Bei der Frage, ob eine Kündigung wegen Krankheit möglich ist, kommt es darauf an,
|
|
- Judith Linden
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 MERKBLATT Recht und Fairplay KRANKHEIT ALS KÜNDIGUNGSGRUND Krankheitsbedingte Fehlzeiten von Mitarbeitern können Ihren Betrieb finanziell und organisatorisch sehr belasten. Beabsichtigen Sie daher eine Kündigung des kranken Arbeitnehmers, sollten Sie Folgendes wissen und beachten: KRANKHEIT SCHÜTZT NICHT VOR KÜNDIGUNG! Auch ein kranker Arbeitnehmer kann gekündigt werden. Wichtig ist der nachweisbare Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer. Tipp: Kündigung durch Boten überbringen lassen. KRANKHEIT ALS KÜNDIGUNGSGRUND? Sie beschäftigen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer 1 und der zu kündigende Arbeitnehmer ist bereits länger als sechs Monate bei Ihnen beschäftigt ( 1, 23 KSchG)? - In diesem Fall kommt eine ordentlichen Kündigung nur noch dann in Betracht, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Voraussetzung dafür ist zunächst das Vorliegen eines verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Grundes 2. Die Krankheit eines Arbeitnehmers bzw. deren betriebliche Auswirkungen können einen solchen personenbedingten Grund darstellen. BEGRIFF DER KRANKHEIT IM ARBEITSRECHT? Bei der Frage, ob eine Kündigung wegen Krankheit möglich ist, kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer nicht oder nur mit der Gefahr, in absehbarer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann. 1 Teilzeitkräfte werden wie folgt berücksichtigt: bis 20 Stunden Arbeitszeit in der Woche: 0.5; bis 30 Stunden in der Woche 0,75 2 Trifft dies nicht zu, kann immer unter Einhaltung der gesetzlichen (vgl. Merkblatt) oder vertraglich vereinbarten bzw. tarifvertraglichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
2 Seite 2 von 4 Krankheitsbefunde, die den Arbeitnehmer nicht an seiner Arbeitsleistung beeinträchtigen, sind demnach nicht geeignet, eine Kündigung zu begründen. WELCHE ARTEN EINER KRANKHEITSBEDINGTEN KÜNDIGUNG UNTERSCHEIDET MAN? Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen Kündigung wegen Langzeiterkrankungen Kündigung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit Kündigung wegen krankheitsbedingter Minderleistungen. WANN IST EINE KÜNDIGUNG WEGEN KRANKHEIT SOZIAL GE- RECHTFERTIGT? Die Krankheit des Arbeitnehmers muss störende Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben und gleichzeitig Ihre betrieblichen Interessen unzumutbar beeinträchtigen. 4 PRÜFUNGSSCHRITTE FÜR DAS VORLIEGEN EINER SOZIAL GE- RECHTFERTIGTEN KÜNDIGUNG WEGEN KRANKHEIT: 1. Liegt der Kündigung eine Krankheit (s.o.) zugrunde. 2. Besteht zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine sog. negative Gesundheitsprognose? Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung müssen objektive Gründe vorliegen, die dafür sprechen, dass auch in Zukunft krankheitsbedingte Fehlzeiten oder Leistungsminderungen bei dem zu kündigenden Arbeitnehmer zu erwarten sind. Indizien für diese Wiederholungsgefahr sind die Dauer (z.b. Langzeiterkrankung) und Häufigkeit (z.b. häufige Kurzerkrankungen infolge schubweise auftretender Krankheiten) der bisherigen Ausfallzeiten. Hohe Ausfallzeiten in der Vergangenheit begründen die Vermutung, dass dies auch in Zukunft so sein wird (z.b. nachweisbare Abwesenheitsquote von 20% wegen derselben Krankheit über mehrere Jahre hinweg 3 ). Der Arbeitnehmer kann die so getroffene negative Prognose nur wirksam widerlegen, wenn er z.b. durch die Befreiung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht beweist, dass 3 Waren verschiedene Krankheiten die Ursache für Fehlzeiten, muss für jede Krankheit extra geprüft werden. Betriebsunfälle sind bei der Berechnung der Fehlzeiten nicht zu berücksichtigen!
