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1 Willkommen zum Seminar für Stiftungsräte Redaktion: Verrechnungsstelle für katholische Kirchengemeinden Obrigheim 1. Oktober 2010 / Seite: 1

2 Personal Themenbereiche Rechtsgrundlagen Personalaufgaben delegieren und Personalentscheidungen treffen Personal gewinnen und einstellen Personal betreuen und beschäftigen Beschäftigung beenden Die Mitarbeitervertretung Praxisfall 1. Oktober 2010 / Seite: 2

3 Kostenübersicht Haushalt Kirchengemeinde Seelsorge 3% Kindergarten 19% Personalkosten 26% Schuldendienst 22% Beschaffungen Soziale 5% Aufgaben 2% Gebäude 6% Energie 17% Kostenübersicht Kindergartenhaushalt Sachkosten 10% Personalkosten 90% 1. Oktober 2010 / Seite: 3

4 Rechtsgrundlagen Grundordnung Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Arbeitsvertragsordnung der Erzdiözese Freiburg (AVO) Tarifvertrag für Beschäftigte des Landes (TVL) Dienstordnungen (Erzieherinnen, Mesner, Kirchenmusiker) 1. Oktober 2010 / Seite: 4

5 Personalaufgaben delegieren Geschäftsführung durch Verrechnungsstelle (Kindergarten) im Rahmen des Geschäftsführungsvertrages momentan nur für Kindergarten möglich Grundsatzentscheidungen trifft weiterhin der Stiftungsrat Auftrag und Vollmacht Mitglied der Kirchengemeinde können jederzeit widerrufen werden Kindergartenbeauftragte/r Einstellung Arbeitsverträge Beauftragte/r Personal Kindergartenleiterin im Rahmen der Beschäftigung Personalführung, Vertretung, Personaleinsatz für Personal Kirchengemeinde (wie Kindergartenbeauftragter) 1. Oktober 2010 / Seite: 5

6 Personalentscheidungen treffen professionell unabhängig und rationell mit Blick auf finanzielle Auswirkungen im Interesse der Einrichtung Sie können nicht immer jedem/r etwas Gutes tun 1. Oktober 2010 / Seite: 6

7 Personal gewinnen und einstellen Personal gewinnen Stellenplan Einstellungshindernisse / Grundordnung Diskriminierung (AGG) befristete Arbeitsverträge Vertretungen Arbeitszeit Arbeitsvertrag Probezeit 1. Oktober 2010 / Seite: 7

8 Personal gewinnen Fachkräftemangel - Bewerberpool bei Verrechnungsstelle - Mitarbeiter/in frühzeitig binden - Kontakt zu potentiellen Mitarbeitern/innen halten - ausbilden Stelle attraktiv ausschreiben Anforderungen genau definieren professionelles Einstellungsverfahren 1. Oktober 2010 / Seite: 8

9 Stellenplan neue Stellen Genehmigungspflicht Beschäftigungsumfang finanzielle Konsequenzen / Bindung Stellen wieder besetzen Bedarf Beschäftigungsumfang keine Pflicht MAV beteiligen Stellenausschreibung 1. Oktober 2010 / Seite: 9

10 Grundordnung Grundsätzliche Anforderungen Loyalität Auftrag glaubwürdig erfüllen Zustimmung zu den Zielen der Einrichtung kein kirchenfeindliches Verhalten kein Austritt aus Katholischer Kirche Katholische Bewerber/innen Müssen die Grundsätze der Kath. Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten Nichtkatholische christliche Bewerber/innen Müssen Wahrheit und Werte des Evangeliums achten ACK Nichtchristliche Bewerber/innen Müssen Aufgabe im Sinn der Kirche erfüllen. Leitende, erzieherische oder liturgische Aufgaben dürfen nicht übertragen werden. bei Verstoß: keine Einstellung möglich bei bestehender Beschäftigung: Beratung, Sanktionen möglich/erforderlich 1. Oktober 2010 / Seite: 10

11 Diskriminierung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung bei Stellenausschreibung im Einstellungsverfahren während der Beschäftigung beim beenden des Arbeitsverhältnisses aus diesen Gründen Alter Geschlecht Rasse oder ethnische Herkunft Behinderung Religion oder Weltanschauung sexuelle Identität gilt nicht für Kirchen 1. Oktober 2010 / Seite: 11

12 Arbeitsverhältnis befristet unbefristet wenn: Befristungsgrund vorhanden Befristung vor Beginn der Tätigkeit schriftlich vereinbart wenn Kriterien nicht erfüllt es entsteht automatisch ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis 1. Oktober 2010 / Seite: 12

13 Vertretungen Arbeitszeit Bedarf prüfen auf befristetes Beschäftigungsverhältnis achten Bedarf ermitteln Arbeitsvertrag schriftlich von Verrechnungsstelle/Geschäftsstelle Probezeit in der Regel 6 Monate bei befristeten Verträgen kürzer einfache Möglichkeit zur Kündigung bei Problemen unbedingt nutzen 1. Oktober 2010 / Seite: 13

14 Personal beschäftigen Arbeitszeit Überstunden Vergütung Krankheit Dienstpläne Grundordnung Ermahnung / Abmahnung Urlaub 1. Oktober 2010 / Seite: 14

