Arbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis

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1 Arbeitsvertrag für Vollzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis Vertragspartner: Arbeitnehmerin * Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand, Kinder... Adresse... PLZ, Ort... Tel.... die Arbeitnehmerin wird angestellt als... Abschlussexamen: Diplom als... Ort, Datum... Arbeitgeberin * Name, Vorname... Adresse... PLZ, Ort... Tel.... Praxisdomizil in... 1

2 1. Dauer des Arbeitsverhältnisses Der Stellenantritt erfolgt am...und das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen / dauert bis am...** 2. Entlöhnung Die Lohnzahlung erfolgt monatlich jeweils auf das Monatsende: Der Monatslohn von brutto Fr.... wird 12 x pro Jahr ausgerichtet. Die Ausrichtung des 13. Monatslohns (geschuldet pro rata temporis, Auszahlung 2 x jährlich) ist freiwillig. Er wird ausbezahlt: Ja Nein Zum Salär hinzu kommen die gesetzlichen Kinder- und Familienzulagen gemäss den jeweiligen kantonalen Vorschriften. In Abzug gebracht werden die gesetzlichen Sozialbeiträge (AHV, IV, EO, ALV, UVG, BVG, usw.). 3. Gratifikation Die Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf eine Gratifikation. Sofern das Geschäftsergebnis es zulässt, kann die Arbeitgeberin ausnahmsweise trotzdem eine Gratifikation (Sonderleistung der Arbeitgeberin neben dem Lohn, deren Ausrichtung nicht fest zugesichert und betragsmässig nicht umschrieben ist) auszahlen. Zuwendungen, welche der Arbeitnehmerin über den vertraglich vereinbarten Lohn hinaus gemacht werden, insbesondere Gratifikationen, stellen freiwillige Zahlungen der Arbeitgeberin dar und begründen auch dann keine Ansprüche der Arbeitnehmerin, wenn sie während mehreren aufeinander folgenden Jahren erfolgen. 4. Probezeit Die Probezeit dauert 1 Monat. 5. Arbeitsbereich 6. Arbeits- und Freizeit 6.1. Normale Arbeitszeit, Blockzeiten Die normale Arbeitszeit beträgt inkl. Bereitschafts- und Notfalldienst im Durchschnitt eines Quartals wöchentlich... Stunden (43 Stunden für Tiermedizinische Praxisassistentin, 45 Stunden für Assistenztierärztin). Die normale Arbeitszeit (ohne Faktor) wird während folgenden Zeiten geleistet: Mo - Fr Uhr, Sa Uhr (Blockzeiten). Die Arbeitnehmerin dokumentiert die Arbeitszeit detailliert Bereitschaftsund Notfalldienst a) Bereitschaftsdienst ist die Zeit, während welcher die Angestellte - ausserhalb der normalen Arbeitszeit - auf Abruf zur Verfügung der Arbeitgeberin steht. Die Angestellte leistet pro Woche/Monat** in der Regel folgende Bereitschaftsdienste. b) Wird der Bereitschaftsdienst ausserhalb des Betriebs geleistet, wird sie (Ausnahme Ziffer 6.2.d) mit dem Faktor 0.2 in Arbeitszeit umgerechnet. Berechnungsbeispiel: Ein halber Tag Bereitschaftsdienst (12 Stunden) ergibt demnach eine Arbeitszeit von 2.4 Stunden. Ein Tag Bereitschaftsdienst (24 Stunden) ergibt eine Arbeitszeit von 4.8 Stunden. Bereitschaftsdienst von Samstag Uhr bis Montag 7.00 Uhr ergibt eine Arbeitszeit von 8.6 Stunden. 2