3 Seite 3 von 4 häufige Kurzerkrankungen aufgrund der selben Ursache jetzt ausgeheilt sind oder dass mit der baldigen Genesung zu rechnen ist. 3. Weitere Voraussetzung ist die erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Belange durch die krankheitsbedingten Fehlzeiten. Dafür spricht z.b: die dauernde oder nicht absehbare Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Handelt es sich dagegen um häufige Kurzerkrankungen oder eine lange Krankheit, sind die wirtschaftlichen Belastungen des Arbeitgebers und durch die Fehlzeiten bedingte Störungen des betrieblichen Ablaufs zu prüfen: Wirtschaftliche Belastungen des Arbeitgebers: Diese können sich z.b. aus hohen Entgeltfortzahlungskosten ergeben. Störungen des Betriebsablaufs: Diese müssen vom Arbeitgeber konkret nachgewiesen werden (z.b. Überstunden von Kollegen, Maschinenstillstand oder Produktionsverzögerungen, ohne dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, diese Auswirkungen anderweitig zu verhindern). 4. Letztlich sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen. Es wird untersucht, ob die wirtschaftliche und betriebliche Beeinträchtigung dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. Dabei finden Umstände wie das Alter des Arbeitnehmers, die Dauer dessen Betriebszugehörigkeit, die Ursache seiner Erkrankung, die Dauer des ungestörten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses und die Fehlquoten vergleichbarer Arbeitnehmer ebenso Berücksichtigung, wie bestehende Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers und die Größe des Betriebs. SONDERPROBLEM: ALKOHOL- UND DROGENSUCHT Diese unterliegt im Arbeitsrecht den Grundsätzen zur Kündigung wegen Krankheit, wenn die mit Alkohol und Drogen zusammenhängenden Leistungsausfälle des Arbeitnehmers die Folge einer Abhängigkeit sind. Eine negative Prognose kann dabei nur für den Fall bejaht werden, dass dem Arbeitnehmer zuvor vom Arbeitgeber klar gemacht wurde, er habe sich einer Entziehungskur
4 Seite 4 von 4 zu unterziehen und wenn dies abgelehnt wurde. Erklärt sich der Arbeitnehmer dagegen zu einer Entziehungskur/Behandlung bereit, muss der Arbeitgeber zunächst deren Ergebnis abwarten. Sollten die Maßnahmen erfolglos bleiben, kann eine Kündigung in Betracht kommen, wenn die übrigen Voraussetzungen ebenfalls vorliegen (s.o.). SONDERPROBLEM: VERSTOß DES ARBEITNEHMERS GEGEN AN- ZEIGE- UND NACHWEISPFLICHTEN IM KRANKHEITSFALL Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, d.h. spätestens bei Arbeitsbeginn zu melden und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Spätestens nach dem dritten Krankheitstag hat er zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Verstößt der Arbeitnehmer gegen eine dieser Pflichten, kommt nach einer vorherigen Abmahnung eine ordentliche Kündigung wegen eines gleichen Verstoßes in Betracht. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts solange zu verweigern, bis der Arbeitnehmer seiner Nachweispflicht nachgekommen ist. Diese Möglichkeit kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer den mangelnden Nachweis nicht zu vertreten hat. SONDERPROBLEM: ZWEIFEL AN DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT Bestehen seitens des Arbeitgebers Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers (z.b. auffällig häufige Kurzerkrankungen zu Wochenbeginn oder -ende), kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Krankenkasse nach der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholt. Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK München für Ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
5 Für Rückfragen steht Ihnen Ihr Ansprechpartner der IHK für Oberfranken Bayreuth Herr Assessor Stefan Cordes Tel Fax oder gerne zur Verfügung.
Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig
Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Dr. Christian Lampe Skript S 14 Juni 2010
A. Kündigungsschutz (Übersicht) Ein Arbeitsvertrag kann durch eine Kündigung wieder beendet werden. Sofern das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt, muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund nachweisen.
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
MehrInhaltsverzeichnis Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9
Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9 1.1 Was muss bei einer Stellenanzeige beachtet werden? 9 1.2 Führen des Bewerbungsgesprächs 10 1.2.1 Welche Fragen sind im Vorstellungsgespräch erlaubt?
MehrArbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen.
Arbeitsrecht Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Für eine Beratung/ Vertretung ist die Vorlage des Arbeitsvertrages,
MehrKrankheitsbedingte Kündigung
Krankheitsbedingte Kündigung Gabi Hanreich TK Lexikon Arbeitsrecht 13. April 2015 Krankheitsbedingte Kündigung HI521566 Zusammenfassung LI1098743 Begriff Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, so
MehrIHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015
IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
MehrKrankheit von Arbeitnehmern
Krankheit von Arbeitnehmern Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 100 Prozent
MehrTeil F: Prüfungsschemata
Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung
MehrArbeitsvertrag (147)
Arbeitsverträge können in jeglicher Form geschlossen werden und sind an die schriftliche Form nicht gebunden. Um sich jedoch vor Missverständnissen und bei Konfliktfällen abzusichern, ist es für beide
MehrDer arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz
Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:
Mehr4 Ihr Mitarbeiter isthäufig krank?
4 Ihr Mitarbeiter isthäufig krank? Die Kapitel 4 und 5 schildern zwei personenbedingte Kündigungen. Die Krankheit ist der mit Abstand häufigste Fall der personenbedingten Kündigung. Entgegen verbreiteter
MehrPersonalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III
Seite 1 Pers.Nr. : Arbeitgeber: Name: Mandanten Nr.: Vorname: Beendigung Arbeitverhältnis I Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am: ( TT.MM.JJJJ) Kündigung/Beendigung
MehrRatgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer
Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt
MehrMuster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber
Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Anstellungsvertrag Zwischen Herrn/Frau (Praxisinhaber) Praxisanschrift und Herrn/Frau (Praxisarzt)
MehrRatgeber für neue Ausbildungsbetriebe
Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe Inhalt: I. Krankheit des Auszubildenden Wie muss eine Krankmeldung erfolgen? Werden Krankheitstage während des Urlaubs angerechnet? Muss ein Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
MehrKapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes
Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61
MehrDie Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (man könnte auch einfacher sagen - rechtswidrig ist), kann er dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage
MehrKrankheit von Arbeitnehmern
Krankheit von Arbeitnehmern Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 100 Prozent bis zur Dauer von sechs Wochen. Die gesetzliche Grundlage bildet
MehrTeilzeitarbeit. Nr. 154/04
Teilzeitarbeit Nr. 154/04 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:
MehrInhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
MehrMERKBLATT. FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Zeit für Pflege durch Arbeitszeitreduzierung. Recht und Steuern
MERKBLATT Recht und Steuern FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Seit dem 1. Januar 2012 ist das Familienpflegezeitgesetz in Kraft, das eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ermöglichen und dem Wunsch
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrKeine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen
Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Krankheitsbedingte Kündigung K bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes: K 1. Prognose
MehrMerkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb
Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit
MehrDie personenbedingte Kündigung. Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die personenbedingte Kündigung Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Vorbemerkung: Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist immer ultima ratio (letztes Mittel), d. h. der Arbeitgeber
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrDie krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen
Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen Vortrag im Rahmen der Werkstatt Personalentwicklung am 25.11.2015 zum Thema Fehlzeiten in den Griff bekommen Rechtsanwältin
MehrPräambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren
Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber
MehrGeschäftsbriefe in der Praxis
Abmahnungen: Voraussetzung zur Kündigung 109 Geschäftsbriefe in der Praxis In diesem Teil finden Sie wertvolle Informationen und Praxisbeispiele zu den wichtigsten Themen der modernen Geschäftskorrespondenz
MehrTeilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
Mehr04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de
FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de
Mehr15. REUTLINGER ARBEITSRECHTSFORUM Kündigung wegen Krankheit Voraussetzungen, Besonderheiten und Fehlerquellen
15. REUTLINGER ARBEITSRECHTSFORUM Kündigung wegen Krankheit Voraussetzungen, Besonderheiten und Fehlerquellen Termin: Mittwoch, 12. November 2014 Dauer: 19.00-21.30 Uhr Ort: VOELKER Dominohaus, Am Echazufer
MehrGründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit
Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
Mehr3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?
