Protokoll DiAG-spezial im Haus Katharina in Bad Endorf, Montag, 13. Juli 2015, Uhr
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- Helge Beckenbauer
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1 Protokoll DiAG-spezial im Haus Katharina in Bad Endorf, Montag, 13. Juli 2015, Uhr 18 TeilnehmerInnen aus 11 MAVen W.Schöndorfer begrüßt die TeilnehmerInnen; Frau Ober, MAV-Vorsitzende, stellt das Haus Katharina den Katharinenheim e.v. kurz vor; anschließend kurze Vorstellungsre Sammeln der mitgebrachten Themen / Fragen der MAVen Eine Auszubildende hat gegen Ende der Ausbildung ca. 100 Minussten muss sie diese noch ein- bzw. bei Weiterbeschäftigung nacharbeiten? Für Auszubildende, die unter den Geltungsbereich der Anlage 5 AVR fallen, ist, sofern per Dienstvereinbarung nichts abweichendes geregelt wurde, ein Ausgleichszeitraum von 13 Wochen zugre zu legen. D.h. im Zeitraum von 13 Wochen m u s s die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit erreicht werden. Hat der/die Auszubildende am Ende des Ausgleichszeitraumes von 13 Wochen Minussten, greift der sogenannte Annahmeverzug ( 615 BGB). Top 1 Minussten Ausbildung Der Annahmeverzug nach 615 BGB: Die Verantwortung für die Arbeitszuweisung -einteilung liegt allein beim Arbeitgeber. Ruft der Arbeitgeber die Arbeit nicht im Umfang der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitszeit, z.b. durch Einteilung in den Dienstplan, ab, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Arbeitsleistung nachzuholen. Ausführlicher siehe: g.html Für Auszubildende im Bereich der Altenpflege sind gemäß 2 des Abschn. BII der Anlage 7 AVR die Vorschriften des 2 der Anlage 32 AVR einschlägig. Als Ausgleichszeitraum ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugre zu legen. Hat der Dienstgeber keinen Zeitraum festgelegt, gilt das Eintrittsdatum der Auszubildenden als Beginn des Ausgleichszeitraumes. Zum Ende des Ausgleichszeitraumes greift für die vorhandenen Minussten ebenso der Annahmeverzug (s.o.). Bei einer etwaigen Weiterbeschäftigung nach Ende der Ausbildung ist ein Nacharbeiten der Minussten somit unzulässig. Top 2 Geltungsbereich von Dienstvereinbarungen In einer vor längerer Zeit abgeschlossenen Dienstvereinbarung sind als Geltungsbereich sowohl einzelne Bereiche der Einrichtung als auch die damals in den Bereichen beschäftigten MitarbeiterInnen namentlich genannt. Gilt die Dienstvereinbarung auch für neu eingestellte MA, obwohl diese nicht namentlich benannt sind? Da die Dienstvereinbarung nicht vorliegt, kann die Fragestellung nicht abschließend beantwortet werden. Der MAV wird empfohlen, zusammen mit dem Dienstgeber die Dienstvereinbarung dahingehend zu überarbeiten, dass der Geltungsbereich klar eindeutig definiert wird wenn möglich ohne namentliche Nennung von Beschäftigten. DiAG-spezial Bad Endorf am 13. Juli 2015 Seite 1 von 5
2 Können MitarbeiterInnen über den Renteneintritt hinaus weiterbeschäftigt werden; wenn ja wie? a) bei abschlagsfreier Regelaltersrente Diese Fallkonstellation ist in 19 Abs. 3 5 des Allgemeinen Teils der AVR klar geregelt. Top 3 Renteneintritt Weiterbeschäftigung b) bei langjährig besonders langjährig Versicherten Bei langjährig besonders langjährig Versicherten endet das Dienstverhältnis nicht automatisch, DG MA können durch Vereinbarung vor Beendigung des Dienstverhältnisses den Beendigungszeitpunkt hinausschieben. Für die Regelungen zur Weiterbeschäftigung bei einer abschlagsfreien Regelaltersrente sowie bei langjährig besonders langjährig Versicherten ist die entsprechende AVR-Kommentierung von Beyer / Papenheim als Anlage 1 dem Protokoll beigefügt. c) bei