Arbeitsvertrag (Mustervertrag)
|
|
- Erich Waltz
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Beachten Sie bitte die Anleitung zum Ausfüllen des Arbeitsvertrags Arbeitsvertrag (Mustervertrag) zwischen die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber / die unterstützte Person Name, Vorname: Adresse: vertreten durch: die Arbeitgeberin / den Arbeitgeber Name, Vorname: Adresse: und der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer Name, Vorname: Adresse: Geburtsdatum: Zivilstand: Staatsangehörigkeit: Aufenthaltsbewilligung: AHV-Nr.: 1
2 1. Funktion Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer wird zu den untenstehenden Bedingungen als persönliche Assistenzperson der unterstützenden Person / der Arbeitgeberin /des Arbeitgebers angestellt. Er /Sie erbringt Leistungen in den folgenden Bereichen: alltägliche Lebensverrichtungen Haushaltsführung gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung Ausbildung / Erwerbstätigkeit Nachtdienst weitere Aufgaben 2. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis beginnt am. Das Arbeitsverhältnis endet am. / Es kann in gegenseitigem Einverständnis Tage vor Ende des vorliegenden Vertrags um Monate verlängert werden. / Der vorliegende Vertrag wird für einen unbefristeten Zeitraum abgeschlossen. 3. Probezeit Die Probezeit dauert 1/2/3 Monat/ Monate 1. In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden. Wird der Arbeitsvertrag während der Probezeit aufgelöst, hat die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen Anteil des allfälligen 13. Monatslohns. 4. Arbeitszeit Die übliche Arbeitszeit beträgt Stunden pro Woche / Monat. Nächte ( Uhr) pro Woche / Monat Die Präsenzzeit (aktive oder passive Überwachung) oder der Pikettdienst nachts werden bei der Berechnung der Arbeitszeit nicht berücksichtigt. Die Arbeitnehmerin / Der Arbeitnehmer kann gebeten werden, die Arbeit auch an gesetzlichen oder lokalen Feiertagen sowie in der Nacht zu erbringen. Bei Bedarf leistet die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer Überstundenarbeit, die in gemeinsamem Einverständnis durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen wird. Sie kann jedoch auch gemäss Punkt 7 1 Die Probezeit dauert mindestens 1 und höchstens 3 Monate (Art. 335b OR). 2
3 «Lohn» 2 entlöhnt werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit (inklusiv Überstunden) beträgt 50 Stunden. [Für Arbeitnehmende im Stundenlohn:] Feiertage und übliche freie Stunden und Tage begründen keinen Anspruch auf einen Lohnausgleich. [Für Arbeitnehmende im Monatslohn:] Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf bezahlte Feiertage und Urlaub an gesetzlichen Feiertagen. Arbeitet die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer an diesen Tagen, hat sie /er Anspruch auf einen gleichwertigen Zeitausgleich oder auf eine entsprechende Entlöhnung. Zur Arbeit einer Assistenzperson gehören kurzfristige Änderungen der Assistenzzeit aufgrund von unvorhergesehenen und nicht anderweitig zu erfüllenden Bedürfnissen unweigerlich mit dazu. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam und in gegenseitiger Rücksichtnahme jeweils Lösungen anzustreben, die für beide Seiten tragbar sind. 5. Arbeitsort Die Arbeitnehmerin erbringt die Leistungen in erster Linie am Wohnort am Arbeitsort bei Ortswechsel/Reisen/Terminen ausser Haus an weitere Orten der unterstützten Person / der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers. 6. Sorgfalts- und Schweigepflicht Die Arbeitnehmerin / Der Arbeitnehmer geht der Arbeit mit Sorgfalt nach und trägt Sorge zu der ihr/ihm zur Verfügung gestellten Infrastruktur. Die Arbeitnehmerin / Der Arbeitnehmer ist zur Geheimhaltung über jegliche Informationen verpflichtet, in deren Kenntnis sie /er während der Arbeitsausübung gelangt. Insbesondere wahrt die Assistenzperson Informationen zur Gesundheit und zur Privatsphäre der unterstützten Person / der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers. Die Schweigepflicht bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. 2 Art. 321c OR. 3
