MAVO-Novellierung 2017/2018
|
|
- Eike Bach
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 MAVO-Novellierung 2017/2018 Seite 1
2 Frank Lauterbach Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht geprft. Wirtschaftsassistent Theatinerstraße München Tel. +49.(0) muc@lauterbachpartner.de Schwerpunkte u.a. Beratung und Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Beratung und Vertretung von Betriebsräten und Mitarbeitervertretungen Berater der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern des Deutschen Caritasverbandes langjähriger Dozent u.a. für die Bereiche TVÖD, BPersVG, BayPVG, MAVO, AVR (z.b. Arbeitszeit, Eingruppierung + Entgelt), Gestaltung von Betriebs- und Dienstvereinbarungen, Aktuelle Rechtsprechung) Seite 2
3 Folgende kifas-seminare halte ich in Zum Inhalt der Seminare siehe die Seminarbeschreibung unter Einführung in die Arbeitsvertragsrichtlinien AVR ( ; ; ) Aktuelle Entwicklung im Arbeitsrecht ( ; ) Eingruppierung, Einstufung und Vergütung (Hauptreferent: Manfred Weidenthaler) ( ; ) Arbeitszeit und Dienstplangestaltung ( ; ; ) Informationen in wirtschaftlichen Angelegenheiten ( ) Arbeitsrecht Direkt (Augsburg: ; Nürnberg: ; Würzburg: ; Regensburg: ; München: ; Eichstätt: ; Passau: ) Seite 3
4 Einbeziehung von Leiharbeitnehmern in den Aufgabenbereich der MAV Mitbestimmung bei Änderung der Einrichtung Neuregelung der Bildung einer (erweiterte) Gesamtmitarbeitervertretung Bildung eines Wirtschaftsausschusses Am hat die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands die Novellierung der MAVO-Rahmenordnung beschlossen. Die Umsetzung der Novellierung in den Bayerischen Diözesen soll in 2018 erfolgen. Seite 4
5 das 14 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) normiert, dass Leiharbeitnehmer weiterhin Arbeitnehmer beim Entleiher bleiben ( 14 Abs. 1 AÜG). Die Leiharbeitnehmer werden jedoch mitbestimmungsrechtlich dem Einsatzbetrieb zugeordnet ( 14 Abs. 2 AÜG). Umsetzung in der MAVO die Definition Mitarbeiter/innen findet sich in 3 Abs. 1 MAVO. Satz 2 wird sprachlich neu gefasst: Personen, die dem Dienstgeber sind keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung. unverändert bleibt, dass der Dienstgeber vor Einstellung eines Leiharbeitnehmers die Zustimmung der MAV einzuholen hat ( 34 Abs. 1 MAVO) und die MAV die Zustimmung bei einem Einsatz von mehr als 6 Monaten verweigern kann ( 34 Abs. 2 Nr. 3 MAVO) neu sind indes: Teilnahme an Mitarbeiterversammlungen, 4 MAVO n.f. Zuständigkeit der MAV auch für Leiharbeitnehmer, 5 MAVO n.f. Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn sie länger als sechs Monate in der Einrichtung eingesetzt worden sind, 7 Abs. 2a MAVO n.f. (maßgeblich ist der Zeitpunkt der Wahl) Seite 5
6 Leiharbeitnehmer sind aber weiterhin nicht wählbar, d.h. 8 MAVO bleibt unverändert. bei der Bestimmung der Größe der MAV ( 6 Abs. 2 MAVO n.f.) sowie der pauschalen Freistellung von MAV-Mitgliedern ( 15 Abs. 3 MAVO n.f.) werden die Leiharbeitnehmer berücksichtigt (hier wird nicht mehr auf die Mitarbeiter/innen sondern die Wahlberechtigten abgestellt, zu denen künftig auch die Leiharbeitnehmer gehören. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Wahl). Seite 6
7 In Einrichtungen sind MAVen zu bilden, 1a Abs. 1 MAVO In den Einrichtungen der in 1 genannten kirchlichen Rechtsträger sind Mitarbeitervertretungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu bilden. Caritasverband ev. Einrichtung Beratungsdienste Einrichtung Verwaltung Einrichtung Kindertagesstätten Rechtsträger sind die juristischen Personen, wie beispielsweise ev., Stiftung, KdÖR und GmbH Einrichtungen sind rechtlich unselbständige Gebilde mit Verselbständigung der Organisation durch einen einheitlichen Leitungsapparat, der Dienstgeberfunktionen gegenüber den Mitarbeitern/innen ausübt (der Begriff korrespondiert mit dem Begriff des Betriebes isd. Betriebsverfassungsgesetzes) Mitarbeitervertretung Seite 7
8 nach 1a Abs. 2 MAVO legt der Dienstgeber fest, was eine Einrichtung ist. weitere Voraussetzungen waren bisher ( 1a Abs. 2 MAVO a.f.): Anhörung der MAV nach 29 Abs. 1 Nr. 20 MAVO Genehmigung durch den Ordinarius die Festlegung darf nicht missbräuchlich sein nunmehr ist Voraussetzung ( 1a Abs. 2 MAVO n.f.): Festlegung mit vorheriger Zustimmung der MAV. Die MAVO wird ergänzt durch einen neuen 36 Abs. 1 Nr. 13 MAVO n.f. Regelung einer Einrichtung nach 1a Abs. 2. Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Regelung missbräuchlich erfolgt. wird die Zustimmung von der MAV verweigert, kann der Dienstgeber die Entscheidung der MAV vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht überprüfen lassen und die Zustimmung im Fall einer unrechtmäßigen Verweigerung durch das Kirchliche Arbeitsgericht ersetzen lassen, 33 Abs. 4 MAVO n.f. Seite 8
