Allgemeine Wirtschaftslehre/Recht (I) Arbeitsrecht
|
|
- Lisa Dunkle
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Box 6 Allgemeine Wirtschaftslehre/Recht (I) Arbeitsrecht 1.1 Individualarbeitsrecht (26 Lernkarten) 1.2 Jugendarbeitsschutz (9 Lernkarten) 1.3 Ausbildung (16 Lernkarten) 1.4 Mutterschutz/Elternzeit (8 Lernkarten) 1.5 Kollektivarbeitsrecht (16 Lernkarten) 1.6 Mitbestimmung (21 Lernkarten) 1.7 Personalführung (4 Lernkarten) (!) Top-Lernvideos zu den Inhalten dieser Box findest du hier: Videothek Box 6 Die Inhalte dieser Lernbox sind komplett im Prüfungskatalog der IHK-Zwischenund IHK-Abschlussprüfung Bankkaufmann/-frau aufgeführt.
2 Abkürzungsverzeichnis AG Arbeitgeber AN Arbeitnehmer BR Betriebsrat BV Betriebsversammlung BVerfG Bundesverfassungsgericht JAV Jugend- und Auszubildendenvertretung LF Lernfeld TV Tarifvertrag WE Willenserklärung
3 LF 1 Individualarbeitsrecht 1.1/2 Wie lang darf die Probezeit im Arbeitsvertrag max. sein und welche Kündigungsfrist gilt innerhalb der Probezeit? Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1.3. dieses Jahres, die Probezeit dauert 6 Monate. Wann endet die Probezeit?
4 LF 1 Individualarbeitsrecht 1.1/2 Die Probezeit dauert max. 6 Monate. Die Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit beträgt maximal 2 Wochen für AG und AN. In der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen rechtsgültig. ohne Anhörung des Betriebsrates unwirksam. Die Probezeit endet am dieses Jahres.
5 LF 1 Individualarbeitsrecht 1.1/7 Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich vorliegen, um gültig zu sein?
6 LF 1 Individualarbeitsrecht 1.1/7 Nein! Ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag ist gültig, wenn AG und AN zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben haben. Aber: Der Tarifvertrag fordert i.d.r. Schriftform! Nachweisgesetz ( 2 NachwG) Der AG muss spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festhalten, diese unterschreiben und dem AN übergeben.
7 LF 1 Jugendarbeitsschutz 1.2/1 Für wen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)?
8 LF 1 Jugendarbeitsschutz 1.2/1 Jugendliche, die mind. 15 Jahre, aber noch keine 18 Jahre alt sind. (Auszubildende, Arbeiter, Angestellte) (Das JArbSchG greift nicht bei Beschäftigung im Familienhaushalt und bei geringfügigen Hilfsleistungen.)
9 LF 1 Ausbildung 1.3/8 Wann endet das Berufsausbildungsverhältnis?
10 LF 1 Ausbildung 1.3/8 Das Berufsausbildungsverhältnis endet, wenn die Ausbildungszeit abgelaufen ist, bzw.: bei Bestehen mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse durch den Prüfungsausschuss (= mit Bekanntgabe der mündl. Prüfungsergebnisse). bei Nicht-Bestehen erfolgt eine Verlängerung der Ausbildung (max. 1 Jahr) bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, wenn der Auszubildende dies verlangt.
11 LF 1 Mutterschutz / Elternzeit 1.4/1 Erläutere die Mutterschutzfrist.
12 LF 1 Mutterschutz / Elternzeit 1.4/1 Sie beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. In dieser Zeit darf die Schwangere auf eigenen ausdrücklichen Wunsch weiterarbeiten. Die Mutterschutzfrist dauert nach der Geburt acht Wochen (bei Mehrlingsgeburten: 12 Wochen). Jetzt besteht absolutes Beschäftigungsverbot. In der Mutterschutzfrist wird Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettogehalts gezahlt (13,00 EUR pro Tag von der gesetzl. Krankenkasse, den Rest zahlt der AG).
