DIE LINKE zu den Wahlprüfsteinen des Arbeitskreises der Schwerbehindertenvertretungen der Deutschen Automobilindustrie
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- Heinz Frei
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1 DIE LINKE zu den Wahlprüfsteinen des Arbeitskreises der Schwerbehindertenvertretungen der Deutschen Automobilindustrie Position des Vorstandes des Arbeitskreises zur zukünftigen Gestaltung des SGB I, bei der Frage der Rechtsstellung, der Schwerbehindertenvertretungen, vor dem Hintergrund der veränderten Anforderungen an die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen. 1. Arbeits- und Handlungsgrundlagen der Schwerbehindertenvertretung Umsetzungsdefizite Ausdehnung/Erweiterung der Aufgaben (Strategische Einbindung in BEM), Intensivierung der Anforderungen, Professionalisierung der Handlungspraxis Durchsetzbarkeit der Beteiligungs-/ Initiativrechte Bei Nichtzustimmung bitte 2. Regelungsdefizite Anforderungsgerechte Zuständigkeiten Bedarfsgerechte Freistellung Sicherstellen der SBV-Zuständigkeit im Betriebsübergang 1
2 3. Reformziele Spezifische Behindertenvertretung behinderter und gesundheitsbeeinträchtigter Beschäftigter ( Als Beispiel: Vertrauensperson behinderter Menschen mit dem Wahlrecht für behinderte Menschen ab einem G.d.B. von 10. ) Personelle Zuständigkeit: Schwerbehinderte, Behinderte, von Behinderung bedrohte und Mitarbeiter in den BEM Verfahren. DIE LINKE fordert, den Behinderungsbegriff im SGB I gemäß Artikel 1 Satz 2 UN-Behindertenrechtskonvention zu fassen. Dies führt selbstverständlich dazu, dass sich der zu vertretende Personenkreis erheblich vergrößert. Konkrete Behinderungsgrade benennt DIE LINKE nicht und im BEM- Verfahren wird es auf ein Zusammenwirken mit den Betriebsräten ankommen. 4. Reformforderungen - Anhebung der Ausgleichsabgabe auf 6 %. und die Verdoppelung der Ausgleichsabgabe für Betriebe die keine, oder unter 4% schwerbehinderte Menschen beschäftigen. DIE LINKE fordert, die Praktiken und gesetzlichen Möglichkeiten zu beseitigen, die es Unternehmen ermöglichen, die Zahlung der Ausgleichsabgabe zu reduzieren und so die Beschäftigungspflicht auszuhebeln. Bei der Ausgleichsabgabe legt DIE LINKE sich nicht fest: Diese ist so anzuheben, dass sich für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mehr Anreize für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen ergeben, als sich von der Beschäftigungspflicht freizukaufen. 2
3 - Mitwirkung im beratenden Ausschuss für Behinderte beim BMAS 64 Als Beispiel: DGB macht einen Vorschlag für 3 Vertrauenspersonen behinderter Menschen Mitspracherecht erhalten sollten, die diese Menschen betreffen. - Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen 96 Die Vertrauensperson der behinderten Menschen ist auf Verlangen ab 50 Schwerbehinderten und Gleichgestellten für die Arbeit in der Schwerbehindertenvertretung freizustellen. Der Arbeitgeber stellt der Behindertenvertretung analog zum Betriebsrat materielle- und personelle Ressourcen ( z.b. Sekretärin ) zur Verfügung DIE LINKE fordert praktikablere Freistellungsregelungen dieser Vorschlag bildet eine gute Diskussionsgrundlage. 3
4 - Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung ausweiten 95 ( Freistellung, Stellvertreterregelungen und Qualifizierung ) 1. Stellvertreter ist auf Verlangen ab 100 Schwerbehinderte freizustellen 2. Stellvertreter ist auf Verlangen ab 200 Schwerbehinderte freizustellen 3. Stellvertreter ist auf Verlangen ab 300 Schwerbehinderte freizustellen 4. Stellvertreter ist auf Verlangen ab 500 Schwerbehinderte freizustellen Danach in fünfhunderter Schritten die Freistellung weiterer Stellvertreter Die weitere Heranziehungsregelung wie schon jetzt beschrieben DIE LINKE hat sich nicht auf konkrete Werte festgelegt, fordert aber praktikable Freistellungsregelungen. Der Vorschlag ist sinnvoll und dringend erforderlich, da sich der Personenkreis von Behinderung betroffener oder bedrohter Menschen gerade durch die Arbeitsbelastung in den Unternehmen ständig erweitert und der Verwaltungsaufwand für personenzentrierte Lösungen ständig steigt. - Vereinfachter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Stellvertreter analog der Vertrauensperson, Vertretungsfall löst Anspruch aus - KSBV / GSBV vor allem Freistellung und Ausstattung 97 ( GSBV / KSBV benötigt ein Mandat zum Handeln) 4