9 Caritasverband ev. Einrichtung Beratungsdienste GMAV Einrichtung Verwaltung Einrichtung Kindertagesstätten erweiterte GMAV Krankenhaus München GMAV Caritas Träger GmbH Mitarbeitervertretung Gesamtmitarbeitervertretung erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung Kinderkrankenhaus Rosenheim Krankenhaus Landshut Altenheim München Seite 9
10 die MAVs eines Dienstgebers (= Rechtsträger, wie ev, GmbH, Stiftung KdÖR ) bilden die Gesamtmitarbeitervertretung (GMAV); 24 Abs. 1 MAVO n.f. die MAVs mehrerer Dienstgeber (= Rechtsträger) bilden eine erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung (erweiterte GMAV), wenn eine einheitliche und beherrschende Leitung besteht; 24 Abs. 2 MAVO n.f.: setzt die einheitliche Leitung durch ein beherrschendes Unternehmen isd. 18 Abs. 1 AktG voraus (mitbestimmungsrechtlicher Konzernbegriff die Definitionsnormen der 15 ff AktG sind rechtsformneutral, d.h. nicht auf die Aktiengesellschaft beschränkt, sondern definieren einen allgemeinen Unternehmensbegriff (BAG ABR 56/03) die einheitliche und beherrschende Leistung wird nach 17 Abs. 2 AktG bei mehrheitlicher Beteiligung widerleglich vermutet Seite 10
11 die (erweiterte) GMAV ist nach 24 Abs. 1 bzw. 2 MAVO n.f. zu bilden, wenn (a) zwei Drittel der MAVen oder (b) MAVen, die mehr als die Hälfte der in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentiert die Errichtung der (erweiterten) GMAV beschließen. 333 MA < 167 MA (mehr als 50%) 2/3 MAV GMAV 3er MAV (25 MA) 5er MAV (93 MA) 5er MAV (75 MA) 3er MAV (20 MA) 7er MAV (120 MA) 5er = 5er = 7er = 5er = 93 MA 75 MA 168 MA 120 MA 75 MA 195 MA 3er = 25 MA 3er = 20 MA 3/5 < 2/3 5er = 75 MA 120 MA 3er = 25 MA 3er = 20 MA 4/5 > 2/3 5er = 93 MA 5er = 75 MA 213 MA Seite 11
12 290 MA < 146 MA (mehr als 50%) 2/3 MAV 7er MAV (180 MA) 3er = 5er = 30 MA 80 MA 120 MA 3er = 30 MA 5er = 80 MA 2/3 = 2/3 120 MA 3er MAV (30 MA) 7er = 180 MA 180 MA 5er MAV (80 MA) erweiterte GMAV Seite 12
13 Initiative jede MAV (unabhängig von Größe und Anzahl der repräsentierten Wahlberechtigten) kann nach 24 Abs. 3 MAVO n.f. eine Beratung und Beschlussfassung über die Errichtung einer (erweiterten) GMAV initiieren. Dazu teilt die initiierende MAV ihren Wunsch nach Beratung und Beschlussfassung der nach der Zahl der in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größten MAV (= größte MAV) mit. Verfahren mit Vorberatung in gemeinsamer Sitzung ( 24 Abs. 3 MAVO n.f.) die größte MAV lädt alle Mitglieder der anderen MAVen zu einer gemeinsamen Sitzung ein in der gemeinsamen Sitzung ist ausschließlich über die Errichtung einer (erweiteren) GMAV zu beraten; in der Sitzung erfolgt jedoch keine Abstimmung vielmehr stimmen die MAV jeweils nach der Sitzung einzeln für sich ab (entweder im direkten Anschluss an die gemeinsame Sitzung oder in einem gesonderten MAV-Termin) Das Ergebnis der Abstimmung teilt jede MAV dem/der Vorsitzenden der größten MAV mit. Seite 13
14 sind bei dieser Abstimmung die Quoren gemäß 24 Abs. 1 bzw. 2 MAVO n.f. erreicht (d.h. haben sich mindestens 2/3 der MAVen oder MAVen mit zusammen mehr als 50% der repräsentierten Wahlberechtigten für die (erweiterte) GMAV ausgesprochen, ist die (erweiterte) GMAV gebildet. der/die Vorsitzende teilt das Ergebnis dem Dienstgeber und den MAVen mit bei Erreichen der Quoren lädt die größte MAV zur konstituierenden Sitzung ein Verfahren ohne Vorberatung ( 24 Abs. 1, 2, 3 Satz 9 MAVO n.f.) Beschlussfassung von 2/3 der MAVen oder MAVen, die zusammen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren über die Errichtung einer (erweiterten) GMAV Einladung der größten MAV zur konstituierenden Sitzung Seite 14
15 Zusammensetzung jede MAV entsendet in die (erweiterte) GMAV ein Mitglied Jugendsprecher/innen und Vertrauensperson der Schwerbehinderten entsenden je einen Vertreter durch eine Dienstvereinbarung mit dem Dienstgeber können Mitgliederzahl und Zusammensetzung abweichend geregelt werden Stimmrecht die Stimmrechte in der (erweiterten) GMAV sind in Abhängigkeit der durch das einzelnen Mitglied repräsentierten MAV gewichtet. Jedes Mitglied der (erweiterten) GMAV hat so viele Stimmen, wie der entsendenden MAV bei der letzten Wahl Mitglieder zustanden. durch eine Dienstvereinbarung mit dem Dienstgeber kann die Stimmgewichtung abweichend geregelt werden Seite 15
16 GMAV und (erweiterte) GMAV sind eigenständige Gremien, die neben den MAV bestehen. Sie sind den MAV weder übergeordnet, noch untergeordnet ( 24 Abs. 6 Satz 4 MAVO n.f.), sondern haben eine eigene Zuständigkeit. Die Stellung der einzelnen MAV wird durch eine (erweiterte) GMAV nicht berührt die Aufgaben der GMAV sind dabei grundsätzlich die gleichen, wie die bei der MAVO (d.h. es geht um die gleichen Beteiligungsrechte gemäß MAVO) zuständig ist die (erweiterte) GMAV gemäß 24 Abs. 6 MAVO n.f., originär ( 24 Abs. 6 Satz 1 MAVO n.f.) da, (a) wo es sich um eine einrichtungsübergreifende Angelegenheit handelt (b) die durch die einzelne MAV innerhalb ihrer Einrichtung nicht geregelt werden kann. auf Grund Delegation ( 24 Abs. 6 Satz 4 MAVO n.f.), d.h. wenn eine MAV das Verhandlungsmandat erteilt Seite 16
