Personalvertretungsrecht Brandenburg (mit CD-ROM)
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- Susanne Baum
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1 Personalvertretungsrecht Brandenburg (mit CD-ROM) Rechtssicherheit für Personalräte und Personalverantwortliche von Helmuth Wolf 1. Auflage Walhalla Fachverlag 2009 Verlag C.H. Beck im nternet: SBN schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DE FACHBUCHHANDLUNG
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3 Datei: W:/3B2_Ratgeber/1873/1873_00_00_02.3d Gedruckt am: um 11:45:51 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Schnellübersicht Seite Personalvertretungsrecht in Theorie und Praxis 13 Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg 165 (Landespersonalvertretungsgesetz PersVG) nhalt der CD-ROM 227 Stichwortverzeichnis 233 Findex V V V V V X
4 Datei: W:/3B2_Ratgeber/1873/1873_00_00_02.3d Gedruckt am: um 11:35:32 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Das Personalvertretungsrecht des Landes Brandenburg Die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder dienen dem kollektiven Schutz der Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung. Geprägt wird das Personalvertretungsrecht durch den gesetzlich normierten Gedanken der partnerschaftlichen Stellung von Personalvertretung und Dienststelle. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet das Personalvertretungsrecht in einer seiner Entscheidungen als ein wichtiges Mittel zur Wahrung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsentfaltung in der Dienststelle (BVerfGE 28, 314). Das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) trifft Regelungen für die Verwaltungen des Bundes, enthält aber gleichzeitig in den 94 bis 106 BPersVG rahmenrechtliche Vorgaben für die Landesgesetzgebung und in den 107 bis 109 BPersVG unmittelbar in den Bundesländern geltende Vorschriften. Obwohl die Bindung nunmehr entfallen ist, muss der Rechtsstatus für alle Personalräte in Bund und Ländern entsprechend den bisherigen rahmenrechtlichen Vorgaben erhalten bleiben. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, dann sollten Personalratswahlen auch weiterhin nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt werden. Die Beteiligung der Personalvertretungen sowie das Verfahren bei Nichteinigung müssen sich auch zukünftig nach den in 104 BPersVG festgeschriebenen Grundsätzen richten. Die ehemals unmittelbar in den Ländern geltenden Bestimmungen der 107 bis 109 BPersVG gelten in den Bundesländern fort, in denen es an einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung mangelt. Artikel 125a Abs. 1 des Grundgesetzes regelt hier eindeutig: Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung (...) nicht mehr erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden. Betrachtet man die Jahre seit dem nkrafttreten des Landespersonalvertretungsgesetzes Brandenburg, so bleibt festzuhalten, dass in dieser Zeit eine Vielzahl von Veränderungen im Aufgabenspektrum von Dienststelle und Personalvertretung eingetreten ist. Bedingt sind diese unter anderem durch Änderungen im Beamten- und Tarifrecht sowie Auswirkungen der EG-Richtlinien auf die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Weiterentwicklung der nformations- und ommunikationstechnologie sowie eine generelle Neubestimmung unter den Schlagworten Verwaltungsmodernisie- 7
