MAVO-Novellierung 2017/2018

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1 MAVO-Novellierung 2017/2018 Seite 1

2 Frank Lauterbach Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht geprft. Wirtschaftsassistent Theatinerstraße München Tel. +49.(0) muc@lauterbachpartner.de Schwerpunkte u.a. Beratung und Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Beratung und Vertretung von Betriebsräten und Mitarbeitervertretungen Berater der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern des Deutschen Caritasverbandes langjähriger Dozent u.a. für die Bereiche TVÖD, BPersVG, BayPVG, MAVO, AVR (z.b. Arbeitszeit, Eingruppierung + Entgelt), Gestaltung von Betriebs- und Dienstvereinbarungen, Aktuelle Rechtsprechung) Seite 2

3 Folgende kifas-seminare halte ich in Zum Inhalt der Seminare siehe die Seminarbeschreibung unter Einführung in die Arbeitsvertragsrichtlinien AVR ( ; ; ) Aktuelle Entwicklung im Arbeitsrecht ( ; ) Eingruppierung, Einstufung und Vergütung (Hauptreferent: Manfred Weidenthaler) ( ; ) Arbeitszeit und Dienstplangestaltung ( ; ; ) Informationen in wirtschaftlichen Angelegenheiten ( ) Arbeitsrecht Direkt (Augsburg: ; Nürnberg: ; Würzburg: ; Regensburg: ; München: ; Eichstätt: ; Passau: ) Seite 3

4 Einbeziehung von Leiharbeitnehmern in den Aufgabenbereich der MAV Mitbestimmung bei Änderung der Einrichtung Neuregelung der Bildung einer (erweiterte) Gesamtmitarbeitervertretung Bildung eines Wirtschaftsausschusses Am hat die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands die Novellierung der MAVO-Rahmenordnung beschlossen. Die Umsetzung der Novellierung in den Bayerischen Diözesen soll in 2018 erfolgen. Seite 4

5 das 14 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) normiert, dass Leiharbeitnehmer weiterhin Arbeitnehmer beim Entleiher bleiben ( 14 Abs. 1 AÜG). Die Leiharbeitnehmer werden jedoch mitbestimmungsrechtlich dem Einsatzbetrieb zugeordnet ( 14 Abs. 2 AÜG). Umsetzung in der MAVO die Definition Mitarbeiter/innen findet sich in 3 Abs. 1 MAVO. Satz 2 wird sprachlich neu gefasst: Personen, die dem Dienstgeber sind keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung. unverändert bleibt, dass der Dienstgeber vor Einstellung eines Leiharbeitnehmers die Zustimmung der MAV einzuholen hat ( 34 Abs. 1 MAVO) und die MAV die Zustimmung bei einem Einsatz von mehr als 6 Monaten verweigern kann ( 34 Abs. 2 Nr. 3 MAVO) neu sind indes: Teilnahme an Mitarbeiterversammlungen, 4 MAVO n.f. Zuständigkeit der MAV auch für Leiharbeitnehmer, 5 MAVO n.f. Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn sie länger als sechs Monate in der Einrichtung eingesetzt worden sind, 7 Abs. 2a MAVO n.f. (maßgeblich ist der Zeitpunkt der Wahl) Seite 5

6 Leiharbeitnehmer sind aber weiterhin nicht wählbar, d.h. 8 MAVO bleibt unverändert. bei der Bestimmung der Größe der MAV ( 6 Abs. 2 MAVO n.f.) sowie der pauschalen Freistellung von MAV-Mitgliedern ( 15 Abs. 3 MAVO n.f.) werden die Leiharbeitnehmer berücksichtigt (hier wird nicht mehr auf die Mitarbeiter/innen sondern die Wahlberechtigten abgestellt, zu denen künftig auch die Leiharbeitnehmer gehören. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Wahl). Seite 6

7 In Einrichtungen sind MAVen zu bilden, 1a Abs. 1 MAVO In den Einrichtungen der in 1 genannten kirchlichen Rechtsträger sind Mitarbeitervertretungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu bilden. Caritasverband ev. Einrichtung Beratungsdienste Einrichtung Verwaltung Einrichtung Kindertagesstätten Rechtsträger sind die juristischen Personen, wie beispielsweise ev., Stiftung, KdÖR und GmbH Einrichtungen sind rechtlich unselbständige Gebilde mit Verselbständigung der Organisation durch einen einheitlichen Leitungsapparat, der Dienstgeberfunktionen gegenüber den Mitarbeitern/innen ausübt (der Begriff korrespondiert mit dem Begriff des Betriebes isd. Betriebsverfassungsgesetzes) Mitarbeitervertretung Seite 7