4 7. Lohn 3 Die Arbeitnehmerin / Der Arbeitnehmer erhält einen monatlichen Bruttolohn von Franken. / Die Arbeitnehmerin / Der Arbeitnehmer erhält einen stündlichen Bruttolohn von Franken, zuzüglich der Ferienentschädigung von 8.33 / / % 4. Für nachts geleistete Stunden erhält die Assistenzperson den gleichen Lohn. Überwachungs- / Pikettdienst wird nicht vergütet / wird mit einer Pauschale von Fr. pro Nacht / zu Fr. pro Stunde vergütet. Überstunden, die nicht durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen wurden, werden zum üblichen Stundenansatz / basierend auf den üblichen Lohn mit einem Zuschlag von % vergütet. Es werden keine Sondervergütungen wie ein 13. Monatslohn, Gratifikationen oder eine Prämie ausgerichtet 5. / Es ist ein 13. Monatslohn vorgesehen, dessen Ausrichtung im Dezember / in zwei Raten, im Juni und im Dezember, erfolgt. Spesen, die durch die Arbeitsausübung entstehen, werden der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer vergütet. 6 Der Lohn wird spätestens anfangs des Folgemonats auf folgendes Bank- oder Postkonto überwiesen: Die Sozialversicherungsbeiträge werden wie folgt aufgeteilt: Arbeitgeber/in Arbeitnehmer/in Versicherer AHV/IV/EO/ALV 50 % 50 % Verwaltungskosten AHV 100 % Berufsunfälle (BU) 100 % Nichtberufsunfälle (NBU) 7 % % Berufliche Vorsorge (BV) 8 % % Familienzulagen (FZ) 9 % % 3 Die Mindestlöhne gemäss Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hauswirtschaft vom 20. Oktober 2010 ( sind einzuhalten, wenn das Arbeitsverhältnis in ihren Anwendungsbereich fällt. 4 8,33 % bei 4 Wochen Ferien, 10,64 % bei 5 Wochen, 13,04 % bei 6 Wochen; vgl. Art. 329a OR. 5 Art. 322d OR. 6 Art. 327a OR. 7 Werden in der Regel zu 100 % von der Arbeitnehmerin / vom Arbeitnehmer übernommen. Ab 8 Arbeitsstunden pro Woche obligatorisch. 8 Werden in der Regel zu 50 % von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber übernommen. Ab einem bestimmten Lohn obligatorisch. 9 Werden in der Regel zu 100 % von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber übernommen, mit Ausnahme des Kantons Wallis. 4
5 Krankentaggeld 10 % % 8. Ferien Die Arbeitnehmerin / Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 4/5/6 Wochen bezahlte Ferien im Jahr. Für nicht vollständige Arbeitsjahre werden die Ferien anteilsmässig verkürzt. Die Ferienzeiten werden in Absprache mit dem Arbeitgeber festgelegt. 9. Auflösung des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien auf Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat mittels eingeschriebenem Brief gekündigt werden. 11 Vorbehalten sind die Bestimmungen nach Artikel 336c OR. 10. Lohnfortzahlung im Verhinderungsfall der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers Die Arbeitnehmerin / Der Arbeitnehmer benachrichtigt die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber im Verhinderungsfalle umgehend; zusammen suchen sie nach einer passenden Stellvertretung. Bei einer Abwesenheit von mehr als 3 Tagen ist der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber ein Arztzeugnis vorzulegen. Bei häufigen Abwesenheiten, kann die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer ein Arztzeugnis ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Im Falle von Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers gemäss Artikel 324a OR erfolgt die Lohnfortzahlung gemäss Berner Skala 12 / gemäss den Bestimmungen der Erwerbsausfallversicherung Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer erhält eine Kopie der Versicherungspolice. Für die Berechnung der Lohnfortzahlung wird auf dem Durchschnitt der in den letzten 12 Monaten tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abgestützt, es sei denn, es haben sich in der Zwischenzeit wesentliche Änderungen der Arbeitszeit ergeben. 