5 Datei: W:/3B2_Ratgeber/1873/1873_00_00_02.3d Gedruckt am: um 11:35:32 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] rung und Moderner Staat haben eine Vielzahl zusätzlicher und vor allem neuer Aufgaben für die nach dem Personalvertretungsgesetz Handelnden mit sich gebracht. So hat beispielsweise das Bundesministerium des nnern in seiner Standortbestimmung des öffentlichen Dienstes in Deutschland eine grundlegende Änderung der Anforderungen an den öffentlichen Dienst festgestellt (Bundesministerium des nnern, Der öffentliche Dienst in Deutschland Ein Überblick, Januar 2007). Dies gilt insbesondere auch für die Ausgestaltung des Tarifrechts. n den unterschiedlichen Bereichen der Verwaltungen waren die von den Tarifvertragsparteien gemachten Vorgaben im Zusammenwirken von Dienststelle und Personalvertretung umzusetzen. Der so begonnene Prozess muss weiter ausgestaltet und begleitet werden. Dies erfordert von Dienststelle und Personalvertretung ein hohes Maß an Handlungsbereitschaft und gemeinsamen Willen. Dienststelle und Personalvertretungen müssen die neuen Aufgabenstellungen bewältigen und auf rechtliche, soziale und wirtschaftliche Veränderungen reagieren. Wichtig sind auch die vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zum Mitbestimmungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein (BVerfG vom BvF 1/92) aufgezeigten verfassungsrechtlichen Grenzen. n seiner aktuellen Rechtsprechung macht auch das Bundesverwaltungsgericht deutlich, dass in den Beteiligungsfällen, in denen das Demokratieprinzip der vollen, uneingeschränkten Mitbestimmung entgegensteht, nur die Bestimmungen über die eingeschränkte Mitbestimmung mit einem Letztentscheidungsrecht eines Verwaltungsträgers, der gegenüber dem gewählten Organ Verantwortung trägt, gelten können (BVerwG vom P 3/01; BVerwGE 116; BVerwG vom P 4/01; BVerwGE 216 = PersV 2002, 542, 545 f.; BVerwG vom P 12/01; BVerwGE 222 ff. = PersR 2002, 467, 470 f.; PersR 2003, 171; BVerwG vom P 9/04; ZfPR 2006, 6 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, wie innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens eine umfassendere Beteiligung des Personalrats möglich und auch rechtlich zulässig erscheint. Die Entscheidungspraxis lässt die Grundtendenz erkennen, die Beteiligungsrechte mitbestimmungsfreundlich auszulegen und somit die Personalvertretungen zu stärken. Dies gilt besonders für das nitiativrecht, die nformationsansprüche des Personalrats und für die vertrauens- 8
6 Datei: W:/3B2_Ratgeber/1873/1873_00_00_02.3d Gedruckt am: um 11:35:32 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] volle Zusammenarbeit im Sinne von Partnerschaft und Gleichberechtigung gemäß der verfassungsrechtlichen Vorgaben. Diese führen bei der vertrauensvollen Zusammenarbeit gerade nicht zu einer Abwertung der Stellung der Personalvertretungen. Ein Handeln auf gleicher Augenhöhe sowie gegenseitiger Respekt sind die grundlegenden Prämissen. Eine Verlagerung zu Gunsten der Dienststelle ist nicht erfolgt. Die Gleichberechtigung endet allerdings in Teilbereichen durch die Begrenzung des rechtlichen Einflusses der Personalvertretungen mit dem Letztentscheidungsrecht eines Vertreters der obersten Dienstbehörde. Die Gesamtheit der Vorschriften des Personalvertretungsrechts und das komplexe Umfeld bestimmen das personalvertretungsrechtliche Miteinander. Der kompetente Umgang mit dem Gesetz, den ommentierungen und der Rechtsprechung fördert die Zusammenarbeit zwischen Personalrat und Dienststellenleitung. Sie bestimmt wesentlich die internen Entscheidungsstrukturen der Verwaltungen. n einer modernen Verwaltung sind die personalvertretungsrechtlichen Partner, das heißt die Dienststelle und die Personalvertretung, als Akteure Teil einer gemeinsamen Managementaufgabe. Zur möglichst optimalen Aufgabenerfüllung unter Berücksichtigung aller Aspekte der Beschäftigten muss die Dienststelle ein nteresse an einem kompetenten Personalrat haben (Lorse, Aktuelle Rechtsfragen der Schulung von Personalratsmitgliedern nach 46 Abs. 6 BPersVG, PersV 2008, 124 ff.). Mit dem neuen Tarifvertragsrecht für den öffentlichen Dienst wurde die bisherige Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern aufgehoben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber das Bundespersonalvertretungsgesetz und die Wahlordnung geändert. Die vorliegende ommentierung berücksichtigt diese Änderungen, enthält die aktuelle Fassung des Gesetzestextes und der Wahlordnung sowie aktuelle Gerichtsentscheidungen. Helmuth Wolf 9
