Kollektives Arbeitsrecht - Was heißt das?

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1 Kollektives Arbeitsrecht - Was heißt das? Impulsreferat beim Studientag zum Thema Wir tun Gutes und reden darüber am 01. Oktober 2014 im Katholisch-Sozialen Institut Bad Honnef Dr. phil. Dr. theol. Richard Geisen Sozialinstitut Kommende Dortmund

2 Traum und Wirklichkeit Das Recht fließe wie Wasser, die Gerechtigkeit wie ein nie versiegender Bach (Amos 5, 24) Gutes tun im Betrieb Ich sollte mir selbst mal was Gutes tun, oder? Wer tut wem sonst noch was Gutes? Warum gerade ich für die Belegschaft? Was habe ich davon? Studientag der MAVen Richard Geisen 2

3 MAVO Eine gute Rechtsordnung? Ein Betriebsrat hat genau definierte Rechte, die er notfalls auch vor Gericht durchsetzen kann...die Mitarbeitervertretung ist praktisch nur ein informelles Gremium ohne verbriefte Aufgaben und Rechte. Mitarbeitervertretungen sind vor allem in Kirchen verbreitet. Dienstgeber und MAV haben darauf zu achten, dass alle MitarbeiterInnen nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Die MAVen sollen bei den MitarbeiterInnen das Verständnis für den Auftrag der Kirche stärken und für eine gute zusammenarbeit innerhalb der Dienstgemeinschaft eintreten. Studientag der MAVen Richard Geisen 3

4 Was denn nun? Interessengegensätze oder Dienstgemeinschaft? Verbindliche Rechte oder informelle Spielregeln? Einklagbares kollektives Arbeitsrecht oder gemeinsam getragene Verantwortung? Es kommt auf den Blickwinkel an. Studientag der MAVen Richard Geisen 4

5 Alte Frau oder junge Frau? Kollektives Arbeitsrecht - Was heißt das? Studientag der MAVen Richard Geisen 5

6 Betriebliche Mitbestimmung aus Arbeitnehmersicht - die Rechte jeder Mitarbeiterin, jedes Mitarbeiters Der individuelle Arbeitsvertrag ist nicht alles! Abhängig Beschäftigte haben ein Interesse an Mitentscheidung nicht nur in eigener Sache. Auch das kollektive Arbeitsrecht geht von den einzelnen abhängig Beschäftigten aus! Dazu agiert das Kollektiv über die MAV-Wahlen und auf der Mitarbeiterversammlung. Studientag der MAVen Richard Geisen 6

7 Betriebliche Mitbestimmung - Selbstverständnis der MAV Die gewählten MAV-Mitglieder handeln als demokratisch organisiertes Kollektiv handeln an Stelle des kaum organisierten Kollektivs Gesamtbelegschaft vertreten deren kollektiven Interessen müssen dem größeren Kollektiv regelmäßig Rechenschaft ablegen Die gewählte MAV ist nicht neutrales Bindeglied zwischen Mitarbeiterschaft und Dienstgeber ist nicht Mediator, Streitschlichter, Sprachrohr des Dienstgebers Die gewählte MAV kann Beschwerdestelle für einzelne oder Gruppen sein, aber nicht deren beauftragter Sprecher (vergleichbar dem Klassensprecher) Studientag der MAVen Richard Geisen 7

8 Kontext sehen - doch nicht vereinnahmen lassen Konkurrenz Wirtschaftlichkeit Lebenswelt, Freizeit, Familie.. Patienten, Klienten, Kunden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Dienstgebervertreter Mitarbeitervertretung Studientag der MAVen Richard Geisen 8

9 Schiedsrichter oder Mitspieler? Studientag der MAVen Richard Geisen 9

10 Sowohl als auch - doch nicht beides im selben Spiel Wächteramt Sprecherfunktion ( Anwalt ) Mitbestimmungsorgan: Eines der beiden Teams, das auf Augenhöhe mitspielen kann beim Ausbaldowern und Festlegen der Betriebsorganisation (u.a der Arbeitszeitregelung) der Personalorganisation (u.a. der Beurteilungsrichtlinien) der Sozialorganisation (u.a. Sozialplan) der personellen Einzelentscheidungen (u.a. Eingruppierung) Studientag der MAVen Richard Geisen 10

11 Ein Spiel nach verbindlichen Regeln MAVO-Verfahren akkurat einhalten: je nach Stufe der MAV-Beteiligung je nach Formvorschriften KAG und Einigungsstelle mit ins Kalkül ziehen Vorgegebene und selbst gesetzte Regeln ernst nehmen: Wer schreibt der bleibt. Verhandlungen nach Schema F. Als Kollektiv, nicht als Einzelkämpfer auftreten. Foulspiel nicht durchgehen lassen! Studientag der MAVen Richard Geisen 11

12 Stufen der MAV - Beteiligung Dienstvereinbarungen Zustimmung / Antrag Anhörung / Vorschlagsrecht Allgemeine Beteiligung / Informationsrecht 26-27b Studientag der MAVen Richard Geisen 12