8 nach 1a Abs. 2 MAVO legt der Dienstgeber fest, was eine Einrichtung ist. weitere Voraussetzungen waren bisher ( 1a Abs. 2 MAVO a.f.): Anhörung der MAV nach 29 Abs. 1 Nr. 20 MAVO Genehmigung durch den Ordinarius die Festlegung darf nicht missbräuchlich sein nunmehr ist Voraussetzung ( 1a Abs. 2 MAVO n.f.): Festlegung mit vorheriger Zustimmung der MAV. Die MAVO wird ergänzt durch einen neuen 36 Abs. 1 Nr. 13 MAVO n.f. Regelung einer Einrichtung nach 1a Abs. 2. Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Regelung missbräuchlich erfolgt. wird die Zustimmung von der MAV verweigert, kann der Dienstgeber die Entscheidung der MAV vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht überprüfen lassen und die Zustimmung im Fall einer unrechtmäßigen Verweigerung durch das Kirchliche Arbeitsgericht ersetzen lassen, 33 Abs. 4 MAVO n.f. Seite 8

9 Caritasverband ev. Einrichtung Beratungsdienste GMAV Einrichtung Verwaltung Einrichtung Kindertagesstätten erweiterte GMAV Krankenhaus München GMAV Caritas Träger GmbH Mitarbeitervertretung Gesamtmitarbeitervertretung erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung Kinderkrankenhaus Rosenheim Krankenhaus Landshut Altenheim München Seite 9

10 die MAVs eines Dienstgebers (= Rechtsträger, wie ev, GmbH, Stiftung KdÖR ) bilden die Gesamtmitarbeitervertretung (GMAV); 24 Abs. 1 MAVO n.f. die MAVs mehrerer Dienstgeber (= Rechtsträger) bilden eine erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung (erweiterte GMAV), wenn eine einheitliche und beherrschende Leitung besteht; 24 Abs. 2 MAVO n.f.: setzt die einheitliche Leitung durch ein beherrschendes Unternehmen isd. 18 Abs. 1 AktG voraus (mitbestimmungsrechtlicher Konzernbegriff die Definitionsnormen der 15 ff AktG sind rechtsformneutral, d.h. nicht auf die Aktiengesellschaft beschränkt, sondern definieren einen allgemeinen Unternehmensbegriff (BAG ABR 56/03) die einheitliche und beherrschende Leistung wird nach 17 Abs. 2 AktG bei mehrheitlicher Beteiligung widerleglich vermutet Seite 10

11 die (erweiterte) GMAV ist nach 24 Abs. 1 bzw. 2 MAVO n.f. zu bilden, wenn (a) zwei Drittel der MAVen oder (b) MAVen, die mehr als die Hälfte der in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentiert die Errichtung der (erweiterten) GMAV beschließen. 333 MA < 167 MA (mehr als 50%) 2/3 MAV GMAV 3er MAV (25 MA) 5er MAV (93 MA) 5er MAV (75 MA) 3er MAV (20 MA) 7er MAV (120 MA) 5er = 5er = 7er = 5er = 93 MA 75 MA 168 MA 120 MA 75 MA 195 MA 3er = 25 MA 3er = 20 MA 3/5 < 2/3 5er = 75 MA 120 MA 3er = 25 MA 3er = 20 MA 4/5 > 2/3 5er = 93 MA 5er = 75 MA 213 MA Seite 11

12 290 MA < 146 MA (mehr als 50%) 2/3 MAV 7er MAV (180 MA) 3er = 5er = 30 MA 80 MA 120 MA 3er = 30 MA 5er = 80 MA 2/3 = 2/3 120 MA 3er MAV (30 MA) 7er = 180 MA 180 MA 5er MAV (80 MA) erweiterte GMAV Seite 12

13 Initiative jede MAV (unabhängig von Größe und Anzahl der repräsentierten Wahlberechtigten) kann nach 24 Abs. 3 MAVO n.f. eine Beratung und Beschlussfassung über die Errichtung einer (erweiterten) GMAV initiieren. Dazu teilt die initiierende MAV ihren Wunsch nach Beratung und Beschlussfassung der nach der Zahl der in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größten MAV (= größte MAV) mit. Verfahren mit Vorberatung in gemeinsamer Sitzung ( 24 Abs. 3 MAVO n.f.) die größte MAV lädt alle Mitglieder der anderen MAVen zu einer gemeinsamen Sitzung ein in der gemeinsamen Sitzung ist ausschließlich über die Errichtung einer (erweiteren) GMAV zu beraten; in der Sitzung erfolgt jedoch keine Abstimmung vielmehr stimmen die MAV jeweils nach der Sitzung einzeln für sich ab (entweder im direkten Anschluss an die gemeinsame Sitzung oder in einem gesonderten MAV-Termin) Das Ergebnis der Abstimmung teilt jede MAV dem/der Vorsitzenden der größten MAV mit. Seite 13