7 Datei: W:/3B2_Ratgeber/1873/1873_01_00_02.3d Gedruckt am: um 12:37:51 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Personalvertretungsrecht in Theorie und Praxis Einführung in das Personalvertretungsrecht: Grundlagen und Grundsätze Bildung von Personalvertretungen Der Geltungsbereich des Personalvertretungsgesetzes (PersVG Brb) ist in 1 PersVG Brb geregelt. Danach sind Personalvertretungen im Bereich des Landes Brandenburg zu bilden in den: Dienststellen des Landes Dienststellen der Gemeinden Dienststellen der reise Dienststellen der Ämter Rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit der Aufsicht des Landes unterstehenden örperschaften des öffentlichen Rechts Der Gesetzgeber stellt dies mit der Regelung in 12 Abs. 1 PersVG Brb sicher. Die Bildung von Personalräten in Dienststellen mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Beschäftigten, von denen drei wählbar sein müssen, ist darin zwingend vorgeschrieben. Es bleibt den Beschäftigten trotzdem selbst überlassen, ob sie eine Personalvertretung wählen wollen. Das Gesetz fordert zwar mit Hilfe der Vorschriften des 20 ff. PersVG Brb zur Wahl von Personalvertretungen auf, übt aber keinen Zwang aus. Eine allgemeine nteresselosigkeit oder ein bewusster Verzicht der Beschäftigten könnte dazu führen, dass keine Personalvertretung gebildet wird. Der Gesetzgeber hat im Übrigen in der Gesamtheit darauf verzichtet, Zwangsmittel vorzusehen. Eine Durchsetzung des Willens sowohl der Dienststelle als auch des Personalrats soll über die Einigungsstelle erfolgen. Daneben hat das Personalvertretungsrecht den handelnden Organen und Personen den Rechtsweg eröffnet. Zu Entscheidungen über Streitigkeiten nach dem Personalvertretungsrecht sind die Verwaltungsgerichte aufgerufen. Das Personalvertretungsrecht ist dem öffentlichen Recht zugeordnet und wird dem Dienstrecht zugerechnet. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber Sondervorschriften für folgende besondere Verwaltungszweige getroffen: 14
8 Datei: W:/3B2_Ratgeber/1873/1873_01_00_02.3d Gedruckt am: um 17:02:24 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Grundlagen und Grundsätze wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen und ultureinrichtungen ( 90 PersVG Brb) Schulen und Schulämter ( 91 PersVG Brb) Gemeinden, Ämter, reise und Zweckverbände ( 92 PersVG Brb) Begriffsbestimmung, Aufgaben und Rechtsstellungen Personalvertretungen Unter dem Oberbegriff Personalvertretungen fasst der Gesetzgeber die im Folgenden aufgeführten Personalräte zusammen. Der Örtliche Personalrat ist die Personalvertretung in den einzelnen Dienststellen, die von den Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle gewählt wird. m Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen des Landes werden bei den Behörden und Gerichten Stufenvertretungen gebildet ( 53 Abs. 1 PersVG Brb). Ferner sind Stufenvertretungen bei Landesoberbehörden zu bilden, wenn ihnen durch Rechtsvorschrift die Dienstaufsicht über die nachgeordneten Behörden zugewiesen ist. Für die Praxis bedeutet das, dass für den Geschäftsbereich der Behörden und Gerichte der Mittelstufe, soweit es diesen noch gibt, Bezirkspersonalräte zu bilden sind. Für den Geschäftsbereich der jeweiligen obersten Landesbehörde wird ein Hauptpersonalrat gebildet. Nach 53 Abs. 5 PersVG Brb ist für die Beschäftigten der Polizei beim Ministerium des nnern ein gesonderter Hauptpersonalrat Polizei zu stellen. Behörden der Mittelstufe sind Verwaltungsstellen, die einerseits einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstellt sind, denen andererseits aber Dienststellen nachgeordnet sind. Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den Beschäftigten des Geschäftsbereichs der Mittelbehörde sowie den Beschäftigten der Mittelbehörde selbst gewählt ( 54 Abs. 3 PersVG Brb). n der Dienststelle Mittelbehörde ist darüber hinaus von den dortigen Beschäftigten ein örtlicher Personalrat zu wählen. Die jeweilige Größe des Bezirkspersonalrats richtet sich nach den Bestimmungen des 53 Abs. 4 PersVG Brb. Jede Gruppe erhält mindestens einen Vertreter ( 53 Abs. 4 i. V. m. 17 Abs. 2 PersVG Brb). Die 12 bis 15 und 17 bis 19 PersVG Brb gelten entsprechend. 15
9 Datei: W:/3B2_Ratgeber/1873/1873_01_00_02.3d Gedruckt am: um 12:37:51 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Personalvertretungsrecht in Theorie und Praxis m Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen des Landes werden bei den obersten Landesbehörden Hauptpersonalräte gebildet ( 53 Abs. 1 PersVG Brb). Oberste Landesbehörde ist diejenige Behörde, der im nstanzenzug keine andere Dienststelle mehr übergeordnet ist. Die Mitglieder des Hauptpersonalrates werden von den Beschäftigten des Geschäftsbereichs der obersten Landesbehörde und den Beschäftigten der obersten Landesbehörde selbst gewählt ( 54 Abs. 3 PersVG Brb). Für den Bereich der Dienststelle Oberste Landesbehörde ist daneben von den bei ihr selbst Beschäftigten ein örtlicher Personalrat zu wählen. Die jeweilige Größe des Hauptpersonalrates richtet sich nach den Bestimmungen des 53 Abs. 4 PersVG Brb. Die Bestimmungen der 12 bis 15 und 17 bis 19 PersVG Brb finden entsprechend Anwendung. Bildung der Stufenvertretung (Haupt- bzw. Bezirkspersonalrat) Anzahl der Wahlberechtigten Anzahl der Mitglieder bis zu Mitglieder bis Mitglieder bis Mitglieder bis Mitglieder bis Mitglieder mehr als Mitglieder Nach 54 Abs. 1 i. V. m. 46 Abs. 1 PersVG Brb führen die Mitglieder des Personalrates ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen sind die 20 bis 47 PersVG Brb mit Ausnahme des 45 Abs. 4 Satz 2 und 3 PersVG Brb entsprechend anzuwenden. Für die Freistellung von Mitgliedern der jeweiligen Stufenvertretung gilt folgende Regelung ( 54 Abs. 2 PersVG Brb): n einem Geschäftsbereich mit bis Wahlberechtigten wird auf Beschluss der Stufenvertretung ein Mitglied von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Ein weiteres Mitglied wird bei je weiteren Wahlberechtigten freigestellt. Höchstens können jedoch fünf Mitglieder freigestellt werden. 16
10 Datei: W:/3B2_Ratgeber/1873/1873_01_00_02.3d Gedruckt am: um 12:37:52 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Grundlagen und Grundsätze Hiervon kann im Einvernehmen zwischen der jeweiligen Behörde und der bei ihr gebildeten Stufenvertretung abgewichen werden. Die einzelnen Schutzbestimmungen werden im apitel über die Rechte zum Schutz der persönlichen Stellung der einzelnen Mitglieder ausführlich behandelt. Gesamtpersonalrat Bestehen in einer Dienststelle, in der keine Stufenvertretung zu bilden ist, nach 55 Abs. 1 PersVG Brb mehrere Personalräte, so ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden. Dies gilt auch für die in 6 Abs. 2 PersVG Brb genannten Fälle. Nach dieser Vorschrift kann dies unter den folgenden Voraussetzungen der Fall sein: Die Beschäftigten einer Nebendienststelle oder Teildienststelle, die räumlich weit von der Dienststelle entfernt liegen und durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind, entscheiden sich für die Bildung eigener Personalvertretungen und die übergeordnete Behörde erklärt diese zu Dienststellen im Sinne des Gesetzes. Die