11. Lohnfortzahlung im Verhinderungsfall der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers [der unterstützten Person] aus Gründen, die in ihrer/seiner Person liegen Kann die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbringen, weil die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber / die unterstützte Person abwesend ist (z. B. aufgrund eines Spitalaufenthalts), hat die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer Anspruch 10 Im Höchstfall übernimmt die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber den gesamten Beitrag, üblicherweise jedoch die Hälfte. Die Versicherung ist freiwillig. 11 Art. 335c OR
6 auf den Lohn 13. Er/Sie kann während dieser Zeit Hilfeleistung am Domizil der Arbeitgeberin /des Arbeitgebers / der unterstützten Person oder auch im Spital erbringen. Für die Berechnung der Lohnfortzahlung wird auf dem Durchschnitt der in den letzten 12 Monaten tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abgestützt, es sei denn, es haben sich in der Zwischenzeit wesentliche Änderungen der Arbeitszeit ergeben. 12. Tod der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers / der unterstützten Person Gemäss Artikel 338a Absatz 2 OR erlischt das Arbeitsverhältnis mit dem Tod der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers / der unterstützten Person, spätestens jedoch zum unter Punkt 9 des vorliegenden Vertrags genannten Zeitpunkt / Verstirbt der Arbeitgeber welcher die unterstützte Person vertritt, bleibt der Vertrag bestehen. 13. Vertragsänderungen Jegliche Änderung des vorliegenden Vertrags erfordert die schriftliche Zustimmung beider Parteien. 14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Sofern im vorliegenden Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Bei Streitigkeiten zum vorliegenden Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. 15. Sonderbestimmungen Der vorliegende Arbeitsvertrag liegt in zweifacher Ausführung vor. Auf Wunsch der Invalidenversicherung, des Kantons oder eines anderen Versicherers kann die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber ihnen eine Kopie zukommen lassen. Ort und Datum: Die Arbeitgeberin / Der Arbeitgeber Die Arbeitnehmerin / Der Arbeitnehmer 13 Art. 324 OR. 6
Arbeitsvertrag. zwischen. Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse:
Arbeitsvertrag zwischen Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse: (Gesetzliche Vertretung) [Arbeitgeber/in] und Name, Vorname: Adresse: Geburtsdatum:
MehrAnleitung für das Ausfüllen des Musterarbeitsvertrags
Anleitung für das Ausfüllen des Musterarbeitsvertrags Vorbemerkung Für alle Punkte, die im vorliegenden Vertrag nicht explizit geregelt sind, gelten die Bestimmungen gemäss OR und allfälliger kantonaler
MehrArbeitsvertrag (Vorlage FAssiS / BSV / IVBS)
Arbeitsvertrag (Vorlage FAssiS / BSV / IVBS) zwischen Name, Vorname: Adresse: (Assistenznehmerin/Arbeitgeberin*) vertreten durch Name, Vorname: Adresse: (gesetzliche Vertreterin/Arbeitgeberin) und Name,
MehrArbeitsvertrag (Vorlage FAssiS / BSV)
Arbeitsvertrag (Vorlage FAssiS / BSV) Zwischen (ArbeitgeberIn) [AssistenznehmerIn] vertreten durch (gesetzliche Vertreter) [ArbeitgeberIn] und Geburtsdatum:.. Zivilstand: Nationalität:. Aufenthaltsbewilligung:..
Mehr(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und
ARBEITSVERTRAG (BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Gemeinsame
MehrArbeitsvertrag. zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort. und. Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr.
