Protokoll DiAG-spezial Montag, 01. Februar 2016, Uhr im Altenheim St. Irmengard in Traunstein

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1 Protokoll DiAG-spezial Montag, 01. Februar 2016, Uhr im Altenheim St. Irmengard in Traunstein 16 TeilnehmerInnen aus 11 MAVen W.Schöndorfer begrüßt die TeilnehmerInnen. Im Anschluss an die Kurzvorstellung des Altenheims St. Irmengard und der Arbeit der MAV, die aktuellen Informationen zur Arbeitsrechtlichen Kommission (AK), der Bundesarbeitsgemeinschaft der MAVen (BAG-MAV) und der DiAG-B MAV folgt eine kurze Vorstellungsrunde und Sammeln der mitgebrachten Themen / Fragen der MAVen. Beschluss der Regionalkommission Bayern vom zur Übernahme des Beschlusses der Bundeskommission vom / Übernahme der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst zum Sozial- und Erziehungsdienst zum in die Anlage 33 AVR. W.Schöndorfer berichtet, dass die Mitarbeiterseite eine spätere In-Kraft- Setzung verhindern konnte, ein Ausgleich für die im Vergleich zum öffentlichen Dienst verzögerte In-Kraft-Setzung ist der Mitarbeiterseite leider nicht gelungen. Im öffentlichen Dienst gilt der Abschluss zum Sozial- und Erziehungsdienst bereits ab Top 1 Aktuelle Informationen aus der AK Zu beachten: Die RK Bayern hat den BK-Beschluss mit der Maßgabe übernommen, dass Änderungen des BK-Beschlusses vom zum Sozial- und Erziehungsdienst automatisch für die RK Bayern gelten. Da im öffentlichen Dienst u.a. die Entgeltgruppe S 11 ersetzt wird durch die Entgeltgruppen S 11a und S 11b (mit unterschiedlichen Tabellenwerten), besteht nochmals Nachbesserungsbedarf zum BK-Beschluss. Hinweis: Die Beschlusstexte der Bundeskommission und der Regionalkommission Bayern zur Änderung der Anlage 33 AVR enthalten nur diejenigen Entgeltgruppen, deren Tabellenwerte verändert werden. Alle anderen Entgeltgruppen, deren Tabellenwerte nicht verändert werden, wie z.b. die Entgeltgruppe S 10 gelten selbstverständlich weiter. Die DiAG-B MAV wird am für MAVen eine Infoveranstaltung zu den SuE-Beschlüssen (BK-Beschlüsse v bzw und Beschluss der RK Bayern v ) durchführen. Die Fragen und Antworten (FAQ s) zur Anlage 21a AVR werden an die TeilnehmerInnen verteilt. DiAGspezial am 01. Februar 2016 in Traunstein Seite 1 von 5

