Werner Steger Gemeinsame Vertrauensperson der Schwerbehinderten an Staatlichen Realschulen in Unterfranken

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1 Werner Steger Gemeinsame Vertrauensperson der Schwerbehinderten an Staatlichen Realschulen in Unterfranken Teilhaberichtlinien - Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern vom November 2012 Auszug/Zusammenfassung der Teilhaberichtlinien (TeilR) TeilR 1.1: Menschen mit Behinderung stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes nach Art. 3 Abs. 3 und Art. 118a Satz 1 der Bayerischen Verfassung. Diese Artikel verbieten die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung. Die verfassungsrechtlichen Grundsätze werden konkretisiert durch das Sozialgesetzbuch IX, das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz BayBGG) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (Behindertenrechtskonvention -BRK) 2006 durch die Vereinten Nationen, 2009 in Deutschland in Kraft getreten, wurde in die Teilhaberichtlinien mit aufgenommen. Ziele der Behindertenrechtskonvention: - volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderung ohne jede Diskriminierung (Art. 3) - jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, nach und nach die volle Wirkung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte für alle Menschen mit Behinderung zu erreichen (Art. 4) - Vertragsstaaten verpflichten sich, insbesondere Menschen mit Behinderung im öffentlichen Sektor zu beschäftigen und am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung zu schaffen (Art. 27) - vgl. Beamtenstatusgesetz (BeamtStG 2008) und Beschäftigungspflicht 71 SGB IX TeilR 1.3: Anzeige der Schwerbehinderteneigenschaft: Eine Verpflichtung zur Offenlegung der Schwerbehinderteneigenschaft besteht nicht. Der Dienstherr kann dem Teilhabeanspruch der Beschäftigten mit Behinderung nur dann Rechnung tragen, wenn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Teilhabebedarf den personalverwaltenden Stellen angezeigt wird. TeilR 1.4: Kollegiales und verständnisvolles Miteinander: Vorgesetzte und Mitarbeiter sind aufgefordert, sich auch über den unmittelbaren dienstlichen Bereich hinaus mit Verständnis und Einfühlungsvermögen der Beschäftigten mit Behinderung anzunehmen. Die Bereitschaft zur kollegialen Unterstützung muss eine Selbstverständlichkeit sein.

2 2 TeilR 1.7: Großzügige Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften: Alle zugunsten der schwerbehinderten Menschen ergangenen Bestimmungen sind großzügig auszulegen und anzuwenden. TeilR 3.2: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) bei längerer Arbeitsunfähigkeit ( 84 Abs. 2 SGB IX): Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, hat die Dienststelle mit der Personalvertretung, bei schwerbehinderten Menschen mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten zu erörtern, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Siehe auch Handlungsleitfaden zum Behördlichen Gesundheitsmanagement unter Rubrik Personal - Gesundheitsmanagement bzw. Betriebliches Eingliederungsmangement TeilR : Voraussichtliche Dauer der Dienstfähigkeit: Schwerbehinderte Menschen können auch dann im Beamtenverhältnis eingestellt werden, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Schwerbehinderte Menschen sollen aber nach ärztlichem Zeugnis des Gesundheitsamtes mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit voraussichtlich noch wenigstens fünf Jahre dienstfähig sein. TeilR 4.7: Siehe dazu auch Vorbehaltsstellen nach 6 Haushaltsgesetz und TeilR 5: mögliche verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleich in der Ausbildung und bei Prüfungen TeilR 6.1: Beschäftigung schwerbehinderter Menschen - Allgemeines: Schwerbehinderte Beschäftigte erfüllen im Rahmen ihrer individuellen Leistungsfähigkeit ihre Dienstpflichten wie andere nichtbehinderte Angehörige des öffentlichen Dienstes. Sie benötigen allerdings zur Erbringung gleichwertiger Leistungen einen größeren Einsatz an Energie und Engagement. Die Bemühungen schwerbehinderter Beschäftigter, trotz ihrer bestehenden Beeinträchtigung vollwertige Arbeit zu leisten, sind von Vorgesetzten und Mitarbeitern nach Kräften zu unterstützen. Im täglichen Arbeitsgeschehen auftretende Schwierigkeiten und Spannungen, die auf dem Gesundheitszustand schwerbehinderter Beschäftigter beruhen können, müssen mit Verständnis ausgeglichen werden. TeilR 6.5: Mehrarbeit: Auf ihr Verlangen sind schwerbehinderte Menschen von Mehrarbeit freizustellen. TeilR 6.6: Dienstposten/Arbeitsplatzwechsel: Schwerbehinderte sollen grundsätzlich nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn ihnen hierbei mindestens gleich-

