2. Beteiligungsverfahren (2. Phase)

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1 86 Ablauf einer Privatisierung Zusammenfassung Damit der Personalrat die Interessen der Belegschaft ordnungsgemåß vertreten kann, ist er vom Arbeitgeber rechtzeitig, umfassend und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu informieren. Er muss die MÇglichkeit haben, Einfluss auf die Entscheidungen der Dienststelle zu nehmen. Datenschutzrechtliche Einschrånkungen stehen dem Informationsanspruch nicht entgegen. Sofern der Arbeitgeber erkennbar unzureichend informiert, sollten die Informationen bei ihm unter Hinweis auf seine gesetzlich verankerte Informationspflicht eingefordert werden. Die Erstellung eines Fragenkatalogs hat sich sowohl zum Erhalt von Informationen als auch zum Einstieg in Gespråche mit dem Arbeitgeber Åber die beabsichtigten Maßnahmen als hilfreich erwiesen. Oberstes Ziel får den Personalrat ist es, in den Meinungsbildungsprozess des Arbeitgebers durchgångig eingebunden zu sein, denn nur auf diesem Wege ist eine Einflussnahme mçglich. Der Informationsanspruch des Personalrats kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchgesetzt werden. 2. Beteiligungsverfahren (2. Phase) Sofern die Dienststellenleitung eine Vorauswahl der ernsthaft in Betracht kommenden Erwerberinteressenten getroffen hat, tritt der Privatisierungsprozess in die»heiße Phase«ein: Die Informationsphase geht in die Beteiligungsphase Åber. Die Bundeslånder haben zur Frage der Beteiligung des Personalrats bei Privatisierungen sehr unterschiedliche Regelungen getroffen. Als Beteiligungstatbestand sind Privatisierungsvorhaben ausdråcklich in folgenden Personalvertretungsgesetzen aufgefåhrt: l 84 Nr. 7 SaarlPersVG l 68 Abs. 2 Nr. 2 LPersVG Bbg l 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG l 77 Nr. 3 SåchsPersVG l 80 Abs. 3 Nr. 6 LPVG BaWÅ l 84 Satz 1 Nr. 7 LPersVG Rhlpf l 75 Abs. 1 Nr. 12 NiedPersVG l 75a Abs. 2 Nr. 4 ThÅrPersVG Aufgrund der Allzuståndigkeit des Personalrats besteht ein Beteiligungsrecht außerdem in folgenden Bundeslåndern:

2 Beteiligungsverfahren (2. Phase) 87 l 52 Abs. 1 BremPersVG l 51 Abs. 1 SchlHMBG In den Åbrigen Bundeslåndern und auf Bundesebene ist ein Åber den Anspruch auf Informationserteilung hinausgehendes Beteiligungsrecht nicht vorgesehen. 26 Der Umfang der Beteiligungsrechte des Personalrats fållt in den Personalvertretungsgesetzen sehr unterschiedlich aus: 1. Mitbestimmungsrechte 2. Mitwirkungsrechte 3. AnhÇrungs- und ErÇrterungsrechte 4. Sonderfall: Teilnahme am Auswahlverfahren 2.1 Mitbestimmungsrechte des Personalrats Hinsichtlich des Mitbestimmungsrechts des Personalrats ist zunåchst festzuhalten: Eine echte Mitbestimmung, wodurch eine Privatisierung rechtlich verhindert werden kann, gibt es nicht. Zwar ist in einigen Landespersonalvertretungsgesetzen ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats vorgesehen, jedoch gibt es in keinem Bundesland ein verbindliches Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle. Hinweis: Ein solches Letztentscheidungsrecht wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht zulässig: Aus dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes ergibt sich, dass bestimmte Entscheidungen ausschließlich der Regierung vorbehalten sind, weil nur die jeweiligen Regierungen dem Parlament verantwortlich sind. 27 (Grundsatzentscheidung des BVerfG vom , PersR 1995, 483) Im BPersVG ist in 104 Satz 3 vorgesehen, dass Entscheidungen, die in ihrer Auswirkung auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht Stellen entzogen werden dårfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind:»die Personalvertretungen sind in innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten zu beteiligen; (...) Entscheidungen, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, insbesondere (...) und in organisatorischen Angelegenheiten, dürfen jedoch nicht den Stellen entzogen werden, die der Volksvertretung verantwortlich sind.«26 Zur Ûbersicht Åber die Beteiligungsrechte Wollenschlåger/v. Harbou, NZA 2005, 1086 ff.; Thannheiser, PersR 2006, BVerfG vom , PersR 1995, 483.