17 (a) wo es sich um eine einrichtungsübergreifende Angelegenheit handelt Angelegenheit, die den gesamten Rechtsträger betreffen oder sich auf einen Bereich bezieht, der über die einzelne Einrichtung hinaus geht die (erweiterte) GMAV ist somit nicht zuständig für Angelegenheit mit nur einrichtungsinternem Bezug, 24 Abs. 6 Satz 3 MAVO n.f.. Hier ist weiterhin die MAV der Einrichtung zuständig, d.h. die MAV übt weiterhin die Beteiligungsrecht beispielsweise bei Einstellung (Zustimmung nach 33, 34 MAVO), Eingruppierung (Zustimmung nach 33, 35 MAVO), Kündigung (Anhörung und Mitberatung nach 29, 30 MAVO) oder der Festlegung der Arbeitszeit (Zustimmung nach 33, 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO) innerhalb ihrer Einrichtung aus Seite 17
18 (b) die durch die einzelne MAV innerhalb ihrer Einrichtung nicht geregelt werden kann. ist nur dann gegeben, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder jedenfalls einrichtungsübergreifende Regelung besteht (Richardi, BetrVG, 16. Auflage 2018, Rz 9 zu 50 BetrVG mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG). nicht ausreichend ist, dass eine einheitliche einrichtungsübergreifende Regelung zweckmäßig erscheint, weil man beispielsweise eine unternehmenseinheitliche Regelung für sinnvoll erachtet oder es einfacher erscheint, eine Angelegenheit (z.b. Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit) nur mit einem Gremium (d.h. der GMAV), statt mit vielen MAV zu verhandeln. vielmehr muss die unterschiedliche Behandlung einer Angelegenheit durch unterschiedliche MAVen dazu führen, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck gefährdet ist Beispiele nach der Rechtsprechung: Sozialeinrichtung auf Unternehmensebene Einführung eines unternehmensweit neuem EDV-Systems Einführung eines Personalfragebogen Seite 18
19 jede MAV kann durch Beschluss der (erweiterten) GMAV nach 24 Abs. 6 Satz 4 1.Hs. MAVO n.f. ein Verhandlungsmandat übertragen dadurch wird die (erweiterte) GMAV ermächtigt, sich einer oder auch mehrerer bestimmter oder zumindest bestimmbarer Angelegenheiten anzunehmen insbesondere kann eine MAV die (erweiterte) GMAV eine Prozessführungsbefugnis übertragen, so dass diese im eigenen Namen Rechte der einzelnen MAV gegen den Dienstgeber vor der Einigungsstelle oder dem Kirchlichen Arbeitsgericht geltend macht (BAG ABR 27/74) die GMAV kann aber nur zur Verhandlung ermächtigt werden; sie kann die Angelegenheit jedoch nicht verbindlich regeln ( 24 Abs. 6 Satz 4 2.Hs. MAVO n.f.). die Entscheidungsbefugnis verbleibt immer bei der MAV, die nicht an das Verhandlungsergebnis der (erweiterten) GMAV gebunden ist die MAV kann das Verhandlungsmandat jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen die (erweiterte) GMAV ist verpflichtet, sich der Sache anzunehmen. Seite 19
20 Caritasverband ev Einrichtung Beratungsdienste GMAV Wirtschaftsausschuss Einrichtung Verwaltung Einrichtung Kindertagesstätten Wirtschaftsausschuss Wirtschaftsausschuss Krankenhaus München GMAV Mitarbeitervertretung Gesamtmitarbeitervertretung erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung erweiterte GMAV Caritas Träger GmbH Kinderkrankenhaus Rosenheim Krankenhaus Landshut Altenheim München Seite 20
21 27a MAVO = Information über wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienstgeber unterrichtet die MAV über die wirtschaftliche Angelegenheiten der Einrichtung ( 27a Abs. 1 Satz 1 MAVO) besteht eine (erweiterte) GMAV wird diese anstelle der MAV informiert ( 27a Abs. 1 Satz 5 MAVO). Wegen 24 Abs. 6 Satz 1 n.f. MAVO aber nur, soweit es um Wirtschaftliche Angelegenheiten geht, die mehrere Einrichtungen betreffen im Kern geht es um grundlegende unternehmerische Entwicklungen und Entscheidungen, die stets Auswirkungen in die Einrichtung hinein haben und damit die Interessen der Belegschaft berühren. An den Prozessen soll die Belegschaft über die MAV bzw. (erweiterte) GMAV frühzeitig beteiligt werden. nach erteilter Information hat die MAV bzw. die (erweiterte) GMAV das Recht, sich mit Anregungen an den Dienstgeber zu geben Seite 21
22 27b MAVO = Beratung über wirtschaftliche Angelegenheiten Bildung (erweiterte) GMAV kann einen Wirtschaftsausschuss bilden, wenn sie mindesten 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter repräsentiert besteht keine (erweiterte) GMAV kann eine MAV einen Wirtschaftsausschuss bilden, wenn in der Einrichtung regelmäßig mindestens 200 Mitarbeiter/innen beschäftigt werden der Wirtschaftsausschuss wird zusätzlich gebildet, d.h. er verdrängt nicht die Informationspflicht gegenüber den einzelnen MAVen nach 27a MAVO Aufgabe und Funktion der Wirtschaftsausschuss berät mit den Dienstgeber über wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienstgeber hat den Wirtschaftsausschuss dazu umfassend und zutreffend zu unterrichten und notwendige Unterlagen vorzulegen der Wirtschaftsausschuss kann eigene Vorschläge und Initiativen in die Beratung einbringen der Wirtschaftsausschuss ist somit ein Informations- und Beratungsgremium und damit ein Hilfsorgan der (erweiterten) GMAV (bzw. der MAV) Seite 22
