2. Beteiligungsverfahren (2. Phase)
|
|
- Andrea Schubert
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 86 Ablauf einer Privatisierung Zusammenfassung Damit der Personalrat die Interessen der Belegschaft ordnungsgemåß vertreten kann, ist er vom Arbeitgeber rechtzeitig, umfassend und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu informieren. Er muss die MÇglichkeit haben, Einfluss auf die Entscheidungen der Dienststelle zu nehmen. Datenschutzrechtliche Einschrånkungen stehen dem Informationsanspruch nicht entgegen. Sofern der Arbeitgeber erkennbar unzureichend informiert, sollten die Informationen bei ihm unter Hinweis auf seine gesetzlich verankerte Informationspflicht eingefordert werden. Die Erstellung eines Fragenkatalogs hat sich sowohl zum Erhalt von Informationen als auch zum Einstieg in Gespråche mit dem Arbeitgeber Åber die beabsichtigten Maßnahmen als hilfreich erwiesen. Oberstes Ziel får den Personalrat ist es, in den Meinungsbildungsprozess des Arbeitgebers durchgångig eingebunden zu sein, denn nur auf diesem Wege ist eine Einflussnahme mçglich. Der Informationsanspruch des Personalrats kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchgesetzt werden. 2. Beteiligungsverfahren (2. Phase) Sofern die Dienststellenleitung eine Vorauswahl der ernsthaft in Betracht kommenden Erwerberinteressenten getroffen hat, tritt der Privatisierungsprozess in die»heiße Phase«ein: Die Informationsphase geht in die Beteiligungsphase Åber. Die Bundeslånder haben zur Frage der Beteiligung des Personalrats bei Privatisierungen sehr unterschiedliche Regelungen getroffen. Als Beteiligungstatbestand sind Privatisierungsvorhaben ausdråcklich in folgenden Personalvertretungsgesetzen aufgefåhrt: l 84 Nr. 7 SaarlPersVG l 68 Abs. 2 Nr. 2 LPersVG Bbg l 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG l 77 Nr. 3 SåchsPersVG l 80 Abs. 3 Nr. 6 LPVG BaWÅ l 84 Satz 1 Nr. 7 LPersVG Rhlpf l 75 Abs. 1 Nr. 12 NiedPersVG l 75a Abs. 2 Nr. 4 ThÅrPersVG Aufgrund der Allzuståndigkeit des Personalrats besteht ein Beteiligungsrecht außerdem in folgenden Bundeslåndern:
2 Beteiligungsverfahren (2. Phase) 87 l 52 Abs. 1 BremPersVG l 51 Abs. 1 SchlHMBG In den Åbrigen Bundeslåndern und auf Bundesebene ist ein Åber den Anspruch auf Informationserteilung hinausgehendes Beteiligungsrecht nicht vorgesehen. 26 Der Umfang der Beteiligungsrechte des Personalrats fållt in den Personalvertretungsgesetzen sehr unterschiedlich aus: 1. Mitbestimmungsrechte 2. Mitwirkungsrechte 3. AnhÇrungs- und ErÇrterungsrechte 4. Sonderfall: Teilnahme am Auswahlverfahren 2.1 Mitbestimmungsrechte des Personalrats Hinsichtlich des Mitbestimmungsrechts des Personalrats ist zunåchst festzuhalten: Eine echte Mitbestimmung, wodurch eine Privatisierung rechtlich verhindert werden kann, gibt es nicht. Zwar ist in einigen Landespersonalvertretungsgesetzen ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats vorgesehen, jedoch gibt es in keinem Bundesland ein verbindliches Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle. Hinweis: Ein solches Letztentscheidungsrecht wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht zulässig: Aus dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes ergibt sich, dass bestimmte Entscheidungen ausschließlich der Regierung vorbehalten sind, weil nur die jeweiligen Regierungen dem Parlament verantwortlich sind. 27 (Grundsatzentscheidung des BVerfG vom , PersR 1995, 483) Im BPersVG ist in 104 Satz 3 vorgesehen, dass Entscheidungen, die in ihrer Auswirkung auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht Stellen entzogen werden dårfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind:»die Personalvertretungen sind in innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten zu beteiligen; (...) Entscheidungen, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, insbesondere (...) und in organisatorischen Angelegenheiten, dürfen jedoch nicht den Stellen entzogen werden, die der Volksvertretung verantwortlich sind.«26 Zur Ûbersicht Åber die Beteiligungsrechte Wollenschlåger/v. Harbou, NZA 2005, 1086 ff.; Thannheiser, PersR 2006, BVerfG vom , PersR 1995, 483.