13 Zustimmungsrecht ( 36) 1. Arbeitszeit 2. Urlaubsrichtlinien 3. Veranstaltungen für MA 4. Soziale Einrichtungen 5. Personalfragebogen 6. Beurteilungsrichtlinien 7. Soziale Zuwendungen 8. Ausbildung 9. Technische Leistungs- und Verhaltenskontrolle 10. Gesundheitsschutz 11. Sozialplan 12. Stufen Bereitschaftsdienst Antragsrecht ( 37) Studientag der MAVen Richard Geisen 13

14 Dienstvereinbarungen ( 38) Alle Angelegenheiten der Dienststelle nach 36 / 37 zusätzlich (1) Arbeitsentgelte und Arbeitsbedingungen (soweit zugelassen) (10) Qualifizierungsmaßnahmen für MA (14) Gemeinsame MAV (nach 1b) (14) Gesamt-MAV (nach 24 Abs. 2 u. 3. (15) Verlängerung des Übergangsmandats Studientag der MAVen Richard Geisen 14

15 Zustimmung bei persönlichen Angelegenheiten ( 34 u. 35) Einstellung (schwaches Zustimmungsrecht) Eingruppierung Höhergruppierung Rückgruppierung Andere Tätigkeit Abordnung / Versetzung Nebentätigkeit Beschäftigung über Altersgrenze hinaus Hinausschiebung Ruhestand Wohnungswahl Arztwahl (MA-Untersuchung) Prüfkriterien Recht und Gerechtigkeit (Gleichbehandlung) Studientag der MAVen Richard Geisen 15

16 Anhörung und Mitberatung ( 29 31) 1 Information, Zusammenarbeit.1 11 Vorzeitiger Ruhestand 2 Arbeitszeit pastoraler Dienst.2 12 Entlassung Probe- 3 Haus-/Heimordnung.3 /Widerrufsverhältnis 4 Durchführung Stellenplan 13 Wohnungen an MA.7 5 Fort-/Weiterbildung 14 Arbeitsmethoden.8 6 Durchführung Fortbildung.4 15 Arbeitsleistung/Arbeitsablauf.9 7 Zuwendungen (Darlehen, Vorschüsse).6 16 Arbeitsplatzgestaltung Schließungen usw. 8 Musterarbeitsverträge.5 18 in leitender Stellung 9 Dienstliche Auslagen 19 Zurückweisung schwer- 10 Abordnung pastoraler Dienst behinderter BewerberInnen + + Ordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung 20 Festlegung, was Einrichtung + Beschäftigungssicherung Vorschlagsrecht ( 32) Studientag der MAVen Richard Geisen 16

17 Informationsrecht ( 27, 27a und 27b) insbesondere zu: Stellenausschreibungen Stellenplan Behandlung von Beschwerden Bewerbung schwerbehinderter Menschen Langzeitkonten Verzeichnis der beschäftigten Schwerbehinderten und Gleichgestellten (Führung und Anzeige an zuständige Agentur für Arbeit) Anträge an Regionalkommission zu Entgelt etc. bei mehr als 50 Beschäftigten und refinanziert wirtschaftliche Angelegenheiten Studientag der MAVen Richard Geisen 17

18 Informationen zu wirtschaftlichen Angelegenheiten ( 27 a) Mindesten einmal im Jahr Ansonsten rechtzeitig Mit Vorlage der Unterlagen Jahresabschluss Lagebericht Bilanz insbesondere wirtschaftliche Lage Finanzen Rationalisierungsvorhaben Wechsel von Organisation oder Zweck Auswirkungen auf Mitarbeiter Es fehlt bisher jede Form der Unternehmensmitbestimmung MAV Ausschuss Gesamt MAV Sachkundige Hilfestellung Geschäftsgeheimnisse nicht gefährden Kleine Einrichtungen (bis zu 50 Mitarbeiter) Nicht MAV, sondern MA einmal jährlich Wirtschaftliche Lage + Entwicklung Personal- und Sozialwesen Studientag der MAVen Richard Geisen 18

19 Rechtsschutz zu kollektivem Arbeitsrecht im Vergleich Individuelles Arbeitsrecht Schlichtungsstelle 22 AVR, 47 KAVO Kollektives Arbeitsrecht Verfahren gemäß MAV Arbeitsgericht Landesarbeitsgericht Einigungsstelle KAG Bundesarbeitsgericht Kirchlicher Arbeitsgerichtshof Europäischer Gerichtshof Studientag der MAVen Richard Geisen 19

20 Überbetriebliches kollektives Arbeitsrecht KODA Recht Allgemeines Koalitionsrecht Caritas-Bereich Arbeitsrechtliche Kommission (AK) Bund und NRW Verfasste Kirche Reginal-KODA NRW Persönliche Mitgliedschaft in einer Koalition Zusammenspiel von MAV und Koalitionen in der Einrichtung Einbindung der Gewerkschaften in den Paritätisch besetzten Kommissionen?? Zulässiger Aktionsradius für Gewerkschaften in den kirchlichen Betrieben?? Studientag der MAVen Richard Geisen 20

21 Kollektives Arbeitsrecht. dient dem Schutz und der effektiven Interessenvertretung der abhängig Beschäftigten steht und fällt mit seiner einklagbaren Verbindlichkeit; bleibt bloße Theorie, wenn es nicht von starken Interessenvertretern praktiziert und kommuniziert wird. Studientag der MAVen Richard Geisen 21

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