übergeordnete Behörde hält die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung mit Zustimmung der wahlberechtigten Beschäftigten oder des Personalrats für erforderlich. Der Personalrat kann nach 6 Abs. 2 PersVG Brb einen entsprechenden Antrag stellen. Neben den dann als Folge der Verselbständigung zu wählenden einzelnen örtlichen Personalräten ist zwingend ein Gesamtpersonalrat zu bilden. Der Gesamtpersonalrat wird von den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststellen, für die er gebildet ist, gewählt. Anwendbare Vorschriften Nicht alle Regelungen des Personalvertretungsgesetzes finden für die Stufenvertretungen und den Gesamtpersonalrat Anwendung. n den jeweiligen speziellen gesetzlichen Regelungen ( 54 Abs. 1 und 56 Abs. 3 PersVG Brb) findet sich immer ein Verweis über die entsprechende Anwendung der einzelnen Paragraphen des Gesetzes. Für Amtszeit und Mitgliedschaft der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für die örtlichen Personalvertretungen. Die Bestimmungen des 17
11 Datei: W:/3B2_Ratgeber/1873/1873_01_00_02.3d Gedruckt am: um 12:37:52 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Personalvertretungsrecht in Theorie und Praxis Personalvertretungsgesetzes über die Geschäftsordnung und die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder gelten mit einigen Abweichungen entsprechend. Die Regelungen über die Personalversammlung finden keine Anwendung. Die Zuständigkeit der Stufenvertretungen bestimmt sich nach 75 Abs. 1 PersVG Brb und die des Gesamtpersonalrats nach 76 PersVG Brb. Sondervertretungen Jugend- und Auszubildendenvertretung Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung ist immer dann zu bilden, wenn einer Dienststelle in der Regel mindestens fünf Beschäftigte, die für die Vertretung wahlberechtigt sind, angehören. Es muss sich somit um Beschäftigte handeln, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 77 PersVG Brb). Weitere Voraussetzung ist, dass in der Dienststelle eine Personalvertretung gebildet sein muss. Jugend- und Auszubildendenvertretung in Dienststellen Anzahl der jugendlichen Anzahl der Mitglieder Beschäftigten 5 bis 20 1 Mitglied 21 bis 50 3 Mitglieder 51 bis Mitglieder 201 bis Mitglieder mehr als Mitglieder Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat keine eigenständigen Beteiligungsrechte. Sie kann nur gemeinsam mit der Personalvertretung tätig werden. Die Wahrnehmung der allgemeinen Überwachungsaufgaben nach 81 Abs. 1 Nr. 1 PersVG Brb ist der Jugendund Auszubildendenvertretung eigenständig übertragen. Sie hat neben der Personalvertretung darauf zu achten, dass alle Bestimmungen, von denen die Beschäftigten ihres Vertretungsbereiches betroffen sind, eingehalten werden. Ferner hat sie dafür Sorge zu tragen, dass den Anregungen und Beschwerden von jugendlichen Beschäftigten, insbesondere zu Fragen der Berufsausbildung, nachgegangen und soweit sie begründet sind verwirklicht oder ausgeräumt werden. 18
12 Datei: W:/3B2_Ratgeber/1873/1873_01_00_02.3d Gedruckt am: um 12:37:52 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Grundlagen und Grundsätze Die 77 bis 83 PersVG Brb enthalten die für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Referendarrat Beim Oberlandesgericht wird als Vertretung der Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes ein Referendarrat gebildet. Der Referendarrat nimmt in Angelegenheiten der Referendare die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber allen Dienststellen wahr, die Maßnahmen nach den 61 bis 69 PersVG Brb treffen für diesen Personenkreis treffen. Dies gilt ebenso gegenüber allen Personalräten, die darüber mitbestimmen. Die 84 bis 86 PersVG Brb enthalten die für den Referendarrat maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Personalrat