3 c) Muss die Angestellte - bei externem Wohnsitz - den Bereitschaftsdienst in der Tierarztpraxis leisten, so zählt die Zeit, inkl. Arbeitsweg und zuzüglich dem Faktor 0.2 für den Bereitschaftsdienst, voll als Arbeitszeit (Faktor 1.2). d) Wird die Angestellte während eines Bereitschaftsdienstes tatsächlich zur Arbeit herangezogen, so zählt die dafür aufgewendete Zeit, inkl. Arbeitsweg und zuzüglich dem Faktor 0.2 für den Bereitschaftsdienst, voll als Arbeitszeit (Faktor 1.2). e) Die Angestellte darf im Durchschnitt von drei Monaten zur Leistung von höchstens der Hälfte der anfallenden Bereitschaftsdienste (Nacht, Wochenende, freie Tage) herangezogen werden Überstundenarbeit Die Arbeitszeit, welche die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit pro Quartal (Ziffer 6.1.) überschreitet, kann als Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden. Ist dies nicht möglich, wird die Überstundenarbeit auf der Berechnungsgrundlage des Bruttolohnes samt einem Zuschlag von 25 % vergütet. Sofern es die Umstände erfordern, ist die Angestellte zur Leistung von Überstunden soweit verpflichtet, als sie diese zu leisten vermag und sie ihr nach Treu und Glauben zugemutet werden können Überzeitarbeit Die Arbeitszeit, welche die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit (50 Stunden) überschreitet, darf von der Arbeitgeberin ohne behördliche Bewilligung nur - in Notfällen, - bei Pikettdienst, - bei ausserordentlichem Arbeitsanfall angeordnet werden. Sie muss durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden Ausgleich von Überstundenund Überzeitarbeit Überstunden- und Überzeitarbeit werden innerhalb des laufenden Quartals ausgeglichen ( durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit pro Quartal); die Quartalsarbeitszeit basiert auf der vereinbarten wöchentlichen Regelarbeitszeit (s. Ziffer 6.1.). Unterzeit ist zu vermeiden; falls sie doch entsteht, ist sie am Ende des Quartals auf Null zu setzen Freie Tage Der Angestellten werden mindestens 2 freie Halbtage pro Woche gewährt. Darin nicht enthalten ist der gesetzlich vorgeschriebene Freitag Ruhetage Ruhetage sind die am Arbeitsort gesetzlich vorgeschriebenen sowie folgende freie Tage: Fortbildung Für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen hat die Angestellte pro Jahr Anrecht auf... bezahlte Tage (gemäss Anstellungsbedingungen mindestens 5 Tage für Assistenztierärztin resp. 2 Tage für Tiermedizinische Praxisassistentin). Die Kurskosten werden bis zum Maximalbetrag von Fr.... pro Jahr von der Arbeitgeberin übernommen. Die Arbeitnehmerin hat die Teilnahme an den Veranstaltungen nachzuweisen. Zeitpunkt und Thema bedürfen des Einverständnisses der Arbeitgeberin. 7. Ferien Die Angestellte hat Anspruch auf vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr. Bis zum 20. Altersjahr beträgt der Anspruch fünf Wochen. Ab dem 45. Altersjahr erhöht sich der Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Dienstjahr. Ruhetage, die in die Ferien fallen, gelten nicht als Ferientage. Mindestens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen. Die Arbeitgeberin bestimmt, unter angemessener Rücksichtnahme auf die Wünsche der Arbeitnehmerin, den Zeitpunkt der Ferien. Arbeitnehmerinnen mit schulpflichtigen Kindern muss mindestens einmal pro Jahr während der Schulferien Ferien gewährt werden. Für zusätzliche Ferien, welche über die oben festgelegte Feriendauer hinaus gewährt werden, gelten keinerlei Ansprüche hinsichtlich Zeitpunkt oder Abgeltung durch die Lohnzahlung. Hat die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Beendigung des 3

