Vorrang der vertraglichen Aufgabenbestimmung ( 611 BGB)

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1 Vorrang der vertraglichen Aufgabenbestimmung ( 611 BGB) Lückenfüllung durch Ausübung des einseitigen Weisungsrechts ( 106 GewO) Achtung: Je weniger klar die Arbeitsaufgabe des ArbN vertraglich bestimmt ist, desto umfassender ist seine Weisungsabhängigkeit vom ArbGeb. und damit auch seine Versetzbarkeit. Je enger die Arbeitsausgabe definiert ist, desto eher ist ein ArbN betriebsbedingt kündbar. Beachte: Das Weisungsrecht ist unabdingbar zur Umsetzung unternehmerischer Grobsteuerung! 1/5

2 SANKTIONEN BEI NICHTLEISTUNG 1. aus Gesetz: Verweigerung der Entgeltzahlung ( 614, 320, 326 I 1 BGB), Nichterfüllungsschaden ( 280 I, III, 283 S. 1, 249 ff. BGB, z.b. Mehraufwand für eine Ersatzkraft; beachte aber: 619a BGB), pauschalierte Entschädigung (ohne Schadensnachweis) nach Leistungsklage auf Arbeitsleistung ( 61 II 1 ArbGG), Kündigung nach Abmahnung 2. aus Vertrag: Vertragsstrafe (AGB-Kontrolle beachten), Kürzung freiwilliger Leistungen 2/5

3 SANKTIONEN BEI SCHLECHTLEISTUNG 1. aus Gesetz: H. M. grdsl. keine Nacherfüllung Schadensersatz, soweit Schlechtleistung im eigentlichen Sinn ( 280 I BGB) oder Schutzpflichtverletzung ( 280, 241 II BGB); Beachte aber: 619a BGB Kündigung nach Abmahnung. 2. aus Vertrag: Vertragsstrafe (AGB-Kontrolle beachten) bzw. Betriebsbuße, Kürzung freiwilliger Leistungen 3/5

4 Prüfungsschema : Haftung des Arbeitnehmers I. HAFTUNGSGRUND 1. Tatbestand: Schlechterfüllung des ArbV, 280 I, 611 BGB (insb. Schädigung des Arbeitgebereigentums bei betrieblicher Tätigkeit) 2. Rechtswidrigkeit: Wird durch Schaden indiziert (Rechtfertigung z.b. bei Notwehr, 227 BGB) 3. Verschulden: Nach 276 I 1 BGB muss mindestens mittlere (normale) Fahrlässigkeit vorliegen ( Hätte der ArbN bei angemessener Anspannung seiner Kräfte und Fähigkeiten den Schaden vermeiden können? ) Verschulden wird entgegen 280 I 2 BGB nicht vermutet, sonder ist gem. 619a BGB vom ArbGeb. nachzuweisen 4. Rechtsfolge: II. HAFTUNGSUMFANG a) Betriebliche Tätigkeit in Ausführung des ArbV b) Einordnung des Arbeitnehmerverhaltens nach Verschuldensgraden: Mittlere Fahrlässigkeit ( Das kann schon mal passieren ) Quotenhaftung (beachte aber c) Grobe Fahrlässigkeit ( Das darf nicht passieren ) Haftung, beachte aber c) e) Gröbste Fahrlässigkeit und Vorsatz volle Haftung c) Abwägung des Eigenverschuldens mit der Organisationsverantwortung des ArbGeb. ( 254 BGB analog z.b. durch Obliegenheitsverletzungen auf Grund falscher Anweisungen, fehlerhaften Arbeitsgeräts, fehlender Schadensvorsorge etc.) d) Umfassende Billigkeitsprüfung nach tat- und täterbezogenen Umständen e) Ergebniskontrolle nach dem sozialstaatlich veranlassten Grundsatz: Es darf kein grobes Missverhältnis zwischen Arbeitsentgelt des Schädigers und Schadensumfang entstehen! Beachte: Für Tatbestand des 823 I BGB erfolgt die Prüfung nach den gleichen arbeitsrechtlichen Kriterien wie bei 280 I BGB. 4/5

5 AUSSENHAFTUNG DES ARBEITNEHMERS ArbG ArbN 280I, 278 bzw Vom ArbN geschädigter Dritter Evtl. Regress des ArbGeb. nach Maßgabe des innerbetrieblichen Schadensausgleichs ( 611, 280 I BGB) Evtl. Freistellungsanspruch des ArbN nach Maßgabe des innerbetrieblichen Schadensausgleichs ( 426 I, 670, 257 BGB) Problem: Insolvenz des o Sowohl Freistellungsanspruch als auch Erstattungsanspruch des vom geschädigten Dritten in Anspruch genommenen ArbN gehen ins Leere. Innerbetrieblicher Schadensausgleich nicht mehr möglich (vgl. BGH NJW 1994, 852). 5/5

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