Die neue Rahmen-MAVO. Mitgliederversammlung der DiAG Mainz

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1 Die neue Rahmen-MAVO Mitgliederversammlung der DiAG Mainz

2 Entstehungsgeschichte Veränderte Strukturen in den kirchlichen Einrichtungen Insbesondere im Bereich der Caritas immer mehr GmbHs, z.t. vom gleichen Träger Mutterkonzern Fehlende Regelungen zur Unternehmensmitbestimmung in MAVO 2

3 2012 Einrichtung einer Arbeitsgruppe durch VDD zur Unternehmensmitbestimmung Arbeitsgruppe kommt zum Ergebnis, abzuwarten für 6-8 Jahre Aber 2015 Einrichtung einer Arbeitsgruppe durch PWK zur MAVO-Novellierung mit Ziel, MAV mehr einzubeziehen in wirtschaftlichen Angelegenheiten 3

4 einziger Arbeitsauftrag: Weiterentwicklung der Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, keine anderen Themen auf der Tagesordnung Während des Novellierungsverfahrens Änderung des AÜG Anpassung notwendig Ergebnis: nur Änderungen bei 1a, 24 und 27a MAVO Weiterer Reformbedarf besteht immer noch 4

5 Neuregelung 1 Abs. 2 MAVO Bisher Übergangsregelung nach Inkrafttreten der neuen Grundordnung 2012 Neu: Dauerregelung zur Verpflichtung der Übernahme der Grundordnung in den Statuten der Einrichtung Verfügt die Einrichtung über kein Statut, ersatzweise notarielle Erklärung der Übernahme 5

6 Neuregelung 1a Abs. 2 Bisher: Änderung des Einrichtungsbegriffs durch Rechtsträger nach Anhörung der betroffenen MAVen Neu: Zustimmung der betroffenen MAVen nötig Gilt sowohl für Aufspaltung als auch für Zusammenlegung Folgeänderung in 36 Abs. 1 Ziffer 13 und 29 Abs. 1 Ziffer 20 6

7 Änderung 3 Abs. 1 Satz 2 Statt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter künftig Personen Rein sprachliche Änderung 7

8 Neuregelung 4 Künftig auch Einbeziehung von Leiharbeitnehmern zur Mitarbeiterversammlung Dienstgeber und leitende Mitarbeiter können auf Einladung der MAV teilnehmen 8

9 Änderung 5 MAV als das von den Wahlberechtigten gewählte Organ Folgeänderung aus 7 Abs. 2a 9

10 Änderung 6 Abs. 1 Folgeänderung aus 7 Abs. 2a 10

11 Änderung 6 Abs. 2 Zusätzliche MAV-Mitglieder für große Einrichtungen Bisher maximal 15 Mitglieder in der MAV, zukünftig zwei weitere Mitglieder für je angefangene 500 Wahlberechtigte 11

12 Neu: 7 Abs. 2a Grundsätzliche Einbeziehung von Leiharbeitnehmern in den Kreis der Wahlberechtigten Voraussetzung: am Wahltag länger als 6 Monate in der Einrichtung Aber weiterhin kein passives Wahlrecht 12

13 Folgeänderungen aus 7 Abs. 2a Änderungen im Wahlverfahren: 9 Abs. 4, Abs. 5, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2, Abs. 4, 11a Abs. 1, Abs. 2, 11b Abs. 1, 11c Abs. 2, 12 Abs. 1, 13 Abs. 3, 13d Abs. 2 Ersetzung des Begriffs wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Wahlberechtigte - Änderungen bei der Mitarbeiterversammlung: - 21 Abs. 1, Abs. 3, 22 Abs. 2 13

14 Neu: 11 Abs. 4a Einführung der allgemeinen Briefwahl 14

15 Änderung 15 Abs. 3 Folgeänderung aus der Einbeziehung der Leiharbeitnehmer Mehr Freistellungen möglich in Einrichtungen, die Leiharbeitnehmer beschäftigen 15

16 Änderung 16 Abs. 3 Folgeänderung aus Einführung eines Wirtschaftsausschusses 27b Zusätzlich zur Fortbildung für MAV-Mitglieder 16