3 88 Ablauf einer Privatisierung Da im Gesetz organisatorische Angelegenheiten als Beispielsfall aufgezåhlt werden und Privatisierungen hierunter fallen, bleibt die letzte Entscheidung Åber Privatisierungen bei der Volksvertretung selbst bzw. bei der jeweiligen Regierung Mitbestimmungsverfahren Auch die bestehenden Mitbestimmungsrechte erçffnen den Personalråten jedoch MÇglichkeiten einer effektiven Einflussnahme auf die Privatisierung. Die Reichweite der jeweiligen Mitbestimmungsrechte in den Låndern stellt sich zum gegenwårtigen Zeitpunkt wie folgt dar: Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats ist får den Fall der»dauerhaften Ûbertragung von in Dienststellen der Çffentlichen Verwaltung Åblicherweise ausgefåhrten Arbeiten an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen (Privatisierung)«ausdrÅcklich nur im Saarland ( 84 Nr. 7 SaarlPersVG) geregelt. In Bremen ( 52 Abs. 1 BremPersVG) 29 und in Schleswig-Holstein ( 51 Abs. 1 SchlHMBG) steht dem Personalrat in allen organisatorischen Maßnahmen ein Mitbestimmungsrecht zu (sog. Allzuståndigkeit des Personalrats), worunter auch Privatisierungsvorhaben fallen. Die Dienststellenleitung kann in den vorgenannten Fållen eine Entscheidung Åber die Privatisierung nur mit der Zustimmung des Personalrats treffen ( 73 Abs. 1 SaarlPersVG, 58 Abs. 1 BremPersVG, 52 Abs. 1 SchlH- MBG). Kommt es zu keiner Einigung, kann die Angelegenheit zunåchst den Åbergeordneten Dienststellen mit Stufenvertretungen vorgelegt werden. Exkurs: DurchfÅhrung des Mitbestimmungsverfahrens Der Ablauf des Beteiligungsverfahrens in Mitbestimmungsangelegenheiten wird anhand des Leitbildes der hierfår maßgeblichen Regelung des 69 BPersVG erlåutert, an dem sich die landesrechtlichen Regelungen orientieren: Erfordernis der Zustimmung durch den Personalrat ( 69 Abs. 1 BPersVG) 69 Abs. 1 BPersVG schreibt vor, dass eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nur mit Zutimmung des Personalrats geroffen werden kann. Die Zustimmung muss vor DurchfÅhrung der Maßnahme vorliegen Vgl. Blanke/Gebhardt/Heuermann, S. 35 f. 29 Vgl. hierzu Großmann/MÇnch/Rohr, 52 BremPersVG Rn Vgl. die Regelungen in den jeweiligen LPersVG: BremPersVG; 73 SaarlPersVG; 52, 55 SchlHMBG. Vgl. auch Altvater u. a., BPersVG, 69 Rn. 8 ff. 31 BAG vom , PersR 2002, 355; BVerwG vom , PersR 1996, 278.

