Was ist zu tun, wenn ich Mitarbeiter beschäftigen will? Arbeitsrecht für f r Existenzgründer/innen

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1 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü Was ist zu tun, wenn ich Mitarbeiter beschäftigen will? Arbeitsrecht für Existenzgrü Abteilung Recht und Steuern, Ass. Isabell Wehinger Dezember

2 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü 1. Vor Abschluss des Arbeitsvertrages Prüfen, in welchem Umfang für welchen Zeitraum abhängig oder selbständig (Abgrenzungskriterium Weisungsrecht) der/die neue Mitarbeiter/in beschäftigt werden soll

3 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü 1. Vor Abschluss des Arbeitsvertrages 1.1 Stellenausschreibung muss geschlechtsneutral formuliert sein (sonst droht Schadensersatzpflicht) muss auch als Teilzeitarbeitsplatz erfolgen, sofern Arbeitsplatz sich dafür eignet 1.2 Personalauswahl Auswahlfreiheit (geeignetste/r Bewerber/in), aber: gesetzliche Einschränkungen

4 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü 1. Vor Abschluss des Arbeitsvertrages 1.3 Fragerecht des Arbeitgebers Arbeitgeber kann alle Fragen stellen, die in Sachzusammenhang mit der Stelle stehen und durch die die Eignung des Bewerbers festgestellt werden kann Grenze: Persönlichkeitsrecht und Diskriminierungsverbot auf zulässige Fragen muss der AN wahrheitsgemäß antworten (-> Anfechtungsrecht des AG oder außerordentliche Kündigung bei Verstoß) auf unzulässige Fragen darf AN lügen - ohne rechtliche Konsequenzen

5 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü 1. Vor Abschluss des Arbeitsvertrages 1.4 Ersatz der Vorstellungskosten Hin- und Rückfahrt mit der Bahn (2- Klasse), ausnahmsweise Übernachtung, Verpflegung, Verdienstausfall Erstattung, sofern Vorstellung auf Einladung des Arbeitgebers erfolgt TIPP: Der Arbeitgeber kann bei der Einladung zur Vorstellung diesen Anspruch ausdrücklich ausschließen

6 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü 1. Vor Abschluß des Arbeitsvertrages 1.5 Staatliche Zuschüsse Einstellungszuschüsse Zuschuss zur Ausbildungsvergütung Zuschuss Eingliederungszuschüsse zur Eingliederung Behinderter Antrag vor Abschluss eines Arbeitsvertrages Informationen und Antrag: Agentur für Arbeit

7 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü 1. Vor Abschluß des Arbeitsvertrages 1.6 Arbeitspapiere Arbeitgeber kann Vorlage folgender Unterlagen verlangen: Lohnsteuerkarte Sozialversicherungsausweis (erhält der AN von der Rentenversicherung) Urlaubsbescheinigung (über im laufenden Jahr bereits gewährten oder abgegoltenen Urlaub) Unterlagen für vermögenswirksame Leistungen das letzte Arbeits- oder Abschlußzeugnis gegebenenfalls Arbeitserlaubnis / Arbeitsberechtigung

8 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü 1. Vor Abschluß des Arbeitsvertrages 1.7 Anhörung des Betriebsrats Sofern im Betrieb mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, muss der Betriebsrat - sofern vorhanden - beteiligt werden.

9 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü 2. Inhalt des Arbeitsvertrages 2.1 Form mündlich möglich; besser: schriftlich (zum Nachweis des vereinbarten Vertragsinhaltes) 2.2 Inhalt zwingend: Art der Arbeitsleistung und Beginn der Tätigkeit außerdem: sämtliche Rechte und Pflichten wie Beschäftigungsbeginn, Arbeitszeit, Arbeitsort, Tätigkeit, Entgelt, Urlaub, Kündigungsfristen, anwendbare Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Vertragsparteien

10 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü 2. Inhalt des Arbeitsvertrages 2.3 Probezeit max. 6 Monate Vertrag ohne besonderen Grund mit 2-wöchiger Frist kündbar ausdrückliche (schriftliche) Vereinbarung erforderlich! fehlt diese, ist KEINE Probezeit vereinbart (Folge: Kündigungsschutzgesetz gilt, Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder Monatsende)! ABER: Befristeter Probearbeitsvertrag Vertrag wird befristet geschlossen und endet ohne Kündigung nach Ablauf der Zeit. Soll der/die Arbeitnehmer/in übernommen werden, muss ein neuer Vertrag geschlossen werden.