2 Top 2 Aktuelle Informationen aus der BAG-MAV / DiAG-B MAV Die von der außerordentlichen Mitgliederversammlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der MAVen am verabschiedete Frankfurter Erklärung zu sachgrundlosen Befristungen wird an die TeilnehmerInnen ausgeteilt. Auf folgende Termine wird hingewiesen: : Vortrag zur neuen Kirchlichen Grundordnung im PRMH in München : Info-Veranstaltung zum SuE-Beschluss; die Einladung erfolgt gesondert Durch Neubaumaßnahmen werden die entsprechenden Vorgaben der MAVO bzgl. Büro und Büroausstattung nicht eingehalten was kann die MAV tun? Durch die Neubaumaßnahmen entsteht für ca. 1 ½ Jahre eine Übergangsregelung, in der der MAV, nicht wie vorgeschrieben, ein eigenes Büro mit entsprechender Ausstattung zur Verfügung steht. Top 3 Folgende Handlungsmöglichkeiten ergeben sich für die MAV: Anspruch der MAV auf eigenes Büro Klären, wie beeinträchtigt die MAV in ihrer Tätigkeit durch die Übergangsregelung ist, beispielsweise im Blick auf Aufbewahrung von Unterlagen, MAV-Sitzungen, Wahrung der Vertraulichkeit und Schweigepflicht bei Beratungen und Besprechungen. Klären, ob noch Raumkapazitäten vorhanden sind. Sollte die MAV zu dem Ergebnis kommen, dass die Arbeitsbedingungen durch diese Übergangsregelung unzumutbar sind und diesbezügliche Gespräche / Forderungen beim Dienstgeber zu keinem Erfolg führen, wird der MAV eine entsprechende Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht empfohlen. Für die MAVen des Diözesan-Caritasverbandes München besteht derzeit eine Übergangsregelung bezüglich der Kontrolle von Dienstplänen wie ist diese Übergangsregelung umzusetzen? Top 4 Kontrolle von Dienstplänen durch MAVen des DiCV In 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO ist die MAV-Beteiligung bei Dienstplanung normiert. Für die zeitaufwändigen MAV-Beteiligungen ist nach 15 MAVO die Freistellung im erforderlichen Umfang vorgesehen. D.h. die MAV meldet beim DG die dafür erforderliche Reduzierung der übertragenen Aufgaben an und fordert vom DG die entsprechende Vertretung. Die Gesamt-MAV organisiert für die MAVen des DiCV dazu Schulungen; für Anmeldungen ist ein entsprechender Beschluss der einzelnen MAVen erforderlich. In der ZMV-Artikel 06 / 2008 S. 285 ff. (s. Anlage 1) werden die Beteiligungsrechte der MAV bei Dienstplänen detailliert beschrieben. Die DiAG-B MAV empfiehlt darüber hinaus die Arbeitshilfe MAV- Beteiligung bei Dienstplänen der DiAG Freiburg v (s. Anlage 2) DiAGspezial am 01. Februar 2016 in Traunstein Seite 2 von 5

3 Top 5 Wartezeit bei der Erstattung der Reisekosten MAV berichtet, dass nach Einreichen der Reisekosten ca. 2 Monate vergehen, bis diese erstattet werden was ist zu tun? Das Problem der Wartezeit bei den Reisekosten betrifft ausschließlich Einrichtungen des Diözesan-Caritasverbandes München. Hr. Kotter empfiehlt, die in der Reisekostenordnung des DiCV München vorgesehene Möglichkeit der Vorschusszahlung in Anspruch zu nehmen. Top 6 Zusammenlegen von Bereichen und Auswirkung auf Zulagen In der Einrichtung werden die bis dato getrennten Bereiche Kinder- und Jugendliche und Betreutes Wohnen zusammengelegt. Dies hat zur Folge, dass MA unterschiedliche Tätigkeiten ausüben. Wie wirkt sich dies auf den bisherigen Anspruch der MA auf Zulagen aus? Die Eingruppierung richtet sich grundsätzlich nach der ausgeübten Tätigkeit. Entscheidend ist dabei, dass die auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte dem jeweiligen Tätigkeitsmerkmal einer Entgeltgruppe entsprechen muss. (s. Abschn. I Buchst. b der Anlage 1 AVR) Mögliche Beteiligungsrechte der MAV sind die 26 und 27a MAVO. Welche Tätigkeiten sind (besonders) schwierige fachliche Tätigkeiten nach Anlage 33 AVR und welche nicht? Top 7 (besonders) schwierige fachliche Tätigkeit Unstrittig als (besonders) schwierige fachliche Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten, die in den jeweiligen Hochziffern der folgenden Entgeltgruppen genannt sind: Hochziffer 2 der Entgeltgruppe S 4 Hochziffer 6 der Entgeltgruppe S 8 Hochziffer 11 der Entgeltgruppe S 12 Strittige Tätigkeiten wurden in einer Vielzahl von Verfahren an kirchlichen Arbeitsgerichten geklärt. Dazu wird für die Info-Veranstaltung am eine Übersicht erstellt. Wie ist der aktuelle Sachstand zur Altersteilzeitregelung nach Anlage 17a AVR? Top 8 Altersteilzeitregelung Die Anlage 17a AVR ist befristet bis Für eine Neuregelung der Anlage 17a AVR ist ausschlaggebend / muss abgewartet werden, wie der öffentliche Dienst die Altersteilzeit ab neu regelt. Der Antrag auf Altersteilzeit kann mit Vollendung des 59.Lebensjahres gestellt werden, sofern die Voraussetzungen für die Altersteilzeit erfüllt sind ( 5 Abs. 3 der Anlage 17a AVR). Bezugsgröße für die in den 1 und 4 der Anlage 17a AVR genannte Quote ist der Einrichtungsbegriff im Sinne der MAVO (s. Anmerkungen zu Abs. 2 des 4 der Anlage 17a AVR). DiAGspezial am 01. Februar 2016 in Traunstein Seite 3 von 5