13 LF 1 Kollektivarbeitsrecht 1.5/8 Was ist im Manteltarifvertrag geregelt?
14 LF 1 Kollektivarbeitsrecht 1.5/8 Inhalt: allg. grundlegende Arbeitsbedingungen Tarifgruppen mit Erläuterungen (= Angaben darüber, welche Tätigkeiten jeder Tarifgruppe zugeordnet sind) (Achtung! Diese Angaben werden oft im Entgelttarifvertrag vermutet!!!) Arbeitszeit, Bankfeiertage, Urlaub Mehrarbeit inkl. Vergütung, Teilzeitarbeit Sonderzahlungen (z.b. Weihnachtsgeld) Entgeltfortzahlung, Krankengeldzuschuss Kündigung Gültigkeitsdauer: i.d.r. mehrere Jahre
15 LF 1 Kollektivarbeitsrecht 1.5/9 Was ist im Entgelttarifvertrag geregelt (bzw. im Lohn- / Gehaltstarifvertrag)?
16 LF 1 Kollektivarbeitsrecht 1.5/9 Inhalt: Höhe der Vergütung Lohn- / bzw. Vergütungssätze für jede Tarifgruppe Höhe der Ausbildungsvergütungen!!! Gültigkeitsdauer: i.d.r. ein bis zwei Jahre
17 LF 1 Mitbestimmung 1.6/11 Wer darf die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wählen?
18 LF 1 Mitbestimmung 1.6/11 = Aktives Wahlrecht! Arbeitnehmer unter 18 Jahren Auszubildende unter 25 Jahren ( Azubis zwischen 18 und 25 Jahren dürfen den BR und die JAV wählen!!) Die JAV wird alle zwei Jahre gewählt (zwischen 1. Oktober und 30. November). Auch sie ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.
Allgemeine Wirtschaftslehre/Recht (I) Arbeitsrecht (Lernfeld 1)
Allgemeine Wirtschaftslehre/Recht (I) Arbeitsrecht (Lernfeld 1) 1.1 Individualarbeitsrecht (26 Lernkarten) 1.2 Jugendarbeitsschutz (9 Lernkarten) 1.3 Ausbildung (16 Lernkarten) 1.4 Mutterschutz/Elternzeit
MehrMutterschutz Ab wann beginnt der Mutterschutz und wie lange dauert er? 5 Für wen gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes?
Inhaltsverzeichnis Mutterschutz Ab wann beginnt der Mutterschutz und wie lange dauert er? 5 Für wen gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes? 6 Für wen gilt das Mutterschutzgesetz nicht? 8 Was
MehrMinderjährige Arbeitnehmer
TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI521805 Zusammenfassung LI1100279 Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht
MehrEinstieg nach dem Studium AT? Bezirk Frankfurt. Arbeitszeiten -? Bezirk Frankfurt für Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen 1
AT- Angestellte, Entgelte und Arbeitszeiten -? für Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen 1 Geltungsbereich der TV im Geltungsbereich des Manteltarifvertrag (M+E, Stahl) ist geregelt wer nicht unter
MehrLernfeld/Fach: Sozialkunde Thema: Kündigungsschutz, Mutterschutz, Schutz bestimmter Personengruppen
Mutterschutz Aufgabe 1 Welche Personengruppe genießt einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz? a) Prokuristen b) Auszubildende während der Probezeit c) Handlungsbevollmächtigte d) Werdende Mütter
MehrGrundlagen- und Aufbauseminare zum Arbeitsrecht Personalbetreuung in Theorie und Praxis
4-teilige Seminarreihe mit begrenzter Teilnehmerzahl (Modul PB 1 bis 4) Grundlagen- und Aufbauseminare zum Arbeitsrecht Personalbetreuung in Theorie und Praxis (ausführliche Infos im Internet) 1. Tag:
MehrIndividualarbeitsrecht. Arbeitsvertragsrecht
Individualarbeitsrecht Arbeitsvertragsrecht Teilgebiete des Arbeitsrechts Arbeitsrecht Individualarbeitsrecht Kollektivarbeitsrecht Arbeitskampfrecht Tarifvertragsrecht Arbeitsvertragsrecht Arbeitsschutzrecht
MehrAbschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r
Landesdirektion Sachsen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 16. Oktober 2012 bis 19. Oktober 2012 3. Prüfungsaufgabe: Personalwesen Arbeitszeit: 120 Minuten Hinweis: Bitte
MehrEs begrüßt Sie. Beate Wachendorf. Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht
Es begrüßt Sie Beate Wachendorf Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht Rizzastraße 49 56068 Koblenz Telefon: 0261 9124-700 Telefax: 0261