Arbeitsvertrag zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort und Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr. 1 Allgemeine Vertragsbestimmungen 1.1 Der GAV zwischen dem
MehrAnleitung zum Ausfüllen des Arbeitsvertrags
Koordinationsstelle Berner Modell freie Lebensgestaltung von Menschen mit Behinderungen HelpLine 031 300 33 70 info@bernermodell.ch Anleitung zum Ausfüllen des Arbeitsvertrags 1. Personalien Als erstes
MehrS T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P
S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P gültig ab 1. Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SEITE 1. Geltungsbereich 4 ARBEITSVERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN Kündigung 2. Kündigung 4
MehrStundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2011
Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2011 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Seite 1. Geltungsbereich 4 Arbeitsvertragliche Bestimmungen Kündigung 2. Kündigung 4 Arbeitszeit
MehrVerordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau
.5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages
MehrVerordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau
.5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages
MehrArbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis
Wirtschaftliche Kommission Januar 2013 Arbeitsvertrag für Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis 1. Vertragspartner Arbeitnehmer *) : Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand... Adresse...
MehrStundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2014
Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2014 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2014 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Seite 1. Geltungsbereich
MehrAnstellungsvertrag für Forstpersonal Ausgabe 2007
- Geschäftsstelle VSF Geschäftsstelle VSFU Waldwirtschaft Schweiz Postfach 252 Mottastr. 9 Rosenweg 14 3250 Lyss 3000 Bern 6 4501 Solothurn Tel./Fax 032 387 49 70 Tel. 031 350 89 86 Tel. 032 625 88 00
MehrStundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2018
Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2018 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich 5 Arbeitsvertragliche Bestimmungen Kündigung Art. 2 Kündigung
MehrVertrag für Weiterbildungsphase in Hausarztpraxis (Praxisassistenz)
Vertrag für Weiterbildungsphase in Hausarztpraxis (Praxisassistenz) Vertragsparteien 1. Stiftung zur Förderung der Weiterbildung in Hausarztmedizin (WHM) Weissenbühlweg 8, 3007 Bern 2.. &. Lehrpraktiker
MehrAnstellungsvertrag. Vertreten durch in der Funktion als. Verordnung der Römisch-Katholischen Landeskirche Uri und des gemeindlichen Personalrechts ab.
Anstellungsvertrag Anstellungsvertrag zwischen dem Kirchenrat als Arbeitgeber Vertreten durch in der Funktion als und Name: Adresse: Geburtsdatum: AHV-Nr.: Vorname: PLZ / Wohnort: Heimatort: Anstellung
MehrArbeitsvertrag. Vertragsabschluss
Vertragsabschluss Grundsätzlich können Arbeitsverträge mündlich oder schriftlich abgeschlossen, bzw. auch mündlich oder schriftlich gekündigt werden (Ausnahme bilden die Lehrverträge, welche zwingend immer
MehrRegierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer
223. Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom. Juli 985 Der Regierungsrat, gestützt auf 5 der Einführungsverordnung vom 3. Juli 976 zum Obligationenrecht
MehrMontag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag
Betreuungsvertrag Zwischen den Eltern Mutter Vater Strasse, PLZ, Ort Telefon Sowie der Nanny Strasse, PLZ, Ort Telefon Für das Kind Geburtsdatum Geschlecht Betreuungsbeginn Dauer Betreuungszeiten Montag
Mehr223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft)
. Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) vom 4. April 997 Der Regierungsrat gestützt auf 5 der Einführungsverordnung
MehrArbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis
Arbeitsvertrag für Vollzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis Vertragspartner: Arbeitnehmerin * Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand, Kinder... Adresse... PLZ, Ort... Tel.... die
MehrKollektiv-Krankentaggeld Meldung
4. Quellen- Unterliegt Ihr Arbeitnehmer der Quellensteuerpflicht? steuer nein ja Der Quellensteuerabzug ist auch während der Zeit der Taggeldzahlungen durch den ARBEITGEBER vorzunehmen. Bitte geben Sie
MehrNormalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis
55.00 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis Gestützt auf Art. 59, 59a und 60 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) ) und Art. 4 der grossrätlichen Verordnung dazu ) von
MehrWöchentliche Arbeitszeit Recht auf Freizeit nicht bezogenen Freitag Arbeitnehmer in Sömmerungsbetrieben
Wöchentliche Arbeitszeit Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Für die Arbeitnehmer, die sich hauptsächlich mit der Wartung des Viehs befassen und für jene, die
MehrNormalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft
Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (Vom 3. Juli 1973) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Vollziehung von Artikel 359 ff. des schweizerischen Obligationenrechtes (OR) 1,
MehrAnstellungsbedingungen in Kürze
Personaldienst Anstellungsbedingungen in Kürze Informationen für Mitarbeitende Ausgabe Oktober 2015 Arbeitszeiten Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für das KSA-Personal (ausgenommen
MehrNr. 854a Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis. vom 5. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2007)
Nr. 854a Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis vom 5. Mai 000 (Stand. Januar 007) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 59 ff. des schweizerischen
MehrMuster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV
Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Temporär-Rahmenarbeitsvertrag zwischen (Name, Adresse, Verleihfirma) und (Name, Adresse, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) als
MehrArbeitsvertrag. Teilzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis
Wirtschaftliche Kommission Januar 2013 Arbeitsvertrag für Teilzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis 1. Vertragspartner Arbeitnehmer *) : Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand... Adresse...
