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1 5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. (2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. (3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. Inhalt Rz. 1 Allgemeines Urlaubszwölftelung (Abs. 1) Gemeinsame Voraussetzungen der Urlaubszwölftelung Entstehen und Fälligkeit von Teilurlaubsansprüchen Berechnung der Beschäftigungszeiten Unabdingbarkeit Teilurlaub nach 5 Abs. 1 Buchst. a Teilurlaub nach 5 Abs. 1 Buchst. b Verhältnis von 5 Abs. 1 Buchst. a zu b Teilurlaub nach 5 Abs. 1 Buchst. c Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte 30 3 Bruchteile von Urlaubstagen (Abs. 2) Bruchteile von mindestens einem halben Tag Bruchteile von weniger als einem halben Tag Bruchteile außerhalb der Zwölftelungsregelung des Abdingbarkeit der Bruchteilsberechnung Arnold

2 Teilurlaub 5 4 Rückforderungsverbot (Abs. 3) Rückforderungsverbot nach 5 Abs Rückforderungsansprüche außerhalb von 5 Abs Kein generelles Rückforderungsverbot Rückforderungsansprüche nach den 812 ff BGB Rückzahlungsklausel Allgemeines 5 BUrlG zählt 3 Fallgestaltungen auf, in denen es zu einer Zwölftelung des gesetzlichen Jahresurlaubsanspruchs kommt. Ein Teilurlaubsanspruch entsteht, wenn im Eintrittsjahr die Wartezeit nicht erfüllt werden kann ( 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG) oder der Arbeitnehmer vor erfüllter Wartezeit wieder ausscheidet ( 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG). Ein Teilurlaubsanspruch entsteht auch, wenn ein Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheidet ( 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG). Im Fall des 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG handelt es sich um einen gekürzten Vollurlaubsanspruch. 5 Abs. 3 BUrlG verbietet hier die Rückforderung von Urlaubsentgelt, wenn der Arbeitnehmer bereits zu viel Urlaub erhalten hat. Eine Zwölftelung lässt das Gesetz nicht zu in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres ausscheidet. Hier hat der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch. Für den Zusatzurlaub von Schwerbehinderten sieht 125 Abs. 2. Satz 1 SGB IX in der ab geltenden Fassung eine Sonderregelung vor bei Eintritt oder Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft im Laufe des Urlaubsjahres S. hierzu näher Rambach, 125 SGB IX, Rz. 11 ff. Arnold 179

3 2 Urlaubszwölftelung (Abs. 1) 2.1 Gemeinsame Voraussetzungen der Urlaubszwölftelung Entstehen und Fälligkeit von Teilurlaubsansprüchen Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach 4 BUrlG mit Erfüllung der Wartezeit von 6 Monaten. Wann Teilurlaubsansprüche entstehen, ist im Gesetz nicht geregelt und umstritten. Dabei geht es entscheidend darum, wann der Arbeitgeber einen geltend gemachten Anspruch des Arbeitnehmers nach 7 Abs. 1 BUrlG zu erfüllen hat. Zu unterscheiden ist zwischen dem Entstehen und der Fälligkeit des Teilurlaubsanspruchs. Nach allgemeinen Grundsätzen entsteht ein Anspruch, wenn die in der Vorschrift genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Er wird fällig, wenn sich die Leistungspflicht des Schuldners aktualisiert, d. h. der Arbeitgeber den Teilanspruch zu erfüllen hat Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und überwiegender Meinung in der Literatur werden die Voll- und Teilurlaubsansprüche mit dem Entstehen auch fällig 2. Der Teilurlaubsanspruch entsteht bei einem Arbeitsverhältnis, welches frühestens am 1.7. eines Kalenderjahres beginnt oder auf 6 Monate und weniger befristet ist, nach 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG bereits mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses vollständig, da bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits feststeht, dass die Wartezeit nach 4 BUrlG im Kalenderjahr nicht erfüllt werden kann 3. Er erhöht sich nicht sukzessive für jeden vollen Beschäftigungsmonat um ein Zwölftel 4. 5 Abs. 1 BUrlG regelt nur die Höhe des Teilurlaubsanspruchs, nicht jedoch den Zeitpunkt des Entstehens. Einem monatlichen Anwachsen steht das Teilungsverbot des 7 Abs. 2 BUrlG entgegen 5. Außerdem würde der Urlaubsanspruch für den letzten Beschäftigungsmonat regelmäßig erst mit dem Ausscheiden entstehen. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass die Urlaubsgewährung in Freizeit Vorrang vor der Abgeltung hat S. hierzu näher Arnold, 7, Rz. 11 ff. S. unten Rz. 16 f; ErfK/Dörner, 10. Aufl. 2010, 5 BUrlG, Rz. 6; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, 5 BUrlG, Rz. 11. So aber Neumann/Fenski, BUrlG, 9. Aufl. 2003, 5 BUrlG, Rz. 11. ErfK/Dörner, 10. Aufl. 2010, 5 BUrlG, Rz. 6. Friese, Urlaubsrecht, 1. Aufl. 2002, Rz Arnold