Mehrfür Arbeitnehmer Überblick über Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung zu Themen, die in der Arbeitswelt täglich eine Rolle spielen
ARBEITSRECHT GRUNDLAGEN für Arbeitnehmer Überblick über Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung zu Themen, die in der Arbeitswelt täglich eine Rolle spielen Michael Schäfer beratung@michael-schaefer.net
MehrAbschluss des Ausbildungsvertrages
Abschluss des Ausbildungsvertrages 15 01 - Rechtliche Grundlagen beruflicher Bildung Berufsbildungsgesetz Berufsausbildungsverzeichnis Ausbildungsvertrag Ausbildungsordnung Rechtsquellen des Arbeitsrechts
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Vorwort
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort 1 Einführung 1.1 Arbeitsrecht im Dachdeckerhandwerk 1.1.1 Gesetze 1.1.2 Tarifverträge 1.1.3 Arbeitsvertrag 1.1.4 Betriebliche Übung 1.1.5 Vorgehensweise in
MehrGrundlagen des Arbeitsrechts Das Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht ist das Sonderrecht zur Regelung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsverhältnisse der unselbständigen Arbeitnehmer Das Arbeitsrecht beinhaltet folgende Gesetze und Verordnungen, die
MehrDer Mutterschutz. Rechte und Regelungen
Der Mutterschutz Der Gesetzgeber schützt die Gesundheit von Mutter und Kind. Schwangere Arbeitnehmerinnen haben deshalb fast alle Rechte und praktisch keine Pflichten. Ein wichtiger Bestandteil der Vorschriften
MehrThüringer Landesverwaltungsamt - zuständige Stelle nach 73 BBiG -
Thüringer Landesverwaltungsamt - zuständige Stelle nach 73 BBiG - Seitenzahl Kennziffer (mit Deckblatt) 3 Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellte/r für Bürokommunikation am 15. März 2013 2.
MehrAusbildungs- und Praktikantenordnung EKHN (APrO.EKHN)
Ausbildungs- und Praktikantenordnung EKHN APrO.EKHN 540 Ausbildungs- und Praktikantenordnung EKHN (APrO.EKHN) Vom 20. März 2014 (ABl. 2014 S. 210), zuletzt geändert am 10. Oktober 2016 (ABl. 2016 S. 338)
Mehr2. Rechtsquellen des Azubi-Rechts 20
Inhalt 1. Grundlagen des Azubi-Rechts 10 1.1 Was bedeutet.azubi-recht"? 10 1.2 Wer ist Ausbilder? 11 1.3 Wer ist Auszubildender? 12 1.4 Wo und in welchem Umfang ist die Berufsausbildung geregelt? 13 1.5
MehrMitarbeiterInnen - Info
Gleichstellungsbeauftragte MitarbeiterInnen - Info Arbeiten und Zeit für Kinder? Arbeitsrechtliche Informationen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bischöflichen
MehrRunderlass für Hilfskräfte
Runderlass für Hilfskräfte Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat eine Vorveröffentlichung des neuen Runderlasses für Hilfskräfte herausgebracht,
MehrInformationsbroschüre für werdende Eltern
Informationsbroschüre für werdende Eltern erstellt von GLOBUS SB-Warenhaus Holding GmbH & Co. KG Mai 2009 Mutterschutz Bitte legen Sie uns eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin
Mehr2a) Gesetzliche Vorgaben. Robert Johnen 07.03.14 Seite 1/23 D:\robert\Documents\AuW\AEVO\Handlungsfeld 1\2a gesetzliche Vorgaben.
2a) Gesetzliche Vorgaben Robert Johnen 07.03.14 Seite 1/23 Leitfragen Welche Gesetze sind zu beachten? Welche Rechte und Pflichten treffen Auszubildende und Ausbilder? Welche Konsequenzen drohen dem Ausbilder/Ausbildenden
MehrArbeitsrecht. Inhalte der Unterrichtseinheit II.16
Inhalte der Unterrichtseinheit II.16 - der Arbeitsvertrag - allgemeine Arbeitsbedingungen - Arbeitszeit - Vergütung - Urlaub und Arbeitsbefreiung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Geltungsbereich
MehrBereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE
Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Fallstricke beim Arbeitsvertrag Überblick: I. Der Arbeitsvertrag - Kontrollmechanismen II.