(erweiterte) Gesamtmitarbeitervertretung und Wirtschaftsausschuss in kirchlichen Einrichtungen
(erweiterte) Gesamtmitarbeitervertretung und Wirtschaftsausschuss in kirchlichen Einrichtungen Seite 1 Frank Lauterbach Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht geprft. Wirtschaftsassistent
MehrMitarbeitervertretung, Gesamtmitarbeitervertretung, erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung
Betriebs- und Dienstvereinbarungen Mitarbeitervertretung, Gesamtmitarbeitervertretung, erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung Wo sind diese zu bilden und jeweils welches Organ ist nach der Betriebsverfassung
MehrMitarbeitervertretung, Gesamtmitarbeitervertretung, erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung
Betriebs- und Dienstvereinbarungen Mitarbeitervertretung, Gesamtmitarbeitervertretung, erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung Wo sind diese zu bilden und jeweils welches Organ ist nach der Betriebsverfassung
MehrMAVO Novellierung 2018
MAVO Novellierung 2018 Seite 1 Theatinerstraße 45 80333 München Tel. +49.(0)89.242 915 0 muc@lauterbachpartner.de Frank Lauterbach Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht geprft. Wirtschaftsassistent
Mehr(erweiterte) GMAV und Wirtschaftsausschuss
(erweiterte) GMAV und Wirtschaftsausschuss Seite 1 Theatinerstraße 45 80333 München Tel. +49.(0)89.242 915 0 muc@lauterbachpartner.de Frank Lauterbach Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht
MehrNovellierung der MAVO Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 1
Novellierung der MAVO 19.09.2017-20.09.2017 Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 1 Rahmen-MAVO Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) beschlossen
MehrDie neue Rahmen-MAVO. Mitgliederversammlung der DiAG Mainz
Die neue Rahmen-MAVO Mitgliederversammlung der DiAG Mainz 27.09.2017 Entstehungsgeschichte Veränderte Strukturen in den kirchlichen Einrichtungen Insbesondere im Bereich der Caritas immer mehr GmbHs, z.t.
MehrKAGO. Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung ab
KAGO Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung ab 01.07.2005 Dienstvertrag / Arbeitsvertrag Dienstgeber Mitarbeiter/in Dienstvertrag Betriebliche Übung * MAVO KAGO AVR-Recht Dienstvereinbarungen KAVO Schlichtungsempfehlungen
MehrMAVO Fortbildung für Mitglieder der MAV Kolping Ausbildungshotel St. Theresia München, , 09:00 16:15 Uhr
Katholisches Schulwerk in Bayern MAVO Fortbildung für Mitglieder der MAV Kolping Ausbildungshotel St. Theresia München, 01.03.2011, 09:00 16:15 Uhr KSW - Sr. Dr. Hanna Sattler OSB März 2011 Beteiligungsrechte
MehrGemäß 25 Abs. 3 Satz 2 MAVO (siehe Amtsblatt Nr. 10/2004, S. 230 ff.) werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO - für die Erzdiözese München und Freising, hier: Ausführungsbestimmungen zu 25 Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen Gemäß 25 Abs. 3 Satz 2 MAVO
MehrGeschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg. Die Mitarbeiterversammlung - 21, 22 MAVO
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Marta Böge, Rechtsreferentin Stand:
MehrGesamt-, Konzern- und Europäischer Betriebsrat
Arbeitshilfen für Betriebsräte Marcus Schwarzbach Antworten für die Praxis Gesamt-, Konzern- und Europäischer Betriebsrat Grundbegriffe und Abgrenzung Rechte und Pflichten Verhältnis zum örtlichen Betriebsrat
MehrHAUPT-MAV / DIAG LIMBURG ARBEITSKREISTREFFEN 1 / 2018 (FEBRUAR 2018) ÄNDERUNGEN IN DER MAVO
1 HAUPT-MAV / DIAG LIMBURG ARBEITSKREISTREFFEN 1 / 2018 (FEBRUAR 2018) ÄNDERUNGEN IN DER MAVO 2 INHALTE 1.Regelungen zu Einrichtungen 2.Neuregelung für große MAVen 3.Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV
MehrInhaltsübersicht. Betriebsrat - Konzernbetriebsrat
Betriebsrat - Konzernbetriebsrat Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Bildung des Konzernbetriebsrats 3. Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats 4. Aufgaben des Konzernbetriebsrats 4.1 Gesetzliche Aufgaben
MehrDie Einigungsstelle. agmav-tagung am 10. November 2016 in Dortmund. Ralf Hubert Vorsitzender
Die Einigungsstelle agmav-tagung am 10. November 2016 in Dortmund Grundlagen 76 BetrVG 71 BPersVG 36a MVG Aufgaben Zusammensetzung Einigungsstelle Grundlage BetrVG 76 BetrVG Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
MehrEingruppierung - Teil I
Erforderliche Zustimmung der MAV 940-980 985 990 995 1000 1005 men. Eine Form des Widerrufs ist nicht vorgeschrieben. Beim Widerruf der Übertragung darf der Dienstgeber nicht willkürlich handeln; er muss
MehrDr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick. Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung
www.boeckler.de Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung Auf einen Blick Das Ausmaß des Leiharbeitnehmereinsatzes
MehrDienstplankontrolle durch die MAV. Was kann, was sollte die MAV tun? Martin Leo
Dienstplankontrolle durch die MAV Was kann, was sollte die MAV tun? Martin Leo Dienstplan... plant den dienstlichen Einsatz der Mitarbeiter Dienstplan Im Dienstplan werden die drei wesentlichen Bestandteile
MehrDEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF. M 01/12 Leitsatz
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 01/12 Leitsatz 1. Die MAVO stellt bei der Festlegung des Geltungsbereichs in 1 Abs. 1 auf die Dienststellen, Einrichtungen und sonstigen selbständig
MehrWas ist eine Mitarbeitervertretung (MAV) und welche Aufgaben hat sie? MAV Katholisches Stadtdekanat Stuttgart
Was ist eine Mitarbeitervertretung (MAV) und welche Aufgaben hat sie? 24.11.2016 1 AG- Öffentlich keitsarbeit Frau Organisciak, Schriftführerin Herr Ruthofer, Vorsitzender und Sprecher der MAV Frau Stegmeier,
MehrTätigkeitsbericht des Gesamtausschusses. agmav WESTFALEN - LIPPE
Tätigkeitsbericht des Gesamtausschusses Themen der Sitzungen am 01. u. 29.10 / 18.12.2014 Name des GA Diakonie rechtliche Grundlage für die Teilnahme an den Sitzungen Kostenübernahmeregelung / Freistellung
MehrErgänzende Auswertung zum MAVO-Test Prozent Mittelwert Fragen 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Ergänzende Auswertung zum MAVO-Test Prozent Mittelwert Fragen 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 94,6 Wisst ihr, wer in Eurer Einrichtung ein Mitarbeiter ist und wer nicht? 50,0 Erhaltet Ihr regelmäßig
Mehr4 - Mitarbeiterversammlung. 87,5 Wird die Verhinderung von MAV-Mitgliedern festgestellt? 50,0 Wird ein Ersatzmitglied eingeladen?
Ergänzende Auswertung zum MAVO-Test Prozent Mittelwert Fragen 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 94,6 Wisst ihr, wer in Eurer Einrichtung ein Mitarbeiter ist und wer nicht? 50,0 Erhaltet Ihr regelmäßig
MehrBELL & WINDIRSCH. A N W A L T S B Ü R O Spezialisiert und engagiert. Bell & Windirsch (c) RAin Heinlein
BELL & WINDIRSCH A N W A L T S B Ü R O Spezialisiert und engagiert 07.10.2013 (c) RAin Heinlein 2013 1 Betriebsbegriff 07.10.2013 (c) RAin Heinlein 2013 2 Themen Betrieb Unternehmen Konzern Betriebsteil
MehrKGH.EKD I-0124/R8-09. Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland. Datum:
Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 29.4.2011 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 29.04.2011 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig)
MehrGeschäftsordnung der SPD-Fraktion im Stadtrat der Stadt Speyer
Geschäftsordnung der SPD-Fraktion im Stadtrat der Stadt Speyer Die Fraktion 1 Zusammensetzung und Aufgabe der Fraktion (1) Die über die Liste der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) in den Stadtrat
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
6 BV 25/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der H Logistik AB
MehrMAVO 13 / 2006 U R T E I L. In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung des Krankenhauses, vertreten durch ihre Vorsitzende,
!" "#$$%& "'()*+,--. MAVO 13 / 2006 U R T E I L In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung des Krankenhauses, vertreten durch ihre Vorsitzende, diese wiederum vertreten durch gegen die ggmbh, vertreten
MehrEinrichtung eines Konzernbetriebsrats in öffentlich-privatrechtlichem Mischkonzern
Einrichtung eines Konzernbetriebsrats in öffentlich-privatrechtlichem Mischkonzern 1. Sog. gemischt öffentlich-privatrechtliche Unterordnungskonzerne sind auch dann konzernbetriebsratsfähig, wenn das herrschende
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis Spezielle kirchliche Bezeichnungen Quellen/Literatur... 23
INHALTSVERZEICHNIS 7 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Spezielle kirchliche Bezeichnungen... 21 Quellen/Literatur... 23 ABD f Arbeitsvertragsordnungen Abmahnung... 27 Allgemeine
MehrDer Wirtschaftsausschuss nach dem LPVG NRW. Rechtsanwältin Sabrina Klaesberg Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus u. Kollegen Westring 23, Bochum
Der Wirtschaftsausschuss nach dem LPVG NRW Rechtsanwältin Sabrina Klaesberg Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus u. Kollegen Westring 23, 44787 Bochum 1 63 LPVG Im Rahmen der Besprechungen unterrichtet die Dienststelle
MehrNovellierung der Rahmen-MAVO 2003
Wolfram Schiering Postfach 109 89599 Schelklingen Wolfram.Schiering@diag-mav.org Novellierung der Rahmen-MAVO 2003 An die Mitarbeitervertretungen Liebe Kolleginnen und Kollegen, nach der Einforderung einer
MehrGeschäftsordnung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Hildesheim (DiAG MAV)
Geschäftsordnung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Hildesheim (DiAG MAV) Die Diözesane Arbeitsgemeinschaft hat folgende Organe: I. die Delegiertenversammlung II.