5 - Beauftragter des Arbeitgebers 98 Regelungsbedarf für die Rolle des Arbeitgeberbeauftragten. Zum Beispiel bei der Entscheidungsfähigkeit und Freistellungsregelungen für die Aufgabe Der 98 SGB I regelt nur, dass ein solcher Beauftragter zu bestellen ist und alle Pflichten des Arbeitgebers überwacht, die Schwerbehinderte betreffen. Das ist ein Gummiparagraf. Sowohl seine Zuständigkeiten als auch Entscheidungsspielräume sind zu definieren. Es geht um seine Rechte gegenüber der Geschäftsleitung (bei bestimmter Anzahl auch Freistellung) als auch um seine verbindliche Stellung gegenüber der SBV. - Mitwirkung im beratenden Ausschuss für Behinderte bei den Integrationsämtern 103 Vertrauensperson für behinderte Menschen in den Ausschuss senden. Beispiel: DGB oder die größte Einzelgewerkschaft macht einen Vorschlag Mitspracherecht erhalten sollten, die diese Menschen betreffen - Mitwirkung im beratenden Ausschuss für Behinderte bei den Agenturen für Arbeit 105 Vertrauensperson für behinderte Menschen in den Ausschuss senden. Beispiel: DGB oder die größte Einzelgewerkschaft macht einen Vorschlag Mitspracherecht erhalten sollten, die diese Menschen betreffen 5
6 - Mitwirkung im Widerspruchsausschuss bei den Integrationsämtern 119 Vertrauensperson für behinderte Menschen in den Ausschuss senden. Beispiel: DGB oder die größte Einzelgewerkschaft macht einen Vorschlag Mitspracherecht erhalten sollten, die diese Menschen betreffen - Mitwirkung in den Widerspruchsausschüssen bei der Agentur für Arbeit 120 Vertrauensperson für behinderte Menschen in den Ausschuss senden. Beispiel: DGB oder die größte Einzelgewerkschaft macht einen Vorschlag Mitspracherecht erhalten sollten, die diese Menschen betreffen - Euroschwerbehindertenvertretung Dort, wo es einen Europäischen Betriebsrat gibt, hat der Konzern- oder Gesamtschwerbehindertenvertreter ein beratendes Teilnahmerecht 6
7 - Heranziehungsrecht Sachverständiger analog 80 (3) BetrVG Beim Abschluss von Integrationsvereinbarungen und im BEM spielen Arbeitsumfeld und spezifische Arbeitsbedingungen eine große Rolle. Gerade für die Entwicklung von barrierefreien Arbeitsbedingungen sollten die SBV Experten heranziehen dürfen. Allerdings in Abstimmung mit dem Betriebsrat. - Einschalten der Einigungs- oder Schlichterstelle Die Möglichkeit der Einschaltung einer Einigungs-/Schlichterstelle ist gesetzlich zu verankern. - Zuständigkeitsregelungen bei Betriebsübergang analog 21 a BetrVG 21 a BetrVg will verhindern, dass die Umstrukturierung von Betrieben zum vorübergehenden Wegfall des Betriebsrates in der Zeit zwischen Auflösung des alten Betriebs und der Neuwahl des neuen Betriebsrats führt. Mit der zunehmenden Zahl an Umstrukturierungen ist eine Ausweitung diese Regelung auch auf die SBV eigentlich überfällig. 7
8 - Beteiligungs- Initiativ- oder Beanstandungsrechtrechte gegenüber dem Arbeitgeber bis hin zur Einigungsstellenfähigkeit oder Schlichterstellenfähigkeit bei den Paragrafen: ( Rechtsverbindliche Schlichterstelle z.b. bei den Integrationsämtern möglich ) 71 Pflichten des Arbeitgebers 72 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte von schwerbehinderten Menschen 83 Integrationsvereinbarung ( Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung ) 84 Prävention 85 Erfordernis der Zustimmung 89 Einschränkungen der Ermessensentscheidungen Abs. 3 Punkt 2 95 Abs. 2 dahingehend erweitern, dass die Maßnahmen ohne Beteiligung der SBV unwirksam sind ( Konfliktlösung über Einigungsstelle oder Schlichterstelle z.b. beim Integrationsamt ) 96 Abs. 4 Erweiterte, vereinfachte Freistellungsregelung ( Freistellungs- und Schulungsanspruch verbessern, insbesondere für Stellvertreter) DIE LINKE fordert die Verbesserung von Mitbestimmungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen. Entsprechend sind Informations-, Initiativ-, Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten, Schwerbehindertenvertretungen (SBV) und Werkstatträten zu erweitern. Für SBV ist ein Stimmrecht in den Angelegenheiten, die besonders Menschen mit Behinderungen betreffen, im Betriebsverfassungsgesetz, Personalvertretungsgesetz und im SGB I zu verankern. 8
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