Individualarbeitsrecht. Arbeitsvertragsrecht

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1 Individualarbeitsrecht Arbeitsvertragsrecht

2 Teilgebiete des Arbeitsrechts Arbeitsrecht Individualarbeitsrecht Kollektivarbeitsrecht Arbeitskampfrecht Tarifvertragsrecht Arbeitsvertragsrecht Arbeitsschutzrecht Mitbestimmungsrecht Koalitionsrecht Unternehmensmitbestimmungsrecht Betriebsverfassungsrecht

3 Teilgebiete des Arbeitsrechts Arbeitsrecht Individualarbeitsrecht Arbeitsvertragsrecht

4 Arbeitsvertragsrecht Arbeitgeber Arbeitsvertrag Arbeitnehmer Pflichten Arten Formen Inhalt Beendigung Schriftform mündliche Absprache schlüssiges Verhalten

5 Nachweisgesetz (NachwG) Das Nachweisgesetz verlangt spätestens einen Monat nach vereinbartem Arbeitsbeginn vom Arbeitgeber 1. eine schriftliche Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen, 2. die Unterzeichnung dieser Niederschrift, 3. die Aushändigung der unterzeichneten Niederschrift an den Arbeitnehmer, 4. geringfügig Beschäftigte schriftlich auf die Möglichkeit hinzuweisen, auf die Befreiung von der Rentenversicherunspflicht zu verzichten ( 2 Abs. 1 S. 4).

6 Beendigung von Arbeitsverträgen unbefristet befristet Beendigung durch Kündigung durch Zeitablauf oder Zweckerreichung

7 Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge zulässig ohne zeitliche Beschränkung bis zur Dauer von 2 Jahren bei sachlichem Grund für die Befristung ohne sachlichen Grund für die Befristung

8 Arbeitsvertragsrecht Arbeitgeber Arbeitsvertrag Arbeitnehmer Pflichten Arten Formen Inhalt Beendigung Unbefristeter Arbeitsvertrag Schriftform Befristeter Arbeitsvertrag mündliche Absprache schlüssiges Verhalten

9 Arbeitsvertragsrecht Arbeitgeber Arbeitsvertrag Arbeitnehmer Pflichten Arten Formen Inhalt Beendigung Unbefristeter Arbeitsvertrag Schriftform Aufgaben Befristeter Arbeitsvertrag mündliche Absprache Arbeitszeit Arbeitsentgelt schlüssiges Verhalten Urlaub Sonstiges

10 Arbeitsvertragsrecht Arbeitgeber Arbeitsvertrag Arbeitnehmer Pflichten Arten Formen Inhalt Beendigung Hauptpflichten Nebenpflichten Unbefristeter Arbeitsvertrag Schriftform Aufgaben Leistung abhängiger Dienst Treuepflicht Fürsorgepflicht Befristeter Arbeitsvertrag mündliche Absprache Arbeitszeit Arbeitsentgelt Zahlung von Arbeitsentgelt schlüssiges Verhalten Urlaub Sonstiges

11 Die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis Hauptpflicht Arbeitnehmer Arbeitsleistung Arbeitgeber Lohn- und Gehaltszahlung

12 Weisungsrecht des Arbeitgebers Soweit nichts Genaues vereinbart ist, bestimmt der Arbeitgeber aufgrund seines der Arbeit. Weisungsrechts (Direktionsrechts) - die Art und Weise sowie - die zeitliche Verteilung

13 Versetzung Das Weisungsrecht (Direktionsrecht) gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, den Arbeitnehmer innerhalb des Betriebes zu versetzen. Voraussetzung für eine Versetzung ist, dass der neue Arbeitsplatz dieselben Tätigkeitsmerkmale aufweist wie der alte, keine Lohnminderung erfolgt und die Versetzung keine ungerechtfertigte Maßregelung darstellt, d. h. unsachlich oder willkürlich ist.

14 Die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis Nebenpflichten Arbeitnehmer Treuepflicht u. a.: Verschwiegenheitspflicht Unterlassung von rufund kreditschädigenden Mitteilungen Verbot der Schmiergeldannahme Wettbewerbsverbot Pflicht zur Anzeige drohender Schäden Arbeitgeber Fürsorgepflicht u. a.: Schutz für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers Beschäftigungspflicht Fürsorge für Eigentum des Arbeitnehmers Gleichbehandlungsgrundsatz

15 Das Arbeitszeugnis muss wahrheitsgemäß und wohlwollend sein, muss die Interessen zukünftiger Arbeitgeber berücksichtigen darf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unangemessen beeinträchtigen.