14 sind bei dieser Abstimmung die Quoren gemäß 24 Abs. 1 bzw. 2 MAVO n.f. erreicht (d.h. haben sich mindestens 2/3 der MAVen oder MAVen mit zusammen mehr als 50% der repräsentierten Wahlberechtigten für die (erweiterte) GMAV ausgesprochen, ist die (erweiterte) GMAV gebildet. der/die Vorsitzende teilt das Ergebnis dem Dienstgeber und den MAVen mit bei Erreichen der Quoren lädt die größte MAV zur konstituierenden Sitzung ein Verfahren ohne Vorberatung ( 24 Abs. 1, 2, 3 Satz 9 MAVO n.f.) Beschlussfassung von 2/3 der MAVen oder MAVen, die zusammen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren über die Errichtung einer (erweiterten) GMAV Einladung der größten MAV zur konstituierenden Sitzung Seite 14

15 Zusammensetzung jede MAV entsendet in die (erweiterte) GMAV ein Mitglied Jugendsprecher/innen und Vertrauensperson der Schwerbehinderten entsenden je einen Vertreter durch eine Dienstvereinbarung mit dem Dienstgeber können Mitgliederzahl und Zusammensetzung abweichend geregelt werden Stimmrecht die Stimmrechte in der (erweiterten) GMAV sind in Abhängigkeit der durch das einzelnen Mitglied repräsentierten MAV gewichtet. Jedes Mitglied der (erweiterten) GMAV hat so viele Stimmen, wie der entsendenden MAV bei der letzten Wahl Mitglieder zustanden. durch eine Dienstvereinbarung mit dem Dienstgeber kann die Stimmgewichtung abweichend geregelt werden Seite 15

16 GMAV und (erweiterte) GMAV sind eigenständige Gremien, die neben den MAV bestehen. Sie sind den MAV weder übergeordnet, noch untergeordnet ( 24 Abs. 6 Satz 4 MAVO n.f.), sondern haben eine eigene Zuständigkeit. Die Stellung der einzelnen MAV wird durch eine (erweiterte) GMAV nicht berührt die Aufgaben der GMAV sind dabei grundsätzlich die gleichen, wie die bei der MAVO (d.h. es geht um die gleichen Beteiligungsrechte gemäß MAVO) zuständig ist die (erweiterte) GMAV gemäß 24 Abs. 6 MAVO n.f., originär ( 24 Abs. 6 Satz 1 MAVO n.f.) da, (a) wo es sich um eine einrichtungsübergreifende Angelegenheit handelt (b) die durch die einzelne MAV innerhalb ihrer Einrichtung nicht geregelt werden kann. auf Grund Delegation ( 24 Abs. 6 Satz 4 MAVO n.f.), d.h. wenn eine MAV das Verhandlungsmandat erteilt Seite 16

17 (a) wo es sich um eine einrichtungsübergreifende Angelegenheit handelt Angelegenheit, die den gesamten Rechtsträger betreffen oder sich auf einen Bereich bezieht, der über die einzelne Einrichtung hinaus geht die (erweiterte) GMAV ist somit nicht zuständig für Angelegenheit mit nur einrichtungsinternem Bezug, 24 Abs. 6 Satz 3 MAVO n.f.. Hier ist weiterhin die MAV der Einrichtung zuständig, d.h. die MAV übt weiterhin die Beteiligungsrecht beispielsweise bei Einstellung (Zustimmung nach 33, 34 MAVO), Eingruppierung (Zustimmung nach 33, 35 MAVO), Kündigung (Anhörung und Mitberatung nach 29, 30 MAVO) oder der Festlegung der Arbeitszeit (Zustimmung nach 33, 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO) innerhalb ihrer Einrichtung aus Seite 17