Mehr3. Organisation der Betriebsverfassung
1. Betriebsversammlung 2. Europäischer Betriebsrat 3. Wirtschaftsausschuss 4. Jugend- und Auszubildendenvertretung 5. Weitere Organe der Betriebsverfassung a) Schwerbehindertenvertretung b) Sprecherausschuss
MehrIndustriemeister Elektro/Metall Rechtsbewusstes Handeln 19. September 2005 Fachteil : Basisqualifizierung Rechtsprechung H.Böhme
3. Rechtsprechung Judikative = Richter Bundesverfassungsgericht 2 Senate jeweils 8 Richter Hauptaufgabenfelder 1. Verfassungsrechtliche Streitigkeiten Bundesorgane / Bundesländer Konflikt untereinander
MehrArbeitsvertrag. geringfügig Beschäftigte. für. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: September 2009
Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte Stand: September 2009 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen
MehrBefristeter Arbeitsvertrag - im Fokus
Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2016 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 INHALTSVERZEICHNIS
MehrÜBERBLICK ÜBER DIE W IC H TIG STEN VERTRÄGE DES ARBEITSRECHTS. Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss des Arbeitsvertrags
INHALT ÜBERBLICK ÜBER DIE W IC H TIG STEN VERTRÄGE DES ARBEITSRECHTS 16 16 17 21 23 24 25 26 27 27 32 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Stellenanzeige und Stellenausschreibung Vorstellungsgespräch Beteiligung
MehrClevere wissen mehr! Ausbildungsleitfaden. Herausgeber: Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands. Ausbildungsunterstützung der CGB Jugend
Clevere wissen mehr! Ausbildungsleitfaden Ausbildungsunterstützung der CGB Jugend Herausgeber: Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands Obentrautstraße 57 10963 Berlin Telefon: 030 / 210217-30 Telefax:
MehrArbeitsrechtliche Ansprüche
Arbeitsrechtliche Ansprüche Beschäftigungsformen Arbeitsverhältnis Werkvertrag Selbständige Tätigkeit/ freie Mitarbeit Leiharbeit Arbeitsvertrag mündlich wirksam Kann durch tatsächliches Arbeiten mit Willen
MehrA R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks
A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender
MehrBerufsbildungsrecht. Eine systematische Darstellung des Rechts der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der Umschulung.
Berufsbildungsrecht Eine systematische Darstellung des Rechts der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der Umschulung von Dr. Hilmar Götz Professor an der Fachhochschule Lübeck Verlag C.H.Beck
Mehr3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld?
3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld? Die Voraussetzungen sind im Wesentlich gleich: 3.1. Anspruch auf Elternzeit ( 15 BEEG) Auch wenn das Gesetz von einem Anspruch auf Elternzeit
MehrBERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005)
BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005) Zwischen dem Land Baden-Württemberg vertreten durch und (Ausbildender) Frau/Herrn geboren am/in (Auszubildende/-r) wohnhaft
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrArbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.
Arbeitsvertrag (im folgenden Arbeitgeber) (im folgenden Arbeitnehmer) 1 Beginn und Dauer Das Anstellungsverhältnis wird für die Zeit vom bis zum fest abgeschlossen. Es endet, ohne dass es einer Kündigung
MehrArbeitsrechtliche Kommission
Arbeitsrechtliche Kommission Arbeitsrechtsregelung zur Neufassung der Ausbildungsund Praktikantenordnungen Vom 20. März 2014 Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche und des Diakonischen
MehrAOK Nordost Die Gesundheitskasse. WORKSHOP Mutterschutz. Potsdam,
AOK Nordost Die Gesundheitskasse WORKSHOP Mutterschutz Potsdam, 24.10.2013 Rund um die Schwangerschaft Durchblick von Anfang an Vorsorge während der Schwangerschaft Hebammenhilfe Geburtsvorbereitungskurse
MehrArbeitsvertrag. zwischen Herrn/Frau Apotheker(in), Leiter(in) der - Apotheke. Herrn/Frau. M u s t e r. wohnhaft in. 1. Der Mitarbeiter wird ab.
Arbeitsvertrag zwischen Herrn/Frau Apotheker(in), und Leiter(in) der - Apotheke in im Folgenden Apothekenleiter Herrn/Frau wohnhaft in im Folgenden Mitarbeiter wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
MehrWann endet die Ausbildung für einen Auszubildenden? Wann endet die Ausbildung, wenn der Auszubildende nur noch die schriftliche Prüfung ablegen muss?