16 Arbeitsvertragsrecht Arbeitgeber Arbeitsvertrag Arbeitnehmer Pflichten Arten Formen Inhalt Beendigung Hauptpflichten Nebenpflichten Unbefristeter Arbeitsvertrag Schriftform Aufgaben Kündigungsformen Leistung abhängiger Dienst Treuepflicht Fürsorgepflicht Befristeter Arbeitsvertrag mündliche Absprache Arbeitszeit Arbeitsentgelt Kündigungsfristen Zeugnis Zahlung von Arbeitsentgelt schlüssiges Verhalten Urlaub Sonstiges

17 Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Formen der Beendigung Erreichen der Altersgrenze Tod des Arbeitnehmers Erwerbsunfähigkeit Aufhebungsvertrag Ablauf des Zeitvertrages Kündigung wenn vereinbart im: Einzelarbeitsvertrag Tarifvertrag ordentlich außerordentlich (aus wichtigem Grund) Änderungskündigung

18 Gesetzliche Kündigungsfristen Die Grundkündigungsfrist für Arbeiter und Angestellte beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats

19 Gesetzliche Kündigungsfristen Bei einer Kündigung des Arbeitgebers verlängert sich die Kündigungsfrist nach einer Unternehmenszugehörigkeit* von * dass nur Beschäftigungszeiten ab dem 25. Lebensjahr berücksichtigt werden ( 622 Abs. 2 S. 2 BGB), verstößt gemäß EuGH-Urteil gegen europäisches Recht.

20 Gesetzlich zugelassene Kündigungsgründe personenbedingte Gründe verhaltensbedingte Gründe betriebsbedingte Gründe

21 personenbedingte Gründe z.b.: fehlende Eignung des Arbeitnehmers mangelhafte oder abnehmende Leistungsfähigkeit häufige oder langandauernde Krankheit Alkoholabhängigkeit usw.

22 verhaltensbedingte Gründe z.b.: unentschuldigtes Zuspätkommen zur Arbeit unterlassene oder unberechtigte Krankmeldung Schwarzfahrten mit Firmenfahrzeugen Beleidigung des Arbeitgebers usw.

23 betriebsbedingte Gründe Absatzschwierigkeiten Rationalisierungsmaßnahmen z.b.: Änderung des Produktionsverfahrens Betriebseinschränkungen usw.

24 Soziale Rechtfertigung der Kündigung personenbedingt verhaltensbedingt betriebsbedingt Arbeitnehmer für Tätigkeit ungeeignet Fehlverhalten des Arbeitnehmers betriebliche Gründe: Auftragsrückgang (extern)/ Umorganisation (intern) bei Krankheit: BEM 84 II SGB IX beachten Abmahnung i. d. R. erforderlich Sozialauswahl beachten häufige Kurzzeiterkrankung Langzeiterkrankung ggf. Wiedereinstellungsanspruch negative Prognose erforderlich ggfs. Weiterbeschäftigung

25 Abmahnung Dokumentationsfunktion Genaue Bezeichnung des beanstandeten Verhaltens Hinweisfunktion Warnfunktion Hinweis, dass dieses Verhalten als vertragswidrig angesehen wird, mit Aufforderung sich in Zukunft vertragsgerecht zu verhalten Warnung, dass Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfall gefährdet ist

26 Kündigung von Arbeitsverträgen

27 Kündigung von Arbeitsverträgen

28 Kündigung von Arbeitsverträgen

29 Besonderer Kündigungsschutz Auszubildende Betriebsrat, JAV-Vertreter Mitglieder des Wahlvorstandes, nicht gewählte Kandidaten Schwangere und Mütter Arbeitnehmer/innen im Elternurlaub Schwerbehinderte Wehr- und Ersatzdienstleistende Umweltschutz- und Störfallbeauftragte

30 Besonderer Kündigungsschutz Auszubildende Nach Ablauf der Probezeit ist ist eine ordentliche Kündigung des Berufsausbildungsvertrages ausgeschlossen. Nur eine außerordentliche Kündigung ist ist möglich, soweit ein wichtiger Grund vorliegt.

31 Besonderer Kündigungsschutz Betriebsrat, JAV-Vertreter Während der Amtszeit und ein Jahr danach ist ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung ist ist nur mit Zustimmung des Betriebsrates zulässig. Erteilt der Betriebsrat seine Zustimmung nicht, kann diese vom Arbeitsgericht ersetzt werden.

32 Besonderer Kündigungsschutz Mitglieder des Wahlvorstandes, nicht gewählte Kandidaten Während der Betriebsratswahl und ein halbes Jahr danach ist ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

33 Besonderer Kündigungsschutz Schwangere und Mütter Während der Schwangerschaft und 4 Monate nach der Entbindung ist istjede Kündigung ausgeschlossen. Ausnahmsweise kann die zuständige Behörde die Kündigung zulassen.

34 Besonderer Kündigungsschutz Arbeitnehmer/innen im Elternurlaub Ab Ab Antrag auf Elternzeit, frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elterzeit ist ist jede Kündigung ausgeschlossen. Ausnahmsweise kann die zuständige Behörde die Kündigung zulassen.

35 Besonderer Kündigungsschutz Schwerbehinderte Besteht das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate, ist ist eine Kündigung nur zulässig, wenn das Integrationsamt vorher die Zustimmung erteilt hat.

36 Besonderer Kündigungsschutz Wehr- und Ersatzdienstleistende Während ihrer Dienstzeit darf ihnen nicht gekündigt werden.

37 Besonderer Kündigungsschutz Umweltschutz- und Störfallbeauftragte Während der Amtszeit und ein Jahr danach ist ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

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