4 Arbeitsverhältnisses mehr Ferientage bezogen als ihr zustehen, kann der zu viel bezogene Ferienlohn zurückgefordert oder verrechnet werden. Der Ferienanspruch der Angestellten kann für jeden vollen Monat der Arbeitsverhinderung um einen Zwölftel (1/12 von vier Wochen sind 1.67 Tage) gekürzt werden, und zwar bei: - unverschuldeter Absenz aus persönlichen Gründen (Krankheit, Unfall, Militärdienst) vom zweiten vollen Monat der Verhinderung an (Schonfrist 1 Monat) - Absenz wegen Schwangerschaft vom dritten vollen Monat der Verhinderung an (Schonfrist 2 Monate). Der Mutterschaftsurlaub führt zu keiner Kürzung des Ferienanspruches. Die Angestellte hat Anspruch auf Nachgewährung, wenn sie in den Ferien erkrankt oder verunfallt und der Erholungszweck der Ferien durch die Arbeitsverhinderung beeinträchtigt worden ist. Voraussetzung für die Nachgewährung ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis. 8. Arbeitsverhinderung 8.1. unverschuldete Abwesenheit Wird die Arbeitnehmerin, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 3 Monate gedauert hat, ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat sie Anspruch auf Zahlung des Lohnes während folgender Mindestdauer (Anwendung der Berner Skala): Volle Lohnzahlung pro Anstellungsjahr Anstellungsjahr während Im 1. Anstellungsjahr Im 2. Anstellungsjahr Im 3. und 4. Anstellungsjahr Im 5. bis 9. Anstellungsjahr 3 Wochen 1 Monat 2 Monate 3 Monate Über jede Abwesenheit ist der Arbeitgeberin unverzüglich Meldung zu erstatten. Dauert die unverschuldete Abwesenheit länger als drei Tage, so ist ein entsprechendes Zeugnis vorzuweisen bei Krankheit Die Arbeitgeberin kann durch schriftliche Vereinbarung ihre Lohnzahlungspflicht gemäss Ziffer 8.1. ablösen, indem sie eine Versicherung für ein Taggeld abschliesst. Damit die Ablösung der Lohnzahlungspflichten der Arbeitgeberin gewährleistet ist, muss sie mindestens 80 % des Bruttolohnes decken. Ist nichts anderes vereinbart, übernehmen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin je die Hälfte des Prämienbetrages. Wird eine Wartefrist vereinbart, so hat die Arbeitgeberin während der Aufschubzeit dieselben Leistungen zu entrichten. Abwesenheiten aus gesundheitlichen Gründen bei Schwangerschaft gelten bezüglich der Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin als Krankheitsabsenzen. Krankentaggeldversicherung: Ja Nein 8.3. bei Schwangerschaft und Mutterschaft Eine schwangere Arbeitnehmerin kann auf blosse Anzeige hin der Arbeit fernbleiben, hat für diese Zeit aber keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ein solcher Anspruch besteht nur dann, wenn durch Arztzeugnis nachgewiesen wird, dass - krankheitsähnliche - Schwangerschaftsbeschwerden vorliegen. Ein Lohnfortzahlungsanspruch richtet sich nach Ziffer 8.1. Ab Geburt hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen (= 98 Tage) gemäss den Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung bei Unfall Die Arbeitgeberin versichert die Arbeitnehmerin gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung. Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheit trägt die Arbeitgeberin, diejenigen für Nicht-Berufsunfälle gehen zu 4

5 Lasten der Arbeitnehmerin. Die Arbeitgeberin schuldet den ganzen Prämienbetrag der von ihr abgeschlossenen Versicherungen. Sie zieht den Anteil der Arbeitnehmerin monatlich von deren Lohn ab. 9. Schäden Allfällige während der Arbeitszeit entstandene, und nicht absichtlich oder fahrlässig verursachte Schäden an Arbeitsmaterial gehen zu Lasten der Arbeitgeberin. 10. Berufshaftpflicht Die Arbeitgeberin schliesst zu ihren Lasten eine Berufshaftpflichtversicherung ab, welche allfällige durch die Angestellte verursachte Schäden an Dritten deckt. 11. Berufliche Vorsorge 12. Vertragsauflösung Die Arbeitgeberin versichert die Angestellte entsprechend den Vorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge, wenn möglich bei einer standeseigenen Versicherung. Die Prämie wird je zur Hälfte von der Arbeitgeberin und von der Arbeitnehmerin getragen. Das Arbeitsverhältnis kann wie folgt aufgelöst werden: Zeit der Anstellung Kündigungsfrist In der Probezeit Im 1. Anstellungsjahr Im 2. und 3. Anstellungsjahr Ab 4. Anstellungsjahr Auf das Ende eines Monats 7 Tage 1 Monat 2 Monate 3 Monate Die fristlose Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 OR bleibt während der ganzen Anstellungsdauer vorbehalten. Jede Vertragsauflösung ist schriftlich zu erklären. Sie ist zudem schriftlich zu begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. Es ist zu empfehlen, die Kündigung eingeschrieben zu schicken oder sie zu übergeben und den Vertragspartner deren Empfang quittieren zu lassen. Die Kündigung muss spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist im Besitz des Vertragspartners sein (massgebend ist der Empfangstermin). Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis. 13. Vermittlung Bevor die Ansprüche auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden, ist die GST um Vermittlung zu ersuchen. 14. Gesetzliche Grundlagen 15. Vertragsausfertigung und -änderungen Soweit dieser Vertrag keine andere Regelung vorsieht, gelten die Bestimmungen von Art. 319 ff Obligationenrecht. Dieser Vertrag wird in zwei Exemplaren ausgefertigt und unterschrieben. Jede Vertragspartei erhält ein beidseits unterschriebenes Exemplar. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der schriftlichen Form. Mitgeltende Unterlagen: - Anstellungsbedingungen für Assistenztierärztin ** - Anstellungsbedingungen für FVH-Anwärterin ** - Anstellungsbedingungen für Tiermedizinische Praxisassistentin ** Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift Arbeitgeber / Arbeitgeberin Unterschrift Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin 5

6 E:\Reglemente\Arbeitsverträge\2009\Arbeitsvertrag_Vollzeitangestellte_2009_d.doc Oktober 2009 (Version November 2008) 6

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