MehrMitgliederversammlung. DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen
DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen MAV-Wahlen2013 Wissenswertes DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen 2 Wann wird gewählt? Für die Erzdiözese München
MehrOrdnung gemäß 25 Abs. 1 MAVO - Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Aachen (DiAg-Ordnung)
Ordnung gemäß 25 Abs. 1 MAVO - Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Aachen () Die Ordnung gemäß 25 Abs. 1 MAVO - Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen
MehrDienstvereinbarungen. Thomas Schmitz. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dienstvereinbarungen Thomas Schmitz Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsnatur Eine Dienstvereinbarung ist ein schriftlicher, privatrechtlicher Vertrag, der für eine Einrichtung des Rechtsträgers
MehrMitarbeiter der Diözesankurie Regelung über die Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen
BO Nr. A 669 13.03.1998 BO Nr. A 1549 30.06.2005 BO Nr. A 2516 16.11.2009 BO Nr. 4665 29.09.2010 BO Nr. 4501 16.08.2013 BO-Nr. 5303 13.10.2016 PfReg. F 1.1a Regelung über die Arbeitsgemeinschaften der
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Az.: KAG Mainz M 56/15 Sp- ewvfg - 30.06.2015 Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit
MehrGesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen in der Diakonie Bayern Frauengasse Nürnberg
Treffen der Vertrauenspersonen für schwerbehinderte MitarbeiterInnen (SBVen), Nürnberg, 25.10.2017 Markus Wiedemann, SBV Gesamtausschuss Diakonie Bayern Das Referat wurde aktualisiert; das Bundesteilhabegesetz
MehrKirchengesetz. der Evangelischen Landeskirche Anhalts zur Ausführung des Kirchengesetzes
Landessynode der Evangelischen Landeskirche Anhalts 8. Tagung / 22. Legislaturperiode 13. / 14. Nov. 2009 in Dessau-Roßlau Die Landessynode hat beschlossen: Kirchengesetz der Evangelischen Landeskirche
MehrBeschluss: 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom , Az.: 12 BV 12/14, abgeändert.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 TaBV 7/14 12 BV 12/14 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 30.04.2014 Rechtsvorschriften: 98 ArbGG; 87, 50 BetrVG Leitsatz: Eine Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig,
MehrVerordnung zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO-Anpassungsverordnung KAGOAnpVO -)
Verordnung zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO-Anpassungsverordnung KAGOAnpVO -) (vom 4. Juni 2005, ABl. S. 92) Zur Anpassung und Ergänzung diözesaner
MehrUrteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung
MehrInhalt. 4 Mitarbeiterversammlung 60 Mitarbeiterversammlungen zwischen Kaffeeklatsch und Stunksitzungen
Vorwort sverzeichnis Präambel 1 Der Geist 8 1 Geltungsbereich 12 1 a Bildung von Mitarbeitervertretungen 12 1 b Gemeinsame Mitarbeitervertretung 13 2 Dienstgeber 30 Dienstgebervertreter und Leitung - Versuch
MehrProtokoll DiAG-spezial Montag, 01. Februar 2016, Uhr im Altenheim St. Irmengard in Traunstein
Protokoll DiAG-spezial Montag, 01. Februar 2016, 13.00 15.50 Uhr im Altenheim St. Irmengard in Traunstein 16 TeilnehmerInnen aus 11 MAVen W.Schöndorfer begrüßt die TeilnehmerInnen. Im Anschluss an die
MehrKirchengesetz zur Umsetzung des Zweiten Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013
Kirchengesetz zur Umsetzung des Zweiten Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 65 Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das
MehrDie Initiativ-Möglichkeiten der Mitarbeitervertretung (MAV) und die entsprechenden Beteiligungsverfahren
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 12.08.2014 Die Initiativ-Möglichkeiten
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 11/16 Verkündet am 14.10.2016 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren MAV Klägerin gegen Beklagte wegen:
MehrKirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Az.: KAG Mainz M 24/10 Sp- ewvfg - Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit den Beteiligten
MehrRegelungsentwurf zur Änderung der Rahmen- Mitarbeitervertretungsordnung (Rahmen-MAVO)
Regelungsentwurf zur Änderung der Rahmen- Mitarbeitervertretungsordnung (Rahmen-MAVO) [Stand: 27. März 2017] 1) Präambel dritter Absatz wird wie folgt geändert: Deshalb wird aufgrund des Rechts der katholischen
MehrDIAG-Mitgliederversammlung Diözese Speyer
1 DIAG-Mitgliederversammlung Diözese Speyer 29.09.2011 Heinrich-Pesch-Haus Ludwigshafen Referent: Rechtsanwalt Hilmar Hoppe Inhaltsverzeichnis 2 1. Internetzugang für Mitarbeitervertretungen 2. Wie kann
MehrKirchengesetz zur Umsetzung des Zweiten Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013.
