Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen
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- Sabine Tiedeman
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1 Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/ Arbeitsrecht Stundenermäßigung aus gesundheitlichen Gründen für Lehrkräfte Auch bei noch so gestandenen Lehrkräften kann die Situation entstehen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen Stunden reduzieren müssen: sei es als Wiedereingliederung nach einer längeren Fehlzeit auf Grund einer Erkrankung, sei es, dass auch ohne solche Fehlzeiten vorübergehend oder dauerhaft ein Gang nach unten geschaltet werden muss. In der Pflichtstundenverordnung sind hierzu zwei Alternativen geregelt, nämlich zum einen die Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit ( 18) und zum anderen der Nachteilausgleich für Schwerbehinderte ( 17). Zu diesem Thema gehört außerdem noch die begrenzte Dienstfähigkeit (Teildienstfähigkeit) nach 51a HBG, zu der die Landesrechtsstelle aber eine eigene Information herausgegeben hat. 1. Stundenermäßigung zur Wiederherstellung der Gesundheit - 18 PflStVO 18 Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen kann zur Wiederherstellung der Gesundheit vom Staatlichen Schulamt auf Antrag vorübergehend eine Pflichtstundenermäßigung bewilligt werden, wenn die Notwendigkeit dieser Diensterleichterung durch Vorlage eines ärztlichen, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird. Das ärztliche Zeugnis muss eine Empfehlung über den Umfang und die Dauer der Pflichtstundenermäßigung erhalten. 17 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 17 Satz 3 und 4: Die Pflichtstundenermäßigungen sind je nach Art der Behinderung zu befristen. Jede Änderung des Gesundheitszustands oder der dienstlichen Voraussetzungen ist dem Staatlichen Schulamt zu melden; dieses kann seine Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben Antrag Um diese Stundenermäßigung zu erhalten, muss ein entsprechender Antrag von der Lehrkraft gestellt werden. Anträge sind auf dem Dienstweg an das Staatliche Schulamt zu richten. Gegebenenfalls kann dies auch ein Arzt oder die Schulleitung für die betroffene Lehrkraft übernehmen. Nach unserer Erfahrung wird dies in der Regel nicht als Formfehler beanstandet. Ein besonderes Antragsformular gibt es unseres Wissens nicht; eine Formulierungshilfe finden Sie am Ende dieses Textes. GEW Landesrechtsstelle Hessen, Postfach , Frankfurt T / 24 F rechtsstelle@gew-hessen.de Verantwortlich Annette Loycke: Stand: Januar 2008.
2 1.2. Dauer Nach dieser Regelung besteht die Möglichkeit, die Arbeitszeit vorübergehend zu reduzieren. Diese Stundenermäßigung ist daher nur bei einer vorübergehenden Einschränkung der Dienstfähigkeit möglich. Es muss also überwiegend wahrscheinlich sein, dass die Dienstfähigkeit durch Stundenermäßigung und begleitende medizinische/therapeutische Maßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wiederhergestellt werden kann. Daher wird regelmäßig die Frage geprüft, ob die Ermäßigung voraussichtlich nicht länger als sechs Monate notwendig ist. Bei chronischen, also dauerhaften Einschränkungen der Dienstfähigkeit, ist eine solche Stundenermäßigung regelmäßig nicht möglich. Daher sollten in dem ärztlichen Attest auch möglichst Wort wie chronisch und dauerhaft vermieden werden. Nicht immer ist erforderlich, dass nach Abschluss der Stundenermäßigung die volle Dienstfähigkeit wieder hergestellt wird. Bei teilzeitbeschäftigten, bereits begrenzt dienstfähigen oder schwerbehinderten Lehrkräften reicht es aus, dass die bisherige Dienstfähigkeit wieder erlangt werden kann. Eine vorübergehende Stundenermäßigung ist also auch bei chronischen Grunderkrankungen möglich, zum Beispiel, um die Zeit bis zur Anerkennung einer Schwerbehinderung und dem damit möglichen Nachteilsausgleich zu überbrücken (siehe unten) oder bei einem Krankheitsschub. Die Stundenermäßigung wurde bisher in der Regel für maximal sechs Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung auf zwölf Monate ausgesprochen. Gegenwärtig beginnen die Gesundheitsämter, eine restriktivere Haltung einzunehmen und Diensterleichterungen nur noch für kürzere Zeiträume zu genehmigen. Selbstverständlich