begrenzung des Gesamturlaubs auf 35 Tage, bei Wechselschichtarbeit auf 36 Tage, ab dem 50. Lj. auf 36 Tage 7

8 Zusatzurlaub für WS-, S- u. N-Arbeit Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzung vorliegt Für den Tatbestand ständige Schicht-, Wechselschichtarbeit sind folgende Unterbrechungen unschädlich: bezahlter Urlaub Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankenbezüge Arbeitsbefreiung Freizeitausgleich Zusatzurlaub nach 125 SGB IX gilt zusätzlich Bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung v. Zusatzurlaub durch Dienstvereinbarung geregelt werden. Arbeitszeit Mehrarbeit keine Änderung der Definition Überstunden (Neu!) - 4 Abs. 7 auf Anordnung des Dienstgebers geleistete Stunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinaus gehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Überstunden bei Schicht-/ Wechselschichtarbeit (Neu!) - 4 Abs. 8 lit. c über die im Dienstplan geplanten täglichen Arbeitsstunden hinaus zusätzlich angeordnete Stunden wenn diese über der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit liegen und im laufenden Dienstplanturnus nicht ausgeglichen werden 8

9 Zeitzuschläge 6 - Zeitzuschläge betragen auch bei Teilzeit je Stunde für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.h., in den Entgeltgruppen10 bis v.h., für Nachtarbeit 20 v.h., für Sonntagsarbeit 25 v.h., bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.h., - mit Freizeitausgleich 35 v.h., Zeitzuschläge für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr (Neu!) 35 v.h., für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr (Neu!), soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt 20 v.h., des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 9

10 Zeitzuschläge Bei Arbeitszeitkonto ( 9): auf Wunsch des MA die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse lassen es zu Zeitausgleich! Gilt entsprechend für Überstunden als solche Bei Überstunden: Vergütung für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich, werden als Vergütung einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.h. gezahlt. Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach 2 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält der Mitarbeiter je Stunde 100 v.h. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. Arbeitszeitkonto, 9 Per Dienstvereinbarung (kann auch nur für Teile einer Einrichtung vereinbart werden) 9 Abs. 5 nennt Mindestinhalte für die Dienstvereinbarung Kontoführung in Zeit, nicht in Geldwert Gebucht werden können: Plus- und Minusstunden Mehrarbeits- und Überstunden in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge Ausgleich für Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst Der/die Mitarbeiter(in) entscheidet für einen in der Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der o.a. Zeiten auf sein / ihr Konto gebucht werden. Keine Minderung des Zeitguthabens bei Krankheit während des Zeitausgleichs (unverzügliche Anzeige beim DG + Nachweis durch ärztliches Attest). 10

11 Arbeitszeitkonto, 9 9 Abs. 6 Langzeitkonto DG und MA können die Einrichtung vereinbaren die Mitarbeitervertretung ist zu beteiligen und bei Insolvenzfähigkeit des Dienstgebers eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen. Beachte: Die Anlagen 5a bis 5c AVR gelten weiterhin! Bereitschaftsdienst Keine Veränderung der Definition von Bereitschaftsdienst. Neu: Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die MAV. drei Stufen I bis III (anstatt vier Stufen A bis D) 11

12 Bereitschaftsdienst 5 Abs. 2: Tägliche Arbeitszeit kann über 8 Stunden hinaus verlängert werden bei Bereitschaftsdienst der Stufe I bis zu insgesamt maximal 16 Stunden täglich inkl. Pausenzeiten bei Bereitschaftsdienst der Stufen II und III bis zu insgesamt maximal 13 Stunden täglich inkl. Pausenzeiten Bereitschaftsdienst Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit auf bis 24 Stunden verlängert werden, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst anfällt. Als erheblich gelten mindestens 30%. Im Durchschnitt eines Jahres muss rechnerisch der 8-Stunden-Tag eingehalten werden. die durchschnittl. 48-Stunden-Woche verlängert werden bei Bereitschaftsdienst der Stufen Stufe I auf bis zu durchschnittl. 58 Stunden bei Bereitschaftsdienst der Stufen II und III auf bis zu durchschnittl. 54 Stunden. Weitere Voraussetzungen: - Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, - Durchführung einer Belastungsanalyse und - daraus evtl. resultierender Maßnahmen des Gesundheitsschutzes 12