Kirchengesetz zur Umsetzung des Zweiten Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit
MehrMAVO-NOVELLIERUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
1 BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT DER MITARBEITERVERTRETUNGEN 04.10.2017 KOLPINGHAUS FULDA MAVO-NOVELLIERUNG 2017 - WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS 2 INHALTE 1. Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV Bildungsvoraussetzungen
MehrKirchengesetz über die Bildung von Kirchenverbänden in der Evangelisch-reformierten Kirche (Kirchenverbandsgesetz KVG)
Kirchenverbandsgesetz KVG 2.720 Kirchengesetz über die Bildung von Kirchenverbänden in der Evangelisch-reformierten Kirche (Kirchenverbandsgesetz KVG) vom 23. November 2017 (GVBl. Bd. 20 S. 172) Inhaltsverzeichnis
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 06/15 Verkündet am 18.12.2015 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin
MehrRegelungsentwurf zur Änderung der Rahmen- Mitarbeitervertretungsordnung (Rahmen-MAVO) [Stand: 15. Juli 2016]
Regelungsentwurf zur Änderung der Rahmen- Mitarbeitervertretungsordnung (Rahmen-MAVO) [Stand: 15. Juli 2016] I. Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens Die Arbeitsgruppe Unternehmensmitbestimmung hat ihren
MehrB E S C H L U S S. der 12. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland. auf ihrer 5. Tagung. zum
B E S C H L U S S der 12. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland auf ihrer 5. Tagung zum Ersten Kirchengesetz zur Änderung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD Vom 14. November 2018 Die Synode
MehrArbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie Hessen (ARRG.DH)
Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie - ARRG.DH ARRG.DH 511 Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie Hessen (ARRG.DH) Vom 26. November 2015 KABl. S. 226 Änderungen Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle
Mehr20+1=20 Leiharbeitnehmer und betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte
20+1=20 Leiharbeitnehmer und betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte 29.02.2012 Ausgangslage (1) Das Arbeitsrecht ist wie kein anderes Rechtsgebiet von Schwellenwerten geprägt, an deren Erreichen,
MehrZu Antrag 35/RK Ost Luisenhaus Naumburg, Humboldtstraße 11, Naumburg
Nr. 182 Beschlüsse der Unterkommission der Regionalkommission Ost Zu Antrag 35/RK Ost Luisenhaus Naumburg, Humboldtstraße 11, 06618 Naumburg In Ergänzung zu dem Beschluss der UK 35 vom 23.11.2011 wird
MehrGeschäftsordnung DiAG-Mitgliederversammlung , Seite 1 von 5
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im verfassten Bereich der Diözese Rottenburg-Stuttgart, DiAG-MAV Die Mitgliederversammlung (MV)
MehrInhaltsverzeichnis. Vorbemerkung... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13
Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung................................ 5 Abkürzungsverzeichnis............................ 13 A. Die Bedeutung von Beschlüssen für eine funktionsfähige und erfolgreiche Betriebsrätearbeit....................
MehrMerkblatt zu Beschäftigtenbefragungen im Rahmen des Mobilitätsmanagements
Merkblatt zu Beschäftigtenbefragungen im Rahmen des Mobilitätsmanagements 1 Worauf richten sich diese Hinweise? Ein systematisches betriebliches bzw. behördliches Mobilitätsmanagement wird in der Regel
MehrDIÖZESANES ARBEITSGERICHT
DIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln U R T E I L In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung des..., vertreten durch ihre Vorsitzende,
MehrDie neue MAVO im Bistum Speyer Informationsveranstaltung der DiAG MAV Bistum Speyer Heinrich Pesch Haus
Die neue MAVO im Bistum Speyer Informationsveranstaltung der DiAG MAV Bistum Speyer Heinrich Pesch Haus 06.02.2018 07.02.2018 www.mosebach-partner.de 1 Inhalt 1. Ein kurzer historischer Rückblick (Betriebsrätegesetz,
MehrDIÖZESANES ARBEITSGERICHT
DIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln U R T E I L In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung des... Krankenhauses..., vertreten durch ihre
MehrM 05/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls URTEIL. In dem Verfahren. gegen
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 05/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls Verkündet am: 02. März 2007 Schüling als Urkundsbeamtin
Mehr90 Einmischen aber wie?
90 Einmischen aber wie? Änderungen am Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung mitgestalten und Mitbestimmung durchsetzen. Wie wird die Mitbestimmung umgesetzt? Rüdiger Granz, Beratungsstelle Arbeit
MehrDiAG. Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Paderborn
DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Paderborn Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Die DiAG Organisation und Aufgaben Die DiAG
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 15/07 Verkündet am 15.06.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren MAV Klägerin gegen Beklagte wegen: 29
MehrProtokoll DiAG-spezial Montag, 25. April 2016, Uhr im PRMH in München, Raum 501
Protokoll DiAG-spezial Montag, 25. April 2016, 13.00 16.00 Uhr im PRMH in München, Raum 501 25 TeilnehmerInnen aus 16 MAVen W.Schöndorfer begrüßt die TeilnehmerInnen und entschuldigt W. Kotter, der wegen
MehrMitarbeitervertreter*innen_ Einführungs- und Aufbaukurse AVR/KAVO
Mitarbeitervertreter*innen_ Einführungs- und Aufbaukurse AVR/KAVO KönzgenHaus_ Haltern am See Begegnung_Lernen_ Fragen_Denken_Erfahrung_ Gemeinschaft_Arbeit_Glaube_ Handeln_Gerechtigkeit_ Freiraum_ AVR/KAVO
Mehr(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn
TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die
MehrArbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I
Arbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I I. Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten ( 106-110 BetrVG) 1. Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses ( 106-109 BetrVG)
MehrU r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen,
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 09/06 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht
MehrDIÖZESANES ARBEITSGERICHT
DIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln MAVO 01 / 2008 U R T E I L In dem Verfahren des Sozialdienst katholischer Frauen und Männer e.v.