15 Arbeitszeit Überstunden Vergütung Krankheit Dienstpläne regelmäßig überprüfen ggfs. anpassen Änderungsvertrag / -kündigung müssen vorher angeordnet / genehmigt werden ansonsten kein Anspruch auf Ausgleich Ausgleich durch Freizeit oder Vergütung Tariflohn für alle Mitarbeiter/innen (Eingruppierung) Ausnahme: bis 4 Stunden beschäftigte: Pauschallohn möglich unverzüglich krank melden, auch bei Verlängerung Krankmeldung ab 3. Tag vorlegen auch bei Krankheit im Urlaub regeln Arbeitszeit insbes. im Kindergarten Grundordnung mögliche Verstöße: kirchlich ungültige Ehe Kirchenaustritt kirchenfeindliches Verhalten Konsequenzen abhängig von Verstoß: Abmahnung Kündigung 1. Oktober 2010 / Seite: 15

16 Urlaub muss genehmigt werden (Vorgesetzte/r) Kindergarten: Schließungstage, Rest individueller Urlaub Kirchengemeinde: individueller Urlaub Urlaubsjahr = Kalenderjahr Übertrag möglich Urlaub verfällt Sonderurlaub bezahlt unbezahlt schriftlicher Antrag wird vom Vorgesetzter/n genehmigt 1. Oktober 2010 / Seite: 16

17 Ermahnung/ Abmahnung Die kritische Begleitung eines Mitarbeiters ist auch ein Akt der Barmherzigkeit rügt ein vertragswidriges Fehlverhalten mahnt zur Besserung droht arbeitsrechtliche Konsequenzen an bei Schwierigkeiten / Vertragsverstößen unbedingt nutzen in der Regel vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung erforderlich Formelle Voraussetzungen unbedingt beachten: schriftlich Möglichkeit zur Gegendarstellung 1. Oktober 2010 / Seite: 17

18 Stufenleiter der Sanktionen Schriftliche Ermahnung schriftliche Abmahnung Kündigung = ultima ratio (letztes Mittel) mündliche Rüge Mittel wird immer stärker 1. Oktober 2010 / Seite: 18

19 Beschäftigung beenden passiv = automatisch aktiv 65. Geburtstag/ Rente Ende eines befristeten Vertrages durch Kirchengemeinde Kündigung Fristen einhalten durch Mitarbeiter/in mit Grund ohne Grund häufig: Abmahnung erforderlich Aufhebungsvertrag gegenseitiges Einvernehmen Fristen müssen nicht eingehalten werden Kündigung soll vermieden werden 1. Oktober 2010 / Seite: 19

20 Die Mitarbeitervertretung Zuständigkeit Aufgaben des Dienstgebers Formen der Beteiligung 1. Oktober 2010 / Seite: 20

21 Zuständigkeit MAV wird auf der Ebene der Seelsorgeeinheit gewählt Vorgesetzter in MAV-Angelegenheiten ist Leiter der Seelsorgeeinheit Sachkosten trägt Seelsorgeeinheit Personalkosten trägt beschäftigende Kirchengemeinde Aufgaben des Dienstgebers MAV beteiligen Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten Fortbildungen genehmigen gemeinsame Sitzung (mind. 1x jährlich) kann delegiert werden kann delegiert werden kann delegiert werden sollte nicht delegiert werden 1. Oktober 2010 / Seite: 21

22 Formen der MAV - Beteiligung Anhörung/ Mitberatung Vorschlagsrecht Zustimmung/ Antragsrecht Information MAV wird gehört; Votum kann übergangen werden Abordnung und Versetzung Schließung von Einrichtungen Zusammenlegen von Einrichtungen Zurückweisen Bewerbungen Schwerbehinderter Kündigung (auch während Probezeit) Vorschläge/ Anträge müssen beraten werden nur wenn Zustimmung beider Seiten vorliegt, kann Maßnahme erfolgen Einstellung Eingruppierung Höher- /Rückgruppierung Abordnung / Versetzung Übertragung anderer Tätigkeit Änderung Arbeitszeit / Pausen Einführung/Anwendung techn. Einrichtungen Nachteilsausgleich bei (Teil-)Schließungen Mitteilung an MAV ausreichend Stellenausschreibung Änderung Stellenplan Ergänzung Stellenplan Bewerbung Schwerbeh. 1. Oktober 2010 / Seite: 22

23 Beispielsfall: Für Ihren Kindergarten suchen Sie eine neue Leiterin. 3 Bewerberinnen beziehen Sie wegen der fachlichen Qualifikation in die Endauswahl ein, nämlich eine katholische Erzieherin, die standesamtlich aber nicht kirchlich verheiratet ist eine Sozialpädagogin, die der evang. Landeskirche Baden angehört und eine muslimische Erzieherin. Können Sie eine oder mehrere der Bewerberinnen einstellen? 1. Oktober 2010 / Seite: 23

24 Lösung: Erzieherische Mitarbeiterinnen einstellen In unserer Diözese dürfen erzieherische Aufgaben nur an Mitarbeiter übertragen werden, die der katholischen Kirche oder einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehören. die muslimische Bewerberin darf nicht eingestellt werden leitende Mitarbeiterinnen einstellen Bei jeder Einstellung ist die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zu beachten. Danach kann der kirchliche Dienstgeber pastorale, katechetische sowie in der Regel leitende Aufgaben nur einer Person übertragen, die der Katholischen Kirche angehört. Arbeitsverträge mit leitenden Mitarbeiterinnen, die einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehören, werden ebenfalls genehmigt. sowohl die katholische als auch die evangelische könnten eingestellt werden Verstoß gegen die Grundordnung Mitarbeiterinnen, die die Loyalitätsobliegenheiten nicht erfüllen, dürfen nicht eingestellt werden. Hierzu gehören der Austritt aus der katholischen Kirche sowie bei katholischen Bewerberinnen eine kirchlich ungültige Ehe. die katholische Bewerberin darf nicht eingestellt werden 1. Oktober 2010 / Seite: 24

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