MehrAllgemeiner Arbeitsvertrag (unbefristet)
Allgemeiner Arbeitsvertrag (unbefristet) Zwischen Firma, Vor- und Zuname, Adresse, PLZ Ort nachfolgend Arbeitgeber genannt und Vor- und Zuname, Adresse, PLZ Ort nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird folgender
MehrMERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz ABAS MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT
MehrMERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz ABAS MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT
Mehr(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -
ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit
MehrAnleitung zum Ausfüllen der Lohndatenvorlage
Koordinationsstelle Berner Modell freie Lebensgestaltung von Menschen mit Behinderungen HelpLine 031 300 33 70 info@bernermodell.ch Anleitung zum Ausfüllen der Lohndatenvorlage Inhaltsverzeichnis 1. Stammdaten...
MehrAnstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt
177.180 Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA) Stadtratsbeschluss vom 7. Dezember 2011 (1520) Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 12 Abs.
MehrAnmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung
Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung Einreichungsort der Anmeldung siehe letzte Seite! Bei Auswahlfragen das Zutreffende ankreuzen AHV-Nr. A. Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen 1. Personalien
MehrFragebogen für Arbeitgebende: Berufliche Integration/Rente
Fragebogen für Arbeitgebende: Berufliche Integration/Rente Versicherte Person Name Vorname Geburtsdatum Versichertennummer 756 AHV 13-stellig 1. Firma Firmenname Postleitzahl, Ort Strasse, Hausnummer Bei
MehrVerordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau
.5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung ) Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages
MehrKanton Zug zur Vollziehung von Art. 359 des Obligationenrechtes in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juni ),
Kanton Zug 8.5 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt Vom 8. Dezember 984 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zur Vollziehung von Art. 59 des Obligationenrechtes in der Fassung des Bundesgesetzes
MehrUnbefristeter Arbeitsvertrag
Unbefristeter Arbeitsvertrag Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag geschlossen: 1
MehrVerordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau
.5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 (Stand 8. August 00). Geltungsbereich und Wirkung Geltungsbereich
MehrVereinbarte Anstellungsbedingungen 2014
Vereinbarte Anstellungsbedingungen 2014 zwischen der ISS Aviation AG einerseits und dem VPOD Sektion Luftverkehr andererseits für Teilzeitangestellte im Stundenlohn 1 Allgemeines Artikel 1 Artikel 2 Geltungsbereich
Mehrweit, als der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Regelungen vorsehen. II. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Normalarbeitsvertrag für das Landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis Kanton Luzern vom 5. Mai 2000 Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 359ff. des schweizerischen Obligationenrechts
MehrPraktikumsvertrag. zwischen: Name:... Firma:... Vorname:... Name:... Strasse, Nr.:... Vorname:... PLZ, Ort:... Strasse, Nr.:... PLZ, Ort:...
Praktikumsvertrag zwischen: Praktikant/in: Betrieb: Name:..................... Firma:.................... Vorname:..................... Name:.................... Strasse, Nr.:..................... Vorname:....................
