Dienstvereinbarung zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) im Zuständigkeitsbereich der Gesamtmitarbeitervertretung

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1 Dienstvereinbarung zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) im Zuständigkeitsbereich der Gesamtmitarbeitervertretung Diözesane Schulen

2 Dienstvereinbarung zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) im Zuständigkeitsbereich der Gesamtmitarbeitervertretung Diözesane Schulen Zwischen der Erzdiözese München und Freising (Dienstgeber) vertreten durch den Generalvikar und der Gesamtmitarbeitervertretung Diözesane Schulen vertreten durch den Vorsitzenden wird nachstehende Dienstvereinbarung zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) geschlossen: Präambel Die Dienstvereinbarung soll zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Beschäftigten beitragen. Sie wurde in Zusammenarbeit mit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erarbeitet. Das BEM ist ein Teil der ganzheitlichen betrieblichen Gesundheitsförderung und wird mit den vorhandenen oder noch zu entwickelnden Instrumenten und Regelungen vernetzt werden. Krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten können vielfältige Ursachen haben. Es ist sowohl für den Dienstgeber als auch für die Beschäftigten von Interesse, diese krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten durch geeignete Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes, der Leistungsfähigkeit, der Arbeitsbedingungen und der Arbeitszufriedenheit zu verringern. Auf der Basis einer gemeinsamen Zielsetzung erarbeiten Dienstgeber, Gesamtmitarbeitervertretung Diözesane Schulen und die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeinsamen Dialog Maßnahmen zur Sicherung und Wiederherstellung der Teilhabe am Arbeitsleben. Das Recht der Beschäftigten auf Schutz ihrer Persönlichkeit und eine sensible Vorgehensweise, Offenheit und Transparenz sind oberstes Gebot bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Grundlage dieser Dienstvereinbarung bilden 24 Abs. 4 S. 1 MAVO i.v.m. 38 Abs. 1 Nr. 12 MAVO und 84 Abs. 2 SGB IX. 1. Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich der Gesamtmitarbeitervertretung Diözesane Schulen, die in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zum Dienstgeber stehen. 2

3 2. Ziele Ziele dieser Dienstvereinbarung sind: Überwindung der Arbeitsunfähigkeit Prävention vor erneuter Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbsminderung durch Leistungen oder Hilfen Erhaltung des Arbeitsplatzes Vermeidung unzulässiger Benachteiligungen erkrankter und (schwer-)behinderter oder gleichgestellter Beschäftigter Steigerung der Arbeitszufriedenheit und -motivation Vermeidung krankheitsbedingter Kündigungen Dadurch soll die Wiedereingliederung Beschäftigter in die Arbeitsorganisation und eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben gewährleistet werden. Um diese Ziele zu erreichen, arbeiten die in Ziffer 4. genannten Beteiligten vertrauensvoll zusammen. 3. Verantwortlichkeit Der Dienstgeber ist für das BEM verantwortlich. Ein BEM erfolgt jedoch nur bei Zustimmung und unter Beteiligung der/des Beschäftigten. 4. Zusammenarbeit (1) Zur Durchführung des BEMs wird ein Team (BEM-Team) gebildet, das in der Regel aus folgenden Mitgliedern besteht: ein/e Vertreter/in der Hauptabteilung diözesane Schulen ein/e Mitarbeiter/in des Fachbereichs Gesundheitsförderung des Ressorts Personal ein Mitglied des Vorstands der Gesamt-Mitarbeitervertretung Diözesane Schulen die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (2) Bei Bedarf werden weitere interne Fachkräfte (z.b. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt/-ärztin, Jurist/in, bistumsinterne/r Suchtbeauftragte/r) und externe Fachkräfte (z.b. Integrationsamt, Servicestellen, Integrationsfachdienst) zur Beratung hinzugezogen. Auf Wunsch des Betroffenen kann auch eine Person des Vertrauens (örtliches MAV- Mitglied oder Schulleitung) hinzugezogen werden. 5. Betroffener Personenkreis (1) Ein BEM wird für die Beschäftigten durchgeführt, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen (entspricht 30 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche) ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind (Betroffene). (2) Der Fachbereich Gesundheitsförderung der Abteilung Personalservice erhält monatlich eine Aufstellung der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und ermittelt daraus die Betroffenen. 3