der Lehrkräfte in der Ausbildung Bei den Studienseminaren des Landes werden Personalräte für Lehrkräfte in der Ausbildung gebildet. Der Personalrat der Lehrkräfte in der Ausbildung nimmt in Angelegenheiten der Lehrkräfte in der Ausbildung die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber der Seminarleitung, den Schulämtern und anderen Dienststellen dieser Entscheidungsebene wahr, die Maßnahmen nach den 61 bis 69 PersVG Brb für diesen Personenkreis treffen. Dies gilt ebenso gegenüber allen Personalräten, die darüber mitbestimmen. nteressensvertretungen Schwerbehindertenvertretung n Dienststellen mit mindestens fünf nicht nur vorübergehend beschäftigten schwerbehinderten Menschen sind eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und ein Stellvertreter zu wählen ( 94 SGB X). Die Vertrauensperson muss nicht selber zu den schwerbehinderten Menschen gehören, aber die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht besitzen und von dem genannten Beschäftigtenkreis gewählt werden. Die Aufgaben und die Beteiligung der Vertrauensperson regelt 95 SGB X. Die Vertrauensperson hat das Recht, an jeder Sitzung des Personalrates beratend teilzunehmen, hat aber aufgrund des eigenständigen Beteiligungsverfahrens nach dem SGB X kein Stimmrecht. 19
13 Datei: W:/3B2_Ratgeber/1873/1873_01_00_02.3d Gedruckt am: um 12:37:52 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Personalvertretungsrecht in Theorie und Praxis Vertrauensmann der Zivildienstleistenden Die Rechte und Pflichten des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden sind im Zivildienstvertrauensmann-Gesetz (ZDVG) und soweit es die Sitzungsteilnahme betrifft im Landespersonalvertretungsgesetz geregelt. Der Vertrauensmann kann an Sitzungen des Personalrats der Dienststelle beratend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch die Zivildienstleistenden betreffen. st ein Vertrauensmann nicht gewählt, so können sich die Zivildienstleistenden mit ihren Anliegen direkt an den für ihre Dienststelle zuständigen Personalrat wenden. Dieser hat auf die Berücksichtigung der Anliegen, falls sie berechtigt erscheinen, bei der Dienststellenleitung hinzuwirken. Vertretung der Dienststelle gegenüber dem Personalrat Das Landespersonalvertretungsgesetz bestimmt in 7 Abs. 1 PersVG Brb, dass der Leiter der Dienststelle oder dessen ständiger Vertreter (Dienststellenleitung) die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt. Er ist damit der Ansprechpartner des Personalrates. Auf Seiten der Personalvertretung ist der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter beziehungsweise das vom Personalrat benannte Mitglied, der Empfänger der Erklärungen der Dienststelle. Der Dienststellenleiter kann sich durch seinen ständigen Vertreter oder die in der Sache entscheidungsbefugten Beschäftigten vertreten lassen. Für die Hochschulen mit Ausnahme der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst handelt vorbehaltlich des 90 Abs. 6 PersVG Brb jeweils der anzler. Die vertretungsberechtigten Beschäftigten sind von der Dienststelle generell zu bestimmen. Jede weitergehende Beauftragung bedarf des Einverständnisses des Personalrats. Es ist aber in jedem Fall sicherzustellen, dass dem Personalrat auf Seiten der Dienststelle der kompetenteste, das heißt zur Entscheidung befugte Gesprächs- und Verhandlungspartner gegenübersteht. m Falle einer Vertretung muss es sich somit um einen mit entsprechender Entscheidungsbefugnis ausgestatteten Beschäftigten handeln. Nach den Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes widerspricht es der Systematik und dem Sinn des Gesetzes, wenn sich der Leiter der Dienststelle dem Personalrat regelmäßig entzieht. 20
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