Erwerbsminderung Für die umfangreichen Regelungen zur Weiterbeschäftigung von erwerbsgeminderten MitarbeiterInnen ist ein Auszug der entsprechenden AVR-Kommentierung dem Protokoll als Anlage 2 beigefügt. Top 4 Welche Einflussmöglichkeiten hat die MAV bei der Eingruppierung von Fachkräften mit Migrationshintergr insbesondere wenn Fachkräfte zwar die Tätigkeit einer Fachkraft ausüben, der B2 -Kurs aber noch nicht abgeschlossen ist? Entscheidend für die Eingruppierung ist die ausgeübte Tätigkeit. MAV kann der Eingruppierung ihre Zustimmung verweigern. Top 5 Eingruppierung von Fachkräften mit Migrationshintergr Personalmaßnahmen Zustimmung der MAV DG legt MAV Personalmaßnahme zur Zustimmung vor; MAV stimmt Einstellung zu verweigert der Eingruppierung die Zustimmung. DG nimmt daraufhin die Einstellung nicht vor was kann MAV tun? Nicht geklärt werden kann die Frage, ob mit der Zustimmung der MAV zur Einstellung für den DG auch eine Verpflichtung zur Einstellung entsteht. Es wird empfohlen, bei der KAB eine entsprechende Rechtsauskunft einzuholen. DiAG-spezial Bad Endorf am 13. Juli 2015 Seite 2 von 5
3 Was ist bei Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, zu beachten welche Handlungsmöglichkeiten hat die MAV? MitarbeiterInnen, für die die Anlage 5 AVR einschlägig ist, erhalten für Arbeit an einem Wochenfeiertag einen Ersatzruhetag. (genauer s. 2 Abs. 3 der Anlage 5 AVR) Top 6 MitarbeiterInnen, die unter die Anlagen 30 bis 33 AVR fallen keine Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit leisten, erhalten ebenfalls einen Freizeitausgleich; ggf. muss dieser ausbezahlt werden. Für MitarbeiterInnen, die unter die Anlagen 30 bis 33 AVR fallen Schichtbzw. Wechselschichtarbeit an 7 Tagen in der Woche leisten, vermindert sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Unter welchen Voraussetzungen die Sollarbeitszeit vermindert werden muss, ist dem Schaubild zu entnehmen, das als Anlage 3 dem Protokoll beigefügt ist. Die Regelungen für Arbeit an Wochenfeiertagen sind in den Anlagen 31 bis 33 AVR jeweils in 3 enthalten, in der Anlage 30 AVR in 4. Da Dienstpläne der vorherigen Zustimmung der MAV bedürfen, sollte die MAV die Dienstpläne dahingehend überprüfen ggf die Zustimmung verweigern. Den betroffenen MitarbeiterInnen wird empfohlen, ihre Ansprüche individuell unter Wahrung der Ausschlussfrist 6 Monate rückwirkend geltend zu machen. In einer Einrichtung soll eine Dienstvereinbarung zum Mitarbeitergespräch abgeschlossen werden. Dabei taucht die Frage auf, wie mit den Unterlagen verfahren werden soll, wenn es zu einem Vorgesetztenwechsel kommt. Top 7 Arbeit an Wochenfeiertag Dienstvereinbarung Mitarbeitergespräch MAV erarbeitet derzeit eine Dienstvereinbarung zum Mitarbeitergespräch bittet um Auskunft, wie in anderen Einrichtungen mit den Unterlagen bei einem Vorgesetztenwechsel umgegangen wird. In Algasing ist diese Frage in den QM-Dokumenten zum Mitarbeitergespräch geregelt. Die Mitarbeitervertretung hat im Rahmen der Verhandlungen zur Dienstvereinbarung viele Möglichkeiten, Details wie Aufbewahrung der Unterlagen, Datenschutz etc. zu regeln. Die QM-Unterlagen zum Mitarbeitergespräch der Barmherzigen Brüder Algasing sind als Anlage 4 dem Protokoll beigefügt. DiAG-spezial Bad Endorf am 13. Juli 2015 Seite 3 von 5
