Info zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) 2018

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1 Info zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV)

2 Rechtsgrundlagen Mitwirkung und Rechte der Vertrauensperson Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) 52 mit Verweis auf das SGB IX Wahl, Amtszeit, Aufgaben, Rechte und Pflichten der SBV Sozialgesetzbuch (SGB) IX Vorbereitung und Durchführung der Wahl Wahlordnung der Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO) 2

3 Schwerbehindertenvertretung (SBV) Wahl und Amtszeit Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. 94 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX, 52 MAVO 3

4 Schwerbehindertenvertretung (SBV) Nächster Wahlzeitraum: 1. Oktober bis 30. November

5 1. Oktober bis 30. November 2017 Wahl außerhalb dieses Zeitraums, wenn das Amt der SBV vorzeitig erlischt ( 94 Abs. 7 Satz 3) und ein stellvertretendes Mitglied nicht nachrückt, die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder eine SBV noch nicht gewählt ist. 94 Abs. 5 Satz 2 SGB IX, 52 MAVO 5

6 Voraussetzung für die Wahl einer SBV In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Fall der Verhinderung vertritt. 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, 52 MAVO. 6

7 Eine SBV für mehrere Einrichtungen? Werden weniger als 5 Schwerbehinderte beschäftigt, können Einrichtungen bzw. Dienststellen des gleichen Dienstgebers zur Bildung einer gemeinsamen SBV zusammengefasst werden. Voraussetzungen: Räumlich nahe liegende Einrichtungen bzw. Dienststellen der gleiche Dienstgeber (nicht mehrere Kirchengemeinden!) Hinzuziehung des Integrationsamtes 94 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX, 52 MAVO 7

8 Wenigstens 5 Schwerbehinderte Wer ist schwerbehindert? Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. Gleichgestellte Personen werden mitgezählt! Das sind Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30 ( 68 Abs. 2 SGB IX). Feststellung durch Antrag des behinderten Menschen an die Bundesagentur für Arbeit ( 68 Abs. 2, 69 SGB IX) 2 Abs. 2 und 3, 68 Abs. 1 SGB IX 8

9 Auf Dauer beschäftigt Nicht nur vorübergehend beschäftigt! Kurzfristig Beschäftigte, die nur wenige Wochen tätig sind, zählen nicht mit! Was bedeutet kurzfristig? Weniger als 8 Wochen? ( 73 Abs. 3 SGB IX) Weniger als 6 Monate? ( 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) 9

10 Aktives Wahlrecht Wahlberechtigt sind alle (am Wahltag) in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen und die gleichgestellten Personen. Kein Mindestalter oder sonstige Erfordernisse! 94 Abs. 2 SGB IX, 52 MAVO 10

11 Passives Wahlrecht 94 Abs. 3 Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören. Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann. Die Kandidaten müssen nicht schwerbehindert sein. 11

12 Wahlverfahren Geheime und unmittelbare Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl Vertrauensperson Stellvertreter 94 Abs. 6 Satz 1 SGB IX, 52 MAVO 12

13 Wahlverfahren Vereinfachtes Wahlverfahren weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht. 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX, SchwbVWO Die SBV wird auf einer Wahlversammlung gewählt, die von einem Wahlleiter geleitet wird. 13

14 Wahlverfahren Förmliches ( klassisches ) Wahlverfahren Mehr als 50 Wahlberechtigte beschäftigt oder weniger als 50 Wahlberechtigte, aber räumlich weit auseinander liegende Einrichtungen bzw. Dienststellen Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch (drei volljährige Beschäftigte). Es können Wahlhelfer bestellt werden SchwbVWO 14

15 Wahlverfahren Wahlkalender ( Zeitplan ) Siehe z.b. ZB Spezial Wahl der Schwerbehindertenvertretung und weitere umfangreiche Informationen zur SBV-Wahl 15

16 Kosten der Wahl Die Kosten der SBV-Wahl hat der Dienstgeber zu tragen 17, 52 Abs. 2 Satz 1 MAVO 16

17 Aufgaben der SBV 95 Abs. 1 SGB IX Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie wacht darüber, dass die zugunsten der Schwerbehinderten geltenden Gesetze, Verordnungen, Dienstvereinbarungen durchgeführt und eingehalten werden, insbesondere die dem Dienstgeber obliegenden Verpflichtungen nach 71, 72 und 81 bis 84 (z.b. BEM). Die SBV kümmert sich um Anregungen und Beschwerden von Schwerbehinderten. 17

18 Mitwirkungsrechte der SBV 95 Abs. 2 Der Dienstgeber hat die SBV in allen Angelegenheiten, die dem einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor seiner Entscheidung anzuhören. Er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die SBV hat ein Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen. 18

