Umsetzung Barrierefreiheit - Behindertenbeauftragte kontra Bau- und Technikdezernate

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1 Umsetzung Barrierefreiheit - Behindertenbeauftragte kontra Bau- und Technikdezernate Klaus-Peter Kutz Otto-von-Guericke-Universität Andreas Dieckmann Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft

2 2 Umsetzung der Barrierefreiheit Behindertenbeauftragte kontra Bau- und Technikdezernate Klaus-Peter Kutz Abteilungsleiter Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg Andreas Dieckmann Referent in der Abteilung Hochschulen und Wissenschaft Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt Hauptvertrauensperson der Schwerbehinderten Vertrauensperson der Schwerbehinderten an der OvGU MD Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Technischer Abteilungen an Wissenschaftlichen Hochschulen

3 3 Behindertenbeauftragte kontra Bau- und Technikdezernate Behindertenbeauftragte für behinderte Hochschulmitglieder (Beschäftigte UND Studierende): ist vom Senat zu bestellen. Die Aufgaben umfassen die Mitwirkung bei der Planung und Organisation der Lehr und Studienbedingungen nach den Bedürfnissen behinderter Mitglieder und Angehöriger der Hochschule, bei der studien- und berufsvorbereitenden Beratung sowie bei der Ausführung notwendiger behinderungsgerechter technischer und baulicher Maßnahmen. ( 73 HSG LSA) als Beauftragter des Arbeitgebers für Beschäftigte: Der Arbeitgeber bestellt einen Beauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt werden. Der Beauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. Der Beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden. ( 98 SGB IX) Vertrauenspersonen der behinderten Menschen Schwerbehindertenvertretung / SBV nach 94ff. SGB IX als Interessenvertreter der schwerbehinderten und denen gleichgestellten Beschäftigten Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. ( 95 SGB IX) 47. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Technischer Abteilungen an Wissenschaftlichen Hochschulen

4 4 Gesetzliche und technische Grundlagen der Barrierefreiheit... Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (Behindertenrechtskonvention) vom / (BGBL II S. 1419, 1420) Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000: Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v , BGBl. I S. 1046) Behindertengleichstellungsgesetze des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt (2011) Bauordnung Sachsen-Anhalt RBBau K26 DIN Teil 1: Straßen, Plätze, Wege Teil 2: öffentlich zugängige Gebäude DIN Barrierefreies Bauen 47. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Technischer Abteilungen an Wissenschaftlichen Hochschulen

5 5 Dienstanweisung 0/04: Behindertenfreundlichkeitsprüfung an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg 1 Präambel Anliegen des Prüfverfahrens zur Behindertenfreundlichkeit innerhalb der Organisationseinheiten der Otto-von- Guericke-Universität Magdeburg ist es, die Lebenslagen von chronisch kranken und behinderten Menschen sowie behinderten Mitarbeitern und Besuchern der Universität zu verbessern und im Sinne des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX), des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGG), des Landesgleichstellungsgesetzes (BGStG LSA) und des Runderlasses vom Ministerium der Finanzen vom Grundsätze und Richtlinien für die Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt im Zuständigkeitsbereich der Staatshochbauverwaltung (RL Bau) die Barrierefreiheit der Universität und die soziale Integration der Betroffenen zu fördern. Die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg ist bei allen Planungen, Vorhaben und organisatorischen Regelungen, sozialen, bildenden, kulturellen Angeboten und Veranstaltungen bestrebt, Barrieren jeglicher Art für Menschen mit Behinderungen zu vermeiden, abzubauen bzw. nicht neu entstehen zu lassen. Der Leitgedanke der Barrierefreiheit orientiert sich dabei an 4 des BGG: Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Darüber hinaus soll jeder Form von sozialer Benachteiligung oder Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen entgegen gewirkt werden.

6 6 Die Behindertenfreundlichkeitsprüfung soll sicherstellen, dass das Integrationsteam (Schwerbehindertenvertretung / Behindertenbeauftragter des Senates) bereits im Vorfeld beteiligt wird und die aus Sicht der Behinderten wesentlichen Hinweise unmittelbar in den Planungsprozess einbringen kann. 2 Geltungsbereich Jede Organisationseinheit der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg ist verpflichtet, entsprechend ihrer Zuständigkeit das Prüfverfahren zur barrierefreien und behindertenfreundlichen Universität - die Behindertenfreundlichkeitsprüfung durchzuführen. Die Zielstellung und die Kriterien der Behindertenfreundlichkeitsprüfung sind bei der Planung und Durchführung aller Bauvorhaben der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg zu berücksichtigen. 3 Zweck Das Prüfverfahren ist bei allen baulichen und technischen Planungen und Vorhaben anzuwenden. Die in der Anlage der Dienstanweisung als Fragebogen enthaltene Checkliste dient der Einschätzung eines möglichen Handlungsbedarfes anhand ausgewählter und behinderungsrelevanter Themenbereiche. Im Ergebnis dieser Prüfungen kann es sich als erforderlich erweisen, weitere und detailliertere Bereiche einzubeziehen. 47. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Technischer Abteilungen an Wissenschaftlichen Hochschulen