MehrVereinbarte Anstellungsbedingungen 2009
Vereinbarte Anstellungsbedingungen 2009 zwischen der ISS Aviation AG einerseits und dem VPOD Sektion Luftverkehr andererseits für Aushilfsangestellte 1 Allgemeines Artikel 1 Artikel 2 Geltungsbereich Diese
MehrBundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des. des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz Verlängerung und Änderung vom 17. November 2015 Der Schweizerische
MehrNormalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
. Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Vom 6. Dezember 986 (Stand. Januar 007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 5 des Gesetzes vom 8. Mai 958 ) betreffend
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrVerordnung über den Elternurlaub
5. Verordnung über den Elternurlaub Vom. Januar 0 (Stand. Mai 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Absatz Buchstabe b und c des Gesetzes vom 5. September 997 ) über die Arbeitsverhältnisse
MehrAnmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung
Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung A Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen 1. Personalien der Mutter 1.1 Name Auch Name als ledige Person 1.2 Alle Vornamen Rufname in Grossbuchstaben 1.3
MehrFragebogen für Arbeitgebende: Berufliche Integration/Rente
Fragebogen für Arbeitgebende: Berufliche Integration/Rente Versicherte Person Name Vorname Geburtsdatum Versichertennummer 756 AHV 13-stellig 1. Firma Firmenname Postleitzahl, Ort Strasse, Hausnummer Bei
MehrMuster für einen «Leih-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV
Muster für einen «Leih-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Leih-Arbeitsvertrag zwischen (Name, Adresse, Verleihfirma) als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und (Name, Adresse, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer)
Mehr[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ),
Arbeitsvertrag Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer ), wird
MehrArbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008
Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der
Mehrs Bundespersonalgesetz. Änderung
Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz
MehrVerordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen
5. Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen (Gemeinderatsbeschluss Nr. 856 vom 9. Dezember 008) Der Gemeinderat von Thun, gestützt auf Art. 46 lit. f der Stadtverfassung vom. September 00 und
MehrDirektion Finanzen und Personelles Departement Personal und Organisation Eine Anstellung bei der Gemeinde Emmen
Direktion Finanzen und Personelles Departement Personal und Organisation Eine Anstellung bei der Gemeinde Emmen Damit die Gemeinde Emmen ihre Aufgaben im öffentlichen Dienst kompetent und bürgerfreundlich
MehrArbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
MehrArbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
MehrReglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen
020.006 Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen Vom 21. Dezember 2000 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Personalreglementes vom 30. Januar 1997 1, beschliesst:
MehrAllgemeine Formeln für die Berechnung des Taggeld-Ansatzes:
UVG-Maximum: Fr. 126'000.00 pro Jahr (100%) Art. 22 Abs. 1 UVV Fr. 346.00 pro Tag (100%) Höhe des Taggeldes: 80% des versicherten Verdienstes Art. 17 Abs. 1 UVG Bei voller Arbeitsunfähigkeit (AUF) = 80%
MehrBundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung
[Signature] [QR Code] Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung Vorentwurf Vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach
MehrVereinbarte Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn
Vereinbarte Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn 2015 zwischen der ISS Aviation AG, Zürich-Flughafen und Vebego AG, Dietikon (nachstehend Arbeitgeber genannt) einerseits sowie
MehrAntrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Internationale Angelegenheiten Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden
MehrHaushaltshilfe beschäftigen das müssen Sie wissen. 14. Mai 2013 Careum Veranstaltung zum Internationalen Tag der Familie
Haushaltshilfe beschäftigen das müssen Sie wissen 14. Mai 2013 Careum Veranstaltung zum Internationalen Tag der Familie Teilprojekte der Berichte 2012 «Arbeitsmarkt Privathaushalt: Charakteristika der
MehrSpielregeln im Berufsleben einhalten
Kapitelübersicht Aufbau des Arbeitsrechts Beschäftigungsverhältnisse Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist in das Unternehmen eingegliedert, wirtschaftlich abhängig, kein Eigentum an den Betriebsmitteln,
MehrVertiefungskurs Anstellungen - Vormittag Administration der Lehrpersonen Schulen Aargau (ALSA)
DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Vertiefungskurs Anstellungen - Vormittag Administration der Lehrpersonen Schulen Aargau (ALSA) 2018 Ziel der Veranstaltung Die Teilnehmenden > kennen die Grundlagen
MehrBundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe Verlängerung und Änderung vom 20. August 2018 Der Schweizerische Bundesrat
Mehrvom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Arbeitsverhältnis für unbestimmte Zeit.
Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Privatgärtner 221.215.329.3 vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts 1,
MehrAnstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR)
Teil der Verordnung zum Personalreglement 00 Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR) Rechtsgrundlage: Abs. des Personalreglements Stand / Gültig ab: 0.0.0 Anstellungsverhältnis Aushilfen
MehrArbeitsvertrag. Teilzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis
Arbeitsvertrag für Teilzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis Vertragspartner: Arbeitnehmerin * Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand, Kinder... Adresse... PLZ, Ort... Tel.... die
Mehrund dem Arbeitnehmer
Standort Berner Oberland 3702 Hondrich Telefon 031 636 04 00 Telefax 031 636 84 10 e-mail inforama.oberland@vol.be.ch ARBEITSVERTRAG UND LOHNABRECHNUNG FÜR ALPPERSONAL zwischen dem Arbeitgebe er... und
MehrNormalarbeitsvertrag Landwirtschaft * Vom 4. Dezember 1972 (Stand 1. September 2014)
Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft Vom 4. Dezember 1972 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat des Kantons Glarus, IX D/7/1 gestützt auf die Artikel 359, 359a und 360 des Schweizerischen Obligationenrechts
MehrLeistungen bei Krankheit und Unfall
Anhang 4 Leistungen bei Krankheit und Unfall Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätzliches...2 2. Krankentaggeldversicherung (KTG)...2 2.1. Arbeitsverhinderung infolge Krankheit...2 2.2. Taggeldleistungen...2
MehrARBEITSVERTRAG UND LOHNABRECHNUNG FÜR ALPPERSONAL
Standort Berner Oberland 3702 Hondrich Telefon 033 650 84 00 Telefax 033 650 84 10 e-mail inforama.oberland@vol.be.ch ARBEITSVERTRAG UND LOHNABRECHNUNG FÜR ALPPERSONAL zwischen dem Arbeitgeber... und dem
MehrAssistenten in der kant. Verwaltung: Verordnung Vom 13. Mai 2003 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
Assistenten in der kant. Verwaltung: Verordnung 6.800 Verordnung betreffend die Anstellungsbedingungen der Hilfsassistentinnen bzw. Hilfsassistenten sowie der Assistentinnen und Assistenten in der Kantonalen
MehrPersonalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach
Personalreglement der Kirchgemeinde Rohrbach Vom 1. Dezember 013 Inhaltsverzeichnis Seite Rechtsverhältnis 3 Lohnsystem 3 Probezeit/Kündigungsfristen 4 Arbeitszeit/Ferien/Urlaub 5 Versicherungen 5 Besondere
MehrAnstellungsbedingungen für die Mitarbeitenden im Stundenlohn der Gate Gourmet Switzerland GmbH Unit Zürich (GGZ)
Anstellungsbedingungen für die Mitarbeitenden im Stundenlohn der Gate Gourmet Switzerland GmbH Unit Zürich (GGZ) Inhaltsverzeichnis... Seite 1 Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1 Zweck... 2 1.2 Geltungsbereich...
MehrFrau / Herrn... (Sorgeberechtigte/r)... Straße.... Wohnort.... Telefon/ Fax Frau / Herrn... (Betreuer/in)... Straße....
Arbeitsvertrag zwischen Kinderfrauen und Eltern zwischen Frau / Herrn... (Sorgeberechtigte/r)... Straße... Wohnort... Telefon/ Fax... Mutter dienstl. Vater dienstl.... Handy E-Mail und Frau / Herrn...