Häufig gestellte Fragen Wann endet die Ausbildung für einen Auszubildenden? Wann endet die Ausbildung für einen Auszubildenden? Das Berufsausbildungsverhältnis endet bei bestandener Prüfung mit Bekanntgabe
MehrArbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008
Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der
MehrGrundlagen Arbeitsrecht Was Sie als Arbeitgeber wissen sollten
Grundlagen Arbeitsrecht Was Sie als Arbeitgeber wissen sollten Existenzgründungstag Minden 21.04.2016 Katharina Buddenberg Referatsleiterin Recht IHK Ostwestfalen zu Bielefeld Arbeitsrecht Unter Arbeitsrecht
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Übersicht Muster und Rechtstexte im Internet... 7 Abkürzungsverzeichnis... 15
Inhaltsverzeichnis 9 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Übersicht Muster und Rechtstexte im Internet... 7 Abkürzungsverzeichnis... 15 Abmahnung (Lenz)... 19 Akkordarbeit/Akkordlohn (Lenz)... 23 Allgemeines
MehrRalph Jürgen Bährle. Arbeitsrecht Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart
Ralph Jürgen Bährle Arbeitsrecht 1997 Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis XIII XV I. Einführung in das Arbeitsrecht 1 A. Grundbegriffe 4 1. Wesen des Arbeitsvertrags
MehrMutterschutz, Elternzeit und Elterngeld. Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover
1. Mutterschutz Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Die gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz
MehrTechnische Universität Clausthal - Der Präsident Stand: M e r k b l a t t
Technische Universität Clausthal - Der Präsident - 33-03 301 - Stand: 01.11.2004 M e r k b l a t t über die wichtigsten Vorschriften und Regelungen des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter
MehrUnterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Wie ist ein Unternehmen organisiert? Das komplette Material finden Sie hier:
Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de S 2 Begründung des Reihenthemas Jeden Tag begegnen wir Situationen, die organisiert
MehrSchwangerschaft, Mutterschutz & Gestaltung der Elternzeit
Schwangerschaft, Mutterschutz & Gestaltung der Elternzeit Rahmenbedingungen & Tipps zur Umsetzung Telefonvortrag am 25. April 2006 für das Portal www.mittelstand-und-familie.de Elena de Graat work & life
MehrBerufsausbildungsvertrag
Berufsausbildungsvertrag Zwischen der Firma...(im Folgenden Ausbildender ) und Frau/Herrn...(im Folgenden Auszubildender ) geb. am...wohnhaft... gesetzl. vertr. durch... wohnhaft... wird nachstehender
MehrKapitel 2 Ihre Rechte und Pflichten während der Schwangerschaft
7 Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 12 Kapitel 1 Die wichtigsten Rechtsgrundlagen Kapitel 2 Ihre Rechte und Pflichten während der Schwangerschaft 1. Wann ist das Mutterschutzgesetz anwendbar?... 15 2. Mitteilungspflichten
MehrBefristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?
Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten
MehrLernfeld/Fach: Sozialkunde Thema: Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Übungsaufgaben zum JArbSchG Aufgabe 1 Im Ausbildungsvertrag ist die Dauer des Urlaubs genau festgelegt. Welches Gesetz schreibt diese Eintragung vor? a) Berufsbildungsgesetz b) Jugendarbeitsschutzgesetz
MehrAusbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin (praxisintegriert)
Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin (praxisintegriert) zwischen (im Nachfolgenden Träger genannt) und (im Nachfolgenden Auszubildende/r genannt) wird folgender Vertrag geschlossen:
MehrDer Mini-Job. Impressum - Wer das Heft geschrieben hat:
Der Mini-Job Impressum - Wer das Heft geschrieben hat: In dieser Broschüre können Sie viele Informationen zum Mini-Job lesen. Zum Beispiel über Ihre Rechte bei einem Mini-Job. Diese Rechte stehen in verschiedenen
MehrEine Haftung für den Inhalt der Musterverträge kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.
Hinweis Die aktuellen Musterverträge sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen; sie können z. B. betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles nicht
MehrAusbildungs- und Praktikantenordnung DWHN (APrO.DWHN)
Ausbildungs- und Praktikantenordnung DWHN APrO.DWHN 541 Ausbildungs- und Praktikantenordnung DWHN (APrO.DWHN) Vom 20. März 2014 (ABl. 2014 S. 210), geändert am 17. März 2015 (ABl. 2015 S. 110) und 21.
