Frank Lorenz - Ober sticht unter?
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- Heiko Grosser
- vor 7 Jahren
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1 Frank Lorenz - Ober sticht unter? Neue Rechtsprechung h zu Zuständigkeitsabgrenzungen bei Konzern-, Gesamt- und örtlichen Betriebsräten sowie Haupt-, Gesamt- und Örtlichen Personalräten Frank Lorenz - Ober sticht unter? Mitbestimmung im Betriebsverfassungsrecht Konzern- betriebsrat (KBR) Gesamtbetriebsrat (GBR) Ötli Örtlicher Betriebsrat (BR) Zuständigkeit (+), bei: Konzern mehrere Konzernunternehmen nicht durch einzelne GBR regelbar Zuständigkeit (+), bei: Unternehmen mehrere Betriebe nicht durch einzelne BR regelbar 1 BetrVG
2 Grundsätze Zuständig ist grundsätzlich der von den AN unmittelbar gewählte Betriebsrat Zuständig ist der GBR/KBR nur, wenn mehrere Betriebe/UN betroffen UND objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine UN- /konzerneinheitliche Regelung besteht Grundsätze Inzwischen fraglich: subjektive Unmöglichkeit, d.h. eine auf die einzelnen Betriebe oder UN beschränkte Regelung deshalb nicht möglich ist, weil der AG den der Mitbestimmungsgegenstand sta mitbestimmungsfrei so vorgegeben hat, dass eine Regelung nur betriebs- oder UNübergreifend erfolgen kann
3 BAG v ABR 15/05 Frage: Zuständigkeit des örtlichen BR oder GBR für Interessenausgleich und Sozialplan bei unternehmenseinheitlicher Umstrukturierung? Grundsatz: GBR zuständig für Interessenausgleich Örtlicher BR zuständig für Sozialplan Zuständigkeit des GBR für Sozialplan: nur, wenn Regelung zwingend unternehmenseinheitlich oder betriebsübergreifend sein muss Aus Zuständigkeit für Interessenausgleich folgt NICHT Zuständigkeit für Sozialplan BAG v ABR 96/08 Frage: Zuständigkeit des örtlichen BR oder GBR für unternehmenseinheitliche Vergütung von AT-Kräften? Örtlicher BR zuständig Ohne Belang: (1) Zweckmäßigkeit /Wunsch nach unternehmenseinheitlicher Regelung (2) Organisationsentscheidung für überbetriebliche Vergütungsstruktur (3) Kosteninteresse des AG
4 BAG v ABR 19/11 Frage: Zuständigkeit bei Schichtrahmenplan? Für Arbeitszeitfragen grundsätzlich: Örtlicher BR Aber: BAG entgegen LAG Köln und ArbG Bonn GBR (+), wenn AG in mehreren Betrieben eine Dienstleistung erbringt deren Arbeitsabläufe technisch-organisatorisch miteinander verknüpft sind. Grund: Fehlen einer zu verteilenden betrieblichen Arbeitszeit LAG Berlin-Brandenburg v TaBV 222/13 Frage: Zuständigkeit des KBR bei Regelung zur Anwendung von Überwachungseinrichtungen? KBR (+), wenn Beschäftigte mehrerer Konzernunternehmen beim vorgesehenen Betriebsablauf von diesen Einrichtungen erfasst werden können. Achtung: Beim Einsatzes von unternehmensweit identischen technischen Einrichtungen gem. 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG neigt die Rechtsprechung zur Zuständigkeit des GBR/ KBR.
5 Mitbestimmung im Personalvertretungsrecht Hauptpersonalrat Bezirkspersonalrat Örtlicher Personalrat Zuständigkeit(+): Regelung durch oberste Dienstbehörde notwendig Zuständigkeit (+): Regelung durch Behörde der Mittelstufe notwendig Zuständigkeit (+): Zuständigkeit (+): Beteiligungspflich Entscheidungen Gesamtpersonalrat betreffen Hauptund tige Angelegenheit Nebendienststelle der Dienststelle Stufenvertretung Aktuelle Rechtsprechung PersonalvertretungsR BVerwG v P 14/09 (Sachsen- Anhalt) Frage: Personalvertretungsrechtliche Verselbständigung einer Nebenstelle ohne Leiter? Nebenstellenleiter ist keine Voraussetzung für Rechtswirksamkeit der Verselbständigung Personalrat einer Nebenstelle ohne Leiter hat keinen Informationsanspruch ggü. Leiter der Hauptdienststelle Leiter der Hauptdienststelle ist nicht verpflichtet, für verselbständigte Nebenstellen Leiter zu berufen.
6 Aktuelle Rechtsprechung PersonalvertretungsR BVerwG v P 17/07 (Berlin) Frage: Zuständigkeit bei Änderung von Entlohnungsgrundsätzen? Entscheidung des Innensenators von Berlin, den ab 1. März 2005 eingestellten Lehrkräften im Angestelltenverhältnis keine Jahreszuwendung und kein Urlaubsgeld zu gewähren Hauptpersonalrat (+) Formulierung innerhalb der Dienststelle ( 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BlnPersVG) lässt nicht Mitbestimmung bei der Dienststellenübergreifenden Lohngestaltung entfallen Aktuelle Rechtsprechung PersonalvertretungsR BVerwG v PB 6/10 (Schleswig- Holstein) Frage: Zuständigkeit bei Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen? Örtlicher Personalrat, wenn es um Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ausschließlich für Beschäftigte derjenigen Dienststelle geht, bei der dieser Personalrat gebildet ist. Gesamtpersonalrat, wenn Schwerpunkt der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung in der Überprüfung einer dienststellenüber greifenden Auswahlentscheidung liegt.
7 Praktische Hinweise Genau darauf achten, auf welcher Stufe Mitbestimmung besteht dass Mitbestimmung in einem Teil einer Angelegenheit nicht zwingend die Mitbestimmung in der gesamten Angelegenheit begründet (z.b. Interessenausgleich und Sozialplan) Übertragungsbeschluss (auch vorsichtshalber) möglich und präzise formulieren, wenn Mitbestimmung vom anderen Gremium wahrgenommen werden soll.
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