MehrWahlordnung der Mitarbeiterseite gemäß 4 Abs. 4 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes
, AMBERTUS nhalt, 1, 2 - Wahlordnung der Mitarbeiterseite Wahlordnung der Mitarbeiterseite gemäß 4 Abs. 4 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes 1 Gegenstand 533 2
MehrOrdnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder. Präambel
Ordnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder Präambel Das Angebot familienergänzender Dienste durch den Träger der Tageseinrichtung für Kinder (Evangelischer Gesamtverband
MehrAllgemeines zum Informationsanspruch des Betriebsrats:
Überblick über die Informations- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats 1. Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrats Allgemeines zum Informationsanspruch des Betriebsrats: a) Gemäß 80 Abs. 2
MehrSeminarprogramm des vkm-bayern für das Jahr 2018
Seminarprogramm des vkm-bayern für das Jahr 2018 Unser Seminarangebot wendet sich an interessierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kirche und Diakonie, sowie an die örtlichen Mitarbeitervertretungen.
MehrMVG EKD 49 Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Satz 1, die am Wahltag
Betr.VG - Betriebliche Jugendund Auszubildendenvertretung 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 8 Abs.
MehrVielfältig und unbestimmt. mögliche Betriebsrätestrukturen am Beispiel des Konzerns AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v.
Vielfältig und unbestimmt mögliche Betriebsrätestrukturen am Beispiel des Konzerns AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. derzeitige Betriebsrätestruktur Konzern AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. mit
MehrAMTSBLATT FÜR DIE DIÖZESE REGENSBURG HERAUSGEGEBEN VOM BISCHÖFLICHEN ORDINARIAT REGENSBURG
15 B 0054 AMTSBLATT FÜR DIE DIÖZESE REGENSBURG HERAUSGEGEBEN VOM BISCHÖFLICHEN ORDINARIAT REGENSBURG 018 Nr. 5 18. April I n h a l t: Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Regensburg
MehrSatzung für die Kreiskomitees der Katholiken im Bistum Münster Zusammenschluss der organisierten Kräfte des Laienapostolates in den Kreisdekanaten
Satzung für die Kreiskomitees der Katholiken im Bistum Münster Zusammenschluss der organisierten Kräfte des Laienapostolates in den Kreisdekanaten 1 Das Kreiskomitee der Katholiken 1. Das Kreiskomitee
MehrEntwurf. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh I. Allgemeines Die Gesellschaft hat einen fakultativen Aufsichtsrat. Er übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der Gesetze, des
MehrArbeit der Richterräte in NRW. Kassel, Ulrich Scheer
Arbeit der Richterräte in NRW Kassel, 21.10.2010 Ulrich Scheer 1 Ressortierung alle Gerichtsbarkeiten beim Justizminister 2 Richtervertretungen Richterräte Präsidialräte 3 Aufgaben der Richterräte Beteiligung
MehrInfo zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) 2018
Info zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) 2018 1 Rechtsgrundlagen Mitwirkung und Rechte der Vertrauensperson Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) 52 mit Verweis auf das SGB IX Wahl, Amtszeit,
MehrKirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR)
Mitarbeitervertretungsgesetz EKiR MVG-EKIR 620 Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR) Vom 12. Januar
MehrFrage: Welche Aufgaben hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 51 MVG-EKD.
Erstellt:25. Juli 2016 Christian Reiß HMAV c.reiss@ekbo.de Frage: Welche Aufgaben hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 51 MVG-EKD. Grundsätzliches: Im Anwendungsbereich
MehrM 07/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls URTEIL. In dem Verfahren. , Geschäftsführerin,, gegen
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 07/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls Verkündet am: 02. Februar 2007 Schüling als Urkundsbeamtin
Mehr14. Tagung der I. Landessynode Drucksache-Nr. 12.2/1B der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 19. bis 22. November 2014 in Erfurt
14. Tagung der I. Landessynode Drucksache-Nr. 12.2/1B der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 19. bis 22. November 2014 in Erfurt Die Landessynode hat am 22. November 2014 folgendes Kirchengesetz
MehrWahlberechtigung von Beamten zur Betriebsratswahl bei der Deutschen Post AG
Wahlberechtigung von Beamten zur Betriebsratswahl bei der Deutschen Post AG 1. Beamte, die der Deutschen Post AG dienstrechtlich zugeordnet sind und denen nach 4 Abs. 4 PostPersRG eine Tätigkeit in einem
MehrNOVELLE DER MAVO-RAHMENORDNUNG MAVO-SYNOPSE 2017 RA DR. NORBERT GESCHER FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT
1 NOVELLE DER MAVO-SYNOPSE 2017 RA DR. NORBERT GESCHER FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT 2 Präambel (letzter Satz).. Deshalb wird aufgrund des Rechts der katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln,
MehrFrank Lorenz - Ober sticht unter?
Frank Lorenz - Ober sticht unter? Neue Rechtsprechung h zu Zuständigkeitsabgrenzungen bei Konzern-, Gesamt- und örtlichen Betriebsräten sowie Haupt-, Gesamt- und Örtlichen Personalräten Frank Lorenz -
MehrDie Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
Zustimmungs und Ausführungsgesetz Arbeitsrechtregelungsgrundsätzegesetz der EKD ZAG-ARGG-EKD 900.310 Kirchliches Gesetz zur Zustimmung zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse
MehrBund-Länder-Arbeitsgemeinschaft ARGE. Geschäftsordnung. der Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Landentwicklung (ArgeLandentwicklung)
Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft ARGE LANDENTWICKLUNG Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Landentwicklung (ArgeLandentwicklung) vom 8. September 1999 geändert am 3. November 2004 in Maikammer
MehrAK Wahlinfo. 28. Juni 2007
AK Wahlinfo 28. Juni 2007 Wer ist, und was macht die Arbeitsrechtliche Kommission (AK)? Die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritas-Verbands (AK) ist eine ständige, unabhängige und paritätisch
Mehr