MehrPRÜFUNGSTRAINING. Arbeits- und Sozialrecht Mutterschutz Von Dipl.-Hdl. Werner Hau, Studiendirektor, Mainz. Hinweis
Auf den folgenden Seiten können Sie Aufgaben aus dem Bereich Arbeits- und Sozialrecht, mit dem Schwerpunkt Mutterschutz bearbeiten. Die Lösungen finden Sie ab Seite 30. PRÜFUNGSTRAINING Arbeits- und Sozialrecht
MehrDas Mutterschutzgesetz sieht vor, dass Mütter in den
Mutterschaftsgeld vor und nach der Geburt Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass Mütter in den sechs Wochen vor der Geburt nicht arbeiten sollen und in den acht Wochen nach der Geburt bei Früh- und Mehrlingsgeburten
MehrZusammenfassung Arbeitsrecht Rechtsanwältin Judith Xander
Zusammenfassung Arbeitsrecht Rechtsanwältin Judith Xander Rechtsnormen des Arbeitsrechts: Es gibt Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge. Fast wie Gesetze gilt die Rechtsprechung
MehrWir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BetrVG
Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BetrVG Was macht die JAV? Die JAV Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eure Interessenvertretung: à Wir kümmern uns um die Belange von jungen Beschäftigten und Auszubildenden.
MehrPersonalerfassungsbogen. Firma/ Anschrift: Teil A: Vom Mitarbeiter auszufüllen. 1. Persönliche Angaben:
Personalerfassungsbogen für geringfügig/kurzfristig Arbeitsverhältnisse (für reguläre Arbeitnehmer bitte gesonderten Personalerfassungsbogen verwenden) Firma/ Anschrift: Teil A: Vom Mitarbeiter auszufüllen
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Befristete Arbeitsverhältnisse Die rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Solche Arbeitsverhältnisse enden zu
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
MehrMinijobs (geringfügige Beschäftigung bis 450 brutto) und Gleitzonenjobs (450,01 850,00 )
Minijobs (geringfügige Beschäftigung bis 450 brutto) und Gleitzonenjobs (450,01 850,00 ) - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 1/2013 Minijobs (geringfügige Beschäftigung) Wann liegt eine geringfügige
MehrM e r k b l a t t. über Rechte, Pflichten und Ansprüche für werdende Mütter, Mütter und Väter
M e r k b l a t t über Rechte, Pflichten und Ansprüche für werdende Mütter, Mütter und Väter A - Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) I. Gesetzliche Gebote und Verbote
Mehrim Beruf 1 Arbeiten Sie mit Ihrer Partnerin / Ihrem Partner. Welche zusammengesetzten Wörter finden Sie?
1 Arbeiten Sie mit Ihrer Partnerin / Ihrem Partner. Welche zusammengesetzten Wörter finden Sie? ARBEITGEBERKRANKMELDUNGARBEITSUNFÄHIGKEITAR BEITNEHMERPERSONALBÜROARBEITSPLATZGEBURTSTERMINFREISTELLUNG 2
MehrInformationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs - Merkblatt zum Arbeitsrecht
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs - Merkblatt zum Arbeitsrecht Inhaltsübersicht Minijobs im Überblick... 3 Grundsatz der Gleichbehandlung... 4 Niederschrift der Arbeitsbedingungen...