1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrAUßERORDENTLICHE (FRISTLOSE) KÜNDIGUNG
MERKBLATT Recht und Steuern AUßERORDENTLICHE (FRISTLOSE) KÜNDIGUNG Kündigungen auszusprechen ist nicht einfach. In unserem Merkblatt geben wir Ihnen wichtige Hinweise, was Sie beim Ausspruch einer fristlosen
MehrMuster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs
Muster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs Die unterzeichneten Parteien: 1. Frau/Herr / Die Gesellschaft mit Wohnsitz in / errichtet und mit Gesellschaftssitz
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
MehrKalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer
Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Mehr- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012
- TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrRente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen
HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail
MehrVollzeitarbeitsvertrag
Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und
MehrAbmahnung im Arbeitsrecht. Nr. 137/10
Abmahnung im Arbeitsrecht Nr. 137/10 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911 13 35-428 Fax: 0911 13 35-463
MehrNebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna
Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben
MehrSchritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik
Schritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik Eine Anleitung zur Nutzung der Excel-Tabellen zur Erhebung des Krankenstands. Entwickelt durch: Kooperationsprojekt Arbeitsschutz in der ambulanten Pflege
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrUrlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage
Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
MehrANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.
Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrMUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG
Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrDatei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1
EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten
MehrRechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH
Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft
MehrArbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt.
Arbeitsvertrag und (im folgenden ) (im folgenden Arbeitnehmer) Grundlage dieses Arbeitsvertrages sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgenden Vereinbarungen zwischen und Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis
Mehrmy.ohm Content Services Autorenansicht Rechte
my.ohm Content Services Autorenansicht Rechte Felizitas Heinebrodt Technische Hochschule Nürnberg Rechenzentrum Kesslerplatz 12, 90489 Nürnberg Version 2 August 2015 DokID: cs-rechte-autor Vers. 2, 18.08.2015,
MehrNetzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,
MehrUMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen
UMSETZUNGSHILFE Nr. 25 Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen August 2011 BEM als Pflicht und Chance: 1. Ziele des BEM 2. Ihre 6 Schritte im BEM 2.1 Überprüfen
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrKrankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )
Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung
MehrSicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten!
Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten! Eine Versicherung offener Kreditkarten- Ausstände Eine Versicherung geplanter Kreditkarten- Ausgaben*
Mehr- TABELLEN. Teil Ost (ohne Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011
- TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 Teil Ost (ohne Sachsen) Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 9% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge 0 1
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
MehrErfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit
Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit Grundlagen - Organisationsmittel - Arbeitshilfen Bearbeitet von Christian Kergl, Elisabeth Mauritz, Janine Schlichte, Judith Schneider-Hezel Grundwerk mit
MehrMERKBLATT ABWERBEN VON MITARBEITERN. Recht & Fairplay
MERKBLATT Recht & Fairplay ABWERBEN VON MITARBEITERN Das Abwerben von Mitarbeitern durch Dritte ist grundsätzlich zulässig. Rechtliche Probleme können sich aber dann ergeben, wenn das Abwerben eines Mitarbeiters
MehrLösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011
Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41500, Finanzwirtschaft: Grundlagen, SS2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Finanzwirtschaft: Grundlagen, Kurs 41500 Aufgabe Finanzierungsbeziehungen
Mehr- TABELLEN. Teil Ost (nur Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012
- TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil Ost (nur Sachsen) Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 9% 3,5 bis 6,0 Kinderfreibeträge 0 1
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrVereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen
ACHTUNG: Dies ist ein neutrales Muster, für welches keine Haftung übernommen wird. Wir empfehlen ausdrücklich, sich individuell anwaltlich beraten zu lassen. Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen (Name,
MehrMuster einer fristgerechten Kündigung
MUSTER Muster einer fristgerechten Kündigung Kündigung hiermit kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß zum (Datum). spätestens 3 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist persönlich bei der Agentur für
MehrArbeitsrecht und Arbeitsschutz
Arbeitsrecht und Arbeitsschutz Arbeitsrecht: Die Wirksamkeit des Arbeitsrechtes hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer seine Rechte in Anspruch nimmt. Ein Geschäftsführer einer GmbH wird gesetzlich nicht
MehrLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.
SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Mehr1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?... 19
Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 15 1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 I. Wie enden befristete Arbeitsverhältnisse?... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?...
MehrArbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012
Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 RAin Uta Bröckerhoff uta.broeckerhoff@kockspartners-law.be RAin Cécile Wolfs, LL.M. cecile.wolfs@kockspartners-law.be
MehrIhr starker Schutz von Anfang an mit der Dienstanfänger-Police.
Für Beamte auf Widerruf und auf Probe Ihr starker Schutz von Anfang an mit der Dienstanfänger-Police. Speziell für Feuerwehr, Polizei, Bundespolizei, Justiz, Zoll und Strafvollzug. Denken Sie früh genug
MehrDas neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten
Mehr- 2 - Eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden
23.04.2008 Mandantenrundschreiben April 2008 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen Neuregelungen und höchstrichterlichen
MehrKündigung Begriff. Prof. Dr. Ulrich Koch Der Kündigungsschutz Teil I
Begriff Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende, bedingungsfeindliche, unwiderrufliche Willenserklärung, die das Ende des Arbeitsvertrags herbeiführen
Mehr3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3.1 Beendigungsarten Bürgerliches Gesetzbuch BGB 620 Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen
MehrAnlage Portierung. Darstellung Ihrer heutigen Versorgungssituation Antrag zur Rufnummern-Mitnahme Mitteilung zur diesbezüglichen Situation
G e s e l l s c h a f t f ü r T e l e k o m m u n i k a t i o n s l ö s u n g e n Anlage Portierung Darstellung Ihrer heutigen Versorgungssituation Antrag zur Rufnummern-Mitnahme Mitteilung zur diesbezüglichen
MehrNetzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)
Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma
MehrINFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS
INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Formulare Oktober 2015 Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld: Einheitliches Formular ab 1. Januar 2016 Für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) gibt es ab 1. Januar 2016
MehrDas Thema von diesem Text ist: Geld-Verwaltung für Menschen mit Lernschwierigkeiten
Das Thema von diesem Text ist: Geld-Verwaltung für Menschen mit Lernschwierigkeiten Dieser Text ist von Monika Rauchberger. Monika Rauchberger ist die Projekt-Leiterin von Wibs. Wibs ist eine Beratungs-Stelle
MehrPersonalfragebogen (ELENA) Kündigung
- Angaben zur /Entlassung durch den Arbeitgeber/Dienstherrn /Entlassung des oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am /Entlassung durch Arbeitgeber Arbeitnehmer, Arbeitgeber hätte nicht zum selben Zeitpunkt
MehrDie Invaliden-Versicherung ändert sich
Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem
MehrArbeitsrecht Newsletter 09/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil I
Arbeitsrecht Newsletter 09/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil I Liebe Leserin, lieber Leser, die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist meist mit einer längeren Vorgeschichte
MehrVorgestellt von Hans-Dieter Stubben
Neue Lösungen in der GGf-Versorgung Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben Geschäftsführer der Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH Verbesserungen in der bav In 2007 ist eine wichtige Entscheidung für die betriebliche
MehrWir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG
Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG Was macht die JAV? Die JAV Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eure Interessenvertretung: Wir kümmern uns um die Belange von jungen Beschäftigten und Auszubildenden.
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrMerkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen
Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
Mehr