1. Der Schutz bei Mutterschaft 2. Mutterschaft Der Kündigungsschutz und Arbeitsverbot

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1 BFS Winterthur Wordrepetition OAQ Ü37 Bearbeiten Sie das Dokument Ü37_Wordrepetition_Text wie folgt: Fügen Sie eine Titelseite ein. Der Titel heisst Mutterschutz in der Schweiz. Ebenfalls erscheint hier die Quelle des Textes (Bundesamt für Sozialversicherungen). Fügen Sie ein passendes Bild (aus dem Internet) ein. Ergänzen Sie mit Ihrem Namen und dem heutigen Datum. Die zweite Seite wird ein automatisches Inhaltsverzeichnis enthalten. Im Inhaltsverzeichnis erscheinen die Titel wie folgt. 1. Der Schutz bei Mutterschaft 2. Mutterschaft Der Kündigungsschutz und Arbeitsverbot 2.1 Kündigungsschutz 2.2 Arbeitsverbot 3. Skala Lohnfortzahlung 3.1 Skala Lohnfortzahlung Kanton Zürich 4. Krankentaggeldversicherung 5. Quellenverzeichnis Die Seitenzahlen erscheinen wie folgt: Titelblatt und Inhaltsverzeichnis enthalten keine Seitenzahlen. Kapitel 1-4 erhalten Seitenzahlen. Kapitel 5 erscheint auf einer neuen Seite, Seitennummerierung A. Formatierungen: Nutzen Sie die Formatvorlagen für die Titel. Die Schrift wählen Sie jeweils selbst aus, benutzen Sie für alle dieselbe Schrift. Überschrift 1 hat Grösse 16 und ist rot. Überschrift 2 hat Grösse 13 und ist blau. Standard hat Grösse 11 und ist schwarz. Abstände: Zeilenabstand 1pt. / vor und nach einem Abschnitt jeweils 10pt. Aufzählung: Die drei Skalen erscheinen als Aufzählung mit der Beschriftung a) b) c) Die Überschrift Die drei Skalen gestalten Sie mit Kapitälchen und fett gedruckt. Tabelle: Die Skala verwandeln Sie in eine Tabelle. Die erste Zeile ( Zürcher Skala ) erstreckt sich über die ganze Tabelle und ist grau hinterlegt, der Text zentriert. Die linke Spalte ist linksbündig, die rechte Spalte ist rechtsbündig. Korrigieren Sie die Rechtschreibung mit dem Rechtschreibeprogramm und aktivieren Sie die automatische Silbentrennung. Falls Anweisungen unklar sind, konsultieren Sie die angehängte Lösung.

2 Der Mutterschutz in der Schweiz gemäss den Informationen des Bundesamtes für Sozialversicherungen Mein Name Das Datum

3 Inhaltsverzeichnis 1 Der Schutz bei Mutterschaft Mutterschaft Der Kündigungsschutz und Arbeitsverbot Kündigungsschutz Arbeitsverbot Skala Lohnfortzahlung Skala Lohnfortzahlung Kanton Zürich Krankentaggeldversicherung Quellenverzeichnis... A

