Änderung des SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz

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1 Änderung des SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz Stärkung der Schwerbehindertenvertretungen im Betrieb und der Behörde? Dr. Michael Karpf (HSBV Pol BW) 23. Tagesseminar VdK KV Aalen 7. November 2017

2 Das Bundesteilhabegesetz (BTHG)

3 . BTHG ein Artikelgesetz

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5 Übergangsrecht zum Jahr 2017 Artikel 2 BTHG Freistellungsregelung für Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen Schulungs- und Heranziehungsmöglichkeiten für stellvertretende Mitglieder der SBV Bürokraft zur Unterstützung der SBV-Arbeit Verhinderung der Vertrauensperson Unwirksamkeitsklausel für Kündigungen Stellenbesetzung bei öffentlichen Arbeitgebern Inklusionsvereinbarung

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7 Schwerbehindertenvertretung im Wandel Die Stärkung der Schwerbehindertenvertretungen durch das BTHG kommt nicht von ungefähr. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert, dass die SBV eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung der durch Artikel 27 der UN- Behindertenrechtskonvention geforderten Inklusion in der Arbeitswelt einnimmt.

8 Freistellung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen Änderung von 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX: auf Antrag wird Vertrauensperson nun ab 100 in der Regel beschäftigten sbm freigestellt zunehmender Arbeitsbelastung der SBV wird Rechnung getragen weiter gehende Vereinbarungen sind zulässig ÜR 2017

9 Heranziehung stellvertretender Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung 95 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX neu formuliert ab in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann das erste und ab jeweils 100 zusätzlichen schwerbehinderten Menschen können die weiteren stellvertretende(n) Mitglied(er) förmlich zu bestimmten Aufgaben herangezogen werden Abstimmung untereinander wird vorausgesetzt ÜR 2017

10 Fortbildung stellvertretender Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung ÜR 2017 Vertrauensperson ist für Teilnahme an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von beruflicher Tätigkeit befreit neuer Satz 3 in 96 Abs. 4 SGB IX: Regelung gilt nun entsprechend auch für das erste stellvertretende Mitglied und Heranziehungsfälle nach 95 Abs. 1 SGB IX

11 Kosten der Schwerbehindertenvertretung 96 Abs. 8 SGB IX neu gefasst Arbeitgeber trägt Kosten der SBV-Tätigkeit; bei öffentlichen Arbeitgebern gilt Kostenregelung für Personalvertretungen entsprechend Arbeitgeber trägt Schulungs- und Bildungskosten für das 1. stellv. Mitglied und herangezogene weitere stellv. Mitglieder der SBV Ausstattung mit Hilfspersonal: Anspruch auf Kostentragung für Bürokraft in erforderlichem Umfang ÜR 2017

12 Verhinderung der Vertrauensperson und Vertretung durch das stellv. Mitglied Streichung in 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX: im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt. nun hinreichend offene Vertretungsregelung BAG-Urteil vom AZR 574/12 korrigiert (weiterhin keine Mitbestimmungsrechte und Zustimmungsbefugnisse der SBV) Vertrauensperson muss bei individueller und unmittelbarer Betroffenheit vertreten werden ÜR 2017

13 Unwirksamkeitsklausel bei Arbeitgeberkündigungen neu formulierter Satz 2 in 95 Abs. 2 SGB IX ohne Beteiligung der SBV ausgesprochene Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist unwirksam!!! Beteiligungsrecht SBV: unverzügliche und umfassende Unterrichtung und Anhörung vor Entscheidung!!! Regelung zum Zustimmungserfordernis durch Integrationsamt bleibt unberührt ( 85 SGB IX) Integrationsamt muss nach wie vor Stellungnahme der SBV einholen ( 87 Abs. 2 SGB IX) ÜR 2017

14 Übergangsmandat der Schwerbehindertenvertretung in gewerblicher Wirtschaft gilt bei Betriebsübergängen nun 21a BetrVG entsprechend neuer Abs. 8 in 94 SGB IX soll lückenlose Vertretung der sbm (subsidiär) sicherstellen Regelung gilt nicht im öffentlichen Dienst und bei kirchlichen Arbeitgebern öffentlicher Dienst: Dienststellenbegriff folgt Personalvertretungsrecht ( 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) mindestens Erlass für Übergangsmandat ÜR 2017