17 Änderung 19 Abs. 1 Anpassung an neue Grundordnung

18 Neuregelung 24 Gesamt-MAV Bisher konnte Gesamt-MAV nur gebildet werden, wenn alle beteiligten MAVen und der Dienstgeber zugestimmt haben Zukünftig reichen aus -entweder zwei Drittel der beteiligten MAVen -oder die befürwortenden MAVen vertreten mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten Einführung einer erweiterten Gesamt-MAV im Konzern 18

19 Zusammensetzung: jede MAV entsendet ein Mitglied, außerdem ein Vertreter der Schwerbehindertenvertretungen sowie ein Vertreter der Jugendsprecher (abweichende Regelung durch Dienstvereinbarung möglich) Abstimmungen: jedes Mitglied hat so viel Stimmen, wie seine MAV Mitglieder hat bzw. hätte 19

20 Aufgaben: alle Angelegenheiten, soweit mehrere oder alle Einrichtungen betroffen sind und diese nicht durch die einzelne MAV geregelt werden können auch für Einrichtungen ohne MAV Keine übergeordnete Funktion gegenüber EinrichtungsMAV 20

21 Auflösung der Gesamt-MAV wieder mit 2/3 Mehrheit Beratungsmöglichkeit durch die DiAG (Folgeänderung in 25 Abs. 2 neue Nr. 11) 21

22 Änderung 26 Abs. 3 Nr. 2 Künftig können sich auch Leiharbeitnehmer mit Anregungen und Beschwerden an die MAV wenden 22

23 Neu 26 Abs. 3 Nr. 10 Folgeänderung aus Einführung des Entgelttransparenzgesetzes Alle Aufgaben, die im EntgTranspG den betrieblichen Vertretungen zugewiesen sind, gelten auch für die MAVen 23

24 Änderung 27 Abs. 2 Anpassung an Neufassung des SGB IX zum

25 Änderung 27a Grundlegende Änderung in Abs. 2: deutliche Ausweitung des Katalogs der wirtschaftlichen Angelegenheiten 25

26 Neu 27b Einführung eines Wirtschaftsausschusses Voraussetzung: GesamtMAV und mehr als 100 Mitarbeiter, überwiegend drittmittelfinanziert; ohne GesamtMAV, wenn mehr als 200 Mitarbeiter Zusammensetzung: mindestens 3, höchstens 7 Mitglieder, entsandt von der GesamtMAV (müssen bis auf eins nicht GesamtMAV-Mitglieder sein!) Aufgabe: Beratung der wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Dienstgeber, anschließend Unterrichtung der GesamtMAV Dienstgeber muss rechtzeitig und umfassend informieren 26

27 Sitzungen mindestens vierteljährlich mit Dienstgeber 27

28 Änderung 27b alt Wird 27c neu 28

29 Änderung 28a, 29 Abs. 1 Nr. 19 Anpassung an Neufassung des SGB IX zum

30 Änderungen 33 Folgeänderungen aus 1a: Keine Fristverkürzung im Zustimmungsverfahren, da Eilfall nicht vorstellbar Zuständigkeit des KAG bei Verweigerung der Zustimmung durch MAV (nicht Einigungsstelle) Keine vorläufige Regelung nach Abs. 5 30

31 Änderung 34 Abs. 1 Ausweitung der Einstellung im Einklang mit Rechtsprechung BAG Definition der Einstellung: Entscheidend ist die Eingliederung in den Betrieb Erfasst auch Leiharbeitnehmer, aber auch BFDG? Ausdrücklich ausgenommen sind leitende Mitarbeiter nach 3 Abs. 2 31

32 Änderung in 34 Abs. 3 Ausweitung der Informationen, die der MAV bei Einstellungen zu geben sind, mit Blick auf den erweiterten Anwendungsbereich (Leiharbeitnehmer) Information z.b. über zeitlichen Umfang des Einsatzes, Einsatzort, Arbeitsaufgaben 32

33 Änderung 38 Ergänzung in Ziffer 14 für die GesamtMAV bzw. erweiterte GesamtMAV 33

34 Ergänzung 45 Neuer Abs. 4: Zuständigkeit der Einigungsstelle für Wirtschaftsausschuss Folgeänderung aus 27b Abs. 6 34

35 Abschaffung 53 Aufgrund Abschaffung Zivildienst 35

36 Änderungen 54, 55, 56 Einfügung von Überschriften: 54 Schulen und Hochschulen 55 Zwingende Wirkung 56 Inkrafttreten 36

37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 37

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