3 88 Ablauf einer Privatisierung Da im Gesetz organisatorische Angelegenheiten als Beispielsfall aufgezåhlt werden und Privatisierungen hierunter fallen, bleibt die letzte Entscheidung Åber Privatisierungen bei der Volksvertretung selbst bzw. bei der jeweiligen Regierung Mitbestimmungsverfahren Auch die bestehenden Mitbestimmungsrechte erçffnen den Personalråten jedoch MÇglichkeiten einer effektiven Einflussnahme auf die Privatisierung. Die Reichweite der jeweiligen Mitbestimmungsrechte in den Låndern stellt sich zum gegenwårtigen Zeitpunkt wie folgt dar: Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats ist får den Fall der»dauerhaften Ûbertragung von in Dienststellen der Çffentlichen Verwaltung Åblicherweise ausgefåhrten Arbeiten an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen (Privatisierung)«ausdrÅcklich nur im Saarland ( 84 Nr. 7 SaarlPersVG) geregelt. In Bremen ( 52 Abs. 1 BremPersVG) 29 und in Schleswig-Holstein ( 51 Abs. 1 SchlHMBG) steht dem Personalrat in allen organisatorischen Maßnahmen ein Mitbestimmungsrecht zu (sog. Allzuståndigkeit des Personalrats), worunter auch Privatisierungsvorhaben fallen. Die Dienststellenleitung kann in den vorgenannten Fållen eine Entscheidung Åber die Privatisierung nur mit der Zustimmung des Personalrats treffen ( 73 Abs. 1 SaarlPersVG, 58 Abs. 1 BremPersVG, 52 Abs. 1 SchlH- MBG). Kommt es zu keiner Einigung, kann die Angelegenheit zunåchst den Åbergeordneten Dienststellen mit Stufenvertretungen vorgelegt werden. Exkurs: DurchfÅhrung des Mitbestimmungsverfahrens Der Ablauf des Beteiligungsverfahrens in Mitbestimmungsangelegenheiten wird anhand des Leitbildes der hierfår maßgeblichen Regelung des 69 BPersVG erlåutert, an dem sich die landesrechtlichen Regelungen orientieren: Erfordernis der Zustimmung durch den Personalrat ( 69 Abs. 1 BPersVG) 69 Abs. 1 BPersVG schreibt vor, dass eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nur mit Zutimmung des Personalrats geroffen werden kann. Die Zustimmung muss vor DurchfÅhrung der Maßnahme vorliegen Vgl. Blanke/Gebhardt/Heuermann, S. 35 f. 29 Vgl. hierzu Großmann/MÇnch/Rohr, 52 BremPersVG Rn Vgl. die Regelungen in den jeweiligen LPersVG: BremPersVG; 73 SaarlPersVG; 52, 55 SchlHMBG. Vgl. auch Altvater u. a., BPersVG, 69 Rn. 8 ff. 31 BAG vom , PersR 2002, 355; BVerwG vom , PersR 1996, 278.
4 Beteiligungsverfahren (2. Phase) Beantragung der Zustimmung und Reaktion des Personalrats ( 69 Abs. 2 BPersVG) 69 Abs. 2 BPersVG regelt, wie die Zustimmung des Personalrats einzuholen ist, und zeigt die verschiedenen ReaktionsmÇglichkeiten auf: Das Mitbestimmungsverfahren wird dadurch eingeleitet, dass der Leiter der Dienststelle den Personalrat Åber die beabsichtigte Maßnahme umfassend unterrichet und dessen Zustimmung beantragt. 32 Erforderlich ist die Beantragung einer Zustimmung, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass ein Mitbestimmungsverfahren in Gang gesetzt werden soll ( 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Der Personalrat kann daraufhin vom Dienststellenleiter eine BegrÅndung der beabsichtigten Maßnahme verlangen. Mit Ausnahme von Personalangelegenheiten ist der Dienststellenleiter auf Verlangen des Personalrats zu einer schriftlichen BegrÅndung verpflichtet ( 69 Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Nach Zugang des Zustimmungsantrags hat der Personalrat grundsåtzlich binnen einer Frist von zehn Arbeitstagen zu beraten und eine Stellungnahme abzugeben ( 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG). In dringenden Fållen kann der Dienststellenleiter die Frist auf drei Arbeitstage abkårzen ( 69 Abs. 2 Satz 4 BPersVG). Als Arbeitstage zåhlen die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. 33 Øußert sich der Personalrat innerhalb der Stellungnahmefrist nicht, gilt die beantragte Maßnahme als gebilligt ( 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG). Stimmt der Personalrat der beabsichtigten Maßnahme zu, ist das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen. Die Zustimmung kann formlos erfolgen und muss keine GrÅnde enthalten. Eine Zustimmungsverweigerung muss dagegen zwingend schriftlich und unter Angabe der GrÅnde abgegeben werden ( 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG). 34 Um den Eintritt der Billigungsfiktion zu vermeiden, muss die Zustimmungsverweigerung der Dienststelle unbedingt vor Ablauf der Øußerungsfrist schriftlich zugegangen sein. 32 Vgl. zum Initiativrecht des Personalrats gemåß 70 BPersVG Altvater u. a., BPersVG, 70 Rn. 2 ff. 33 Altvater u. a., BPersVG, 69 Rn BAG vom , AP BetrVG Nr. 118: Zur Wahrung der Schriftform reicht ein Telefax aus.