13 Bereitschaftsdienstausgleich Arbeitsleistung innerhalb des BD Bewertung als AZ Stufe I: bis zu 25 v.h. 60 v.h. Stufe II: mehr als 25 bis 40 v.h. 75 v.h. Stufe III: mehr als 40 bis 49 v.h. 90 v.h. zusätzlich für jede als Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem Feiertag geleistet worden ist: Zeitzuschlag in Höhe von 25 v. H. des Stundenentgelts. Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen nicht. Bereitschaftsdienstentgelt Entgeltgruppe Kr. 12a Kr. 11b Kr. 11a Kr. 10a Kr. 9d Kr. 9c Kr. 9b Kr. 9a Kr. 8a Kr. 7a Kr. 4a Kr. 3a Stundenentgelt gültig ab 1. April ,66 20,24 19,13 17,91 17,25 16,65 15,89 15,64 14,93 14,32 13,26 11,05 Stundenentgelt gültig ab 1. Juni ,90 20,46 19,34 18,11 17,44 16,83 16,07 15,81 15,10 14,48 13,41 11,18 13

14 Bereitschaftsdienstausgleich Zahlung des BD-Entgeltes ist vorrangig zu gewähren Freizeitausgleich möglich bei DV über Arbeitszeitkonto, Zustimmung des MA, oder bei arbeitszeitrechtlicher Notwendigkeit des Ausgleiches. Bei Freizeitausgleich entspricht: BD in der Stufe I 37 Minuten, BD in der Stufe II 46 Minuten und BD in der Stufe III 55 Minuten, bei Feiertagsarbeit jeweils zuzüglich 15 Minuten. Bereitschaftsdienst Ausnahmeregelungen, 7 Abs. 3 u. 7: Für MA gem. 5 Abs. 9 wird zum Zwecke der Entgeltberechnung die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 28,5 v.h. als Arbeitszeit gewertet. Für MA gem. 5 Abs. 9 wird für den Freizeitausgleich 1 Std. BD mit 17,5 Minuten gewertet. (Bei Feiertagsarbeit jeweils zzgl. 15 Minuten) 14

15 Rufbereitschaft Definition leicht verändert, 4 Abs. 4. Neu: an einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle und Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der MA vom Dienstgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel zur Gewährleistung der Erreichbarkeit ausgestattet wird. Anpassung an die Rechtsprechung. Abgeltung: RD < 12 Std.: wie bisher 12,5 % RD > 12 Std.: tägliche Pauschale Mo Fr: das zweifache der individuellen Stundenvergütung Sa, So, Feiertag: das vierfache der individuellen Stundenvergütung Jede einzelne Inanspruchnahme einschl. der Wegezeiten wird auf die nächste volle Stunde gerundet, dafür aber Wegfall der 3-Std. Garantie Überstundenvergütung zzgl. ggf. anfallender Zeitzuschläge Bei telefonischer Inanspruchnahme werden diese Zeiten einer Rufbereitschaft addiert und auf volle Stunden gerundet. Rufbereitschaft Beispiel 1 Rufbereitschaft wurde angeordnet von Freitag15:00 Uhr bis Montag8:00 Uhr Vergütung für Rufbereitschaft 2 Stundenentgelte für Freitag (Fr 15:00 Uhr bis Sa 14:59 Uhr) 4 Stundenentgelte für Samstag (Sa 15:00 Uhr bis So 14:59 Uhr) 4 Stundenentgelte für Sonntag (So 15:00 Uhr bis Mo 08:00 Uhr) = 10 x Stundenentgelt aus der individuellen Entgeltgruppe und Stufe der Entgelttabelle 15