11 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü 2. Inhalt des Arbeitsvertrages 2.4 Einschränkung der Vertragsfreiheit Grundsatz: Vertragsfreiheit (Inhalt frei verhandelbar) Ausnahme: im Rahmen der gesetzl. Bestimmungen und Einschränkungen durch Tarifvertrag oder Betriebliche Übung und Gleichbehandlungsgrundsatz Tarifvertrag gilt, wenn Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist oder Tarifvertrag für allgemein-verbindlich erklärt worden ist oder (Auskünfte: Tarifauskunft der Versorgungsämter Ulm (Tel.: 0731 / ) Tarifvertrag ausdrücklich in Arbeitsvertrag einbezogen ist

12 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü 2. Inhalt des Arbeitsvertrages 2.5 Arbeitszeit / Überstunden höchstens 8 Stunden / Tag ausnahmsweise bis zu 10 Stunden, soweit innerhalb eines halben Jahres ein entsprechender Ausgleich erfolgt Regelung im Arbeitsvertrag empfehlenswert ob Überstunden geleistet werden müssen ob und wann sie ausbezahlt werden/zuschläge gezahlt werden oder ob Zeitausgleich genommen werden soll

13 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü 2. Inhalt des Arbeitsvertrages 2.6 Vergütung Höhe: frei verhandelbar, Ausnahme: wenn durch Tarifverträge vorgeschrieben Orientierung an Marktlage, Lohngefüge im Betrieb etc. Höhe, Zuschläge, Sonderzahlungen und Fälligkeit in den Vertrag aufnehmen Freiwillige Leistungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld schriftlich ausdrücklich als solche fixieren!

14 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü 2. Inhalt des Arbeitsvertrages 2.7 Urlaub Mindesturlaub: 24 Werktage bei 6-Tage-Woche, bei 5-Tage-Woche entsprechend 20 Werktage ;!anteiliger Urlaubsanspruch auch für geringfügig Beschäftigte/400 Euro-Jobs! Entstehung des vollen Urlaubsanspruchs erstmalig nach 6 Monaten Krankheitstage im Urlaub, die durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden, werden nicht angerechnet -> IHK-Information Rund um den Urlaub

15 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü 2. Inhalt des Arbeitsvertrages 2.8 Nebentätigkeiten Sinnvoll: Nebentätigkeit von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig machen

16 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü 2. Inhalt des Arbeitsvertrages 2.9 Kündigungsfristen bei ordentlicher Kündigung: gesetzliche Kündigungsfrist: 4 Wochen zum 15. eines Monats bzw. Monatsende; ab 2 Jahre Betriebszugehörigkeit bei Kündigung durch AG längere Kündigungsfristen (gestaffelt) nach BGB vertragliche Vereinbarung: längere Kündigungsfristen können vereinbart werden, aber nicht kürzere Besonderheiten bei der Kündigung älterer Mitarbeiter außerordentliche (fristlose) Kündigung ist immer möglich -> IHK-Information Beendigung des Arbeitsverhältnisses

17 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü 2. Inhalt des Arbeitsvertrages 2.10 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für 6 Wochen Entgeltfortzahlung i. H. v. 100 % bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Kleine Betriebe (bis 30 Beschäftigte): für Entgeltfortzahlung an Arbeiter kann Erstattung nach Umlageverfahren U1 beantragt werden

18 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü 3. Besondere Arbeitsverhältnisse 3.1 Befristete Arbeitsverhältnisse Schriftform Arbeitsverhältnis endet nach Fristablauf ohne Kündigung; KündigungsschutzG und besondere Kündigungsschutzgründe müssen nicht beachtet werden; Möglichkeit der ordentlichen Kündigung vor Fristablauf nur, sofern ausdrücklich vereinbart Gleichbehandlung befristet und unbefristet Beschäftigter Besonderheiten: bei Befristung kürzer als 4 Wochen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Urlaubsanspruch anteilig (sofern mind. 1 Monat) -> IHK-Information Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

19 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü 3. Besondere Arbeitsverhältnisse 3.2 Befristung ohne sachlichen Grund bis zu 2 Jahren, innerhalb dieser Frist Verlängerung bis zu dreimal möglich Existenzgründer dürfen auf bis zu 4 Jahre befristete Verträge abschließen ist AN mindestens 52 Jahre alt, darf ohne sachlichen Grund ohne zeitliche Begrenzung befristet werden.