4 Beteiligungsverfahren (2. Phase) Beantragung der Zustimmung und Reaktion des Personalrats ( 69 Abs. 2 BPersVG) 69 Abs. 2 BPersVG regelt, wie die Zustimmung des Personalrats einzuholen ist, und zeigt die verschiedenen ReaktionsmÇglichkeiten auf: Das Mitbestimmungsverfahren wird dadurch eingeleitet, dass der Leiter der Dienststelle den Personalrat Åber die beabsichtigte Maßnahme umfassend unterrichet und dessen Zustimmung beantragt. 32 Erforderlich ist die Beantragung einer Zustimmung, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass ein Mitbestimmungsverfahren in Gang gesetzt werden soll ( 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Der Personalrat kann daraufhin vom Dienststellenleiter eine BegrÅndung der beabsichtigten Maßnahme verlangen. Mit Ausnahme von Personalangelegenheiten ist der Dienststellenleiter auf Verlangen des Personalrats zu einer schriftlichen BegrÅndung verpflichtet ( 69 Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Nach Zugang des Zustimmungsantrags hat der Personalrat grundsåtzlich binnen einer Frist von zehn Arbeitstagen zu beraten und eine Stellungnahme abzugeben ( 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG). In dringenden Fållen kann der Dienststellenleiter die Frist auf drei Arbeitstage abkårzen ( 69 Abs. 2 Satz 4 BPersVG). Als Arbeitstage zåhlen die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. 33 Øußert sich der Personalrat innerhalb der Stellungnahmefrist nicht, gilt die beantragte Maßnahme als gebilligt ( 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG). Stimmt der Personalrat der beabsichtigten Maßnahme zu, ist das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen. Die Zustimmung kann formlos erfolgen und muss keine GrÅnde enthalten. Eine Zustimmungsverweigerung muss dagegen zwingend schriftlich und unter Angabe der GrÅnde abgegeben werden ( 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG). 34 Um den Eintritt der Billigungsfiktion zu vermeiden, muss die Zustimmungsverweigerung der Dienststelle unbedingt vor Ablauf der Øußerungsfrist schriftlich zugegangen sein. 32 Vgl. zum Initiativrecht des Personalrats gemåß 70 BPersVG Altvater u. a., BPersVG, 70 Rn. 2 ff. 33 Altvater u. a., BPersVG, 69 Rn BAG vom , AP BetrVG Nr. 118: Zur Wahrung der Schriftform reicht ein Telefax aus.

5 90 Ablauf einer Privatisierung 3. Verfahren beim Nichtzustandekommen einer Einigung ( 69 Abs. 3 BPersVG) 69 Abs. 3 BPersVG legt fest, wie das Verfahren nach verweigerter Zustimmung des Personalrats fortzusetzen ist: In diesem Fall hat der Dienststellenleiter oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von sechs Arbeitstagen der Åbergeordneten Dienststelle vorzulegen, wenn dort eine Stufenvertretung besteht ( 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG). Ist die Dienststelle in einen hierarchischen BehÇrdenaufbau eingebunden, ergibt sich auf der Mitbestimmungsebene ein Instanzenzug (Dienststelle/Çrtlicher Personalrat, MittelbehÇrde/Bezirkspersonalrat, oberste DienstbehÇrde/Hauptpersonalrat). a) Stufenverfahren vor der MittelbehÇrde Die Vorlage ist immer schriftlich an die jeweils anzurufende Åbergeordnete Dienststelle zu richten, nicht an die dort gebildete Stufenverretung. Legt der Dienststellenleiter die Angelegenheit vor, muss er dies dem Personalrat unter Angabe der GrÅnde mitteilen ( 69 Abs. 3 Satz 5 BPersVG). Die angerufene Åbergeordnete Dienststelle entscheidet dann, ob das Mitbestimmungsverfahren fortgesetzt werden soll. Sie kann z. B. den Leiter der nachgeordneten Dienststelle anweisen, die Zustimmungsverweigerung des Personalrats zu akzeptieren und damit das Verfahren beenden. Entchließt sich die Åbergeordnete Dienststelle zur Fortsetzung, hat sie die Angeegenheit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung (Bezirkspersonalrat oder Hauptpersonalrat) vorzulegen. FÅr das Stufenverfahren gelten dieselben Prinzipien wie får das Ausgangsverfahren ( 69 Abs. 3 Satz 4 i.v. m. Abs. 2 BPersVG): Das Stufenverfahren wird dadurch eingeleitet, dass der Leiter der Åbergeordneten Dienststelle die Stufenvertretung Åber die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet und deren Zustimmung beantragt. Die Stufenvertretung ist nicht an die Zustimmungsverweigerung des Personalrats gebunden, sondern entscheidet in eigener Verantwortung innerhalb der Øußerungsfrist von zehn Arbeitstagen. Sie kann der beabsichtigten Maßnahme zustimmen, sie aber auch unter Angabe anderer als der vom Personalrat angefåhrten GrÅnde ablehnen. 35 Die Zustimmungsverweigerung muss unter Angabe der GrÅnde schriftlich erfolgen BVerwG vom , PersR 1994, AusfÅhrlich hierzu Altvater u. a., BPersVG, 69 Rn. 30 ff.