4 1 Der Schutz bei Mutterschaft Angestellte und selbständig erwerbstätige Frauen haben seit 2005 Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz. Während 14 Wochen erhalten sie 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, maximal aber Franken pro Tag. Mit dem Schutz von Schwangeren und Müttern befasst sich Artikel 35 des Arbeitsgesetzes: In erster Linie dürfen Schwangere nur beschäftigt werden, wenn sie damit einverstanden sind. Das bedeutet, dass eine Schwangere, die nicht arbeiten will, der Arbeit auf blosse Anzeige hin fernbleiben darf. Allerdings wird ihr die Zeit ihrer Abwesenheit nicht bezahlt. Ist die Schwangere aber gar nicht in der Lage, zu arbeiten (durch Arztzeugnis zu bestätigen!), richtet sich ihr Lohnanspruch nach Obligationenrecht (siehe Lohnzahlungspflicht, OR Art. 324 a) oder nach den Bestimmungen einer entsprechenden Krankentaggeld- oder Geburtentaggeldversicherung. Ohne ihr Einverständnis dürfen Schwangere nicht zu Überstunden- und Überzeitarbeit verpflichtet werden. 2 Mutterschaft Der Kündigungsschutz und Arbeitsverbot Im Obligationenrecht werden der Kündigungsschutz und die Kündigungsfrist für Schwangere geregelt (OR Art.324 a, 329a-e und Art. 336 c). 2.1 Kündigungsschutz Arbeitgebende dürfen einer Angestellten nach Ablauf der Probezeit während der Schwangerschaft und in den ersten 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen. Schwangeren darf zudem keine gesundheitsschädigende Arbeit zugeteilt werden. 2.2 Arbeitsverbot Eine Arbeitnehmerin muss 8 Wochen nach der Niederkunft von der Arbeit fernbleiben. Sie muss kein Arztzeugnis vorlegen und darf nicht einmal dann beschäftigt werden, wenn sie selbst es ausdrücklich wünscht (Beschäftigungsverbot). 3 Skala Lohnfortzahlung Das Arbeitsvertragsrecht im OR setzt Mutterschaft und Krankheit gleich, wenn es darum geht, die Lohnzahlungen zu regeln. Die Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit, also auch bei Schwangerschaft, ist abhängig von der Dienstdauer. Die Arbeitsgerichte haben eine einheitliche Praxis entwickelt, mit der die Lohnfortzahlungspflicht verbindlich geregelt wird. Die Lohnfortzahlungspflicht bei Schwangerschaft und Niederkunft richtet sich somit nach den verschiedenen Skalen (siehe Kasten). Die gesetzliche Regelung bestimmt das Minimum, Arbeitgebende dürfen selbstverständlich grosszügiger sein. Einzelne Kantone halten sich kantonsweit an eine der drei Skalen, andere befolgen je nach Gericht eine eigene Praxis, die sich aber an einer der Skalen orientiert. 1

5 DIE DREI SKALEN: a) Zürcher Skala b) Berner Skala c) Basler Skala 3.1 Skala Lohnfortzahlung Kanton Zürich Zürcher Skala im 1. Dienstjahr 3 Wochen Lohnfortzahlung 2. Jahr 2 Monate Lohnfortzahlung 3. Jahr 9 Wochen Lohnfortzahlung 4. Jahr 10 Wochen Lohnfortzahlung pro weiteres Jahr je eine zusätzliche weitere Woche 4 Krankentaggeldversicherung Wie bereits im Kapitel zur Krankenversicherung erwähnt, besteht für Arbeitgebende die Möglichkeit, eine Krankentaggeldversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) und/oder dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) abzuschliessen. Dies gilt auch für den Bereich Mutterschaft. Die Taggeldversicherung ist freiwillig, für die Angestellten aber vorteilhaft. Die Prämien der Taggeldversicherung werden in der Regel je zur Hälfte vom Arbeitgebenden und vom Arbeitnehmenden getragen. Betreffend Mutterschaft muss die Taggeldversicherung aber vor der Schwangerschaft abgeschlossen werden. Die Leistungen der Taggeldversicherung nach KVG erstrecken sich auf 16 Wochen. Davon müssen mindestens 8 Wochen nach der Niederkunft geleistet werden. Im Falle einer Taggeldversicherung nach VVG entfallen diese sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen. Es gelten die vertraglichen Vereinbarungen und die einschlägigen Versicherungsbestimmungen. Die Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz geht den nach KVG abgeschlossenen Taggeldversicherungen vor. Die abgeschlossenen Taggelder werden allenfalls ergänzend zur Mutterschaftsentschädigung ausgerichtet, sofern es nicht zu einer Überentschädigung kommt. 2

6 5 Quellenverzeichnis ( ) A

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