4 Für wen genau gilt die neue Anlage 21a AVR, insbesondere in Abgrenzung zur Anlage 21 AVR? Entscheidend für den Geltungsbereich der Anlage 21 AVR ist die Refinanzierung nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen über die Förderung von Privatschulen. Top 8 Geltungsbereich der Anlage 21a AVR Unter den Geltungsbereich der neuen Anlage 21a AVR fallen MitarbeiterInnen an Altenpflege-, Krankenpflege-, Krankenpflegehilfe-, Kinderkrankenpflege Hebammenschulen. Unklar ist derzeit noch, welche Schulen im Sozialwesen unter den Geltungsbereich der Anlage 21a AVR fallen. Die neue Anlage 21a AVR ist zum in Kraft getreten, alle betroffenen MitarbeiterInnen müssen entsprechend übergeleitet werden. Unter sind Arbeitshilfen zur Überleitung Berechnung von Besitzständen zu finden. Der Beschlusstext der Beskommission der AK zur Anlage 21a AVR ist Anlage 5 zum Protokoll. Top 9 Klausurtage der MAV MAV führt erstmalig Klausurtag durch, Dienstgeber möchte wissen, welche MAVen im Bereich der Altenheime noch Klausurtage durchführen? Von den anwesenden MAVen aus dem Bereich der Altenheime hat 1 MAV Klausurtage geplant; von allen anwesenden MAVen führen ca. ¾ der MAVen regelmäßig Klausurtage durch. Top 10 Aufwertungskampagne SuE Wie ist der aktuelle Stand in der Verhandlung der Aufwertung des Sozial- Erziehungsdienstes im öffentlichen Dienst? Von der DiAG-B wurden alle aktuellen Unterlagen zum derzeitigen Stand zur Aufwertungskampagne des Sozial- Erziehungsdienstes im öffentlichen Dienst per an alle MAVen versandt. TOP 11 Inkrafttreten der neuen Kirchlichen Grordnung Die neue Kirchliche Grordnung (Fassung v ) wird in der Erzdiözese München Freising zum in Kraft gesetzt. Die neue Kirchliche Grordnung mögliche Auswirkungen bzw. Konsequenzen sind Hauptthema bei der Mitgliederversammlung der DiAG-B am DiAG-spezial Bad Endorf am 13. Juli 2015 Seite 4 von 5
5 TOP 12a Datenschutz MAV-Arbeit Darf die MAV Daten von MitarbeiterInnen, die ihr über Personalmaßnahmen / Bewerbungsunterlagen zur Kenntnis gelangen, im Nachhinein für die MAV- Arbeit nutzen? Gemäß MAVO-Kommentar von Thiel/Fuhrmann/Jüngst zu 34 MAVO ist dies nicht zulässig. Unzulässig ist die doppelte Personalaktenführung bei MAV Dienstgeber. Lebensläufe darf die MAV nicht in ihren Akten führen. Das ist mit dem Datenschutz gemäß 3 KDO nicht vereinbar. (Thiel/Fuhrmann/Jüngst, Rn. 54 zu 34 MAVO) TOP 12b Datenschutz MAV-Arbeit DG möchte Auskunft über den zeitlichen Aufwand eines einzelnen MAV- Mitgliedes für MAV-Tätigkeit. Wie soll sich MAV verhalten? Da die MAV als Gremium konstituiert ist, ist die Nachfrage zum Zeitaufwand für MAV-Tätigkeit eines einzelnen MAV-Mitgliedes grsätzlich unzulässig. Sollte der DG weiter darauf bestehen, muss er der MAV den Gr / die (Rechts-) Grlage für seine Nachfrage darlegen. DiAG-spezial Termine 2015: 30. November 2015 im Pater-Rupert-Mayer-Haus, Hirtenstraße 4 Raum 015, München, neu: Beginn Uhr!! DiAG-spezial Termine 2016: 01. Februar 2016 in Rosenheim, genauer Ort steht noch nicht fest 25. April 2016 im Pater-Rupert-Mayer-Haus, Hirtenstraße 4, München 04. Juli 2016 in Rosenheim, genauer Ort steht noch nicht fest 07. November 2016 im Pater-Rupert-Mayer-Haus, Hirtenstraße 4, München Anlagen: - Anlage 1: AVR-Kommentierung von Beyer / Papenheim zu 19 Allgemeiner Teil zu den AVR: abschlagsfreie Regelaltersrente, Rente für (besonders) langjährige Versicherte Weiterbeschäftigung - Anlage 2: AVR-Kommentierung von Beyer / Papenheim zu 18 Allgemeiner Teil zu den AVR: verminderte Erwerbsfähigkeit Weiterbeschäftigung - Anlage 3: Schaubild Wochenfeiertagsproblematik in den Anlagen 30 bis 33 AVR - Anlage 4: QM-Unterlagen der Barmherzigen Brüder Algasing zum Mitarbeitergespräch - Anlage 5: Beschlusstext der Beskommission zur Anlage 21a AVR Rosenheim / Piding, 21. Juli 2015 für das Protokoll: Werner Kotter & Werner Schöndorfer DiAG-spezial Bad Endorf am 13. Juli 2015 Seite 5 von 5
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