MehrBEFRISTETER ARBEITSVERTRAG
BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG Der befristete Arbeitsvertrag stellt die Ausnahme dar und wird für eine begrenzte Dauer und zur Ausführung einer konkreten und nicht dauerhaften Aufgabe abgeschlossen. Folglich
MehrARBEITSVERTRAG (Geschäftsführer)
ARBEITSVERTRAG (Geschäftsführer) zwischen ABC, (Strasse, Ort) (nachfolgend Arbeitgeber genannt) und L, (Strasse, Ort) (nachfolgend Arbeitnehmer genannt VORBEMERKUNGEN Durch Beschluss des Verwaltungsrates
MehrA r b e i t s v e r t r a g
A r b e i t s v e r t r a g (Geschäftsführer) zwischen ABC, (Strasse, Ort) (nachfolgend Arbeitgeber genannt) und L, (Strasse, Ort) (nachfolgend Arbeitnehmer genannt Vorbemerkungen Durch Beschluss des Verwaltungsrates
MehrArbeitsverträge Anstellungsbedingungen. Swiss Olympic Forum Interlaken
Swiss Olympic Forum 2017 Interlaken 1 Zeitplan: 10.00-10.50 Uhr rechtliche Grundlagen 10.50-11.30 Uhr Gruppenarbeit (spezifische Herausforderungen) 11.30-12.00 Uhr Plenum 2 1. Formelle Aspekte Arbeitsvertrag
MehrBundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes Änderung vom 17. Dezember 2001 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte
MehrReglement Zulagen und Entschädigungen. gültig ab 1. Januar 2015 (V2)
Reglement Zulagen und Entschädigungen. gültig ab 1. Januar 2015 (V2) Inhalt 1. Allgemein... 2 1.1 Zielsetzung... 2 1.2 Geltungsbereich... 2 1.3 Änderungen des Reglements... 2 2. Abend-, Nacht- Wochenend-
Mehr6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005
6.02 Stand am 1. Juli 2005 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
MehrRegierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag Privathaushalt
8.5 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag Privathaushalt vom 8. Dezember 984 ) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zur Vollziehung von Artikel 59 des Obligationenrechtes in der Fassung des
Mehr2.06 Stand am 1. Januar 2005. Hausdienstarbeit. Was gilt als Hausdienstarbeit? 1 Darunter sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu verstehen:
2.06 Stand am 1. Januar 2005 Hausdienstarbeit Was gilt als Hausdienstarbeit? 1 Darunter sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu verstehen: Raumpflegerin/Raumpfleger; Kindermädchen (Au-pair-Mädchen/-Mann;
MehrRahmenarbeitsvertrag
Rahmenarbeitsvertrag zwischen Fortuna Payroll GmbH Eichtalstrasse 55 8634 Hombrechtikon nachstehend als Fortuna Payroll GmbH / Arbeitgeber bezeichnet und nachstehend als Mitarbeiter/in / (MA) bezeichnet
MehrArbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.
Arbeitsvertrag (im folgenden Arbeitgeber) (im folgenden Arbeitnehmer) 1 Beginn und Dauer Das Anstellungsverhältnis wird für die Zeit vom bis zum fest abgeschlossen. Es endet, ohne dass es einer Kündigung
MehrArbeitsrecht in Österreich Ein kurzer Überblick
Arbeitsrecht in Österreich Ein kurzer Überblick Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, soweit sie durch Gesetz oder Kollektivvertrag nicht
MehrFrequently asked questions (FAQ) zum Gesamtarbeitsvertrag für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen
Frequently asked questions (FAQ) zum Gesamtarbeitsvertrag für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen Fragen Antworten Art. 2 Geltungsbereich 1. Für wen gilt der GAV Sicherheit? Grosse Teile des GAV wurden
MehrDas Wichtigste in Kürze
Das Wichtigste in Kürze Das Arbeitszeitgesetz (AZG) und seine Verordnung (AZGV) Version Personalverleih Gesetze schützen uns! Gesetze bilden den Rahmen für unser Handeln. Bei der Arbeitszeit ist dies das
Mehr