19 Beteiligung der SBV Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Dienstgeber ohne Anhörung der SBV ausspricht, ist unwirksam! 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX! Neu! Änderung durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) Bitte beachten: Plant ein Dienstgeber die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, benötigt er die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes, 85 SGB IX. Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme der MAV ein, 87 Abs

20 Persönliche Rechte der SBV Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt, 96 Abs. 1 SGB IX. haben für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Anspruch auf Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit, im notwendigen Umfang (wie MAV-Mitglieder, 15 MAVO), 52 Abs. 5 Satz 1 MAVO. haben Anspruch auf Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Schulungen (wie MAV-Mitglieder, 16 MAVO). haben einen besonderen Kündigungsschutz (wie MAV-Mitglieder, 20). dürfen aufgrund ihres Amtes weder behindert noch benachteiligt werden (wie MAV-Mitglieder, 18 MAVO). unterliegen der Schweigepflicht (wie MAV-Mitglieder, 20 MAVO). 20

21 Rechte der SBV 52 MAVO Die Vertrauensperson hat das Recht an allen Sitzungen der MAV beratend teilzunehmen, 52 Abs. 1 MAVO. Sie hat das Recht Anträge zu stellen, soweit Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen beraten werden. Die Vertrauensperson hat diesbezüglich ein eigenes Stimmrecht. Sie kann die Aussetzung von MAV-Beschlüssen beantragen, soweit sie z.b. wichtige Interessen der Schwerbehinderten als erheblich beeinträchtigt ansieht. Sie hat das Recht an Besprechungen der MAV mit dem Dienstgeber teilzunehmen, soweit Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen beraten werden. 21

22 Aufgaben der MAV Die Mitarbeitervertretung (MAV) wirkt auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung (SBV) hin und Sie achtet darauf, dass der Dienstgeber seine ihm nach den 71,72, 83 und 84 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt (z.b. BEM), 28a Abs. 1 Satz 2 MAVO. Sie fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen und regt Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter Menschen an, 28a Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 3 Nr. 3 und 5 MAVO. 22

23 Aufgaben der MAV Die MAV wird vom Dienstgeber insbesondere über Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen informiert ( 27 Abs. 1 und 2, Spiegelstrich 4 MAVO) Sie hat im Rahmen des 29 Abs. 1 Nr. 19 MAVO ein Recht auf Anhörung und Mitberatung bei Zurückweisung von Bewerbungen Schwerbehinderter. Der MAV ist auf Verlangen ein Verzeichnis der eingegangenen Bewerbungen von Schwerbehinderten zu überlassen, 34 Abs. 3 Satz 2 MAVO. 23

24 MAV SBV Die SBV ist kein Organ der MAV! Die SBV ist eine zusätzliche Vertretung der Mitarbeiter. Die MAV hat die SBV-Wahl zu unterstützen. MAV und SBV arbeiten zusammen ( 28a, 52 MAVO). 24

25 Wichtige Änderungen des SGB IX durch das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG), dessen Regelungen von 2017 bis 2020 stufenweise umgesetzt werden Ziel: Mehr Teilhabe und Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung Zum wird das SGB IX völlig neu gegliedert. Das Schwerbehindertenrecht wird Teil 3 des SGB IX (bisher Teil 2). Die Reihenfolge der wird verändert (neue Nummerierung). Einige Regelungen gelten bereits ab Anfang 2017 (z.b. keine Kündigung ohne Beteiligung der SBV, 95 Abs. 2 Satz 3). Aktuelle Fassung: 25

26 Schwerbehinderte Menschen Werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt, 124 SGB IX. haben Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr, 125 SGB IX (Gleichgestellte: 32a AVO drei Arbeitstage). genießen besonderen Kündigungsschutz, 85 SGB IX, (Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich) sind vor Benachteiligung geschützt, 81 Abs. 2 SGB IX, mit Verweis auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). 26

27 Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn dies wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist, 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX. haben z.b. Anspruch auf behindertengerechte Gestaltung ihres Arbeitsplatzes oder auf berufliche Förderung, 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX. Grenze: Zumutbarkeit für den Arbeitgeber, unverhältnismäßige Kosten, Arbeitsschutzvorschriften. 27

28 Informationen zur SBV-Wahl Arbeitshilfen: (Rubrik A Z) Broschüren und Informationsmaterial: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH): Kommunalverband für Jugend und Soziales BW (KVJS): (Leistungen Behinderung und Beruf SBV) Die Seite für die Schwerbehindertenvertretung: Aufsatz Recht der SBV in kirchlichen Einrichtungen Ein Überblick in der ZMV 5/2014, S

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