4 6. Kontaktaufnahme (1) Der Dienstgeber bietet ein BEM an. Die Abteilung Personalservice nimmt hierfür im Wege eines Informations- und Einladungsschreibens Kontakt zu der/dem Betroffenen auf. In diesem Schreiben wird die/der Betroffene zu einem Erstgespräch eingeladen und um Rückmeldung innerhalb von vier Wochen gebeten. (2) Erfolgt auf das erste Schreiben innerhalb der vierwöchigen Frist keine Rückmeldung, wird ein zweites Einladungsschreiben mit einer weiteren Rückmeldefrist von vier Wochen versandt. Erfolgt innerhalb dieser Frist ebenfalls keine Rückmeldung, wird in der Regel das BEM abgeschlossen. (3) Das Angebot und die Rückantwort der/des Betroffenen werden im Personalakt dokumentiert. Bei fehlender Rückantwort wird dies durch einen entsprechenden Vermerk dokumentiert. (4) Das BEM-Team erhält Kenntnis von den Betroffenen und dem Stand der Kontaktaufnahme. (5) Das BEM erfolgt nur mit Zustimmung der/des Betroffenen und kann jederzeit von ihr/ihm abgebrochen werden. 7. Erstgespräch (1) Nach Zustimmung der/des Betroffenen holt die/der Mitarbeiter/in des Fachbereichs Gesundheitsförderung des Ressorts Personal die notwendigen Informationen ein und informiert das BEM-Team über das Erfordernis eines Erstgesprächs und die notwendigen Inhalte. Die/der Vorgesetzte (die jeweilige Schulleitung) der/des Betroffenen wird über die Zustimmung und den Termin des Erstgesprächs informiert. (2) Das Erstgespräch wird vom BEM-Team durchgeführt. Es dient dem Ziel, die Ausgangssituation zu klären, über Ansatzpunkte des BEMs zu beraten und bei Bedarf die Eingliederungsplanung durch das BEM-Team vorzubereiten. (3) Der Gesprächsinhalt wird streng vertraulich behandelt. Die/der Betroffene wird auf die notwendige Datenerhebung und deren Verwendung hingewiesen. Es wird ein Protokoll erstellt, das von die/der Mitarbeiter/in des Fachbereichs Gesundheitsförderung des Ressorts Personal zu dem von ihr/ihm (als Verschlusssache) geführten BEM-Akt genommen wird. Die/der Betroffene erhält eine Kopie des Protokolls. Die Mitglieder des BEM-Teams können Einsicht in den BEM-Akt nehmen. 4

5 8. Eingliederungsplanung und Maßnahmen (1) Das BEM-Team stellt unter Beteiligung der/des Betroffenen und ggf. interner oder externer Fachkräfte in einem ergebnisoffenen Suchprozess den konkreten Handlungsbedarf fest. Basis hierfür ist die Kooperation des Dienstgebers, der Gesamt- MAV Diözesane Schulen, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der/des Betroffenen. Im Eingliederungsplan werden Art, Umfang und Zielsetzung der einzelfallbezogenen Maßnahmen festgelegt. Die Koordination der Planung übernimmt der/die Vertreter/in der Hauptabteilung diözesane Schulen anhand eines Auszugs aus dem BEM-Akt. Der Auszug umfasst nur Unterlagen, die für die Koordination der Planung erforderlich sind. Auch dieser Teil des BEM-Akts muss als Verschlusssache behandelt werden. (2) Um zu einzelfallbezogenen Maßnahmen zu gelangen, werden bei der Eingliederungsplanung insbesondere berücksichtigt: Art und Ausmaß der gesundheitlichen Einschränkung Arbeitsplatzprofil und Gefährdungsbeurteilung persönliche Vorstellungen und Anliegen der/des Betroffenen betriebliche Bedingungen und Ressourcen mögliche Hilfen und Leistungen (3) Die Eingliederung soll durch jeweils geeignete Maßnahmen der gesundheitsfördernden Arbeitsgestaltung erreicht werden. Konkrete Anknüpfungspunkte finden sich in den Bereichen: Arbeitsplatzgestaltung Arbeitsorganisation Arbeitszeit Arbeitsumfeld Personalplanung Qualifizierung stufenweise Wiedereingliederung medizinische und berufliche Rehabilitation (4) Je nach Bedarf können mit Zustimmung der/des Betroffenen Maßnahmen abgesprochen werden u.a. mit: der zuständigen Krankenkasse, ggf. unter Einbeziehung des medizinischen Dienstes dem Rentenversicherungsträger der zuständigen Berufsgenossenschaft der örtlichen gemeinsamen Servicestelle der Rehabilitationsträger bei schwerbehinderten Menschen oder diesen Gleichgestellten: dem Integrationsamt und Integrationsfachdienst bei Verdacht auf Suchterkrankungen: den bistumsinternen Suchtbeauftragten (5) Entsprechende Beratungs- und finanzielle Förderleistungen sollen vom Dienstgeber in Anspruch genommen werden. Die/der Mitarbeiter/in des Fachbereichs Gesundheitsförderung des Ressorts Personal und/oder die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informiert die/den Beauftragte/n des Generalvikars für besondere Aufgaben über die Notwendigkeit etwaiger Fördermaßnahmen. 5