4 TOP 9 MAV- Beteiligung bei Dienstplänen Wie ist die MAV bei Dienstplänen zu beteiligen? Frage ist bereits unter TOP 4 beantwortet. TOP 10 zusätzlich angeordnete Arbeitszeiten und MAV- Beteiligung Der Dienstgeber zeigt der MAV zusätzliche Arbeitszeiten für das Jahr 2016 an - unterliegen zusätzlich angeordnete Arbeitszeiten der Beteiligung der MAV? Gibt es für den betroffenen Arbeitsbereich einen Rahmen-Dienstplan, hat die MAV lediglich ein Informationsrecht ( 27 MAVO). Gibt es für den Arbeitsbereich keinen Rahmen-Dienstplan, hat die MAV ein Zustimmungsrecht ( 36 Abs. Nr. 1 MAVO). Es wird der MAV empfohlen, im Rahmen der Zustimmung zur Dienstplanänderung auf die gleichmäßige Heranziehung der MA zu zusätzlichen Arbeitszeiten zu achten. Wann scheidet ein MA wegen Renteneintritt aus dem Dienst aus und wie wirkt sich dies ggf. auf seinen Urlaubsanspruch aus? TOP 11 Renteneintritt Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung mit Ende des Monats, in dem der MA das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet. ( 19 Abs. 3 AT zu den AVR) Datum im Rentenbescheid Scheidet ein MA aufgrund Erreichen der Altersgrenze aus dem Dienstverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Dienstverhältnis in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres endet, und zwölf Zwölftel, wenn das Dienstverhältnis in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet ( 1 Abs. 6 der Anlage 14 AVR). TOP 12 Unterplanung des Folgedienstplans Der MA erkrankt während des bestehenden Dienstplanes für längere Zeit. Dienstgeber unterplant MA im Folgedienstplan, indem er dem MA freie Tage etc. einträgt - ist dies zulässig? Diese Vorgehensweise des Dienstgebers ist nicht zulässig. Wenn der MA erkrankt, b e v o r der Dienstplan aufgestellt wurde, dann ist er mit seiner vertraglichen Arbeitszeit einzuplanen; dafür steht ihm auch die Lohnfortzahlung zu. (s. BAG-Urteil v AZR 531/82) DiAGspezial am 01. Februar 2016 in Traunstein Seite 4 von 5

5 Wie ist der aktuelle Stand der MAVO-Novellierung, insbesondere zu 24 MAVO? TOP 13 MAVO- Novellierung Die Verhandlungen zur Novellierung der Rahmen-MAVO laufen derzeit noch und werden sich wohl bis Juli 16 hinziehen. Von der Mitarbeiterseite wird zum 24 MAVO gefordert, dass eine Gesamt- MAV zwingend zu bilden ist. Die Dienstgeberseite fordert, dass 2/3 der MAVen eine Gesamt-MAV wünschen müssen und zudem soll der Zuständigkeitsbereich einer Gesamt- MAV im Vergleich zur bisherigen Regelung eingeschränkt werden es bleibt spannend. Zu beachten: Erst im Anschluss der Novellierung der Rahmen-MAVO wird die MAVO für die Erzdiözese München und Freising novelliert. DiAG-spezial Termine 2016: 25. April 2016 im Pater-Rupert-Mayer-Haus, Hirtenstraße 4, München, Raum Juli 2016 in Rosenheim, genauer Ort steht noch nicht fest 07. November 2016 im Pater-Rupert-Mayer-Haus, Hirtenstraße 4, München; Raum 501 Anlagen: - Anlage 1: ZMV 06 / 2008 Die Beteiligung der MAV bei der Dienstplangestaltung - Anlage 2: Arbeitshilfe der DiAG Freiburg MAV-Beteiligung bei Dienstplänen Rosenheim / Piding, 19. Februar 2016 für das Protokoll: Werner Kotter & Werner Schöndorfer DiAGspezial am 01. Februar 2016 in Traunstein Seite 5 von 5

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