15 Wahl der überörtlichen Schwerbehindertenvertretung BAG-Beschluss vom ABR 61/12 korrigiert 97 Abs. 7 SGB IX erweitert Wahl Konzern-, Gesamt-, Bezirks-, Haupt-SBV wieder im vereinfachten Verfahren möglich in Versammlung der Vertrauenspersonen auf räumliche Nähe der Betriebe oder Dienststellen der Wahlberechtigten kommt es bei Wahl der überörtlichen Vertretung nicht mehr an jedoch: ab 50 Wahlberechtigten förmliche Wahl ÜR 2017

16 Regelungen für Bundeswehr und Militärischer Abschirmdienst (MAD) SBV-Wahl: aktives und passives Wahlrecht für Soldatinnen und Soldaten nun auch in sogen. nicht personalratsfähigen Dienststellen ( 94 Abs. 4 SGB IX) behinderte Soldatinnen und Soldaten können nur schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden ( 128 Abs. 4 Satz 1 SGB IX) MAD gilt mit Geschäftsbereich nun als einheitliche Dienststelle für SBV-Wahl ( 158 SGB IX) ÜR 2017

17 Besetzung freier Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst Einfügung in 82 Satz 1 SGB IX: Meldung freier Arbeitsplätze an Arbeitsagentur nur nach erfolgloser Prüfung zur internen Besetzung sachliche Rechtfertigung für Ausschluss externer Bewerber: haushaltsrechtliche, personalwirtschaftliche, aufgabenbezogene Gründe Ab neuer Satz 2 in 165 SGB IX 2018: Meldung Arbeitsplatz zugleich Zustimmung zur Veröffentlichung (Jobbörse) ÜR 2017

18 Inklusionsvereinbarung statt Integrationsvereinbarung sprachliche Anpassung an Paradigmenwechsel im SGB IX und in 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG Pattsituationen bei Verhandlungen über InklV mit Hilfe InA überwinden ( 83 Abs. 1 Satz 4 SGB IX) Regeln treffen, wie Arbeitsprozesse und Rahmenbedingungen inklusiv werden ( 83 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) Bestehende IntV gelten als InklV fort ( 159 Abs. 8 SGB IX bzw. 241 Abs. 6 SGB IX 2018) ÜR 2017

19 Neue Nummerierung im SGB IX 2018 bisher ab amtliche Überschrift SGB IX Feststellung der Behinderung, Ausweise SGB IX Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen SGB IX Inklusionsvereinbarung SGB IX Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung SGB IX Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung SGB IX Bußgeldvorschriften

20 Neuregelungen ab 1. Januar 2018 Artikel 1 BTHG Behinderungsbegriff wird sprachlich an UN-BRK angepasst ( 2 Abs. 1 SGB IX) Neufassung Strafvorschriften gegen Vertrauensperson bei Offenbarung oder Verwertung von Geheimnissen ( 237a und 237b SGB IX) Streichung bisheriger OWi-Tatbestand 156 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX Nichterörterung der Entscheidung über Stellenbesetzung mit SBV und BR/PR auf Verlangen

21 weitere Neuregelungen ab Artikel 1 BTHG Umbenennung Beauftragter des Arbeitgebers in Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers ( 181 SGB IX 2018) Wechselspiel zwischen Exklusion und Integration beenden zentraler Leitgedanke = Inklusion BEM: statt gemeinsamer Servicestelle (Auflösung bis spätestens ) direkt Rehabilitationsträger hinzuziehen für mögliche Leistungen verfahrensrechtliche Mindeststandards zum BEM

22 Anpassung Begriff der Behinderung in 2 Abs. 1 SGB IX an UN-BRK Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. 2018

23 Strafvorschriften bei Offenbarung oder Verwertung von Geheimnissen Vertrauenspersonen dürfen ihnen wegen ihres Amtes anvertraute oder bekannt gewordene persönliche Geheimnisse und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht offenbaren und verwerten wer ein Geheimnis offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (zwei Jahren) oder mit Geldstrafe bestraft wer ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft Tat wird nur auf Antrag verfolgt ( 179 Abs. 7, 237a und 237b SGB IX 2018) 2018