6 9. Umsetzung von Maßnahmen Mit Zustimmung der/des Betroffenen trägt das BEM-Team geplante Maßnahmen den Entscheidungsträgern (z.b. Führungskraft, Generalvikar, Ressortleitung Personal oder/und Ressort Bildung, Beauftragte/r des Arbeitgebers für schwerbehinderte Menschen etc.) vor. Diese entscheiden unverzüglich das weitere Vorgehen. Für Sofortmaßnahmen zur Ausstattung der Arbeitsplätze steht dem BEM-Team über die/den Beauftragte/n des Generalvikars für besondere Aufgaben bzw. über die Abteilung Personalservice ein Budget zur Verfügung. 10. Abschluss des betrieblichen Eingliederungsmanagements (1) Das BEM ist mit der Eingliederung der/des Betroffenen in die Arbeitsorganisation abgeschlossen. (2) Die/Der Betroffene hat jederzeit das Recht, das BEM abzubrechen. (3) Besteht nach Prüfung des BEM-Teams keine Möglichkeit zur Eingliederung der/des Betroffenen in die Arbeitsorganisation, kann das BEM durch Entscheidung des BEM- Teams beendet werden. (4) Das BEM endet spätestens zwölf Monate nach Abstimmung des Eingliederungsplans mit der/dem Betroffenen. Es kann einvernehmlich fortgesetzt werden. 11. Dokumentation (1) Zur Nachvollziehbarkeit werden Verlauf und Ergebnis des BEMs, insbesondere die Maßnahmen und Gespräche zur Wiederherstellung bzw. zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit dokumentiert. Über die zwischen der/dem Betroffenen und dem BEM-Team geführten Gespräche wird ein Gesprächsprotokoll geführt. Die/der Betroffene erhält eine Kopie dieser Protokolle. (2) Die Durchführung des BEMs wird im Personalakt vermerkt (Ablage des Einladungsschreibens, der Rückantwort bzw. des Vermerks über deren Ausbleiben, des ausgearbeiteten Maßnahmenplans sowie des Vermerks über den Abschluss des BEMs). Weitere Unterlagen werden gesondert als Verschlusssache bei der/dem Mitarbeiter/in des Fachbereichs Gesundheitsförderung aufbewahrt und unterliegen besonderer Vertraulichkeit. Sie werden drei Jahre nach dem Abschluss des BEMs vernichtet. (3) Die Musterschreiben und -protokolle werden durch das BEM-Team erstellt und bei Bedarf gemeinsam überarbeitet. 12. Information der Mitarbeitervertretung Die Gesamt-Mitarbeitervertretung Diözesane Schulen erhält in regelmäßigen Abständen Kenntnis über die Betroffenen, um ihren Aufgaben nach 26 MAVO i.v.m. 24 Abs. 4 S.1 MAVO, 84 Abs. 2 SBG IX nachkommen zu können. 6

7 13. Qualifizierung der Führungskräfte (1) Führungskräfte haben eine besondere Verantwortung für die Gesunderhaltung ihrer Mitarbeiter/innen und die Qualität der Arbeit. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass den Mitarbeitern/innen möglichst frühzeitig präventive Maßnahmen zuteil werden. (2) Um Führungskräfte hierfür zu sensibilisieren und die Gesunderhaltung ihrer Mitarbeiter/innen als Teil der Organisationsphilosophie in ihre Verantwortung zu nehmen, werden regelmäßig Fortbildungen zur Gesundheitsförderung und zum betrieblichen Eingliederungsmanagement angeboten. 14. Datenschutz (1) Das BEM erfolgt unter Wahrung der Vorgaben der kirchlichen Datenschutzordnung (KDO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Das Vorgehen wurde mit dem diözesanen Datenschutzbeauftragten der Erzdiözese München und Freising abgestimmt. (2) Im Rahmen des BEMs erhobene notwendige Daten über die Gesundheit der/des Betroffenen dürfen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ausschließlich für die genannten Ziele verwendet werden. Sie dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung der/des Betroffenen weiter gegeben werden. Dies gilt auch für die Entbindung einer/eines evtl. beteiligten Betriebsarztes/ärztin bzw. behandelnden Arztes/Ärztin von der ärztlichen Schweigepflicht. (3) Alle im Rahmen des BEMs bekannt gewordenen Daten sind als besonders schutzwürdige Daten vertraulich zu behandeln. 15. Schlussbestimmungen Diese Dienstvereinbarung tritt zum 1. August 2014 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung bleibt ihr Inhalt bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung bestehen. 7

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