muss jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden, welche Dauer angemessen ist. Diese kann auch weniger als sechs Monate betragen. Selten ist eine Ermäßigung länger als ein Jahr möglich. Sollte festgestellt werden, dass nicht nur eine vorübergehende Stundenreduzierung notwendig ist, so kommt der Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Lehrkräfte oder die Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit in Betracht Umfang Es gibt keine Regelungen zu der Frage, in welchem Umfang die Stundenermäßigung zu erfolgen hat. Dies richtet sich allein nach der medizinischen/ therapeutische Notwendigkeit. Insbesondere existieren keine Untergrenzen der Arbeitszeit. Entgegen der Aussagen mancher Ärzte bei den Gesundheitsämtern kann die Arbeitszeit auch vorübergehend auf unter die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert werden. In der Regel wird eine Ermäßigung um x Stunden ausgesprochen. Die Regelungen zu den Pflichtstunden der Lehrkräfte sind aber relativ kompliziert (unterschiedliche Pflichtstunden nach Lebensalter, Deputate, Altersermäßigung, Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte, Vorgriffsstunden.). Daher erscheint es sinnvoller festzulegen, wie viele Stunden eine Lehrkraft tatsächlich noch unterrichten kann Weitere Maßnahmen Die Pflichtstundenverordnung sieht eine reine Arbeitszeitreduzierung vor. Sollte es jedoch notwendig sein, so können selbstverständlich weitere Maßnahmen umgesetzt werden. Denkbar ist eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit, zum Beispiel tägliche Höchstgrenzen, freie Tage, späterer Dienstbeginn, Befreiung von der Aufsichtspflicht, 2/6
3 Befreiung vom Unterricht in bestimmten Fächern, Zuweisung bestimmter Unterrichtsräume etc. In einem solchen Fall ist es sinnvoll, dass die Ärzte bzw. das Gesundheitsamt diese Erleichterungen ebenfalls in dem ärztlichen Zeugnis aufführen Mehrarbeit Lehrkräfte mit einer vorübergehenden Stundenermäßigung dürfen nicht zu Mehrarbeit herangezogen werden. Dies würde dem Sinn und Zweck der Ermäßigung widersprechen. Auch aus diesem Grund ist es sinnvoll, wenn festgelegt wird, wie viele Stunden die Lehrkraft maximal arbeiten darf Ärztliches Attest/ Kosten Bei einem Antrag auf Stundenermäßigung sollte die Lehrkraft selbst ein kurzes, ärztliches Attest vorlegen, in dem eine Empfehlung über den Umfang der Stundenreduzierung und deren voraussichtliche Dauer gegeben wird. Eine Darstellung der Diagnose ist nicht erforderlich. Die Staatlichen Schulämter können auf Grund dieser ärztlichen Empfehlung die Stundenermäßigung genehmigen. Bisher wurde jedoch in der Regel das zuständige Gesundheitsamt mit einer entsprechenden amtsärztlichen Untersuchung beauftragt. Dann ist es sinnvoll, zu dieser Untersuchung Unterlagen mitzubringen, aus denen sich auch die Diagnosen etc. ergeben. Die privatärztlichen Atteste müssen von den Lehrkräften selbst finanziert werden. Die Leistung ist aber beihilfefähig. Die Ärztinnen und Ärzte der Gesundheitsämter sind gegenüber dem Auftraggeber Schulamt zum ärztlichen Schweigen verpflichtet. Die Schulämter erhalten vom Gesundheitsamt lediglich ein amtsärztliches Zeugnis über das Ergebnis der Untersuchung. Dieses umfasst in der Regel nicht viel mehr als ein bis zwei Sätze. Bis November 2007 waren die Untersuchungen der Landesbeamtinnen und Landesbeamten in Personalangelegenheiten bei den Gesundheitsämtern kostenfrei. Jetzt scheinen die Gesundheitsämter auf Grund einer gesetzlichen Änderung hierfür Gebühren zu erheben, und zwar in der Form, dass Beamtinnen und Beamte vor der Untersuchung die Kosten in bar zu begleichen haben. Nach Auffassung des Hessischen Kultusministeriums (HKM) besteht aber im Rahmen der Untersuchung zum Zwecke der Wiedereingliederung weiterhin Kostenfreiheit. Die GEW Landesrechtsstelle und der Hautpersonalrat (HPRLL) versuchen zurzeit zu klären, in welchen Fällen weiterhin Kostenfreiheit besteht und ob in den Fällen, in denen Kosten erhoben werden, diese nicht vom Dienstherrn übernommen werden müssen. 2. Stundenermäßigung als Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Lehrkräfte - 17 PflStVO Eine dauerhafte Stundenermäßigung bei voller Besoldung ist nur bei Vorliegen einer Schwerbehinderung möglich. Hier kann eine Stundenermäßigung bis zu fünf Stunden gewährt werden. Schwerbehindert ist nur, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 besitzt. Die Anerkennung der Behinderung erfolgt durch die Hessischen Ämter für Ver- 3/6