6 Beteiligungsverfahren (2. Phase) 91 b) Stufenverfahren vor der obersten DienstbehÇrde Kommt in dem durchgefåhrten Stufenverfahren keine Einigung zustande, kann ein weiteres Stufenverfahren dadurch in Gang gesetzt werden, dass der Leiter der MittelbehÇrde oder der Bezirkspersonalrat die Angelegenheit innerhalb von sechs Arbeitstagen der obersten DienstbehÇrde vorlegt. Diese entscheidet, ob das Mitbestimmungsverfahren fortgesetzt werden soll. Entschließt sie sich dazu, hat ihr Leiter die Angelegenheit dem bei ihr gebildeten Hauptpersonalrat vorzulegen. DafÅr und får das weitere Verfahren sind wiederum die får das Ausgangsverfahren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden ( 69 Abs. 3 Satz 4 i.v. m. Abs. 2 BPersVG) Einigungsstellenverfahren Kommt es auch im Mitbestimmungsverfahren vor den Stufenvertretungen zu keiner Einigung, kann in letzter Konsequenz die Einigungsstelle angerufen werden, die sich aus Vertretern beider Seiten und einem unparteiischen Vorsitzenden zusammensetzt. In Schleswig-Holstein und im Saarland gibt die Einigungsstelle allerdings nur eine Empfehlung ab, so dass letztlich die oberste DienstbehÇrde verbindlich Åber die DurchfÅhrung der Privatisierung entscheidet ( 73 Abs. 6 SaarlPersVG, 54 Abs. 4 Satz 3 SchlHMBG). In Bremen ist der Beschluss der Einigungsstelle zwar grundsåtzlich bindend, jedoch kann sich der Çffentliche Dienstherr Åber den Beschluss hinwegsetzen und eine endgåltige Entscheidung treffen ( 61 Abs. 4 Satz 2, 3 BremPersVG) Mitwirkungsrechte des Personalrats In Brandenburg ( 68 Abs. 2 Nr. 2 LPersVG Bbg), Hessen ( 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG), Sachsen ( 77 Nr. 3 SåchsPersVG) und ThÅringen ( 75 a Abs. 2 Nr. 4 ThÅrPersVG) steht dem Personalrat ein Mitwirkungsrecht bei Privatisierungsvorhaben zu. Das Mitwirkungsrecht beinhaltet das Recht einer umfassenden ErÇrterung der beabsichtigten Maßnahme vor ihrer DurchfÅhrung mit dem Ziel der Verståndigung zwischen Dienststellenleiter und Personalrat. Ziel der ErÇrterung ist eine Verståndigung Åber das Ob, Wann und Wie der Privatisierung, aber auch eine Kompensation der Nachteile, die sich aus der 37 Vgl. hierzu Wollenschlåger/v. Harbou, NZA 2005, 1086.

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