16 Rufbereitschaft Beispiel 2 Rufbereitschaft wurde angeordnet von Samstag 20:00 Uhr bis Sonntag 7:00 Uhr Vergütung für Rufbereitschaft 11 Stunden x 12,5 % x individuelles Stundenentgelt der Entgelttabelle = 1,375 x individuelles Stundenentgelt Rufbereitschaft Beispiel 3 Inanspruchnahme aus der Rufbereitschaft Freitag 15:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr erster Einsatz 40 Minuten inkl. Wegezeit (Freitag zwischen 21:00 und 22:00 Uhr) zweiter Einsatz 70 Minuten inkl. Wegezeit (Sonntag zwischen 20:00 und 22:00 Uhr) 10 Minuten telefonische Beratung dritter Einsatz 25 Minuten inkl. Wegezeit (Montag zwischen 6:00 und 7:00 Uhr) 15 Minuten telefonische Beratung Vergütung für Inanspruchnahmen: erster Einsatz = für 1 Stunde Überstundenvergütung sowie Nachtzuschlag zweiter Einsatz = für 2 Stunden Überstundenvergütung sowie Sonntagszuschlag dritter Einsatz = für 1 Stunde Überstundenvergütung für telefonische Beratung gesamt 1 Stunde Überstundenvergütung = für 5 Stunden die Überstundenvergütung zzgl. Zeitzuschläge 16

17 Bereitschaftszeit, 8 Bereitschaftszeit ersetzt Arbeitsbereitschaft Dienstvereinbarung ist erforderlich nicht zulässig bei Schicht- und Wechselschichtarbeit Ansonsten zulässig, wenn Bereitschaftszeiten regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang anfallen Werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit von 38,5 Std. nicht überschreiten. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Eingruppierung Eingruppierung nach den (bisherigen) Tätigkeitsmerkmalen Anhang D zu Anlage 31 Tabellenentgelt nach der Entgeltgruppe und der jeweiligen Stufe Anhang B (Kr Anwendungstabelle) zu Anlage 31 Konzentration auf KR-Anwendungstabelle Wegfall der Bewährungsaufstiege durch Zusammenfassung in eine Entgeltgruppe Veränderte Stufenlaufzeiten 17

18 Stufenzuordnung Stufenzuordnung bei Einstellung: Stufe 1, wenn keine einschlägige Berufserfahrung Stufe 2, wenn mind. 1 J. einschlägige Berufserf. Stufe 3, wenn mind. 3 J. einschlägige Berufserf. Dienstgeber kann auch höher einstufen Praktikum nach Absch. D Anl. 7 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung Ausnahmen: Abweichungen der Stufenlaufzeiten in 13a EG 1 fünf Stufen; Einstellungen in Stufe 2 (Eingangsstufe). Jeweils nächste Stufe nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe. Stufenlaufzeiten : Stufenlaufzeiten Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5 Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4 Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3 Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2 Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1 18

19 Stufenlaufzeiten 14 Abs. 3 - Auf Stufenlaufzeiten werden angerechnet: Schutzfristen nach MuSchG Arbeitsunfähigkeit bis zu 26 Wochen Zeiten eines bezahlten Urlaubs Sonderurlaub mit dienstlichem Interesse Sonstige Unterbrechungen von weniger als 1 Monat im Kalenderjahr Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Unschädlich, aber keine Anrechnung Unterbrechung von jeweils bis zu 3 Jahren Elternzeit von bis zu 5 Jahren Unterbrechung von mehr als 3 bzw. 5 Jahren Zuordnung zu der Stufe, die der zuletzt erreichten vorangeht nicht niedriger als bei einer Neueinstellung Zeiten in Teilzeitbeschäftigung werden voll angerechnet Besondere Stufenregelungen siehe 13 a Stufenaufstiege Die Stufenaufstiege können leistungsbedingt verkürzt oder verlängert werden, 14 Abs. 2. Bei Verlängerung der Stufenlaufzeit muss der DG jährlich prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. Beschwerderecht für Mitarbeiter bei Verlängerung der Stufenlaufzeit Kommission zur Beratung von Beschwerden von DG und MAV je zur Hälfte besetzt. Mitglieder müssen der Einrichtung angehören. Letztentscheidungsrecht hat der DG, 14 Abs. 2 am Ende. 19

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