3 3 wertige oder bessere Arbeitsbedingungen geboten werden. Betroffene schwerbehinderte Beschäftigte und die jeweilige Schwerbehindertenvertretung müssen vorher gehört werden. Begründeten Anträgen auf Versetzung soll entsprochen werden. TeilR 6.8: Übertragung höherwertiger Tätigkeiten: Schwerbehinderten Beschäftigten ist im Rahmen der vorhandenen Entwicklungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten eine höherwertige Tätigkeit bevorzugt zu übertragen, wenn sie für diese Tätigkeit im Wesentlichen in gleicher Weise fachlich und persönlich geeignet sind wie sonstige Bewerber. Bei der Übertragung von Dienstposten und bei Beförderungen darf, soweit es die Anforderungen des Dienstpostens zulassen, nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung für die vorgesehene Tätigkeit verlangt werden. TeilR 6.9: Fortbildung: Schwerbehinderte Bedienstete haben Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei dienstlichen Maßnahmen zur beruflichen Förderung. TeilR 6.10: Mitarbeitergespräch: Das jährliche Mitarbeitergespräch soll auch zur Erörterung behinderungsbedingter Probleme und notwendiger Unterstützungen zur behindertengerechten Ausgestaltung der Arbeitsorganisation und des Arbeitsumfeldes genutzt werden. Soweit dies vom Schwerbehinderten gewünscht wird, ist die Vertrauensperson hinzuzuziehen. TeilR 7.1: Arbeitsbedingungen: Für schwerbehinderte Menschen müssen die jeweils bestmöglichen Arbeitsbedingungen geschaffen werden. TeilR 7.2: Hilfsmittel: Zur Erleichterung der Arbeit und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit sind die nach Art und Umfang der Behinderung erforderlichen Hilfsmittel bereitzustellen (z. B. behindertengerechte EDV- Ausstattung, behindertengerechte Stühle). Im Bereich der staatlichen Schulen ist der Dienstherr bzw. Arbeitgeber für die Bereitstellung und Kostenübernahme (unter Berücksichtigung möglicher Zuschüsse) für die für die Beschäftigung individuell erforderlichen Hilfsmittel verantwortlich. Barrierefreiheit ist auch im Bereich Hard- und Software zu schaffen. Die Überprüfung der Arbeitsplatzgestaltung soll in regelmäßigen Abständen erfolgen. TeilR 9.1 : Beurteilung schwerbehinderter Beschäftigter: Hat die Behinderung Auswirkungen auf die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit ist den schwerbehinderten Menschen das Gesamturteil zuzuerkennen, das sie erhalten würden, wenn ihre Arbeits- und Verwendungsfähigkeit nicht durch die Behinderung gemindert wäre. Es kann darauf verwiesen werden, dass Schwerbehinderte trotz der mit Behinderung verbundenen Erschwernis gute bzw. herausragende Leistungen erbringen. TeilR 9.2: Benachteiligungsverbot: Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Beamter ist eine etwaige Minderung der Arbeitsmenge oder der Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Schwerbehinderte