5 90 Ablauf einer Privatisierung 3. Verfahren beim Nichtzustandekommen einer Einigung ( 69 Abs. 3 BPersVG) 69 Abs. 3 BPersVG legt fest, wie das Verfahren nach verweigerter Zustimmung des Personalrats fortzusetzen ist: In diesem Fall hat der Dienststellenleiter oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von sechs Arbeitstagen der Åbergeordneten Dienststelle vorzulegen, wenn dort eine Stufenvertretung besteht ( 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG). Ist die Dienststelle in einen hierarchischen BehÇrdenaufbau eingebunden, ergibt sich auf der Mitbestimmungsebene ein Instanzenzug (Dienststelle/Çrtlicher Personalrat, MittelbehÇrde/Bezirkspersonalrat, oberste DienstbehÇrde/Hauptpersonalrat). a) Stufenverfahren vor der MittelbehÇrde Die Vorlage ist immer schriftlich an die jeweils anzurufende Åbergeordnete Dienststelle zu richten, nicht an die dort gebildete Stufenverretung. Legt der Dienststellenleiter die Angelegenheit vor, muss er dies dem Personalrat unter Angabe der GrÅnde mitteilen ( 69 Abs. 3 Satz 5 BPersVG). Die angerufene Åbergeordnete Dienststelle entscheidet dann, ob das Mitbestimmungsverfahren fortgesetzt werden soll. Sie kann z. B. den Leiter der nachgeordneten Dienststelle anweisen, die Zustimmungsverweigerung des Personalrats zu akzeptieren und damit das Verfahren beenden. Entchließt sich die Åbergeordnete Dienststelle zur Fortsetzung, hat sie die Angeegenheit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung (Bezirkspersonalrat oder Hauptpersonalrat) vorzulegen. FÅr das Stufenverfahren gelten dieselben Prinzipien wie får das Ausgangsverfahren ( 69 Abs. 3 Satz 4 i.v. m. Abs. 2 BPersVG): Das Stufenverfahren wird dadurch eingeleitet, dass der Leiter der Åbergeordneten Dienststelle die Stufenvertretung Åber die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet und deren Zustimmung beantragt. Die Stufenvertretung ist nicht an die Zustimmungsverweigerung des Personalrats gebunden, sondern entscheidet in eigener Verantwortung innerhalb der Øußerungsfrist von zehn Arbeitstagen. Sie kann der beabsichtigten Maßnahme zustimmen, sie aber auch unter Angabe anderer als der vom Personalrat angefåhrten GrÅnde ablehnen. 35 Die Zustimmungsverweigerung muss unter Angabe der GrÅnde schriftlich erfolgen BVerwG vom , PersR 1994, AusfÅhrlich hierzu Altvater u. a., BPersVG, 69 Rn. 30 ff.
6 Beteiligungsverfahren (2. Phase) 91 b) Stufenverfahren vor der obersten DienstbehÇrde Kommt in dem durchgefåhrten Stufenverfahren keine Einigung zustande, kann ein weiteres Stufenverfahren dadurch in Gang gesetzt werden, dass der Leiter der MittelbehÇrde oder der Bezirkspersonalrat die Angelegenheit innerhalb von sechs Arbeitstagen der obersten DienstbehÇrde vorlegt. Diese entscheidet, ob das Mitbestimmungsverfahren fortgesetzt werden soll. Entschließt sie sich dazu, hat ihr Leiter die Angelegenheit dem bei ihr gebildeten Hauptpersonalrat vorzulegen. DafÅr und får das weitere Verfahren sind wiederum die får das Ausgangsverfahren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden ( 69 Abs. 3 Satz 4 i.v. m. Abs. 2 BPersVG) Einigungsstellenverfahren Kommt es auch im Mitbestimmungsverfahren vor den Stufenvertretungen zu keiner Einigung, kann in letzter Konsequenz die Einigungsstelle angerufen werden, die sich aus Vertretern beider Seiten und einem unparteiischen Vorsitzenden zusammensetzt. In Schleswig-Holstein und im Saarland gibt die Einigungsstelle allerdings nur eine Empfehlung ab, so dass letztlich die oberste DienstbehÇrde verbindlich Åber die DurchfÅhrung der Privatisierung entscheidet ( 73 Abs. 6 SaarlPersVG, 54 Abs. 4 Satz 3 SchlHMBG). In Bremen ist der Beschluss der Einigungsstelle zwar grundsåtzlich bindend, jedoch kann sich der Çffentliche Dienstherr Åber den Beschluss hinwegsetzen und eine endgåltige Entscheidung treffen ( 61 Abs. 4 Satz 2, 3 BremPersVG) Mitwirkungsrechte des Personalrats In Brandenburg ( 68 Abs. 2 Nr. 2 LPersVG Bbg), Hessen ( 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG), Sachsen ( 77 Nr. 3 SåchsPersVG) und ThÅringen ( 75 a Abs. 2 Nr. 4 ThÅrPersVG) steht dem Personalrat ein Mitwirkungsrecht bei Privatisierungsvorhaben zu. Das Mitwirkungsrecht beinhaltet das Recht einer umfassenden ErÇrterung der beabsichtigten Maßnahme vor ihrer DurchfÅhrung mit dem Ziel der Verståndigung zwischen Dienststellenleiter und Personalrat. Ziel der ErÇrterung ist eine Verståndigung Åber das Ob, Wann und Wie der Privatisierung, aber auch eine Kompensation der Nachteile, die sich aus der 37 Vgl. hierzu Wollenschlåger/v. Harbou, NZA 2005, 1086.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 25.08 OVG 8 L 120/07 In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrSiebenter Teil: Besonderheiten des Personalvertretungsrechts. 38 Grundlagen
Siebenter Teil: Besonderheiten des Personalvertretungsrechts 38 Grundlagen I. Rechtsquellen Das Personalvertretungsrecht regelt die Betriebsverfassung im Bereich des öffentlichen Dienstes. Das Betriebsrätegesetz
MehrKOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.
KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. F. Basics des Personalvertretungsrechts und des Rechts der Unternehmensmitbestimmung
MehrStärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst
25. September 2012/pr25a Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Ergebnis der Gespräche von Senat und Gewerkschaften über Eckpunkte für eine Novellierung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes
MehrMitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und LPVG Ba-Wü
Mitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und Einführung Arbeitszeit: - Zentraler Begriff im Arbeitsrecht - Bestimmt Zeitraum, in dem der AG über die Arbeitsleistung des AN verfügen kann - Vergütung hängt
MehrDie Zustimmungsverweigerung des Personalrats zur Einstellung ein Wettbewerbsnachteil für den öffentlichen Arbeitgeber
Roman Parafianowicz und Dr. Thomas Barthel (*) Die Zustimmungsverweigerung des Personalrats zur Einstellung ein Wettbewerbsnachteil für den öffentlichen Arbeitgeber 1. Einführung 2. Grundsatz: Durchführung
MehrHerzlich Willkommen bei der Arbeitskammer des Saarlandes
Herzlich Willkommen bei der Arbeitskammer des Saarlandes Zur Person: Rainer Fuchs Justitiar bei der AK seit Mai 1992 Davor 4 Jahre Höherer Postdienst (u. a. Leiter des Briefpostzentrums Stuttgart 1, Assistentätigkeit
MehrDr. Michael Demuth. Das Bundesverfassungsgericht und die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst
Dr. Michael Demuth Das Bundesverfassungsgericht und die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Kiel 2004 Vorwort Inhaltsverzeichnis VII IX 1. Teil: Einleitung 1 2. Teil: Darstellung und Analyse der Mitbestimmungsentscheidung
MehrDie Personalvertretung
Lenders Richter Die Personalvertretung Zusammenarbeit und Mitwirkungsrechte ILuchterhand 2010 Vorwort Literaturverzeichnis 1. Die Ausgangssitutation i 2. Die handelnden Akteure 2 2.1 Die Dienststellenleitung
MehrDienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem
Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden
MehrFrank Lorenz - Ober sticht unter?
Frank Lorenz - Ober sticht unter? Neue Rechtsprechung h zu Zuständigkeitsabgrenzungen bei Konzern-, Gesamt- und örtlichen Betriebsräten sowie Haupt-, Gesamt- und Örtlichen Personalräten Frank Lorenz -
MehrMinisterium des Innern
des Landes Brandenburg Postfach 601165 14411 Potsdam Oberste Landesbehörden Landtagsverwaltung Landesrechnungshof Referate 14, 31, 37, 43 im Hause Henning-von-Tresckow-Straße 9-13 14467 Potsdam Bearb.:
Mehrvom September in Mannheim
Umsetzung des Betriebliches Eingliederungsmanagement und der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung gemäß Arbeitsschutzgesetz Rolle des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung vom 28. 30.