24 Stärkung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements Entschließung des Deutschen Bundestags am (Drs. 18/10528, S. 4, Nr. 5 BEM) BEM ist ein organisierter und kooperativer Suchprozess Klärung wie krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit überwunden und Arbeitsplatz erhalten werden kann auf Ebene der BAR wird eine Empfehlung mit verfahrensrechtlichen Mindeststands abgeschlossen Interessenlage kleiner und mittlerer Unternehmen soll dabei besonders berücksichtigt werden (beschränkte personelle und fachliche Ressourcen) 2018

25 Entschließung Bundestag am , Drs. 18/10528, S. 4, Nr. 5 BEM: Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist ein organisierter und kooperativer Suchprozess, um zu klären, wie ein Arbeitsplatz bei längerer oder wiederholter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erhalten werden kann. Eine auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation abgeschlossene gemeinsame Empfehlung der Rehabilitationsträger zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement, welche konkrete verfahrensrechtliche Mindeststandards verlangt, könnte für alle Verfahrensbeteiligte ein Anlass sein, die Suche nach dem für die betriebliche Situation geeigneten Verfahren aufzunehmen oder zu intensivieren und auf diesem Weg zugleich den präventiven Arbeitsschutz zu fördern. Dabei sollte insbesondere die Interessenlage kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigt werden. Hier fehlt es häufig an den personellen und fachlichen Ressourcen, die für die Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements notwendig sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird deshalb gebeten, die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation aufzufordern, eine entsprechende gemeinsame Empfehlung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement zu vereinbaren.

26 Was sind inklusive Arbeitsprozesse und Rahmenbedingungen? Barrierefreiheit (Gebäude, Informations- und Kommunikationstechnik) und Universelles Design EU-Vergaberecht: Barrierefreiheit zu beschaffender öffentlicher Leistungen verbessern gleichberechtigter Zugang oder gleiche Nutzungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen an einem öffentlichen Gebäude einem Produkt oder einer Dienstleistung 2018

27 2018

28 Universelles Design Konzeption für alle Nutzer Art. 2 UN-BRK: Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können. Art. 4 Abs. 1 lit. f UN-BRK: Vertragsstaaten verpflichten sich zur Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen, Geräte und Einrichtungen in universellem Design. Bedarf an zusätzlich notwendigen Hilfestellungen aller Art so weit wie möglich reduzieren 2018

29 2018

30 Leistungsbeschreibungen nach dem EU-Vergaberecht Bau-, Liefer- und Dienstleistungen müssen Zugänglichkeits- und Nutzbarkeitskriterien berücksichtigen Einschränkungen auf Fälle von Schutzbedürftigen sind unzulässig und nicht vorgesehen Auftraggeber hat kein Ermessen ohne Bedeutung ob Nutzung durch Beschäftigte oder allgemeine Öffentlichkeit Ausnahmen: wenn keine natürlichen Personen als Nutzer oder wenn Realisierung unverhältnismäßig 2018

31 Regelungsnormen 121 Abs. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 7a EU Abs. 1 Nr. 4 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) bestehende nationale Normen für Barrierefreiheit müssen angewendet werden: DIN (Barrierefreies Bauen) oder EN (Informations- und Kommunikationstechnik) Für Kriterien durch EU-Rechtsakt: 31 Abs. 5 Vergabeverordnung (VgV) 7a EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A 2018

32 Handbuch BTHG-Änderungen für SBV Düwell / Beyer Das neue Recht für behinderte Beschäftigte Inklusion am Arbeitsplatz - Bundesteilhabegesetz als Herausforderung für Vertretungen, Arbeitgeber und Anwaltschaft Handbuch Seiten Broschiert 38,- ISBN Nomos, Baden-Baden

33 Es gibt nichts Gutes, außer man tut es. Erich Kästner * 23. Februar 1899 in Dresden 29. Juli 1974 in München

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