7 7 4 Zielgruppe Die Prüfung der Behindertenfreundlichkeit ist mit Blick auf die Bedingungen vorzunehmen, die zu einer möglichst optimalen Integration von behinderten, schwerbehinderten, den Schwerbehinderten gleichgestellten und chronisch kranken Menschen im Sinne des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX) spezifisch geschaffen werden müssen. Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Dabei ist die Heterogenität der Zielgruppe hinsichtlich der Art und Schwere der Beeinträchtigungen (z. B. körperliche, geistige und seelische Behinderung, Sinnesbehinderung, chronische Erkrankungen), ihre Altersdifferenzierung sowie die geschlechtsspezifisch verschiedenen Lebenslagen von Frauen und Männern zu berücksichtigen. 47. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Technischer Abteilungen an Wissenschaftlichen Hochschulen

8 8 5 Verfahren Die Prüfung der Behindertenfreundlichkeit ist Bestandteil des Mitzeichnungsverfahrens von Bauplanungen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg. Sie ist weiterhin bei allen übrigen zweckentsprechenden Vorhaben inhaltlich anzuwenden. Der jeweilige Handlungsbedarf ist durch die zuständige Organisationseinheit zu benennen. Die Kriterien der Prüfbereiche gemäß Anlage sind auf Relevanz zu prüfen und durch Ankreuzen zu bewerten. Das abschließende Prüfergebnis ist zu formulieren und vom zuständigen Bearbeiter zu unterschreiben. Nach Unterschrift des Bearbeiters ist der Fragebogen dem Behindertenbeauftragten des Senates und der Schwerbehindertenvertretung mit Bitte um Stellungnahme zuzuleiten. Weitere Unterlagen sind bei Bedarf den Genannten zur Verfügung zu stellen. Die Stellungnahmen sind mit der Behindertenfreundlichkeitsprüfung der Abteilung Bauund Liegenschaftangelegenheiten zuzuleiten. Die in Auswertung dieser Unterlagen vorzusehenden Maßnahmen sind in einem Protokoll zu fixieren und vom Abteilungsleiter der Abteilung Bau- und Liegenschaftangelegenheiten, dem Behindertenbeauftragten des Senates und der Vertrauensperson der Schwerbehinderten zu unterzeichnen. Der gesamte Vorgang zur Prüfung auf Barrierefreiheit und Behindertenfreundlichkeit wird Bestandteil der Planungsunterlagen. 6 In-Kraft-Treten Die Dienstanweisung tritt am in Kraft. Magdeburg, den Göthe 47. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Technischer Abteilungen an Wissenschaftlichen Hochschulen

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12 12 Prüfergebnis des Bearbeiters: Magdeburg, den Unterschrift

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14 14 Was ist BEHINDERUNG? Was behindert? Wen? Wie? Wodurch? => Dienstvereinbarung OvGU: => Behindertenrechtskonvention (2006/2008): Der Begriff der Behinderung ist in der Konvention nicht definiert. In der Präambel e) wird festgehalten, dass sich das Verständnis von Behinderung weiterentwickelt. Artikel 1 Satz 2 lautet: Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. => Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt (BGG LSA) vom (GVBl. LSA S. 584): Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hindern können. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten. 47. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Technischer Abteilungen an Wissenschaftlichen Hochschulen

15 15 Übersicht über die Ausstattung

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18 18 Campus Universitätsplatz

19 19 Gebäude 04 - Rektorat Das Rektoratsgebäude besitzt keinen Zugang für Rollstuhlfahrer

20 20 Gebäude 06 - Verwaltung 2012 Einbau eines behindertengerechten Aufzuges Kosten: 324 T Problem: fehlendes Behinderten-WC Lösung: Im Bedarfsfall Nutzung des WC im benachbarten Geb. 01

21 21 Barriere -> Behinderung -> Barriere barrierearm barrierefrei Bauverantwortliche./. Betroffenenverantwortliche Was ist BEHINDERUNG? Was behindert? Wen? Wie? Wodurch? individuell?!? technische Möglichkeiten./. Kosten, Nutzen, Umsetzungs- und Folgeprobleme have to be / nice to have FAZIT aus 25 Jahren Schwerbehindertenvertretung: Es gibt immer mindestens drei Varianten. Der Austausch der Argumente ist wichtig. Die unterschiedlichen Bewertungen der Varianten /Argumente müssen ausgetauscht werden. Die Lösung Vieler ist immer besser als die Lösung Einzelner. Mach s gleich: Von vornherein ist wirtschaftlicher als hinterher. 47. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Technischer Abteilungen an Wissenschaftlichen Hochschulen

22 Umsetzung der Barrierefreiheit - Behindertenbeauftragte kontra gemeinsam mit Bau- und Technikdezernaten Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und herzliche Einladung zur Diskussion! Klaus-Peter Kutz Andreas Dieckmann Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg Telefon: Fax: peter.kutz@ovgu.de Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt Telefon: andreas.dieckmann@mw.sachsen-anhalt.de

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