18 (b) die durch die einzelne MAV innerhalb ihrer Einrichtung nicht geregelt werden kann. ist nur dann gegeben, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder jedenfalls einrichtungsübergreifende Regelung besteht (Richardi, BetrVG, 16. Auflage 2018, Rz 9 zu 50 BetrVG mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG). nicht ausreichend ist, dass eine einheitliche einrichtungsübergreifende Regelung zweckmäßig erscheint, weil man beispielsweise eine unternehmenseinheitliche Regelung für sinnvoll erachtet oder es einfacher erscheint, eine Angelegenheit (z.b. Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit) nur mit einem Gremium (d.h. der GMAV), statt mit vielen MAV zu verhandeln. vielmehr muss die unterschiedliche Behandlung einer Angelegenheit durch unterschiedliche MAVen dazu führen, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck gefährdet ist Beispiele nach der Rechtsprechung: Sozialeinrichtung auf Unternehmensebene Einführung eines unternehmensweit neuem EDV-Systems Einführung eines Personalfragebogen Seite 18

19 jede MAV kann durch Beschluss der (erweiterten) GMAV nach 24 Abs. 6 Satz 4 1.Hs. MAVO n.f. ein Verhandlungsmandat übertragen dadurch wird die (erweiterte) GMAV ermächtigt, sich einer oder auch mehrerer bestimmter oder zumindest bestimmbarer Angelegenheiten anzunehmen insbesondere kann eine MAV die (erweiterte) GMAV eine Prozessführungsbefugnis übertragen, so dass diese im eigenen Namen Rechte der einzelnen MAV gegen den Dienstgeber vor der Einigungsstelle oder dem Kirchlichen Arbeitsgericht geltend macht (BAG ABR 27/74) die GMAV kann aber nur zur Verhandlung ermächtigt werden; sie kann die Angelegenheit jedoch nicht verbindlich regeln ( 24 Abs. 6 Satz 4 2.Hs. MAVO n.f.). die Entscheidungsbefugnis verbleibt immer bei der MAV, die nicht an das Verhandlungsergebnis der (erweiterten) GMAV gebunden ist die MAV kann das Verhandlungsmandat jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen die (erweiterte) GMAV ist verpflichtet, sich der Sache anzunehmen. Seite 19

20 Caritasverband ev Einrichtung Beratungsdienste GMAV Wirtschaftsausschuss Einrichtung Verwaltung Einrichtung Kindertagesstätten Wirtschaftsausschuss Wirtschaftsausschuss Krankenhaus München GMAV Mitarbeitervertretung Gesamtmitarbeitervertretung erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung erweiterte GMAV Caritas Träger GmbH Kinderkrankenhaus Rosenheim Krankenhaus Landshut Altenheim München Seite 20

21 27a MAVO = Information über wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienstgeber unterrichtet die MAV über die wirtschaftliche Angelegenheiten der Einrichtung ( 27a Abs. 1 Satz 1 MAVO) besteht eine (erweiterte) GMAV wird diese anstelle der MAV informiert ( 27a Abs. 1 Satz 5 MAVO). Wegen 24 Abs. 6 Satz 1 n.f. MAVO aber nur, soweit es um Wirtschaftliche Angelegenheiten geht, die mehrere Einrichtungen betreffen im Kern geht es um grundlegende unternehmerische Entwicklungen und Entscheidungen, die stets Auswirkungen in die Einrichtung hinein haben und damit die Interessen der Belegschaft berühren. An den Prozessen soll die Belegschaft über die MAV bzw. (erweiterte) GMAV frühzeitig beteiligt werden. nach erteilter Information hat die MAV bzw. die (erweiterte) GMAV das Recht, sich mit Anregungen an den Dienstgeber zu geben Seite 21

22 27b MAVO = Beratung über wirtschaftliche Angelegenheiten Bildung (erweiterte) GMAV kann einen Wirtschaftsausschuss bilden, wenn sie mindesten 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter repräsentiert besteht keine (erweiterte) GMAV kann eine MAV einen Wirtschaftsausschuss bilden, wenn in der Einrichtung regelmäßig mindestens 200 Mitarbeiter/innen beschäftigt werden der Wirtschaftsausschuss wird zusätzlich gebildet, d.h. er verdrängt nicht die Informationspflicht gegenüber den einzelnen MAVen nach 27a MAVO Aufgabe und Funktion der Wirtschaftsausschuss berät mit den Dienstgeber über wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienstgeber hat den Wirtschaftsausschuss dazu umfassend und zutreffend zu unterrichten und notwendige Unterlagen vorzulegen der Wirtschaftsausschuss kann eigene Vorschläge und Initiativen in die Beratung einbringen der Wirtschaftsausschuss ist somit ein Informations- und Beratungsgremium und damit ein Hilfsorgan der (erweiterten) GMAV (bzw. der MAV) Seite 22

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