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
MehrArbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I
Arbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I I. Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten ( 106-110 BetrVG) 1. Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses ( 106-109 BetrVG)
MehrPersonalratsrechte und ihre Durchsetzung
Personalratsrechte und ihre Durchsetzung Gerichtliche Durchsetzung von Theorie und Praxis Dr. Eberhard Baden Fachanwalt für Verwaltungsrecht Kassel, 11. Sept. 2012 Einerseits: Grundsatz der vertrauensvollen
MehrBetriebsratsmitglieder sind gemäß 79 BetrVG dazu verpflichtet, Betriebs- und
1. Das BetrVG ist in allen inländischen Betrieben anwendbar, die einen privatrechtlichen Rechtsträger haben und einen über einen Betriebsrat verfügen. In den Betrieben müssen dazu mindestens 5 wahlberechtigte
MehrHessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
HPVG - Inhaltsübersicht Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) KOMMENTAR von Dr. Bernhard Burkholz, Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis 7 Literaturverzeichnis
MehrIII. Der Betriebsrat... 44 1. Bildung... 44 a) Zusammensetzung... 45 b) Wahl... 47 2. Amtszeit... 50 a) Grundsätze... 50 b) Übergangsmandat, 21a
Inhalt Vorbemerkung... 11 A. Formen der Arbeitnehmervertretung... 13 I. Betriebsverfassung... 13 1. Gesetzliche Grundlagen... 14 2. Sonstige kollektiv-rechtliche Regelungen... 15 a) Tarifverträge... 16
MehrBeteiligung der Personalvertretung bei Kündigungen in den Ländern
Beteiligung der Personalvertretung bei Kündigungen in den Ländern 1. Allgemeines Im Bereich des öffentlichen Dienstes steht dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung nur für die Rechtsverhältnisse der
MehrDr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick. Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung
www.boeckler.de Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung Auf einen Blick Das Ausmaß des Leiharbeitnehmereinsatzes
MehrAmt, Anstellung und Mitbestimmung bei betrieblichen Beauftragten
Amt, Anstellung und Mitbestimmung bei betrieblichen Beauftragten Unter besonderer Berücksichtigung des Betriebsarztes von Dr. Christian Ehrich CFM C.F. Müller Juristischer Verlag Heidelberg Inhaltsverzeichnis
MehrMitbestimmung bei der Zuweisung einer Tätigkeit beim Jobcenter
Mitbestimmung bei der Zuweisung einer Tätigkeit beim Jobcenter 1. Die Entscheidung des Geschäftsführers eines Jobcenters, der Zuweisung einer Tätigkeit beim Jobcenter an einen Arbeitnehmer der Bundesagentur
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 10.13 OVG 61 PV 2.11 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS BVerwG 6 P 4.13 VG 71 K 25.12 PVB In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. September 2013 durch
MehrArbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II
Arbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (zweiter Teil) 1. Begriff der Betriebsänderung ( 111 BetrVG) a) Grundsatzpositionen zur Betriebsänderung
MehrBestellnummer:
Hinweis: Unsere Fachbücher sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von März 2014. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei Ihrem
MehrDie Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen.
Beteiligung des Personalrats bei außerordentlicher Kündigung/Verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften des PersVG Berlin zu Besetzung und Kompetenzen der Einigungsstelle 1. Spricht der öffentliche
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
6 BV 25/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der H Logistik AB
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse und Interessenvertretung
Die Interessenvertretung hat die Einhaltung geltenden Rechts mit zu überwachen. Dazu gehört auch die Überwachung der Einhaltung geltender Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge
MehrLeitfaden zum Personalvertretungsrecht
Leitfaden zum Personalvertretungsrecht - BPersVG - von Heide Schreiner Referentin beim Kommunalen Arbeitgeberverband Thüringen JOSEF MOLL VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden Abkürzung«-
Mehri) Betriebsverfassungsgesetz Auszug j) Strafgesetzbuch Auszug k) Deutsches Richtergesetz Auszug l) Kündigungsschutzgesetz
i) Betriebsverfassungsgesetz Auszug... 584 j) Strafgesetzbuch Auszug..... 586 k) Deutsches Richtergesetz Auszug... 590 l) Kündigungsschutzgesetz Auszug...... 594 m) Kooperationsgesetz der Bundeswehr......
MehrRechtssichere, zielgerichtete Anwendung der Beteiligungsrechte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Rechtssichere, zielgerichtete Anwendung der Beteiligungsrechte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) Veranstaltungsnummer: 2014 Q 267 MH Termin: 08.01. bis 10.01.2014 Zielgruppe: Geschäftsführer,
MehrPersonalvertretungsrecht des Bundes
Personalvertretungsrecht des Bundes Mit CD-ROM von Helmuth Wolf 4., aktualisierte Auflage Personalvertretungsrecht des Bundes Wolf schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG
MehrErheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat
Erheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat Landestagung des DArbGV Berlin-Brandenburg 17. September 2015 1 1 Teil 1 Vorwurf der Schlechtleistung ein typischer Konfliktverlauf
MehrWeiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische
Vereinbarung zwischen dem Kanzler der Technischen Universität Dortmund und dem Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten der Technischen Universität ortmund zur Fort- und Weiterbildung Präambel:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 15.13 OVG 12 LB 1/12 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrReferat (Kurzfassung) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Bedeutung bei der krankheitsbedingten Kündigung
Referat (Kurzfassung) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Bedeutung bei der krankheitsbedingten Kündigung von Michael Grauvogel Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Bremen 1. Was
MehrZeitpunkt der Beteiligung des Personalrats in einer Kommune/Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats für Umsetzung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes
Zeitpunkt der Beteiligung des Personalrats in einer Kommune/Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats für Umsetzung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes 1. Beabsichtigt der Bürgermeister einer Kommune eine
MehrArbeitspapier 9: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten III
Arbeitspapier 9: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten III I. Kündigung ( 102-105 BetrVG) Grundsatz: 102 BetrVG statuiert ein Anhörungsrecht des BR bei Kündigungen, damit der BR auf den Kündigungsentschluss
MehrHinweise zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten an Schulen
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Postfach 13 20 54203 Trier Kurfürstliches Palais Willy-Brandt-Platz 3 54290 Trier Telefon 0651 9494-0 Telefax 0651 9494-170 poststelle@add.rlp.de www.add.rlp.de
Mehr3. Erweiterte Zuständigkeiten des Personalrates. 3.1 Sonderregelung des 24 AGG
120 AGG und Personalvertretungsrecht 3. Erweiterte Zuständigkeiten des Personalrates 3.1 Sonderregelung des 24 AGG Die Sonderregelung får Çffentlich-rechtliche Dienstverhåltnisse in 24 AGG hat jedenfalls
MehrWahl der Personalräte im Geschäftsbereich des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen am 9. Juni 2016
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Elektronische Post: Oberfinanzdirektion NRW Bezirksregierung Detmold - Verwaltung Haus Büren`scher Fonds (einschl. des nachgeordneten Rentamtes Büren)
MehrArbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III
Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (dritter Teil) 1. Inhalte und Grenzen des freiwilligen Sozialplans BAG vom 08.12.1976, AP
Mehr2012, Ausgabe 11, S. 436 439 Noll, Personalratsrechte mit Sachverstand durchsetzen. Der Personalrat
Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung des Bund-Verlags Nicht immer verfügt der Personalrat selbst über das Fachwissen, um Maßnahmen der Dienststelle einschätzen zu können. Er darf dann externe
MehrDienstrechtliche Beteiligung Angelegenheiten der Beamten
Dienstrechtliche Beteiligung Angelegenheiten der Beamten Personalräteschulung nach 46 Abs.6 BPersVG bzw. entsprechender landesrechtlicher Regelung Veranstaltungsnummer: 2015 Q198 MH Termin: 02.11. 05.11.2015
MehrEinrichtung eines Konzernbetriebsrats in öffentlich-privatrechtlichem Mischkonzern
Einrichtung eines Konzernbetriebsrats in öffentlich-privatrechtlichem Mischkonzern 1. Sog. gemischt öffentlich-privatrechtliche Unterordnungskonzerne sind auch dann konzernbetriebsratsfähig, wenn das herrschende
MehrPETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften
Dirk Bartels Rechtsfolgen betriebsverfassungswidriger Versetzungen auf die Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Gestaltungsform unter besonderer Berücksichtigung der Änderungskündigung PETER LANG Europäischer
MehrWichtige Änderungen Personalvertretungsrecht Berlin 2008 / 2009
Wichtige Änderungen Personalvertretungsrecht Berlin 2008 / 2009 Wolfgang Bräuer, 2008 Wahlrecht Stufenvertretungen - Struktur Land Berlin - PR Direkte Wahlen der Beschäftigten jeder Dienststelle > zum
MehrEinstweilige Verfügungen bei Betriebsänderungen
Einstweilige Verfügungen bei Betriebsänderungen Rechtsanwälte Kasper Knacke Partnerschaftsgesellschaft mbb Werfmershalde 22 D-70190 Stuttgart Referent: Dr. Wolfram Sitzenfrei Fachanwalt für Arbeitsrecht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache
MehrVorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht II Wiederholungs- und Vertiefungsfall Die Partei Deutscher Faschisten (PDF) hat sich im Jahr 1998 mit dem Ziel gegründet, in Großdeutschland eine
MehrInnenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Innenministerium NRW, 40190 Düsseldorf Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Haroldstraße 5, 40213 Düsseldorf Bearbeitung: MR
MehrBAG 17. Juni ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4
Mitbestimmung bei Umgruppierung BAG 17. Juni 2008-1 ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4 Orientierungssatz Eine nach 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung liegt auch
MehrInhaltsverzeichnis. 23 Einleitung der Wahl... 81
Vorwort... 5 Literatur- und Abkürzungsverzeichnis... 13 Vorbemerkungen... 17 Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz LPVG)... 19 ERSTER TEIL Allgemeine
MehrDie Beschwerde des Arbeitnehmers als Instrument innerbetrieblicher Konfliktregelung
Bettina Hallmen Die Beschwerde des Arbeitnehmers als Instrument innerbetrieblicher Konfliktregelung PETER LANG Europaischer Verlag der Wissenschaften Einleitung 1 1. Teil Das Beschwerderecht nach 84 BetrVG
MehrGrundlagenseminar für Personalräte LPersVG Sachsen-Anhalt und aktuelle Rechtsprechung
An den Personalrat Februar/März 2010 Seminar: LPersVG Sachsen-Anhalt und aktuelle Rechtsprechung Sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten dem Personalrat folgendes Seminarangebot: Seminarumfang
MehrBELL & WINDIRSCH. A N W A L T S B Ü R O Spezialisiert und engagiert. Bell & Windirsch (c) RAin Heinlein
BELL & WINDIRSCH A N W A L T S B Ü R O Spezialisiert und engagiert 07.10.2013 (c) RAin Heinlein 2013 1 Betriebsbegriff 07.10.2013 (c) RAin Heinlein 2013 2 Themen Betrieb Unternehmen Konzern Betriebsteil
MehrGrundschulung Personalvertretungsrecht nach 46 Abs. 6 BPersVG
Grundschulung Personalvertretungsrecht nach 46 Abs. 6 BPersVG Seminar-Nr. 2016 Q322 MH Termin 12. bis 16. Dezember 2016 Tagungsstätte Courtyard by Marriott Berlin Mitte (Seminar, Mittagessen, Abendessen)
MehrZum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz
Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz Verfasser/in:
MehrRahmenbedingungen für Personalmanagement und - Entwicklung. Gabriele Beger Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg
Rahmenbedingungen für Personalmanagement und - Entwicklung Gabriele Beger Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Begriffsbestimmungen Personalmanagement Bereich der Betriebswirtschaft, der sich mit
MehrInhalt. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Inhalt Peter Bopp / Cornelia Bopp: I. Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten 9 Dr. Lothar Beseler: II. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten ( 87 Abs.