4 sorgung und Soziales ( Versorgungsämter ). Dort gibt es auch die entsprechenden Antragsformulare. Die Anträge sind direkt an die Versorgungsämter zu stellen und nicht über den Dienstherrn! Behinderte Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 haben auch bei einem Gleichstellungsvermerk keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich, da die Gleichstellung ausschließlich eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme darstellt. Keine schwerbehinderte Lehrkraft ist verpflichtet, den Dienstherrn über die Schwerbehinderung zu informieren. Nachteilsausgleiche können aber nur gewährt werden, wenn der Schulleitung und dem Staatlichen Schulamt die Schwerbehinderung bekannt ist. Es wird daher empfohlen, eine Fotokopie des Schwerbehindertenausweises auf dem Dienstweg beim Staatlichen Schulamt einzureichen, nicht jedoch den Bescheid über die Schwerbehinderung. Näheres hierzu erfahren Sie bei der Schwerbehindertenvertretung. 17 Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die Schwerbehinderte nach 2 SGB IX sind, kann das Staatliche Schulamt auf Antrag eine Pflichtstundenermäßigung von 2 Wochenstunden gewähren, wenn die Notwendigkeit dieses Nachteilsausgleichs vom Gesundheitsamt bescheinigt wird. Wenn das Gesundheitsamt eine höhere Pflichtstundenermäßigung empfiehlt und der Medizinaldienst des Regierungspräsidiums dieser Empfehlung zustimmt, kann eine weitere Ermäßigung von bis zu 3 Wochenstunden gewährt werden. Die Pflichtstundenermäßigungen sind je nach Art der Behinderung zu befristen. Jede Änderung des Gesundheitszustandes oder der dienstlichen Voraussetzungen ist dem Staatlichen Schulamt zu melden; dieses kann seine Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben. Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit einem Beschäftigungsumfang von weniger als 75 vom Hundert beträgt die Pflichtstundenermäßigung nach Satz 1 eine Wochenstunde, die zusätzliche Ermäßigung nach Satz 2 bis zu 2 Wochenstunden; das Staatliche Schulamt kann eine Ermäßigung nach Satz 1 und 2 gewähren, wenn die Notwendigkeit dieses erhöhten Nachteilsausgleichs vom Gesundheitsamt bescheinigt wird Antrag Auch hier muss der Antrag auf dem Dienstweg gestellt werden. Eine ärztliche Empfehlung bzw. ein ärztliches Attest muss nicht beigefügt werden Verfahren Nach den Regelungen der Pflichtstundenverordnung müssen Notwendigkeit und Umfang der Ermäßigung vom Gesundheitsamt bescheinigt werden. Soll eine über zwei Stunden hinaus gehende Ermäßigung gewährt werden, so muss der Medizinaldienst beim Regierungspräsidium Gießen eingeschaltet werden, bei einer Teilzeitbeschäftigung von weniger als 75% bereits bei einer Ermäßigung von mehr als einer Stunde Umfang Eine Ermäßigung ist in einem Umfang von bis zu fünf Unterrichtsstunden möglich. Die Pflichtstundenverordnung sieht keine Staffelung nach Grad der Behinderung vor. 4/6
5 Die Gesundheitsämter orientieren sich aber an ihren internen Qualitätsrichtlinien nach denen folgende Staffelung vorgesehen ist: GdB 50: GdB 55 und 60: GdB 65 und 70: GdB über 70: in der Regel 2 Wochenstunden in der Regel 3 Wochenstunden in der Regel 4 Wochenstunden in der Regel 5 Wochenstunden Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Beschäftigungsumfang von weniger als 75%: GdB 50: GdB 55 und 60: GdB über 60: in der Regel 1 Wochenstunde in der Regel 2 Wochenstunden in der Regel 3 Wochenstunden Dies sind aber nur Orientierungsgrößen! Entscheidend bleibt auch nach diesen Qualitätsrichtlinien die jeweilige Auswirkung der Behinderung auf die konkrete Tätigkeit. Sollte eine dauerhafte, über fünf Stunden hinausgehende Ermäßigung erforderlich sein, so ist dies nur über das Instrument der begrenzten Dienstfähigkeit (Teildienstfähigkeit) oder einer freiwilligen Teilzeit möglich Weitere Maßnahmen Über die Stundenermäßigung hinaus sind Schulamt und Schulleitung verpflichtet, die sich aus den Integrationsrichtlinien, der Integrationsvereinbarung (Amtsblatt 6/2005, S. 399 ff.) und