4 Teilurlaub 5 Der Teilurlaubsanspruch wird mit dem Entstehen auch sofort fällig. Bei Geltendmachung durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber diesen nach 7 Abs. 1 BUrlG zu erfüllen. Die Ablehnung kommt nur bei Vorliegen eines Leistungsverweigerungsgrundes nach 7 Abs. 1 BUrlG in Betracht. Die Wartezeit nach 4 BUrlG steht dem Urlaubsbegehren nicht entgegen, da ein Vollurlaubsanspruch nicht entstehen kann. In der Praxis wird ein Arbeitnehmer den entstandenen und fälligen Urlaubsanspruch jedoch nur im Ausnahmefall gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen. Schließlich kann ein Streit über den Urlaub den Bestand des noch nicht dem KSchG unterworfenen Arbeitsverhältnisses gefährden. Der Teilurlaubsanspruch nach 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG entsteht, wenn bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es vor Erfüllung der Wartezeit endet (BAG, Urteil v , 5 AZR 498/65 7 ). Allerdings ist die Bindung an das Kalenderjahr als Urlaubsjahr zu beachten 8. Im Hinblick auf die grundsätzlich geltende Wartezeit nach 4 BUrlG entsteht der Teilurlaubsanspruch im laufenden Arbeitsverhältnis erst, wenn ein Beendigungstatbestand gegeben ist Beispiel Bei einem am 1.7. beginnenden Arbeitsverhältnis entsteht der Teilurlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Bei einem auf 5 Monate befristeten Arbeitsverhältnis entsteht der Teilurlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Wird ein am 1.3. begründetes unbefristetes Arbeitsverhältnis am 2.7. zum gekündigt, entsteht der Urlaubsanspruch mit Zugang der Kündigung. Bei einem Aufhebungsvertrag entsteht der Anspruch mit dem Abschluss, wenn das vereinbarte Ende vor Erfüllung der Wartezeit liegt. Klagt ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag innerhalb der Wartezeit, kommt es auf die durch das Arbeitsgericht rechtskräftig festgestellte Rechtslage an. Hiervon hängt ab, ob ein Anspruch auf Teilurlaub oder Vollurlaub entstanden ist und der Arbeit AP KO, 59 Nr. 2. S. unten Rz. 20. ErfK/Dörner, 10. Aufl. 2010, 5 BUrlG, Rz. 11; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, 5 BUrlG, Rz. 9. Arnold 181

5 geber wirksam den Teilurlaubsanspruch in die Zeit vor dem streitigen Ende legen konnte 10. Wird ein auf 5 Monate befristetes Arbeitsverhältnis verlängert, geht der entstandene Teilurlaubsanspruch in einen Vollurlaubsanspruch über. Genommene Tage sind anzurechnen. Der restliche Urlaub kann erst nach Erfüllung der Wartezeit genommen werden. Bei dem Teilurlaub nach 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG handelt es sich in Wirklichkeit um einen gekürzten Vollurlaubsanspruch. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Arbeitnehmer durch Erfüllung der Wartezeit einen fälligen Urlaubsanspruch erworben hat Berechnung der Beschäftigungszeiten Für die Berechnung des zustehenden anteiligen Urlaubs sind 3 Faktoren ausschlaggebend: Abzustellen ist zunächst auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses. Wie bei 4 BUrlG kommt es auf den Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung nicht an (so bereits BAG, Urteil v , 8 AZR 730/87 11 ), da der Urlaubsanspruch nicht durch erbrachte Arbeitsleistung bedingt ist 12. Stellt ein Tarifvertrag auf Tätigkeitsmonate ab, ist gleichfalls auf den rechtlichen Bestand abzustellen, wenn der Tarifvertrag nicht weitergehende Anhaltspunkte dafür enthält, dass für den tariflichen Zusatzurlaub die tatsächliche Arbeitsleistung gemeint ist (BAG, Urteil v , 9 AZR 763/08 13 ). Bei der Berechnung der Monate ist auf Beschäftigungsmonate und nicht auf Kalendermonate abzustellen. Beispiel Ein am begründetes Arbeitsverhältnis endet mit dem Das Arbeitsverhältnis hat daher über einen vollen Beschäftigungsmonat bestanden. Es besteht Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs Näher zur Festlegung von Urlaubsansprüchen in der Kündigungsfrist s. Arnold, 7, Rz. 62; zur vorsorglichen Urlaubsgewährung während des Rechtsstreits s. Zimmermann, 1, Rz. 41. NZA 1989,756; näher s. Tillmanns, 4, Rz. 13. AnwK-ArbR/Düwell, 2. Aufl. 2010, 5 BUrlG, Rz. 7. juris. 182 Arnold

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