MehrGrundlagen der Mitbestimmung
Grundlagen der Mitbestimmung by rpbadmin - Montag, September 17, 2012 http://ratgeber-psychische-belastung.de/services/grundlagen-der-mitbestimmung/ Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) In den Betrieben
MehrBetriebsverfassung in globalisierter Wirtschaft
Wolfgang Däubler Betriebsverfassung in globalisierter Wirtschaft Eine Momentaufnahme Juristische Gesomtbibliothek Technische Universität Darmstadt >O Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis
MehrRechte des Betriebsrates bei der beruflichen Bildung gem. 96, 97, 98 BetrVG
Rechte des Betriebsrates bei der beruflichen Bildung gem. 96, 97, 98 BetrVG 1. Dezember 2010 Larissa Wocken Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 19, 20095 Tel: 040 30 96 51 14,
MehrStellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.
Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
Mehr- Muster - D i e n s t v e r e i n b a r u n g
- Muster - D i e n s t v e r e i n b a r u n g Version 2, vom 6.6.2002 gemäß 57 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) über die Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung im... Zwischen
MehrDas neue Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen 7 Abkürzungsverzeichnis 9 Personalvertretungsrecht in Theorie und Praxis 11
Schnellübersicht Seite Das neue Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen 7 Abkürzungsverzeichnis 9 Personalvertretungsrecht in Theorie und Praxis 11 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrVIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II
VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II 1. Struktur der Beteiligungsrechte (Informations-, Unterrichtungs-, Beratungs-, Anhörungsrecht) sowie echte Mitbestimmungsrechte 2. Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte
MehrMitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern. 14. April 2011, Dortmund
Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern 14. April 2011, Dortmund Kurzer Überblick die Akteure... Leiharbeit und Betriebsverfassung Handlungsmöglichkeiten der
MehrP E R S O N A L R Ä T E S C H U L U N G
P E R S O N A L R Ä T E S C H U L U N G Grundschulung Personalvertretungsrecht nach 40 i.v.m. 37 Abs. 1 NPersVG Veranstaltungsnummer: 2016 Q190 MH Termin: 05.09. 09.09.2016 Zielgruppe: Gewählte Personalvertreter
MehrInhaltsübersicht. Änderungskündigung - Mitbestimmung
Änderungskündigung - Mitbestimmung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen 3. Mitbestimmungen bei Änderungskündigungen 4. Rechtsfolgen falscher oder fehlender Mitbestimmung
MehrP E R S O N A L R Ä T E S C H U L U N G
P E R S O N A L R Ä T E S C H U L U N G Grundschulung Personalvertretungsrecht nach 40 i.v.m. 37 Abs. 1 NPersVG Veranstaltungsnummer: 2016 Q189 MH Termin: 08.08. 11.08.2016 (ohne Übernachtung) Zielgruppe:
MehrStoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft des. Berufsfeldes Arbeits- und Sozialrecht. gemäß 58 Abs. 3 Nr. 5 JAPO. (Teil Arbeitsrecht)
Stoffplan für die Arbeitsgemeinschaft des Berufsfeldes Arbeits- und Sozialrecht gemäß 58 Abs. 3 Nr. 5 JAPO (Teil Arbeitsrecht) 2 A. Betriebsverfassungsrecht I. Einführung und Grundbegriffe 1.) Mitbestimmung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar
MehrNiedersächsisches Personalvertretungsgesetz
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) KOMMENTAR von Prof. Dr. Frank Bieter, Braunschwelg (em.) und Erich Müiler-Fritzsche, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Braunschweig Inhaltsübersicht
MehrUrteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung
MehrDie Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).
Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie
MehrKoppelungsgeschäfte So erweitern Sie Ihren Einfluss als Betriebsrat
Koppelungsgeschäfte So erweitern Sie Ihren Einfluss als Betriebsrat Ein Beitrag von Marc Hessling, Rechtsanwalt in Mülheim an der Ruhr www.kanzlei-hessling.de www.kanzleihessling.de Koppelungsgeschäft
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrTeil I DIE ALLGEMEINEN PERSONELLEN MASSNAHMEN
-5- VORBEMERKUNGEN Teil I DIE ALLGEMEINEN PERSONELLEN MASSNAHMEN 1. EINLEITUNG 2. DIE PERSONALPLANUNG 2.1 Definition des Begriffs Planung 2.2 Definition des Begriffs Personalplanung 2.3 Unterteilung der
MehrKirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Az.: KAG Mainz M 24/10 Sp- ewvfg - Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit den Beteiligten
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 20/08 Verkündet am 19.09.2008 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Mitarbeitervertretung
MehrARD-Staatsvertrag (ARD-StV)
ARD-Staatsvertrag (ARD-StV) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2003 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal Bremen zu betrachten. 1
MehrPersonalrat. Budget Personalrat. Budgetverantwortung Constanze Schuster. Produkt Personalvertretung. Produktverantwortung
Personalrat Budget 8.2.1 Personalrat Budgetverantwortung Constanze Schuster Produkt 01.1.82 Personalvertretung Produktverantwortung Constanze Schuster Produkt 01.1.82 Personalvertretung Budget 8.2.1 Personalrat
Mehr14/2 Personelle Einzelmaßnahmen Kündigung 3
14/2 Personelle Einzelmaßnahmen Kündigung 3 1 nach 102 BetrVG Zwischen der Geschäftsführung der Firma..., im Folgenden Arbeitgeber genannt, und dem Betriebsrat der Firma... wird folgende Betriebsvereinbarung
MehrI. Richtlinie für Wahlen von Personalvertretungen und Betriebsvertretungen bei den Stationierungsstreitkräften einschließlich der JAV-Wahlen
Richtlinie zur Aufstellung der KandidatInnen der Gewerkschaft ver.di für die Personalvertretungswahlen, die Wahlen der Betriebsvertretungen bei den Stationierungsstreitkräften sowie Betriebsratswahlen
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 16.1.2008, 7 ABR 71/06 Betriebsratsmitglied - Erstattung von Reisekosten Leitsätze Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen
MehrArt.3 des Gesetzes regelt sodann die Abstimmungsmodalitäten, welche den Regelungen des BWahlG entsprechen.
Sachverhalt Fall 9 Sachverhalt Der Bundestag berät einen in der Öffentlichkeit heiß diskutierten Gesetzentwurf zur Reform der sozialen Sicherungssysteme. Da die Struktur der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung
MehrDer Senat von Berlin GesSozV I G 11 Telefon: 90 28 (9 28) 2617 Drs/4524 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - des Senats von Berlin über: Entwurf
MehrZwischen der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Herrn Werner Baum. und
Zwischen der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Herrn Werner Baum und dem Personalrat bei der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Walter Meyer wird
Mehr(1) Der Verein führt den Namen Club zur ländlichen Elektrifizierung C.L.E. (3) Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg eingetragen.
Club zur ländlichen Elektrifizierung C.L.E. Satzung 1 (Name, Sitz) (1) Der Verein führt den Namen Club zur ländlichen Elektrifizierung C.L.E. (2) Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau. (3) Er wird
MehrBericht an den Gemeinderat
GZ Präs. 22005/2010-1 Graz, am 24.06.2010 GZ Präs. 10432/2003-34 I.) Richtlinien für VertreterInnen der Stadt in Unternehmungen der Stadt Graz in der Rechtsform einer GmbH II.) Änderung der Geschäftsordnung
MehrBetriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden
Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden Zwischen der Universitätsklinikum Giessen und Marburg GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung und den Kaufmännischen Geschäftsführer,
MehrP E R S O N A L R Ä T E S C H U L U N G
P E R S O N A L R Ä T E S C H U L U N G Grundschulung Personalvertretungsrecht nach 42 Abs.5 LPVG NRW Veranstaltungsnummer: 2012 Q 288 MH Termin: 23.10. 25.10.2012 Zielgruppe: Gewählte Personalvertreter
MehrBR verlangt Auskünfte und Beteiligung des BR-Vorsitzenden. Einstellung des D, wenn keine Gründe des 99 Abs. 2 BetrVG
Lösung: Vorüberlegung 1. Verhalten des U BR verlangt Auskünfte und Beteiligung des BR-Vorsitzenden AGL 99 BetrVG 2. Beschäftigung des D Einstellung des D, wenn keine Gründe des 99 Abs. 2 BetrVG Ersetzung
MehrArbeitspapier 6: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten III
Arbeitspapier 6: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten III I. Mitbestimmungstatbestände im Bereich der materiellen Arbeitsbedingungen und beim Umweltschutz 1. Materielle Arbeitsbedingungen a) Allgemein:
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Az.: KAG Mainz M 56/15 Sp- ewvfg - 30.06.2015 Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit
Mehr