der allgemeinen Fürsorgepflicht ergebenden Pflichten zu beachten. Näheres hierzu erfahren Sie bei der Schwerbehindertenvertretung Mehrarbeit Schwerbehinderte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von der Mehrarbeit freizustellen. Sie können zu Vertretungsunterricht nur mit ihrer Zustimmung herangezogen werden Kosten Hinsichtlich der Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt gilt zunächst das in 1.6. Gesagte. Allerdings ist das HKM hier der Auffassung, dass die Kosten von den betroffenen Beamtinnen und Beamten selbst zu tragen sind. Dies wird weder von GEW, noch vom HPRLL und der Schwerbehindertenvertretung akzeptiert. 3. Besoldung Beamtinnen und Beamte haben auch bei Krankheit/ aktueller Dienstunfähigkeit einen zeitlich nicht begrenzten Anspruch auf Besoldung. Dies gilt auch bei Stundenermäßigung zur Wiederherstellung der Gesundheit. Es erfolgen also keine Besoldungseinbußen. 4. Angestellte Die Arbeitszeit der angestellten Lehrkräfte ist ebenfalls in der Pflichtstundenverordnung geregelt. Die oben aufgeführten Regelungen gelten daher auch für sie. Dabei ist allerdings die Stundenermäßigung zur Wiederherstellung der Gesundheit von einer Wiedereingliederungsmaßnahme abzugrenzen, die über die Krankenkasse erfolgt. 5/6
6 Die Wiedereingliederung ist eine Maßnahme zum schrittweisen Wiedereinstieg nach einer langen Erkrankung, die über die gesetzlichen Krankenkassen abgewickelt wird. In dieser Zeit ist die Angestellte oder der Angestellte formal arbeitsunfähig. Die Zahlung des Gehaltes regelt sich nach den entsprechenden Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (nach BAT) und des SGB V. In der Regel bedeutet dies eine Fortzahlung der Vergütung für sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit und danach einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse und Krankengeldzuschuss gegenüber dem Arbeitgeber. Krankengeld wird für max. 78 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, der Krankengeldzuschuss in der Regel max. für 26 Wochen. Für Angestellte, die bereits am im derzeitigen Arbeitsverhältnis zum Land Hessen standen, gelten hinsichtlich der Entgeltfortzahlung und des Krankengeldes längere Zeiträume. Das Krankengeld beträgt 70% des Entgelts, soweit es der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird, darf aber max. 90% des entsprechenden Nettoentgelts nicht übersteigen. Der Krankengeldzuschuss gleicht die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Krankengeld und der zustehenden Nettovergütung aus. Da von dem Krankengeld noch die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung abzuführen sind, werden den Angestellten weniger als 90%-Nettokrankengeld bzw. zusammen mit dem Zuschuss, weniger als die volle (bisherige) Vergütung gezahlt. Nach unserer Auffassung muss, wenn vom Staatlichen Schulamt eine Stundenermäßigung nach der Pflichtstundenverordnung genehmigt wird, diese bei voller Vergütung durch das Land Hessen erfolgen. 4. Ansprechpartner Erste Ansprechpartnerinnen und partner sind natürlich die Ärztinnen und Ärzte Ihres Vertrauens! Mit diesen sollten Sie besprechen, welche Arbeitszeiten/ Maßnahmen aus medizinischer/therapeutischer Sicht erforderlich sind. Bezüglich Informationen über die Handhabung und Verwaltungspraxis in Ihrem Schulamt können Sie sich an die Personalvertretung und an die Schwerbehindertenvertretung werden. Für rechtliche Fragen steht Mitgliedern der GEW Hessen die Landesrechtsstelle zur Verfügung. Formulierungshilfe: 1. Antrag auf Bewilligung einer Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit Hiermit beantrage ich eine Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit gemäß 18 Pflichtstundenverordnung. Ein ärztliches Attest über Dauer und Umfang der Pflichtstundenermäßigung ist beigefügt/ werde ich nachreichen/ werden ich zur bei der amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchung vorlegen. 2. Antrag auf Bewilligung einer dauerhaften Ermäßigung meiner Pflichtstundenzahl gemäß g 17 PflStVO Hiermit beantrage ich eine dauerhafte Ermäßigung meiner Pflichtstundenzahl als Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte gemäß 17 Pflichtstundenverordnung. 6/6
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