MehrFragebogen für Arbeitnehmer
Fragebogen für Arbeitnehmer Wir bitten Sie, den Fragebogen soweit wie möglich auszufüllen und uns vorab per E-Mail oder Telefax zukommen zu lassen vielen Dank. Ihre persönlichen Daten Vor- und Zuname:
MehrRatgeber für neue Ausbildungsbetriebe
Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe Inhalt: I. Verkürzung der Ausbildung Welche Richtzeiten gelten für die Verkürzung der Ausbildungszeit? Ist eine Mindestzeit in der Ausbildung erforderlich? Was muss
MehrArbeitsvertrag (147)
Arbeitsverträge können in jeglicher Form geschlossen werden und sind an die schriftliche Form nicht gebunden. Um sich jedoch vor Missverständnissen und bei Konfliktfällen abzusichern, ist es für beide
MehrPersönlicher Geltungsbereich des MiLoG 22 MiLoG
Mindestlohn Persönlicher Geltungsbereich des MiLoG 22 MiLoG Vollzeitkräfte Praktikanten/ innen (Definition in 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG) Mindestlohn 8,50 brutto pro Zeitstunde Arbeitnehmerbeschäftigu ng in
Mehr3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3.1 Beendigungsarten Bürgerliches Gesetzbuch BGB 620 Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen
MehrSollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:
Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig
MehrStaatlich geprüften Altenpflegehelferin / zum Staatlich geprüften Altenpflegehelfer
im Rahmen der Ausbildung zur Staatlich geprüften Altenpflegehelferin / zum Staatlich geprüften Altenpflegehelfer Zwischen (im folgenden Träger praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... (im folgenden
MehrDie Kündigung im Arbeitsrecht
Die Kündigung im Arbeitsrecht Der Begriff der Kündigung Ein Arbeitsverhältnis kann auf unterschiedliche Weise enden. Eine Möglichkeit ist die Kündigung, mit der einer von zwei Vertragspartnern (Arbeitnehmer
MehrOhne Vertrag keine Ausbildung!
Ohne Vertrag keine Ausbildung! Wir haben einen Vertrag! Darin steht: Rechte und Pflichten von Auszubildenden FOLIE 1 Für welchen Beruf werden wir ausgebildet? Wie ist die Ausbildung sachlich und zeitlich
MehrArbeitsrecht und soziale Sicherung im Transportgewerbe
Navigator Transportrecht 2 Arbeitsrecht und soziale Sicherung im Transportgewerbe von Dieter Janßen, Dr. Lars Figura 1. Auflage Arbeitsrecht und soziale Sicherung im Transportgewerbe Janßen / Figura schnell
MehrLektion 2: Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts 11
Inhalt Arbeitsrecht Lektion 1: Der Arbeitnehmerbegriff 7 1.1 Abgrenzung Arbeitnehmer Selbständiger 7 1.2 Unterschied Arbeiter Angestellter 8 1.3 Der leitende Angestellte 9 1.4 Die arbeitnehmerähnliche
MehrDer Arbeitsvertrag Überblick
Folie 1 von 6 Der Arbeitsvertrag Überblick private Unternehmen öffentliche Unternehmen Arbeitgeber (AG) Arbeitnehmer (AN) Ziel: gegen Bezahlung eine Leistung erbringen Form: mündlicher, schriftlicher und
MehrMutterschutz und Elternzeit
Mutterschutz und Elternzeit Vortrag am 06.10.2008 VHS Leinfelden-Echterdingen Rechtsanwalt Thomas Luther, Dipl.-Pol. Königstraße 64 70173 Stuttgart Telefon: 0711 24 83 83-0 Telefax: 0711 24 83 83-19 e
MehrWas ist zu tun, wenn ich Mitarbeiter beschäftigen will? Arbeitsrecht für f r Existenzgründer/innen
Arbeitsrecht für f r Existenzgrü Was ist zu tun, wenn ich Mitarbeiter beschäftigen will? Arbeitsrecht für Existenzgrü Abteilung Recht und Steuern, Ass. Isabell Wehinger 4. 4. Dezember 2004 2004 Arbeitsrecht
MehrWas steht im Arbeitsvertrag?
Was steht im Arbeitsvertrag? 20. Mai 2014, FH Kaiserslautern Was ist ein Arbeitsvertrag? Vertragsfreiheit Arbeitnehmer Arbeitgeber Arbeitsleistung Gehalt 2 Arbeitsvertrag,, Rangprinzip GG Betriebsvereinbarung
MehrBetriebsratsarbeit die Grundlagen. Betzdorf
Betriebsratsarbeit die Grundlagen Themenübersicht Ich als Betriebsrat meine Aufgaben, Pflichten und Rechte Freistellung für die Betriebsratsarbeit Betriebsratsarbeit im Betrieb Zusammenarbeit von Betriebsrat,
MehrMUTTERSCHUTZGESETZ BUNDESELTERNGELDGESETZ
MUTTERSCHUTZGESETZ BUNDESELTERNGELDGESETZ Kündigungs- und Beschäftigungsverbote Mutterschaftsgeld Elterngeld Elternzeit Was Arbeitgeber (z. B. niedergelassener Arzt) und Arbeitnehmer (z. B. Medizinische
MehrII. Das Arbeitsrecht als Teil der Rechtsordnung
ARBEITSRECHT I - WS 2011/2012 II. Das Arbeitsrecht als Teil der Rechtsordnung 1. Privatrecht Öffentliches Recht In einem modernen Rechtsstaat unterscheidet man Privatrecht und Öffentliches Recht. Das Arbeitsrecht
MehrBefristung von Arbeitsverträgen
Befristung von Arbeitsverträgen 1 Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende - Rechtliche Möglichkeiten für ein unbefristetes Arbeitsverhälnis Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches
Mehr7) Im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abstimmen
7) Im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abstimmen Robert Johnen 21.02.14 Seite 1/13 Leitfragen Welche Personen haben außer
MehrWann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?
Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Der Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich
MehrFragebogen für Arbeitnehmer
Fragebogen für Arbeitnehmer Wir bitten Sie, den Fragebogen soweit wie möglich auszufüllen und uns vorab per E-Mail oder Telefax zukommen zu lassen vielen Dank. Ihre persönlichen Daten Vor- und Zuname:
MehrTrotz Wirtschaftskrise und Arbeitszeitkonto: Der BR und das Mitbestimmungsrecht bei Mehrarbeit nach 87 BetrVG am 6. Januar 2010
IG Metall Informationstagung Trotz Wirtschaftskrise und Arbeitszeitkonto: Der BR und das Mitbestimmungsrecht bei Mehrarbeit nach 87 BetrVG am 6. Januar 2010 Referentin: Larissa Wocken Rechtsanwältin, Fachanwältin
Mehr4 Vorstellungsgespräch
4 Vorstellungsgespräch Vorbereitung auf das Rollenspiel: Vorstellungsgespräch Arbeitsauftrag: Nach der Einigung auf zwei Bewerberinnen/Bewerber werden diese von der Personalabteilung zu einem Vorstellungsgespräch
MehrMutterschaft in Agenda LOHN
Mutterschaft in Agenda LOHN Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 16 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzung 3. Vorgehensweise 4. Details 4.1. Abweichender Beginn der Mutterschutzfrist bei freiwilliger
MehrTeilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge
Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge Die Teilzeitarbeit und die Voraussetzungen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge sind mit Wirkung ab dem 01.01.2001 durch das Teilzeit- und
MehrBerufseinstieg Chemie- und Pharma Ludwig-Maximilian Universität München
Informationen für Studierende Berufseinstieg Chemie- und Pharma Ludwig-Maximilian Universität München Agenda 1. IG BCE Wer ist das eigentlich? 2. Wo sind meine zukünftigen Arbeitsbedingungen geregelt?
MehrKalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer
Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
MehrInformationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Informationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten von ihrer Krankenkasse während der Mutterschutzfrist ein Mutterschaftsgeld.
Mehr2.4 Die Mitwirkung und die Mitbestimmung der Arbeitnehmer. 2.4.1 Die gesetzlichen Grundlagen für die Mitwirkung und Mitbestimmung. Ebene des Betriebes
. Die Mitwirkung und die Mitbestimmung der Arbeitnehmer.. Die gesetzlichen Grundlagen für die Mitwirkung und Mitbestimmung Ebene des Arbeitsplatzes Ebene des Betriebes Ebene der Unternehmensleitung Beteiligungsrechte
MehrFachoberschule Ausbildungsrichtung Wirtschaft RECHTSLEHRE
Fachoberschule Ausbildungsrichtung Wirtschaft RECHTSLEHRE Fachprofil: Im Fach Rechtslehre werden den Schülerinnen und Schülern grundsätzliche rechtliche Zusammenhänge vermittelt. In Verbindung mit den
MehrAllgemeine Wirtschaftslehre/Recht (III) Kaufvertrag und Handelsrecht (Lernfelder 1, 2, 6)
Allgemeine Wirtschaftslehre/Recht (III) Kaufvertrag und Handelsrecht (Lernfelder 1, 2, 6) 3.1 Kaufvertrag (24 Lernkarten) 3.2 Verbraucherschutz (17 Lernkarten) 3.3 Mahn- und Klagewesen (6 Lernkarten) 3.4
MehrArbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen.
Arbeitsrecht Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Für eine Beratung/ Vertretung ist die Vorlage des Arbeitsvertrages,
Mehr