4 4 Beamte dürfen auf Grund einer anerkannten Behinderung bei der Beurteilung nicht benachteiligt werden. TeilR 9.5: Eignung für eine modulare Qualifizierung bzw. Ausbildungsqualifizierung (für Führungsaufgaben): Schwerbehinderte sind nur dann nicht geeignet, wenn auch bei wohlwollender Prüfung unüberwindbare behinderungsbedingte Einschränkungen bestehen. TeilR 9.6: Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen der dienstlichen Beurteilung: Sie kann hinzugezogen werden. Die Schwerbehindertenvertetung kann Beurteilende über Wesen und Ausmaß der Behinderung unterrichten. Sie kann darauf hinweisen, welche Auswirkungen aus ihrer Sicht die Behinderung auf den für die Beurteilung relevanten Sachverhalt haben könnte. TeilR 10.1: Präventionsmaßnahmen: Vor der Einleitung von Ruhestandsversetzungen, Entlassungen oder Kündigungen sind die Präventionsmaßnahmen (siehe unter TeilR 3.2) zu beachten; bei personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- und Dienstverhältnis, die zu dessen Gefährdung führen können, sind die Schwerbehindertenvertretung und die Personalvertretung sowie das Integrationsamt unverzüglich einzuschalten, um mit ihnen alle Möglichkeiten und Hilfen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder Dienstverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann TeilR 10.2: Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit: Schwerbehinderte Beamte sind gegen ihren Willen wegen Dienstunfähigkeit auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn festgestellt wird, dass sie auch bei der gebotenen Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. TeilR 10.3: Begrenzte Dienstfähigkeit: Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll bei Beamten abgesehen werden, die unter Beibehaltung ihres Amtes ihre Dienstpflicht noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können (begrenzte Dienstfähigkeit). Über das Vorliegen der begrenzten Dienstfähigkeit ist auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens zu entscheiden. Die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen. TeilR 11.2: Wiedereingliederung nach längerer Erkrankung: Schwerbehinderten Beschäftigten soll eine befristete Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit ( bei Beamten bis zu einem Jahr bei vollem Lohn) eingeräumt werden. Es handelt sich dabei nicht um Teilzeitbeschäftigung. TeilR 11.3: Altersteilzeit: Schwerbehinderte Beamten können in dem Schuljahr, in dem sie das 58. Lebensjahr vollenden, auf Antrag in Altersteilzeit gehen. Eine Kombination der Altersteilzeit mit dem Antragsruhestand für schwerbehinderte Beamten ist möglich. Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr kann der Beamte auf Antrag in Pension gehen (mit Abschlägen!).

5 5 TeilR 12: Ergänzende und allgemeine Maßnahmen sowie Hinweise zur Inklusion schwerbehinderter Menschen: TeilR12.1: Dienstbefreiung bei extremen Wetterlagen: für Schwerbehinderte möglich TeilR 12.2: Zusatzurlaub: Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr (bei Lehrern gibt es Ermäßigungsstunden: 2 Stunden ab einem GdB von mindestens 50, 3 Stunden ab GdB 70, 4 Stunden ab GdB 90) TeilR 12.3: Dienst- und Arbeitsbefreiung: bei der Gewährung von Dienst- und Arbeitsbefreiung besonders bei therapeutischen Maßnahmen ist großzügig zu verfahren. TeilR : Maßnahmen der medizinischen Vorsorge, medizinischen oder beruflichen Rehabilition: Entsprechende Maßnahmen, die vom Integrationsamt oder Sozialversicherungsträger ( bei Beamten von der Beihilfe) genehmigt wurden, sind zu ermöglichen, bei Lehrern auch außerhalb der Ferien. TeilR 12.5: Zuweisung von Staatsbedienstetenwohnungen vorrangig für schwerbehinderte Beschäftigte TeilR : Besondere Regelungen zum Abholen, Parken, Verkauf ausgesonderter Dienstfahrzeuge, zu Servicehunden, Behindertensport und Gebärdendolmetscher TeilR 13.3: Kennzeichnung behinderungsbedingter Krankheitstage: Bei krankheitsbedingten Fehlzeiten ist auf ausdrücklichen Wunsch des schwerbehinderten Beschäftigten in der Krankheitsdatei zu vermerken, ob die jeweiligen Fehlzeiten behinderungsbedingt waren, um negative Auswirkungen auf die dienstliche Beurteilung, das berufliche Fortkommen bzw. auf Leistungskomponenten zu vermeiden. Der Nachweis ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu führen. TeilR 14.1: Beauftragter des Arbeitgebers: Gemäß 98 SGB IX hat der Arbeitgeber einen Beauftragten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt: - er soll ausgleichend und vermittelnd wirken und Entscheidungen der Dienststelle vorbereiten - er soll sich dafür einsetzen, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze und Verordnungen ausgeführt werden - er soll Betroffene, die noch nicht schwerbehindert sind, auf die Möglichkeit der Schwerbehinderung hinweisen und über Nachteilsausgleiche und Arbeiterleichterungen informieren - er soll auf die Erfüllung der Schwerbehindertenquote achten - die Integration schwerbehinderter Menschen als eine Personalführungsaufgabe verstehen

6 6 TeilR : Schwerbehindertenvertretung: Sie soll die Eingliederung schwerbehinderter Menschen fördern, die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite stehen. TeilR : Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung: Sie ist in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, von der Leitung der Dienststelle oder deren Beauftragten unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören. Die Teilhaberichtlinien gibt es unter www. stmf.bayern.de Rubrik: Themen/Öffentlicher Dienst/Informationen für schwerbehinderte Menschen/Teilhaberichtlinien Weiterführende Informationen gibt es auf der Seite der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der obersten bayerischen Landesbehörden unter www. agsv.bayern.de

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