Änderungen im Schwerbehindertenrecht neue Einstufungskriterien beim GdB für Hämophiliepatienten
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- Rudolph Gerhardt
- vor 5 Jahren
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1 Änderungen im Schwerbehindertenrecht neue Einstufungskriterien beim GdB für Hämophiliepatienten Klaus Poek Vertrauensmitglied DHG-Region Berlin-Brandenburg Regionaltagung
2 Gliederung Historie Behindertenrecht und Ausblick UN-Behindertenrechtskonvention Begriffsbestimmung Behinderung Nach SGB IX Nach Bundesteilhabegesetz Behinderung und GdB Grundsätze der Eingruppierung (alt) Anpassung nach Bundesteilhabegesetz Neue Einstufungskriterien Bearbeitungsstand DHG-Gremien
3 Historie Behindertenrecht 1994 Änderung Grundgesetz Art. 3 Abs. 3 Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden 2001 SGB IX zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen tritt in Kraft 2002 Behindertengleichstellungsgesetz tritt in Kraft 2005 Bundessozialhilfegesetz - incl. Vorschriften über die Eingliederungshilfe wird zum SGB XII 2008 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) wird von den Vereinten Nationen verabschiedet 2009 UN-BRK wird in Deutschland ratifiziert und tritt in Kraft 2011 Bundesregierung verabschiedet nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK (auf 10 Jahre angelegt)
4 Historie Behindertenrecht Juli 2014 April 2015 Ministerin Nahles setzt Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz ein verschiedene Verbände beteiligt 23. / 24. Mai 2016 Anhörung der Bundesländer und Verbände im BMAS zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) 23. Dezember 2016 Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen
5 UN-Behindertenrechtskonvention Weltweit 650 Mio behinderten Menschen erstmalig Zugang zu universell verbrieften Rechten Zugang verschaffen Zwei Drittel der 650 Mio Menschen mit Behinderungen leben in Entwicklungsländern Etwa 40 Staaten (Industrienationen) haben eine nationale behindertenpolitische Gesetzgebung
6 UN-Behindertenrechtskonvention Hat zunächst empfehlenden Charakter erst nach Ratifizierung durch unterzeichnende Staaten verbindlich Basiert auf Allgemeiner Erklärung der Menschenrechte und wichtigen Menschenrechtsverträgen der UN Schafft keine Sonderrechte, sondern konkretisiert und spezifiziert universelle Menschenrechte aus der Perspektive von Menschen mit Behinderungen, die im Menschenrechtsschutz systematische Beachtung finden müssen Benennt in Art. 1 9 Ziel, Definition und Grundsätze, in Artikel die einzeln aufgeführten Menschenrechte und ab Artikel 33 Regelungen zur Durchführung und Überwachung
7 Begriffsbestimmung Behinderung (alt) nach 9. Buch des Sozialgesetzbuches - SGB IX Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
8 Begriffsbestimmung Behinderung
9 Begriffsbestimmung Behinderung (neu) nach Bundesteilhabegesetz BTHG Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können.
10 Anzahl behinderter Menschen Stand 2015
11 Behinderung und GdB
12 Behinderung und GdB
13 Behinderung und GdB
14 Grundsätze der Einstufung
15 Alte Einstufungskriterien GdB leichte Hämophilie F VIII über 5 % GdB bis 20 mittelschwere Hämophilie F VIII über 1 5 % GdB 30 bis 80 schwere Hämophilie F VIII unter 1 % GdB 80 bis 100
16 Anpassung auf Grundlage des BTHG Ärztlicher Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin: 8 Mitglieder der Versorgungsmedizin 8 Mitglieder der Wissenschaft 1 Mitglied der Bundeswehr 2 Mitglieder des Behindertenrates Auf Basis der ersten Beschlüsse des Ärztlichen Beirates Entwurf versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) ( Mai 2016)
17 Neue Einstufungskriterien GdB ohne dauerhafte Behandlung sbedürftigkeit GdB 20 bei Dauerbehandlung on-demand GdB 30 bei dauerhaft dokumentierter Prophylaxe GdB 40 zusätzlich zur Prophylaxe innerhalb von 2 Jahren an mehr als 10 Tagen on-demand (dokumentiert) GdB 50 zusätzlich zur Prophylaxe innerhalb von 2 Jahren an mehr als 30 Tagen on demand (dokumentiert) GdB 70 bei außergewöhnlich intensiver Behandlungsbedürftigkeit (z. B. Hemmkörper) ist höherer GdB gerechtfertigt
18 Ab wann gültig? Was bedeutet das für Hämophiliepatienten? Altfälle Neufälle
19 Bearbeitungsstand DHG-Gremien August 2017 Vertrauensmitglied Bayern erste Informationen zu geplanten Veränderungen des GdB August 2017 Vorstand Hr. Wunderlich Kontakt mit BAG und Einbeziehung stellv. Vors. Hr. Drebing August 2017 BAG Information über stattgefundenes Bund - Länder Verbände Gespräch im Mai 2017 zu fachl. Abstimmung zu VersMedVO Gesprächsgrundlage: Beschlüsse des Ärztl. Sachverständigenbeirats
20 Bearbeitungsstand DHG-Gremien August 2017 Massive Kritik des Behindertenverbandes Unterschiedliche Auffassungen von Ärzten und Behindertenverband kaum Annäherung August 2017 stellv. Vorsitzender Hr. Drebing Kontaktaufnahme mit BMAS zum Sachstand BMAS plant Anhörung mit allen Beteiligten, wenn Referentenentwurf vorliegt GdB-Veränderungen noch in der Diskussion - Korrekturen nach Anhörung möglich
21 Bearbeitungsstand DHG-Gremien November 2017 DHG-Vertrauensrat Informationen durch Hr. Drebing zum aktuellen Sachstand (BMAS) Ärztlicher Beirat der DHG war bislang nicht einbezogen, hat auch keine eigene Stellungnahme erstellt Übermittlung einer unabgestimmten Stellungnahme von Prof. Oldenburg (Mitglied Ärztl. Beirat DHG) an Sachverständigenbeirat Januar 2018 Bislang keine schriftlichen Stellungnahmen durch Gremien der DHG an BMAS als zuständiges Ministerium
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