20 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü 3. Besondere Arbeitsverhältnisse 3.3. Befristung mit sachlichem Grund längere Befristung ist in folgenden Fällen möglich: betrieblicher Bedarf besteht nur vorübergehend im Anschluß an Ausbildung/Studium, um Übergang des AN in eine Anschlußbeschäftigung zu erleichtern Vertretung eines anderen AN (Bsp: Krankheit, Elternzeit) wegen der Eigenart der Arbeitsleistung wegen besonderer Gründe in der Person des AN zur Erprobung des AN Vergütung aus Haushaltsmitteln, die haushaltsrechtlich für befristete Beschäftigung bestimmt sind Befristung aufgrund gerichtlichen Vergleichs

21 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü 3. Besondere Arbeitsverhältnisse 3.4 Teilzeitarbeit / Mini-Jobs / kurzfristige Beschäftigung Teilzeitbeschäftigung: gleiche Regelungen wie bei Vollzeit wichtig: keine sachfremde Benachteiligung! (Bsp: Urlaub, Urlaubsgeld, Essensgeldzuschuss) bei Betrieben mit über 15 MA muss AG dem Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz nachkommen (auch hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit, soweit möglich)

22 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü 3. Besondere Arbeitsverhältnisse Mini-Job: Arbeitseinkommen bis 400 monatlich allgemeine arbeitsrechtliche Regelungen gelten keine Benachteiligung gegenüber Vollzeitkräften (Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Weihnachtsgeld etc) ABER: Sozialversicherungs- und steuerrechtlich privilegiert (25 % Pauschalbeitrag) Gleitzone (Gehalt zwischen 400,01 und 800 ): AN-Beitrag steigt gestaffelt an (von 4% bis 21 % bei 800 ), AG -Beitrag bleibt gleich (21 %), Steuer: individuell ->Info: Bundesknappschaft Essen,

23 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü 3. Besondere Arbeitsverhältnisse Kurzfristige Beschäftigung Bsp.: Saisonarbeit, Urlaubsvertretung Beschäftigung wird nicht regelmäßig (nicht berufsmäßig) ausgeübt und nicht über einen längeren Zeitraum d.h. innerhalb eines Kalenderjahres max. 2 Monate / 50 Tage Sozialversicherungsfrei (Grenze: Entgelt über 400 und berufsmäßige Beschäftigung) Steuern: Individuell oder pauschal (25%)

24 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü 4. Besondere gesetzliche Regelungen Für Schwangere und Mütter kurz nach der Entbindung (IHK Info Mutterschutz und Elternzeit ) Jugendliche (IHK Info Jugendarbeitsschutzgesetz ) Schwerbehinderte Wehr- und Zivildienstleistende außerdem: Mindeststandards für bauliche und betriebliche Einrichtungen (Bsp: Sanitärbereich, Bildschirmarbeitsplätze) -> Info Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Stuttgart Jägerstr. 22, Stuttgart, Tel

25 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü 5. Sozialversicherungsrecht 5.1 Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung AN und Auszubildende sind grundsätzliche kraft Gesetzes sozialversichert (Sozialversicherungspflicht) AG muss Versicherungspflicht der MA prüfen -> Beratung durch Einzugsstellen (Krankenkassen als Sozialversicherungsträger bzw. Bundesknappschaft bei Mini-Jobs) oder Statusanfrage bei der BfA (zur Abgrenzung abhängig/selbständig beschäftigt)

26 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü 5. Sozialversicherungsrecht Bei erstmaliger Beschäftigung von MA: AG muss bei der Agentur für Arbeit ein Betriebsnummer beantragen, unter der die Meldung an die Krankenkasse abgegeben werden muss (AN hat Krankenkassenwahlrecht und muss gewählte Kasse dem AG mitteilen), Bußgeld bei Verstoß gegen Meldepflicht! AG muss Beitrag berechnen und abführen (einbehaltener Anteil des AN und AG-Anteil als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle) Lohnunterlagen führen

27 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü 5. Sozialversicherungsrecht 5.2 Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags Rentenversicherung 19,5 % Arbeitslosenversicherung 6,5 % Krankenversicherung (ca.) 14,0 % Pflegeversicherung 1,7 % AN und AG tragen Beiträge zur Hälfte (je ca. 21 %) Ausn.: Gleitzone mit Entgelten zwischen 400,01 und 800 AN kann Rentenversicherungsbeitrag freiwillig aufstocken und damit auf Rentenversicherungsfreiheit verzichten (zb wenn nur noch wenige Monate fehlen, um die 60 Pflicht-Monate zu erreichen); darüber muss AG aufklären

28 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü 5. Sozialversicherungsrecht 5.3 Unfallversicherung Beiträge trägt der AG allein werden an die zuständige Berufsgenossenschaft abgeführt Anmeldung mit Gewerbeanmeldung, innerhalb 1 Woche ->Info: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Alte Heer Str. 111; St. Augustin, Tel

29 Arbeitsrecht für f r Existenzgrü Weitere Informationen im Internet: unter Recht und Fair Play/ Allgemeine Rechtsauskünfte IHK Informationen für die Praxis Einstellung von Arbeitnehmern Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, Mini-Jobs und kurzfristige und geringfügige Beschäftigung, Mutterschutz und Elternzeit, Jugendarbeitsschutz, Rund um den Urlaub, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Betriebsverfassungsgesetz Anforderung unter Recht@stuttgart.ihk.de

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